Mandanteninformationsbrief Mai 2015 | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Die Zinspolitik der Zentralbanken ist offensichtlich in einer Sackgasse und damit auch die Staaten und Privaten. Das Analysehaus Morgen & Morgen hat festgestellt, dass Neukunden der Lebensversicherer heute selbst bei einer klassischen Rentenpolice im Durchschnitt der Versicherer 23 Jahre sparen müssen, um garantiert im Plus zu landen. Trotzdem macht die Branche gute Geschäfte auf dem Rücken der Ahnungslosen mit ihrem Strukturvertrieb, bei dem Argumente durch persönliches Vertrauen in den Anlageberater, der seine Provision im Auge hat, ersetzt werden. Der „Anleihekönig“ genannte amerikanische Fondsmanager Bill Gross setzt auf eine Baissespekulation bei zehnjährigen Bundesanleihen und nennt diese eine Gelegenheit, wie sie nur selten im Leben vorkomme. Gross setzt auf sinkende Kurse und damit im Gegenzug auf steigende Renditen. Dieses vor dem Hintergrund von in den USA steigenden Zinsen. Mr. DAX, Dirk Müller, prophezeit: "Ein Crash ist jederzeit möglich". Auf die Frage nach dem mittelfristig wahrscheinlichsten Börsenszenario stellt er fest, dass sich die Anleger in den kommenden Monaten auf sehr heftige Schwankungen einstellen müssen. Wir haben innerhalb kürzester Zeit ein Plus von 30 Prozent nach oben gesehen, vor diesem Hintergrund ist es eher wahrscheinlich, dass es auch wieder 20 Prozent nach unten geht - das ist die Definition für einen Crash. Aber auch 30, 40 oder gar 50 Prozent nach unten kann in diesen verrückten Zeiten niemand ausschließen. Wer hier long-only ist, der geht natürlich ein hohes Risiko ein. Andererseits gibt es aber auch wenige Alternativen zu Aktien.“ Der neue Bericht des IWF über die globale Finanz-Stabilität ist ein Eingeständnis des Scheiterns der Alchimisten des Geldes: Schon die kleinste Krise in der Welt kann zu einem Crash führen, fürchten die Finanz-Eliten. Lösungen haben sie keine. Ab sofort gilt das Prinzip „Rette sich, wer kann“. Die Sparer, Steuerzahler und Bank-Kunden sollten höchste Wachsamkeit walten lassen. Der Bericht hält fest: Die Risiken im globalen Finanzsystem sind seit Oktober 2014 gestiegen und haben sich auf Teile des Finanzsystems verlagert, wo sie schwerer zu erkennen und noch schwerer zu bekämpfen sind. Die entwickelten Volkswirtschaften sind einerseits noch abhängiger von der Politik der jeweiligen Zentralbank und müssen zugleich die unerwünschten Nebeneffekte einer globalen Niedrigzinspolitik in den Griff bekommen. Die niedrigen Ölpreise setzen, gemeinsam mit dem starken Dollar, vor allem die Schwellenländer unter Druck. Sie müssen, so fordert es der IWF, ihre Finanzsysteme widerstandsfähiger machen, indem sie ihre eigenen Verletzlichkeiten bekämpfen. Die fast manische Fixierung auf die Griechenland-Krise zeigt, dass die Vernetzung im weltweiten Finanzsystem so komplex geworden ist, dass ein Kollaps in Griechenland entgegen allen offiziellen Beschwörungen das weltweite Finanzsystem sehr wohl gefährdet. Dasselbe gilt für die Russland-Krise. Besonders bedrohlich scheint demnach die Lage der Eurozone zu sein. Der IWF stellt fest, dass die Banken der Eurozone auf faulen Krediten in Höhe von 900 Milliarden Euro sitzen. Dagegen nehmen sich die 250 Milliarden Euro, die die internationalen Gläubiger an Griechenland vergeben haben und im Fall einer Pleite Griechenlands verloren wären, als überschaubare Größe aus. Die Berechnungen des IWF zeigen, dass der Großteil dieser faulen Kredite bei den italienischen und spanischen Banken sowie in Irland, Zypern und Griechenland lagert. In diesem Zusammenhang ist auch die Bemerkung von US Präsident Barack Obama an Griechenland von Bedeutung: Obama hat den Griechen empfohlen, härter beim Eintreiben der Steuern vorzugehen. Auch der IWF fordert, dass zur Lösung der Schuldenkrise höhere Steuern das vermutlich einzige probate Mittel sind. Der Gedanke, über die Besteuerung oder eine Zwangsabgabe auf Sparguthaben und Vermögen das Schuldenproblem zu lösen, sickert unterdessen weiter in das Finanzsystem ein. Der Bericht des IWF stellt in entwaffnender Offenheit fest, dass das bisherige weltweite Gelddrucken offenbar ohne jegliche Wirkung auf die Finanzmärkte geblieben ist. Mehr noch: Das Gelddrucken hat noch eine weitere, äußerst gefährliche Nebenwirkung. Der IWF stellt fest, dass die niedrigen Zinsen eine erhebliche Bedrohung für die Versicherungswirtschaft in Europa darstellen. Die Lebensversicherer halten in der EU ein Portfolio von 4,4 Billionen Euro, welches von den niedrigen Zinsen akut bedroht ist. Der IWF betont, dass dieses Problem keinesfalls nur isoliert in der Versicherungsbranche besteht. Die Schwierigkeiten der Lebensversicherer könnten wegen der hohen Vernetzung mit dem gesamten Finanzsystem zu einer Ansteckung führen. Der IWF sieht darin einen Beleg, dass die Risiken des Finanzsystems von den Banken zu anderen Institutionen gewandert sind. Beherrschbar sind sie dort nicht geworden, ganz im Gegenteil. Eines ist klar, dass Griechenland nicht zu retten ist. Zugleich ist klar, dass die Eurozone Griechenland nicht fallen lassen kann. Bundesfinanzminister Schäuble hat dazu vor einigen Tagen einen Plan präsentiert, wonach Griechenland zwar pleitegehen soll, jedoch in der Eurozone verbleibt. Diese Idee greift auch die Stimme der Londoner City, die FT, auf, und vertritt die Auffassung, dass Griechenland am besten seine Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem IWF und der EZB erklären sollte. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Verluste von den europäischen Steuerzahlern getragen werden müssen. Die Vorstellung, dass die europäischen Regierungschefs tatsächlich vor ihre Wähler treten und eingestehen, dass sie mit dem politischen Projekt einer Gemeinschaftswährung ohne dem dazugehörigen fiskalischen Überbau 250 Milliarden Euro Verlust gebaut haben, erscheint heute als weltfremd. Die Euro-Retter werden versuchen, das Spiel so lang als möglich hinauszögern. Die nüchternen Erkenntnisse des IWF bleiben von den kurzfristigen Winkelzügen der europäischen Politik unberührt. Die Schulden sind weltweit außer Kontrolle geraten, das System funktioniert nicht mehr. Die enge und unübersichtliche Vernetzung aller Finanzinstitutionen macht eine Steuerung gerade in einer Krise faktisch unmöglich. Zugleich kann jede kleine politische Krise – etwa um Russland – das ganze System zum Einsturz bringen. Die Staaten haben wegen des Gewalt- und Geldmonopols die Möglichkeit, jede Art der finanziellen Repression durchzusetzen. In vergleichsweise sanften Worten empfiehlt der Bericht des IWF zur globalen Finanzstabilität den Staaten nichts anderes, als dies schnell und entschlossen zu tun. Für Sparer und Anleger ist die Zeit gekommen, sich genau zu überlegen, was sie mit ihrem hart erarbeiteten Geld machen. Sie müssen sehr intelligent vorgehen. Über kurz oder lang wird ihnen jeder Ausweg abgeschnitten werden. Der Crash ist systemimmanent. Und es wird sein wie immer in der Geschichte: Die Folgen von politischem Versagen baden niemals jene aus, die für ein Desaster verantwortlich sind. Was tun? Cash-Position erhöhen. Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten, diesmal vom Altmeister Kostolany:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. 2. Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags zulässig Für geplante Investitionen können kleine und mittlere Betriebe bereits drei Jahre vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts (z. B. Kfz, Maschine) bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen, wenn sie einen sog. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Ergebnis wird damit die steuermindernde Wirkung der Abschreibungen vorgezogen. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, einmalig und endgültig im Jahr des Abzugs getroffen werden muss. Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen. Wird z. B. zunächst nur ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20 % geltend gemacht, können in den beiden Folgejahren weitere 20 % (bis zum Höchstbetrag) in Anspruch genommen werden. 3. Aufbewahrungspflicht: Einbeziehung von Kapitaleinkünften Auch Privatpersonen mit Überschusseinkünften müssen ggf. gesetzliche Aufbewahrungspflichten beachten. Insbesondere bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung müssen Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten grundsätzlich 6 Jahre aufbewahrt werden, wenn die Summe der betroffenen positiven Einkünfte 500.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt dann im Folgejahr und endet erst, wenn die Einkunftsgrenze 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde (vgl. § 147a AO). Zu beachten ist, dass private Kapitalerträge nur dann in die maßgebende Einkunftsgrenze einbezogen werden, wenn sie nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von regelmäßig 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert wurden. Damit kann sich z. B. das Wahlrecht für die Besteuerung von Gewinnausschüttungen (siehe § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) auf die Aufbewahrungspflicht auswirken. Soll insbesondere zur Berücksichtigung von Werbungskosten (z. B. Finanzierungskosten) die Versteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden, ist zu beachten, dass der steuerpflichtige Betrag der Ausschüttung bei der Beurteilung der Aufbewahrungspflicht einbezogen wird.
4. Häusliches Arbeitszimmer: Ermittlung der anteiligen Kosten und mehrere Tätigkeiten eines Pensionärs Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, es sei denn, für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Aber auch in diesem Fall wird der Abzug auf 1.250 Euro jährlich begrenzt. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ist ein unbeschränkter Abzug möglich. Auch sonst üblicherweise zu den Neben- bzw. Zubehörräumen zählende Räume, wie z. B. Kellerräume, können ein häusliches Arbeitszimmer bilden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesfinanzhof hat über die Frage der Ermittlung der anteiligen Kosten bei einem im Keller belegenen Arbeitszimmer entschieden. Danach ist für die Ermittlung der abziehbaren Arbeitszimmerkosten die Fläche des Arbeitszimmers (im Keller) ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche der Wohnung (einschließlich Arbeitszimmer) zu setzen, wenn das Arbeitszimmer dem allgemeinen Standard eines Wohnraumes entspricht; nicht zur Wohnfläche gehörende Neben- bzw. Zubehörräume (z. B. Abstellräume) bleiben unberücksichtigt.
Im selben Urteil hatte der Bundesfinanzhof den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Pensionärs, der eine selbständige Tätigkeit als Gutachter ausübte, zu beurteilen. Danach sind Versorgungsbezüge (Pensionseinkünfte) aus der früheren Tätigkeit nicht in die Gesamtbetrachtung zur Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit mit einzubeziehen, da sie grundsätzlich kein Tätigwerden mehr erfordern. Da den weiteren Einkünften (aus Vermietung und Verpachtung) kein nennenswertes qualitatives Gewicht zukam, blieben auch diese unberücksichtigt. Somit stellte im Streitfall das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar mit der Folge, dass ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug für die Arbeitszimmerkosten in Betracht kam. Angehörigen-Darlehen Private Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich einem gesonderten Steuertarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Dies gilt nicht nur für Dividenden oder Zinsen aus Aktiendepots, Spareinlagen usw., bei denen die Bank bzw. der Finanzdienstleister regelmäßig einen entsprechenden Steuerabzug von den Kapitalerträgen einbehält. Auch bei Darlehen zwischen Privatpersonen (z. B. Angehörigen) kann ggf. der gesonderte Steuersatz in Betracht kommen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung jetzt bestätigt. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut die Anwendung des gesonderten Steuersatzes zwischen „nahestehenden Personen“ (siehe § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) in derartigen Fällen ausgeschlossen. Das Gericht hat aber entschieden, dass allein das persönliche Näheverhältnis (z. B. von Ehepartnern) nicht ausreicht, die Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Nur dann, wenn der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber finanziell abhängig ist, rechtfertigt dies den Ausschluss vom gesonderten Steuertarif. Im Streitfall war die Ehefrau (Darlehensnehmerin) mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch den Ehemann angewiesen. Das Gericht sah hierin ein schädliches wirtschaftliches Beherrschungsverhältnis, weshalb die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes beim Ehemann ausgeschlossen wurde. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Auffassung bereits angeschlossen. Werbungskosten bei Günstigerprüfung Für Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen, die dem gesonderten Steuertarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen, kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) steuermindernd berücksichtigt werden; ein Abzug der tatsächlichen (höheren) Werbungskosten ist ausgeschlossen (vgl. § 20 Abs. 9 EStG). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch gilt, wenn die sog. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) insgesamt zu einer persönlichen Einkommensteuer führt, die niedriger ist als der gesonderte Steuertarif von 25 %. Dies kann bei geringeren Gesamteinkünften (z. B. bei Rentnern) oder bei der Berücksichtigung von Verlusten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) der Fall sein. Nach Auffassung des Gerichts ist das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten bei der Günstigerprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Besteuerung mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz sei als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen; auf eine weitere Begünstigung durch die Berücksichtigung höherer, über dem Sparer-Pauschbetrag liegender Werbungskosten bestehe kein Anspruch. 6. Gemeinnützigkeit: Ehrenamtliche Tätigkeiten/Vergütungen und Aufwandsspenden Zur Förderung gemeinnütziger Organisationen gelten u. a. die folgenden steuerlichen Vergünstigungen: Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit z. B. als Übungsleiter (Trainer), Ausbilder, Erzieher oder Betreuer für eine gemeinnützige Organisation (z. B. Sportverein) sind bis zum Höchstbetrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten wirken sich allerdings nur aus, soweit sie den Freibetrag übersteigen. Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, der Bürokräfte, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Schiedsrichter im Amateurbereich usw. bis zum Höchstbetrag von 720 Euro pro Jahr. Auch hier wirken sich Werbungskosten nur aus, soweit sie diesen steuerfreien Betrag übersteigen. Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert, dass (angemessene) Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand nur dann gezahlt werden dürfen, wenn dies nach der Satzung ausdrücklich erlaubt ist. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig. Reisekostenerstattungen (§ 3 Nr. 13 u. 16 EStG) Zusätzlich zu den Pauschalen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ist auch die steuerfreie Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit möglich; dazu gehören Fahrtkosten, Ver-pflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Sozialversicherung Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten Pauschalen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Das bedeutet, dass z. B. ein Sportverein seinem Trainer 650 Euro monatlich steuerbegünstigt zahlen kann (200 Euro abgabenfreie „Übungsleiterpauschale“ und 450 Euro Minijob ), wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Spenden (§ 10b EStG) Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einem individuellen Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden; dieser beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Gelegentlich werden die an Übungsleiter oder Vorstandsmitglieder geleisteten steuerfreien Zahlungen von diesen wieder an den Verein gespendet. Für den Sonderausgabenabzug ist in solchen Fällen der Geldfluss vom und zum Verein nicht zwingend erforderlich; vielmehr kann z. B. der Vorstand auch auf die Auszahlung seiner Vergütung verzichten (sog. Aufwandsspende). In der Zuwendungsbestätigung ist der Verzicht ausdrücklich zu bescheinigen. 7. Erbschaft-/Schenkungsteuer-Festsetzungen bis zur Neuregelung vorläufig Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30. Juni 2016 die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen zu überarbeiten, da diese teilweise zu großzügig ausgefallen sind. Als Reaktion auf dieses Urteil werden ab sofort sämtliche Festsetzungen von (nach 2008 entstandener) Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in vollem Umfang vorläufig durchgeführt. Entsprechende Steuerbescheide wären danach grundsätzlich änderbar, soweit dies die gesetzliche Neuregelung erfordert. Der Formulierung der Finanzverwaltung ist jedoch zu entnehmen, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleiben soll. Das bedeutet, dass Erbschaften bzw. Schenkungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung noch nach den bisherigen (Verschonungs-)Regelungen im Hinblick auf das Betriebsvermögen behandelt werden. Wie bekannt geworden ist, beabsichtigt der Gesetzgeber, die bisherigen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen auf eine Obergrenze (z. B. 20 Mio. Euro) zu beschränken. Bei Überschreiten dieser Grenze soll eine Verschonung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Änderungen sind ebenfalls bei der Anwendung der Lohnsummenregelung und bei der Berücksichtigung von Verwaltungsvermögen geplant. Die Besteuerung von Betriebsvermögen wird somit – wie zu erwarten – regelmäßig verschärft werden. Die weitere Entwicklung ist hier allerdings abzuwarten. 8. Erhöhung des Grundfreibetrags und der Familienförderung Nach einem Gesetzentwurf ist vorgesehen, den Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro bereits für das Jahr 2015 auf 8.472 Euro und ab 2016 auf 8.652 Euro anzuheben; die Lohnsteuer für vorgenommene Lohnabrechnungen im Jahr 2015 wäre dann anzupassen. Darüber hinaus soll auch die steuerliche Familienförderung verbessert werden: Der Kinderfreibetrag soll für 2015 pro Elternteil von 2.184 Euro auf 2.256 Euro und ab 2016 auf 2.304 Euro angehoben werden; der Freibetrag für Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro bleibt unverändert. Dementsprechend ist geplant, das Kindergeld jeweils um 4 Euro (für 2015) bzw. 2 Euro (ab 2016) zu erhöhen; der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz soll ab dem 1. Juli 2016 von 140 Euro auf 160 Euro steigen. Die Änderungen müssen noch vom Bundesrat verabschiedet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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