Mandanteninformationsbrief

September 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2015. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Aufwendungen für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten
  3. Schätzung bei Betriebsprüfung durch Zeitreihenvergleich nur ausnahmsweise zulässig
  4. Steuerliche Vergünstigungen für sog. Auslandskinder
  5. Neue Größenklassen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften
  6. Minderung des Sonderausgabenabzugs um Rückerstattungen der Krankenkassen
  7. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten
  8. Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wer selber mal mit Nato-Draht Sperren errichtet und nun Enkel im Alter der Flüchtlingskinder hat, die sich durch den gefährlichen Draht zwängen, wird unsicher, wenn er in die Gesichter dieser Kinder blickt, in denen sich der Albtraum der Vergangenheit, die Gefahr der Situation und die Hoffnung an die Zukunft wiederspiegeln. Sperren müssen gesichert werden, sonst bringen sie nichts, dieses merkt nun auch Ungarn. „Merkeln“ ist ein Modewort unter Jugendlichen für das Politikverhalten unserer Kanzlerin, das stets zum richtigen Ergebnis führt. Obwohl das Flüchtlingsthema schon vor der Urlaubszeit jedermann als Krisenthema bekannt war, hörte man von Merkel nichts, sie fuhr seelenruhig in Urlaub und meldete sich erst vor wenigen Tagen zu Wort, als die erhoffte Lösung längst in der Bild nachzulesen war: Europäische Standards und schnellere Abschiebung der Balkanflüchtlinge. Das Thema hat die Kraft, die EU zu sprengen: Der Euro wackelt nach wie vor, Schengen und Dublin funktionieren nicht, der französische Finanzminister Sapin fordert, was ja von Frankreich nicht neu ist, den Weg in eine Transferunion und selbst Weidmann fordert in der Tradition seiner Vorgänger ein wirtschaftliches Fundament für den Euroraum. Kohl, der den Euro als wirtschaftliche Klammer sah und anderen ökonomischen Stuss, wie die Rettung industrieller Kerne in Ostdeutschland verzapfte, war kein Mann der Wirtschaft. Das Flüchtlingsthema kann auch kurzfristig unsere Gesellschaft spalten. Der Krozinger Bürgermeister hat es treffend formuliert: „Von jetzt auf gleich für immer“. Die publik gewordenen Kostenschätzungen liegen zwischen t€ 15 bis t€ 60 pro Jahr und Flüchtling, die Mitte dürfte wohl richtig sein. Die Probleme werden wie immer von oben nach unten durchgereicht: Vom Bund auf die Länder und von diesen an die Gemeinden, die die Ehrenamtlichen einbinden. Das bange machende Hauptproblem wird noch nicht offen diskutiert: Wie viele kommen noch? Die Zahlen steigen jedenfalls. Gaddafi hatte Recht: Nach ihm werde Europa schwarz. Ein Saunabruder, ein verlässlicher Badenweiler Gastronom, will bereits mehrfach blonde Frauen mit schwarzen Männern in den Reben gesehen haben, jedoch nicht beim Herbsten. Harz IV steht den Flüchtlingen zu, es handelt sich um das Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld I wird maximal für 24 Monate gezahlt. In Berlin wird das Taschengeld an Flüchtlinge bereits im Voraus gezahlt. Hier tun sich riesige Gerechtigkeitslücken auf. Die Fraktionsvorsitzende der Grünen Göring-Eckhardt, die ihr Studium noch nicht beendet hat, forderte von Merkel ein Bekenntnis zur uneingeschränkten Willkommenskultur. Das geht offensichtlich nur bei einem verbeamteten Wählerklientel, bei dem das Geld schlicht aus dem Bankautomaten kommt. Die Kosten der Völkerwanderung fallen an: Nahles hat weiteren nach oben offenen Bedarf bei Schäuble „angemeldet“, der glücklicherweise (Progression) auf einem Haufen Mehreinnahmen sitzt. Die Länder fordern Kostenübernahme vom Bund und die Gemeinden erhöhen die Gewerbesteuern: Die Willkommenskultur hat ihren Preis, den die Engländer nicht zahlen und die Illegalen bestrafen wollen. Im Übrigen sind auch die Herkunftsländer nicht glücklich: In Albanien und Serbien, so beschweren sich deren Regierungen, sind mittlerweile ganze Landstriche leergefegt, bis auf Alte und Kranke. Aus den Krisenländern Nordafrikas und des Nahen Ostens flüchten die Wehrfähigen, anstatt sich dem Terror in den Weg zu stellen, so dass diese Aufgabe der Westen direkt mit übernehmen muss. Das alles kostet reale Opfer oder Geld. Ein Glück für die Leser dieser Kolumne, dass sie rechtzeitig aus der Börse ausgestiegen sind und damit ihr Geld behalten haben. Die Nichtleser wurden bestraft. Wo diese Zeilen geschrieben werden steht der DAX bei genau 10.000 mit Fahrtrichtung Süden und kommt von 12.400 Mitte Mai; Glückwunsch, wenn Sie diese Verluste nun risikoscheu mit dem Sparbuch wieder auffüllen wollen, Sie müssen sehr gesund sein und sehr alt werden. Wir alle wissen: Der Grundstein für große Vermögen wird in Krisenzeiten gelegt. Die Finanzmarktkrise im Jahr 2008 war die letzte große Gelegenheit, Qualitätsaktien zu einem Schnäppchenpreis zu kaufen. Der Ausbruch der europäischen Schuldenkrise sorgte im Jahr 2011 für eine weitere Kaufchance. Die Frage ist hier schlicht, ist die aktuelle Krise an den Börsen beendet, so dass man wieder einsteigen kann oder sollte man eine Bodenbildung abwarten. Niemand weiß das genau, aber es gibt in der Wirtschaftsgeschichte ja Muster und die aktuelle Lage kann man analysieren. Nehmen wir 2008: Der sich Mitte 2007 anbahnende Rücksetzer dauerte bis Anfang 2009, also eineinhalb Jahre. Die Schuldenkrise von 2011, die ja noch nicht beendet ist, dauerte charttechnisch von Anfang 2011 bis Ende 2012, also rd. zwei Jahre. Aktuell korrigiert der DAX ab Anfang/Mitte April. Zur Lage: Die US-Zinswende steht vor der Tür, der Dollar wird tendenziell stärker und die Schwellenländer können ihre Dollarschulden kaum tilgen. Wie die Sache ausgeht kann man nachlesen bei der Asienkrise Ende der 90er Jahre. Auch in der Wirtschaftsgeschichte wiederholt sich alles. In China ist Gott sei Dank nun die Ursache für den Kursrutsch gefunden: Ein Redakteur einer Wirtschaftszeitung hatte das Gerücht veröffentlicht, der Staatsfonds würde keine Aktien mehr kaufen, was ja nach einem Anstieg des Shanghai Composite über 150 % in Jahresfrist durchaus möglich gewesen wäre. Er wird nun hart bestraft, ebenso wie Spekulanten, die auf fallende Kurse gesetzt hatten. Vorher waren die USA als Ursache ausgemacht worden: Die anstehenden Zinserhöhungen hatten den Renminbi mit in die Höhe getrieben, wollte man doch eine feste Dollarparität halten. Es folgten heftige Abwertungen. Börsenkurse werden von den Erwartungen an die Zukunft bestimmt. Alte Theorie. Neue Theorie: Auch von der Vergangenheit: Die chin. Banken haben jede Menge Leichen in ihren Büchern aus Krediten an ehem. nicht rentable Staatsbetriebe und neuerdings aus Immobilienkrediten. Also nicht nur die Deutsche Bank hat Altlasten. Der Sänger Jack White setzt auf pflegeleichte Indexfonds. Klar, man kauft auch Schrott mit. Aber ein globaler Indexfonds hat seinen Reiz, da jetzt viele Indizes korrigieren. Also: Weiter warten, jetzt bei einem aktuellen Tagesverlust des DAX von 2,8 % einzusteigen wäre grob fahrlässig.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • „Wette nie gegen die Notenbank“, vgl. oben.
  • „Greife nie in das fallende Messer, vgl. oben.
  • „Geld stinkt nicht, sondern nur verlorenes Geld.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt.

[Inhaltsübersicht]


2. Aufwendungen für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gehören grundsätzlich zu den nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG steuerlich berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Dies gilt allerdings regelmäßig nicht, wenn der Anlass für die Veranstaltung kein geschäftlicher ist, sondern ein persönliches Ereignis (z. B. Geburtstag oder Dienstjubiläum).

Wie das Finanzgericht Münster entschieden hat, kommt es für die Abgrenzung einer beruflichen (Arbeitgeber-)Veranstaltung von einer Privatfeier nicht allein auf den Anlass, sondern auch auf die weiteren Umstände an. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer eine Veranstaltung anlässlich seines Ausscheidens aus einem Unternehmen ausgerichtet. Das Gericht betrachtete die Feier als beruflich veranlasst, weil ein Arbeitgeberwechsel als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen sei.

Auch die weiteren Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichts nicht für eine private Mitveranlassung, weil keine Freunde oder Angehörige eingeladen waren und sämtliche Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers, wie z. B. Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte und Geschäftspartner, stammten. Darüber hinaus hat sich der Arbeitgeber an der organisatorischen Abwicklung der Veranstaltung maßgeblich beteiligt, was – so das Gericht – bei einer privaten Feier unüblich wäre.

Für die steuerliche Beurteilung unerheblich sah das Gericht dagegen an, dass der Arbeitnehmer als alleiniger Gastgeber aufgetreten ist sowie Gästeliste und Ort der Veranstaltung bestimmt hat.

Die Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000 Euro konnten daher im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

[Inhaltsübersicht]


3. Schätzung bei Betriebsprüfung durch Zeitreihenvergleich nur ausnahmsweise zulässig

Insbesondere bei Außenprüfungen in der Gastronomie wendet die Finanzverwaltung den sog. Zeitreihenvergleich als mathematisch-statistische Verprobungsmethode an. Dabei werden die Erlöse und Wareneinkäufe in kleine zeitliche Intervalle – meistens für eine Woche – aufgeteilt und für diese Zeiträume jeweils der Rohgewinnaufschlag ermittelt. Der Betriebsprüfer geht davon aus, dass die sich bei dieser Methode ergebenden höchsten Rohgewinnaufschläge für das ganze Jahr anzuwenden sind, was regelmäßig zu – teilweise erheblichen – Zuschätzungen führt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Zeitreihenvergleich nur in bestimmten, engen Grenzen anwendbar ist:

  • Das Verhältnis zwischen den Wareneinkäufen und Erlösen muss im laufenden Jahr weitgehend konstant sein.
  • Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig und werden auch keine materiellen Mängel festgestellt, ist der Zeitreihenvergleich ungeeignet und nicht zulässig.
  • Selbst wenn bei formell ordnungsmäßiger Buchführung materielle Mängel festgestellt werden, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig anzuwenden.
  • Kommen andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, kann der Zeitreihenvergleich grundsätzlich nur ein Anhaltspunkt für eine Schätzung sein.
  • Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits feststeht, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs für eine Hinzuschätzung herangezogen werden.

Der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt damit entscheidende Bedeutung zu, um die Anwendung derartiger Schätzungsmethoden zu vermeiden. Dabei hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei Einsatz eines Kassensystems die Betriebsanleitung und Programmierprotokolle bei nachträglichen Änderungen des Kassenprogramms zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören. Fehlen diese, liegt ein formeller Mangel der Buchführung vor, der schon für sich eine Hinzuschätzung des Außenprüfers rechtfertigt.

[Inhaltsübersicht]


4. Steuerliche Vergünstigungen für sog. Auslandskinder

Der Anspruch auf Kindergeld ist grundsätzlich davon abhängig, ob das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; für den Kindergeldanspruch ist ein Aufenthalt in anderen EU- bzw. EWR-Staaten sowie der Schweiz dem Inlandsaufenthalt gleichgestellt.

Bei Kindern, die eine Ausbildung oder ein Studium im Ausland absolvieren, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Kind seinen Wohnsitz im Inland beibehält, wenn der Aufenthalt für Ausbildungs- bzw. Studienzwecke von vornherein auf längstens bis zu einem Jahr begrenzt ist.

Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, kommt es bei längeren Auslandsaufenthalten für die Wohnsitzbestimmung auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Ein „Wohnsitz“ setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass die Wohnung im Inland zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufgesucht wird; bloße Besuche zu familiären Zwecken etc. oder kurzfristige Terminaufenthalte reichen nicht aus.

Kinder, die im Ausland studieren, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern nur dann bei, wenn sie diesen in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Da diese Zeiten z. B. von der Gestaltung des Studiums, von länderspezifischen Semesterferien oder von Anwesenheitsobliegenheiten abhängig sein können, kann eine Mindestdauer für den Inlandsaufenthalt nicht verlangt werden.

Im Urteilsfall studierte die Tochter mehrere Jahre in den USA und hielt sich zum Teil mehrere Wochen am Stück (z. B. zur Weihnachts- oder Osterzeit) in der Wohnung der Eltern auf.

Wie das Gericht feststellte, seien bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten lediglich kurzzeitige Inlandsaufenthalte – zwei bis drei Wochen pro Jahr – regelmäßig nicht ausreichend. Der Bundesfinanzhof lehnte daher im Streitfall einen Kindergeldanspruch ab und wies den Fall an das Finanzgericht zurück. Es müsse geprüft werden, ob sich die Tochter während der ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend in der inländischen Wohnung aufgehalten hat, da nur dann von einem Beibehalten des inländischen Wohnsitzes ausgegangen werden könne.

Für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags spielt der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nur insoweit eine Rolle, als die Freibeträge ggf. in Abhängigkeit von den Lebenshaltungskosten im Ausland gekürzt werden.

[Inhaltsübersicht]

5. Neue Größenklassen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung der Jahres- abschlüsse von Kapitalgesellschaften

Aktiengesellschaften, GmbHs und GmbH & Co. KGs ohne vollhaftende natürliche Person sind grundsätzlich verpflichtet, einen Jahresabschluss einschließlich Anhang, Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie Lagebericht aufzustellen und beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen. Je nach Größe der Gesellschaften bestehen Ausnahmen bzw. Erleichterungen hinsichtlich des Umfangs der Angaben und der Offenlegungspflicht.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung sind – neben einer weiteren Verringerung der Angaben im Anhang für kleine Kapitalgesellschaften – insbesondere die Schwellenwerte für die Größenklassen der Gesellschaften angehoben worden, womit sich vor allem Erleichterungen bei Gesellschaften ergeben, die künftig als „kleine“ gelten.

Wenn mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

 

 

 

 

 

 

Bilanzsumme €

 

Umsatzerlöse €

 

Arbeitnehmer

 

Kleinstkapitalgesellschaften unverändert

350.000
700.000
10
kleine Kapitalgesellschaften
bisher
4.840.000
9.680.000
50
neu  
6.000.000
12.000.000
50
mittelgroße Kapitalgesellschaften  
bisher  
19.250.000
38.500.000
250
neu  
20.000.000
40.000.000
250
Gesellschaften, die mit mindestens zwei Merkmalen über diesen Grenzen liegen, gelten als „große“ Kapitalgesellschaften.

Für Kapitalgesellschaften, die im Zuge der erhöhten Schwellenwerte als „kleine“ Gesellschaften eingestuft werden, bedeutet dies Erleichterungen, weil hier insbesondere lediglich eine verkürzte Bilanz ohne GuV und Lagebericht sowie ein verkürzter Anhang beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen sind.

Die neuen Werte können wahlweise bereits auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, d. h. regelmäßig erstmals für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014.

[Inhaltsübersicht]


6. Minderung des Sonderausabgabenabzugs um Rückerstattungen der Krankenkassen

Krankenkassenbeiträge zur Basisabsicherung sind in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähig. Das Finanzamt mindert grundsätzlich den Sonderausgabenabzug um Rückerstattungen der Krankenkassen, die ihm elektronisch gemeldet werden, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen.

Die Krankenkassen gewähren verschiedene Arten der Rückerstattung, z. B. in Form von Beitragsrückerstattung bei Wahltarifen (§ 53 SGB V), als Prämie für die Mitgliedschaft oder auch als Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V). Nach einem ersten Finanzgerichtsurteil hat jetzt der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob auch „Bonuszahlungen“ den Sonderausgabenabzug mindern.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms 150 Euro für bestimmte Vorsorgemaßnahmen erhalten, dabei handelte es sich um Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten waren (z. B. Aufwendungen für Heilpraktiker, Massagen, private Vorsorgeuntersuchungen, professionelle Zahnreinigung, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Fitnessstudio). Das Finanzgericht ging in diesem Fall nicht von einer Minderung des Sonderausgabenabzugs aus, weil die Erstattungen nicht auf die Basisversorgung entfielen, denn diese Kosten sind überhaupt nicht vom Versicherungsumfang erfasst.

Die Krankenkasse bot auch eine pauschale Erstattung von 40 Euro für die Teilnahme am Bonusprogramm an; das Finanzgericht wies darauf hin, dass allenfalls diese Variante als Beitragsrückerstattung angesehen werden könne. Prämienzahlungen oder echte Beitragsrückerstattungen sind von dieser Rechtsprechung nicht betroffen und führen zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs.


7. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzu-geben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektroni-scher Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).

Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro (bzw. dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.


8. Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG sind.

Das Gericht erkannte die Adoptionskosten, die im Falle organisch bedingter Sterilität entstanden waren, nicht als Krankheitskosten an. Im Gegensatz zu künstlichen Befruchtungsmethoden, die von den Klägern aus ethischen und gesundheitlichen Gründen abgelehnt wurden, sei eine Adoption keine medizinische Leistung. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden könne, beruhe der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind aufzunehmen.

Da die Adoptionskosten weder aus tatsächlichen Gründen (Krankheitskosten) noch aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig waren, kam eine Berücksichtigung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG nicht in Betracht.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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