Mandanteninformationsbrief

Februar 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Körperschaftsteuerguthaben bis 2006: Übergangsregelung im Hinblick auf Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
  3. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre
  4. Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen 2011
  5. Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar 2012
  6. Lohnsteuerbescheinigungen
  7. Abzug von Zivilprozesskosten: Neue Rechtsprechung wird nicht angewendet
  8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2012
  9. Aufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine steuermindernden Ausgaben
  10. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Weiterhin auf Cash setzen? Es gibt neben einer optimistischen eine pessimistische Einstellung zu Aktien und zum Leben. Wenn man die Kurzfriststrategen liest, die sich jeden Tag in den Blättern mit neuen Einschätzungen wiederfinden, gilt wieder Friede, Freude, Eierkuchen. Die Kursentwicklungen der letzten Tage und Wochen geben ihnen Recht. Oberflächlich haben sie Recht: Italien und Frankreich bringen ihre Schuldscheine unter und die sie finanzierenden Banken verdienen sich dumm und dämlich: Sie holen das Geld für 1 % bei der EZB und geben es für 6 % an die Staaten weiter. Die EZB hat das zunächst für 6 Monate gedachte Spiel auf nunmehr 3 Jahre verlängert. Finanzpapiere steigen daher nicht ohne Grund. Im Übrigen war zu lesen, dass bei niedrigen Kursen der Finanzpapiere die Privatanleger eingestiegen sind. Die Strategen in den Glaspalästen, beseelt von dem Gedanken keine Fehler zu machen, verhalten sich nach Untersuchungen prozyklisch, weshalb die Kurssteigerungen zunächst weiter gehen dürften. Klarkopfdenker wie Fitschen und Reitzle sehen das Szenario aber anders: Fitschen wurde heute in der FAZ damit zitiert, dass er feststellt, dass die ganzen Finanzprobleme noch einer Endlösung entgegen sehen. Reitzle hat überzeugende Argumente für einen Austritt Deutschlands aus der Eurozone vorgetragen: Bekannte Argumente, aber erstmals hat jemand aus der DAX-Riege diesen Standpunkt überzeugend vorgetragen, die anderen haben Angst um ihren Umsatz. Linde ist aber weltweit aufgestellt, so dass dieses Unternehmen vom europäischen Markt nicht nachhaltig abhängt. Wir liefern weiter Panzer nach Griechenland und Portugal, die Kanzlerin macht sich dafür stark, und in der Bilanz der Bundesbank laufen die TARGET2-Forderungen auf, die schlicht daraus resultieren, dass zwar die Kunden in den Schwachländern ihre Forderungen bezahlen, aber die Volkswirtschaften nicht. Wir bekommen in Deutschland keine Waren dafür, ergo: Die lassen in den Schwachländern wie früher im Lebensmittelladen anschreiben. Was für den Auseinanderfall des Euroraumes spricht, ist dass die Produktivitätsunterschiede in den Ländern zugenommen haben, so sind in Deutschland trotz hoher Löhne die Lohnstückkosten weiter gesunken, in den anderen Ländern sind sie gestiegen. Ist doch klar: Bei uns steigen aufgrund der Exporterfolge die Skalenerträge laufend, bei den anderen gehen sie zurück. Länder, die dem Euro nicht beigetreten sind, wie Polen, Schweden, Türkei, Dänemark und Norwegen, haben sich prächtig entwickelt. Auch reduzierte sich der Exportanteil Deutschlands in die anderen Euroländer um rd. 10 % auf nunmehr 40 %. Klar, wenn es denen schlechter geht, werden sie bei uns nichts kaufen. Der Anleger muss also entscheiden, ob er die sich ankündigenden weiteren Trendgewinne mitnimmt oder weiter an der Seitenauslinie verharrt und sichere Zinsen aus Unternehmensanleihen mitnimmt. Die KGVs sind grundsätzlich noch in Ordnung, auch jenseits des großen Teichs. Nicht uninteressant erscheint für Langfristanleger, obwohl Pharma schon schön gekommen ist, Astrazeneca mit einem KGV von unter 8 und einer Dividendenrendite von knapp unter 6. Roche und Merck sind sehr schön gekommen und dürften noch weiter laufen, aber beobachten, Gewinne mitnehmen schadet ja bekanntlich nicht. Übrigens Wullf kann man abhaken. Interessant an der ganzen Geschichte ist nur noch, wo Bettina ihr 2. Tattoo hat. Irgendwann wird die Antwort in der Bild stehen, mit Bild.

Sind Sie hinsichtlich Ihres Vermögensaufbaues wegen der kommenden Inflation unsicher? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Ein paar lockere Börsenweisheiten von Warren Buffet:

"Der dümmste Grund eine Aktie zu kaufen, ist, weil sie steigt."

"Wie erkennt man, wann man am besten Aktien kauft: Die Tatsache, dass Leute gierig, ängstlich und töricht sind, lässt sich sehr wohl voraussehen. Nicht jedoch in welcher Reihenfolge."

"Wenn jemand gute Aktien hat, wäre er verrückt, wenn er nur wegen eines Kursrückschlags verkaufen würde. Ich suche Unternehmen, die ich verstehe und von deren Zukunftsaussichten überzeugt bin."

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2. Körperschaftsteuerguthaben bis 2006: Übergangsregelung im Hinblick auf Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Nach Wegfall des Anrechnungsverfahrens hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, um zu verhindern, dass bei Kapitalgesellschaften noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben verfällt: Das Guthaben konnte zunächst über einen mehrjährigen Zeitraum mit der tariflichen Körperschaftsteuer – und damit praktisch auch mit dem laufenden Solidaritätszuschlag – verrechnet werden, wenn und soweit in dieser Zeit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden. Ab 2007 wurde das noch nicht durch Ausschüttungen verminderte Guthaben in einen über die Jahre 2008 bis 2017 zu verteilenden festen Auszahlungsbetrag umgewandelt. Da jedoch nach dem neuen Verfahren nicht die tarifliche Körperschaftsteuer verringert wird, wirkt sich das Guthaben auch nicht (mehr) auf die Höhe des Solidaritätszuschlags aus.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist dieses Verfahren verfassungswidrig, weil keine Auswirkung auf den Solidaritätszuschlag mehr gegeben ist. Das Gericht hat daher dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Betroffen sind Kapitalgesellschaften, die Ende 2006 noch über Körperschaftsteuerguthaben aus dem Anrechnungsverfahren verfügt haben.

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3. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre

Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; eine Berücksichtigung erfolgt regelmäßig bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Bis 2011 durften dabei die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Grenze von 8.004 Euro nicht übersteigen. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führte zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Arbeitsmittel, Studiengebühren einschließlich Semesterticket) konnten bei der Ermittlung der Grenze abgezogen werden.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Regelungen zur Berücksichtigung von volljährigen Kindern umfassend geändert worden. Danach ist die Einkunftsgrenze ab 2012 komplett weggefallen. Einschränkungen gibt es nur noch für Kinder, die bereits eine Berufsausbildung bzw. ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Sie werden z. B. bei einer weiteren Berufsausbildung bzw. bei einem (weiteren) Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur noch berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausbildungsdienstverhältnisse, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Erwerbstätigkeiten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden wöchentlich sind unschädlich. Die Finanzverwaltung lässt eine vorübergehende, höchstens 2 Monate andauernde Ausweitung der Beschäftigung zu, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf das Kalenderjahr bezogen 20 Stunden nicht übersteigt.

Beispiel:

Ein Kind beginnt im Anschluss an eine abgeschlossene Lehre im Oktober 2011 ein Studium. Daneben ist das Kind vom 1. April bis zum 31. Juli 2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt, in den Semesterferien übernimmt es vom 1. August bis zum 30. September 2012 die Urlaubsvertretung für verschiedene Mitarbeiter in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich; ab dem 1. November 2012 ist das Kind mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufsaushilfe tätig. Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:

vom 01. April bis 31. Juli 2012:
17 Wochen x 20 Std. pro Woche
340 Std.
vom 01. August bis 30. September 2012:
8 Wochen x 40 Std. pro Woche
320 Std.
vom 01. November bis 31. Dezember 2012:
8 Wochen x 15 Std. pro Woche
120 Std.
780 Std.

Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt (780 Stunden/52 Wochen = 15 Stunden pro Woche), ist die Erwerbstätigkeit unschädlich. Das Kind ist während des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Würde das Kind im Beispiel während der Semesterferien dagegen bereits vom 1. Juli an bis zum 30. September 2012 (d. h. mehr als 2 Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend, diese Erwerbstätigkeit wäre deshalb als schädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli bis September 2012 nicht berücksichtigt werden.

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4. Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen 2011

Bisher sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen zwingend elektronisch im sog. Elster-Verfahren abzugeben. Für die Jahreserklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer gilt diese Verpflichtung nun erstmals auch für die Erklärungen 2011.

Für die Einkommensteuer-Erklärung 2011 gilt die Verpflichtung zur elektronischen Übertragung immer dann, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen. Dafür reichen bereits Einkünfte aus diesen Gewinneinkunftsarten von mehr als 410 Euro aus.

Die Ausdrucke der Steuererklärungen verlieren damit ihr gewohntes Aussehen, weil die amtlichen Formulare nicht mehr verwendet werden dürfen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übertragung werden nur selten in Betracht kommen, z. B. wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Zwei Ausnahmen hat die Finanzverwaltung bestimmt, weil technische Voraussetzungen für die Übertragung noch nicht bestehen:

  • Einkommensteuer-Erklärungen für beschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland),
  • Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, wenn mehr als 10 Beteiligte (z. B. Gesellschafter) vorhanden sind.

In diesen Fällen sind die Steuererklärungen bis auf Weiteres in Papierform abzugeben.

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5. Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar 2012

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte tätigen oder Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, müssen sog. Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in denen die Umsätze und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Geschäftspartner anzugeben sind.

Die Meldungen zur Angabe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Lieferungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) sind grundsätzlich monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln. Ab 2012 wird die Grenze für die vierteljährliche Übermittlung der Meldungen von 100.000 Euro auf 50.000 Euro gesenkt: Betragen die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als 50.000 Euro, können die Zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Betroffen sind somit auch Unternehmer, die in einem der 4 Quartale des Jahres 2011 den neuen niedrigeren Grenzbetrag überschritten hatten.

Beispiel:

U hat folgende innergemeinschaftliche Lieferungen erbracht:

1. Quartal 2011 52.000 € 3. Quartal 2011 36.000 €
2. Quartal 2011 47.000 € 4. Quartal 2011 49.000 €


U muss die Meldung künftig monatlich abgeben, d. h. für Januar 2012 bis zum 27. Februar 2012.

Wird die Grenze von 50.000 Euro im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, ist bis zum 25. des folgenden Monats eine Zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalendervierteljahres abzugeben.

Die Zusammenfassenden Meldungen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, bei denen der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet, sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unternehmer, die für ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen monatliche Zusammenfassende Meldungen erstellen, haben die erforderlichen Angaben zu den sonstigen Leistungen für Kalendervierteljahre in der letzten Monatsmeldung des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Vereinfachungsgründen können die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch in den jeweiligen Monatsmeldungen ergänzt werden, wenn dies dem Bundeszentralamt für Steuern gegenüber angezeigt wird. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in Zusammenfassenden Meldungen sind innerhalb eines Monats zu berichtigen.

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6. Lohnsteuerbescheinigungen

Bis zum 28. Februar 2012 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2011 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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7. Abzug von Zivilprozesskosten: Neue Rechtsprechung wird nicht angewendet

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess – unabhängig vom Prozessgegenstand – grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird.

Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass sie diese Rechtsprechung nicht allgemein anwenden will. Wie der Stellungnahme zu entnehmen ist, wird möglicherweise eine gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen (Nicht-)Berücksichtigung von Zivilprozesskosten erfolgen. Bis dahin sollen entsprechende Aufwendungen auch für eine Übergangszeit grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Im Fall der Nichtanerkennung von Prozesskosten bleibt daher nur die Möglichkeit, ggf. betroffene Steuerbescheide anzufechten und evtl. eine Klage anzustrengen.

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8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2012

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2011 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2012 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10. Februar 2012 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2012 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

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9. Aufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine steuermindernden Ausgaben

Die Aufwendungen der Eltern für die Beförderung ihres Kindes zur Schule gehören – wie die Kosten der Schulausbildung – zum gewöhnlichen Lebensunterhalt, den Eltern für ihre Kinder aufzubringen haben und der regelmäßig durch die steuerlichen Entlastungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag) abgedeckt ist. Dies gilt nach einem Urteil eines Finanzgerichts auch, wenn ein Vater sein Kind deshalb täglich mit dem Auto bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle bringt, weil er nur aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz in der Nähe seines Arbeitgebers ohne Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz unterhält. Derartige Kosten liegen – so das Gericht – nicht außerhalb des Üblichen: Sie fallen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an und seien deshalb keine außergewöhnlichen Belastungen.

Auch eine Berücksichtigung als Werbungskosten kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil ein Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der Eltern und den Aufwendungen fehlt; das auslösende Moment für die Beförderung des Kindes sei vielmehr die Unterhaltspflicht der Eltern.

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10. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des grundsätzlich in Betracht kommenden Steuersatzes von 3,5 % haben fast alle Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zum 1. Januar 2012 haben sich weitere Erhöhungen ergeben; folgende Tabelle gibt einen aktuellen Überblick:

Bundesland
Grunderwerbsteuersatz
   
Baden-Württemberg
5,0 %
   
Bayern
3,5 %
   
Berlin
4,5 %
ab 1. April 2012: 5,0 %
Brandenburg
5,0 %
   
Bremen
4,5 %
   
Hamburg
4,5 %
   
Hessen
3,5 %
   
Mecklenburg-Vorpommern
3,5 %
geplant ab 1. Juli 2012: 5,0 %
Niedersachsen
4,5 %
   
Nordrhein-Westfalen
5,0 %
   
Rheinland-Pfalz
3,5 %
ab 1. März 2012: 5,0 %
Saarland
4,0 %
   
Sachsen
3,5 %
   
Sachsen-Anhalt
4,5 %
   
Schleswig-Holstein
5,0 %
   
Thüringen
5,0 %
   

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegen­leistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags o. Ä..

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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