Mandanteninformationsbrief

April 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2016. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Steuerbegünstigte Realteilung bei Ausscheiden aus fortbestehender Gesellschaft
  3. Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
  4. „Zinsschranke“ verfassungswidrig?
  5. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- Erklärung 2015
  6. Besuchsfahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des Ehepartners keine Werbungskosten
  7. Nebenkosten bei verbilligter Wohnungsvermietung
  8. Nachträgliche Schuldzinsen eines Mietobjektes – Verwendung einer Kapitallebensversicherung zur Tilgung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Der Dax kann die 10.000 nicht nachhaltig knacken. Die Luft wird dünn. Das Wirtschaftswachstum der Welt ist nicht stark genug, um die Gewinne der Firmen weiter zu steigern. Daneben ist die geopolitische Lage von großer Unsicherheit geprägt. All das kann die Börse nicht brauchen. Ein paar große Hausnummern: Im Juni wird über Brexit entschieden, der Verbleib ist keine ausgemachte Sache, aber klar ist, dass ein Ausscheiden der Briten aus der EU diese nachhaltig schwächt und ein weiterer Sargnagel ist. Der Nato-Partner Türkei unterstützt nachgewiesenermaßen den IS mit Waffen, etc., und ist gleichzeitig Partner zur Bändigung des Flüchtlingsstroms, mit ausgelöst eben durch den IS. Die Schwellenländer berappeln sich wieder leicht dank gestiegener Rohstoffpreise und den Verzicht der FED auf schnelle Zinserhöhungen. Dass die Reichen und Mächtigen mit Einsicht in die Zusammenhänge nach Panama ausweichen macht nicht Wunder, zeigt aber Kurzsichtigkeit bei begrenzter Lebenserwartung. Wie bei der hier üblichen Steuerhinterziehung wird vergessen, dass man erpressbar wird. Bei der allgemeinen Unsicherheit sind die Spekulationen über das sog. Abkommen von Schanghai von Interesse. Demnach hatten sich mit der amerikanischen Fed, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Bank des chinesischen Volkes die drei großen Notenbanken der Welt in Schanghai formell darauf geeinigt, im Interesse der Stabilität der Weltwirtschaft die internationalen Finanzmarkte durch eine Abstimmung ihrer Politik zu beruhigen. Aussehen soll die Übereinstimmung wie folgt: Die Fed nimmt durch eine zeitliche Streckung ihrer Leitzinserhöhungen Aufwertungsdruck vom Dollar, die EZB nimmt durch den Verzicht auf weitere drastische Lockerungen ihrer Geldpolitik Abwertungsdruck vom Euro, und die Chinesen verzichten auf absehbare Zeit auf weitere Abwertungen des Renminbis. Ob dieses informelle Abkommen existiert, ist nicht gesichert. Aber alle Beteiligten, die Geldpolitiker ebenso wie die Finanzmarktteilnehmer, verhalten sich so, als existierte es. Den neuesten Beleg lieferte die Vorsitzende der Fed, Janet Yellen, am letzten Dienstag in einer geldpolitischen Grundsatzrede, in der sie sich mit Hinweis auf einen starken Dollar und Verunsicherung in der Weltwirtschaft für eine sehr zögerliche Straffung der amerikanischen Geldpolitik aussprach. Die jüngsten Entscheidungen der EZB wurden an den internationalen Finanzmärkten weit weniger expansiv eingeschätzt als in Deutschland: An den Märkten zählte vor allem die Ankündigung Mario Draghis, den negativen Einlagenzins zumindest auf absehbare Zeit nicht weiter senken zu wollen. Und die Bank des chinesischen Volkes steht seit Wochen mit Wort und Tat bereit, eine neuerliche Schwäche ihrer Währung zu verhindern. Die Wirkungen der geldpolitischen Beruhigungsmittel sind an den Finanzmarkten unübersehbar: Die Aktienkurse und Rohstoffpreise haben sich von ihren Schwächeanfällen in den ersten Wochen des Jahres ein Stück weit erholt. Der Euro wertet seit längerer Zeit am Devisenmarkt nicht weiter ab; gegenüber der amerikanischen Währung erscheint sein Kurs in einem Band zwischen 1,05 und 1,15 Dollar nahezu wie eingemauert. Westliche Kapitalanleger investieren wieder in die im vergangenen Jahr in Panik verlassenen Schwellenländer. Das Kalkül lautet, dass durch niedrige Zinsen das Wirtschaftswachstum stimuliert wird. Das ist eine Wette mit ungewissem Ausgang, deren Basis ein seit Krisenbeginn verstaubt wirkendes Lehrbuchwissen bildet. Ein Risiko dieser Strategie besteht in einer Unterschätzung des Inflationspotentials der amerikanischen Wirtschaft. Das zweite Risiko ist die Überschätzung der Geldpolitik als Stabilisierer der Finanzmarkte. Kritiker wie die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) halten die geldpolitische Strategie der grossen Notenbanken generell für verfehlt. Aus ihrer Sicht mussten, ausgehend von den Vereinigten Staaten, die grossen Notenbanken klar und deutlich steigende Leitzinsen andeuten. Andernfalls drohten an den Finanzmärkten und in den Realwirtschaften Verwerfungen. Und diese Verwerfungen liegen schon vor: Banken und Versicherungen verdienen nichts mehr, die private Altersvorsorge über Lebensversicherungen, etc., wird zerstört und über der niedrige Zins treibt Geldvermögensbesitzer in überteuerte Immobilien. Die EZB nimmt das Wort Helikopergeld in den Mund und trifft damit Millionen ehrenwerte Sparer in Herz und treibt sie in die Altersarmut. Kaufen, halten oder verkaufen? Im letzten Monat haben wir an dieser Stelle ausgeführt: Per Saldo sollte der Investor bis auf weiteres im Geld bleiben und eine Bodenbildung der Indices abwarten. Preiswerte Sachwerte suchen; das tun aber alle, also auch hier eher warten als überstürzt einsteigen. Die geringe Inflation ist eher zu ertragen als Kurs- und Wertverluste. Diese Auffassung vertreten wir seit Mitte letzten Jahres. Wohl dem der ihr gefolgt ist.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Ein aus drei Meter Höhe fallendes Messer kann man nicht auffangen ohne sich weh zu tun,“ also nachhaltige Bodenbildung abwarten.
  • "Wenn man kein Geld hat, denkt man immer an Geld. Wenn man viel Geld hat, denkt man nur noch an Geld." (Ölmilliardär Paul Getty)
  • Der einundachtzigjährige Baron Rothschild glaubte, sein jüngster Tag nahe. Doch der Hausarzt konstatierte: "Ihre Organe sind vollkommen gesund. Sie werden hundert Exzellenz!" Der Bankier schüttelte den Kopf: "Wenn Er mich kriegen kann für einundachtzig, der Herrgott, warum soll Er mich nehmen für Pari?"
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt. Wollen Sie Ihr Unternehmen steuerneutral auf Ihre Kinder zu alten Bedingungen übertragen, wird es zeitlich langsam eng: Während CDU/CSU weitere Entlastungen für Familienunternehmen einfordern, gehen die geplanten Regelungen der SPD zu weit: In diesem Jahr dürfte das geänderte ErbStG daher kaum noch verabschiedet werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit dem Regierungsentwurf und der Bundesratsdrucksache vom 25. 9. 2015 lassen wir Ihnen gerne zukommen. Also für Unternehmer besteht Handlungsbedarf vor spätestem Fristende für die Neuregelung bis 30. 6. 2016. Mittlerweile verzögert sich die Neuregelung. Welches Recht gilt, falls die Neufassung nicht bis zum 30. 6. 2016 in Kraft tritt? Das Verfassungsgericht äußerte sich wie folgt: Das alte Erbschaftsteuerrecht gilt notfalls weiter. Der politische Prozess stellt sich aktuell wie folgt dar: Derzeit stockt die Neuregelung, weil der CSU-Vorsitzende und bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer zusätzliche Erleichterungen zugunsten der Unternehmenserben verlangt, obwohl sich die Koalitionsfraktionen auf der Ebene der stellvertretenden Vorsitzenden schon auf einen Kompromiss verständigt hatten. Die SPD ist offenbar nicht gewillt, weitere Zugeständnisse zu machen. „Die Normen sind dann erst einmal weiter anwendbar“, sagte der Sprecher des Karlsruher Gerichts am 30. 3. 2016 der FAZ und verweist auf Ausführungen in Urteil und Tenor: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.“ Diese beiden Aussagen seien getrennt zu betrachten. Bis zu einer Neuregelung dürften also sämtliche Vorschriften weiter angewendet werden.

Selbstanzeige ist nach unserem Beratungsanstieg in diesem Bereich nach den jüngsten Datenkäufen von NRW Anfang November wieder aktuelles Thema, gerade bei unserer Lage in Grenzgebiet.

[Inhaltsübersicht]


2. Steuerbegünstigte Realteilung bei Ausscheiden aus fortbestehender Gesellschaft

Grundsätzlich werden bei der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft die vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt und der Gewinn – ggf. ermäßigt– der Einkommensteuer unterworfen. Entsprechendes gilt bei der Aufgabe eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Wird allerdings eine Personengesellschaft in der Weise aufgegeben, dass das Betriebsvermögen der Gesellschaft aufgeteilt wird und bei den einzelnen Gesellschaftern Betriebsvermögen bleibt, liegt regelmäßig eine gewinnneutrale Realteilung vor. In diesem Fall sind die einzelnen Wirtschaftsgüter bei der Übertragung mit dem Buchwert anzusetzen; eine Versteuerung der stillen Reserven erfolgt somit nicht sofort, sondern ggf. später bei Veräußerung oder Aufgabe des „neuen“ Betriebs durch den ehemaligen Mitunternehmer.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt – im Gegensatz zur Verwaltungsauffassung– entschieden, dass eine steuerbegünstigte Realteilung grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn die (bisherige) Personengesellschaft nicht beendet, sondern nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt wird.

Nach Auffassung des Gerichts sollen durch die Realteilung wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen steuerlich nicht belastet werden, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies treffe nicht nur bei der Auflösung der Gesellschaft zu, sondern auch beim Ausscheiden mindestens eines Gesellschafters (Mitunternehmers).

[Inhaltsübersicht]


3. Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Neubaus von Mietwohnungen vorgelegt, die dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen sollen.

Begünstigt sind Baumaßnahmen bzw. Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung neuer Gebäude und neuer Eigentumswohnungen, wenn

  • sie in einem sog. Fördergebiet durchgeführt werden,
  • die Objekte aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2015 und bis zum 31. Dezember 2018 gestellten Bauantrags (bzw. einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige) fertiggestellt werden,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Obergrenze von 3.000 Euro je m2 Wohnfläche nicht übersteigen. Wird diese Baukostenobergrenze auch nur geringfügig überschritten, scheidet eine steuer liche Förderung komplett aus.

Immobilien mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die Abschreibung beträgt im Jahr der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu jeweils 10 % und im folgenden dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist jedoch auf höchstens 2.000 Euro je m2Wohnfläche begrenzt. Zusammen mit der „normalen“ Gebäudeabschreibung von 2 % (vgl. § 7b Abs. 4 EStG) ergibt sich für die förderfähigen Herstellungskosten innerhalb des dreijährigen Begünstigungszeitraums somit eine Abschreibung von bis zu 35 %. Eine Anschaffung ist nur begünstigt, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.

Die Sonderabschreibungen sollen letztmals für das Jahr 2022 geltend gemacht werden können.

[Inhaltsübersicht]


4. „Zinsschranke“ verfassungswidrig?

Für die Berücksichtigung von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben bei zu einem Konzern gehörenden Personen- oder Kapitalgesellschaften kommen unter bestimmten Voraussetzungen besondere Einschränkungen in Betracht. Betragen die Zinsaufwendungen (nach Abzug der Zinserträge) 3 Mio. Euro oder mehr, gilt eine Abzugsbeschränkung: Die Aufwendungen für Darlehens- oder Kreditzinsen können – soweit sie ggf. vorhandene Zinserträge übersteigen – lediglich bis zur Höhe von 30 % des um Zinsaufwendungen, -erträge und Abschreibungen bereinigten „operativen“ Gewinns (verrechenbares EBITDA) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nicht berücksichtigte Zinsaufwendungen können bis zur Höhe von ggf. vorhandenen EBITDA-Vorträgen aus Vorjahren angesetzt sowie die danach verbleibenden Zinsaufwendungen in folgende Jahre vorgetragen werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke verfassungswidrig ist. Der vorlegende Senat sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, weil die Zinsschranke das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt. Die Vorschrift missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch das Ziel der Vermeidung von Steuerausfällen und Sicherung des Steueraufkommens gerechtfertigt werden.

In betroffenen Fällen ist zu prüfen, ob Rechtsbehelf eingelegt werden soll; das Verfahren ruht dann aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Bislang hat die Finanzverwaltung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke als nicht berechtigt verworfen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.

[Inhaltsübersicht]


5. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2015

Seit 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuer - abzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten (vgl. § 32d EStG).

Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen.

Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige16 oder für Gesellschafter-Darlehen,16 Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung, Zinsen von aus - ländischen Banken).Der Steuersatz für diese Erträge in der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 %.
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
  • Eine Minderung der Abgeltungsteuer wg. Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von anderen Verlusten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer „wesentlichen“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.
  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.

Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

Zu beachten ist, dass auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %) lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden kann. Das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch bei der Günstigerprüfung anzuwenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

[Inhaltsübersicht]


6. Besuchsfahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des Ehepartners keine Werbungskosten

Die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten (zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte) können grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Werbungs kosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Urteil darüber zu entscheiden, ob die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des Ehepartners auch als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Die Ehefrau besuchte ihren auf verschiedenen Baustellen im Ausland eingesetzten Ehemann am Tätigkeitsort.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass mangels beruflicher Veranlassung kein Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Bei diesen Reisen handelte es sich nicht um Familienheimfahrten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, da keine doppelte Haushaltsführung vorlag. Der Kläger unterhielt an den wechselnden Einsatzstellen keine dauerhaft angelegte Arbeitsstätte. Eine berufliche Veranlassung dieser Reisen ist auch nicht deshalb gegeben, weil der Ehepartner aus beruflichen Gründen gehindert ist, selbst zu reisen.

[Inhaltsübersicht]


7. Nebenkosten bei verbilligter Wohnungsvermietung

Bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die erzielten Einnahmen um die dadurch verursachten Werbungskosten gemindert. Das gilt grundsätzlich auch bei verbilligter Vermietung von Wohnungen (z. B. an Angehörige). Beträgt die gezahlte Miete jedoch weniger als 66 % der „ortsüblichen“ Miete, wird der Werbungskostenabzug entsprechend anteilig reduziert (§ 21 Abs. 2 EStG).

Was unter „ortsüblicher“ Miete genau zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Beispiel:

   
  ortsüblich tatsächlich gezahlt
Kaltmiete 500 € 300 €
umlagefähige Nebenkosten 200 € 200 €
Summe 700 € 500 €
Danach beträgt die insgesamt gezahlte Miete mit 71 % mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, sodass die Werbungskosten zu 100 % abziehbar sind.

Demgegenüber hat ein Finanzgericht die Kaltmiete ohne Nebenkosten als Vergleichsmaßstab angesehen. Im Beispiel würde dann die gezahlte Kaltmiete nur 300/500 = 60 % der ortsüblichen Kaltmiete betragen, sodass die Werbungskosten nur zu 60 % abzugsfähig wären. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.


8. Nachträgliche Schuldzinsen eines Mietobjektes – Verwendung einer Kapitallebensversicherung zur Tilgung

Schuldzinsen für ein Vermietungsobjekt können auch nach dessen Veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen weiter als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht. Ist in die Finanzierung der Immobilie ggf. eine Kapitallebensversicherung einbezogen worden, war bisher offen, inwiefern eine Verpflichtung zur Schuldentilgung durch Verwendung der Versicherungssumme besteht.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass zum „Veräußerungserlös“, der zur Schuldentilgung zu verwenden ist, grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung zählt, wenn diese im Rahmen der Finanzierung z. B. zur Tilgung des Restdarlehens vorgesehen war. Es besteht aber keine Verpflichtung zur vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags, um den Rückkaufswert zur Tilgung zu verwenden. Allerdings muss die Versicherung weiterhin der Absicherung des verbliebenen Darlehensrestbetrags dienen; dies gilt auch für Um- oder Anschlussfinanzierungen.


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
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Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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