Mandanteninformationsbrief November 2020 | | |||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weis das schon (Warren Buffett)? Ist an dem flotten Spruch des Großmeisters was dran? Nehmen wir einen Privatinvestor, der zeitaufwendig recherchiert hat und fest davon überzeugt ist, dass seine ausgesuchte Aktie eine sichere Bank für Kursgewinne ist. Stutzig muss ihn machen, dass er möglicherweise einen Verkäufer findet, der genau vom Gegenteil überzeugt ist. Neben unterschiedlichen Markteinschätzungen gibt es für die Entwickung einer Aktie noch tausende andere Gründe. Beispielsweise: Unser Anleger hat eine Liquiditätsüberschuss und sein Handelspartner braucht schlicht Geld, um über die Runden zukommen. Die Gegenspieler sind schlecht auszumachen, die Börse ist anonym. Als Hochfrequenzhandel wird ein mit Computern betriebener Handel an der Börse bezeichnet, der sich durch kurze Haltefristen und hohen Umsatz auszeichnet. Dabei handeln Hochleistungsrechner selbstständig oder mit Einwirken von Menschen innerhalb von Sekunden bis in den Mikrosekundenbereich nach den zuvor programmierten Algorithmen. Diese reagieren auf Marktveränderungen einschließlich Gerüchten und treffen daraufhin Handelsentscheidungen. Fällt in den relevanten Nachrichten ein bestimmtes Wort, werden schon Trads ausgelöst. Es werden üblicherweise keine Positionen über Nacht gehalten. So sollte man meinen, dass wenn man eine Order über Xetra laufen lässt, dass seine Order auf den Markt kommt und dann ein Gegenspieler gefunden wird. Auch das ist irrig. Xetra ist ein großer Anbieter für Börsentransaktionen, aber bei weitem nicht der einzige. Börsen verkaufen auch an die Hochfrequenzhändler Informationen über die eingehenden Orders. Bevor der Auftrag dann schlussendlich an der ausgesuchten Börse landet, ist er schon durch die Hände der Hochfrequenzhändler gegangen. Buffett hat wohl recht. Das einzige was der Normalanleger beurteilen kann, ist das Marktumfeld und hier kann er Mustervoraussagen machen, die sich im Sinne von Popper in der Vergangeheit bewährt haben und somit nicht falsifiziert wurden, hier insbesondere der schliche Satz: „Zinsen unten, Preise oben“, der sich durch Beobachtung noch verfeinern lässt. So beachtet er den Verfall der Büro- und Kaufhausimmobilien nicht. Zeitunglesen ist daher wichtig. Die Beobachtung des Zinsniveaus ist wichtig und die Beobachtung der Politik der Zentralbanken, zumindest für den langfristig orientierten Anleger. Momentan zahlen Investoren das 22-fache des erwarteten Gewinns für eine Aktie aus dem S&P 500 - das ist doppelt so viel wie die 10-jährige Durchschnittsbewertung des gesamten Index. Ob teuer oder nicht kann nur die Frage nach dem Zinsniveaus beantworten. Der Hauptantrieb der aktuellen Kursentwicklungen ist somit das historisch niedrige Zinsniveau. Schließlich lässt sich mit einem Realzins von knapp -1 Prozent und einer Fed Funds Rate von 0,00 bis 0,25 Prozent fast jede Bewertung und damit jedes Kursniveau rechtfertigen. Die Fed hat die Schwerkraft schlichtweg aufgehoben. Und ihr sind alle relevanten Zentralbanken gefolgt. Diese kommt erst dann wieder zum Tragen, wenn sich die Zinsen aus dem Minusbereich beginnen zu erholen. Was danach folgt, dürfte wohl jedem klar sein; der Aktienmarkt erlebt eine heftige Korrektur. Das ist aber aktuell kein Thema und wird es auf Sicht unter dem Regime des Corona-Virus nicht geben und langfristig sind wir nach Keynes ja sowieso alle tot. Daß unser betrachteter Investor mit einem Einzelaktieninvestment Erfolg hat, kann nur mit seinem Glück zusammen hängen. Kostolanys Hartgesottene brauchen die 4 Gs: Geld, Gedanken, Geduld und Glück. Glück kann man sich aber durch eine Strategie erarbeiten, um von der Spielbank wegzukommen. ETF sind eine gute Möglichkeit. Die Grundlagen schufen zwei Nobelpreisträger. Der Ökonom William Sparpe hatte das Verhältnis zwischen Risiko und Rendite analysiert und war zu dem Schluss gekommen, dass Anleger am besten in den gesamten Markt investieren sollten. Sein Kollege Eugene Fama entwickelte die Theorie, dass die Kurse alle vorhandenen relevanten Informationen widerspiegeln, demnach kann kein noch so smarter Fondesmanager langfristig besser abschneiden als der Markt. ETF muss nicht das Ende der Fahnenstange der Finanzinnovation sein. Seit Jahren ist zu beobachten, dass die gemanagten aktiven Fonds erheblichen Boden an die ETF verlieren. Die Fonds verwalten zwar immer mehr Vermögen, verdienen aber immer weniger; nur die ganz großen der Branche können die hierfür erforderlichen Rechnerkapazitäten vorhalten. So hat beispielsweise Blackrock ein riesiger Rechenzentrum an der kanadischen Grenze, das auf Naturenergie zurückgreifen kann und wie Amazon Rechnerkapazitäten seines ALADDIN auch Dritten anbietet. Was sind aktuelle Entwicklungen und haben sich diese bewährt? Eine automatisierte Anlagestrategie ist das Factor Investing, also die Anlage nach bestimmten Kriterien. Kriterien, die eine Überrendite generieren sollen sind beispielsweise: „Small Size“, „Value“, „Quality“, „Momentum“ und „politisches Risiko“. Durch das Übergewichten von diesen Faktoren in einem Portfolio, versucht man dessen Rendite im Vergleich zu einer angemessenen marktneutralen Benchmark zu erhöhen; auch noch nach Berücksichtigung der etwas höheren Kosten, die Factor Investing verursacht. Ob diese Strategien nachhaltig Erfolg haben, kann noch als offen bezeichnet werden. Klar, im Hintergrund laufen komplexe Rechnerprogramme. In Erinnerung zu rufen ist aber, dass die ETF die gemanagten Fonds allein schon aus Kostengründen durchweg um Längen schlagen. Sollte an den Faktoren was dran sein, so werden diese eingepreist in die Kurse und der Vorteil ist weg und die Mehrkosten bleiben. Zunehmend werden auch Robo-Adviser beworben, also automatisierte, internetgestützten Vermögensverwalter. Diese haben in Vergleichstests kaum den Markt geschlagen, wenn, dann ist ja immer noch offen, ob das eine Eintagsfliege war oder das Ergebnis einer nachhaltig besseren Strategie. Da die meisten Roboter ihre Depots mit ETF bestreiten, die Märkte abbilden, sollten die Gebühren bewirken, dass die Wertentwicklung leicht unter der Marktentwicklung liegt. Doch in der Vor-Corona-Zeit war dieser Abstand auf mehr als 3 Prozentpunkte gestiegen. Seit Beginn der Corona-Krise hat er sich nun wieder auf 2,5 Prozentpunkte verringert, so die veröffentlichten Tests. Der größte und in Deutschland wohl bekannteste Robo-Advisor Scalable kommt beim Brokervergleich-Test nicht gut weg. Seit der Corona-Krise liegt er über alle Zeiträume hinweg am Ende der Liste der Wertentwicklung. Per Saldo sind somit auch die Robo-Advisors mit Vorsicht zu genießen. Klar ist jedoch, dass gemindertes Risiko mit Effizienzverlusten zu bezahlen ist, in the long run. Corona hat auch die Robinhood-Trader nochmals mobilisiert, die dank weggefallener Tradingkosten zunehmend in den Markt eingreifen und nur Gewinn sehen. Per Saldo hat Großmeister Buffett recht, einen sicheren Weg zu mehr Reichtum gibt es nicht. Buffett ist im Ergebnis ein Faktor-Investor mit dem Schwerpunkt Value. Zentrales Anlagekriterium ist dabei das Konzept der „Sicherheitsmarge“. Der Erwerber eines Wertpapiers soll demnach den inneren Wert des Papiers ermitteln und prüfen, ob der Preis dieses Wertpapiers an der Börse zu seinen Gunsten niedriger ist als der ermittelte Wert. Der innere Wert wird dabei durch viele Faktoren bestimmt, die nach quantitativen objektiven Kriterien (Liquidationswert des Unternehmens, KGV, Kurs-Buchwert-Verhältnis, Verschuldungsgrad, Ertragskraft der Vergangenheit, Dividendenrendite) ermittelt werden. Na ja. Buffett besitzt mittlereile 5,7 % von Apple und war lange Zeit skeptisch, was den Technikmarkt betrifft. Mittlerweile bedauert er diese Sichtweise: "Ich wünschte ich hätte viel früher Apple gekauft, ich hätte es schon früher würdigen sollen." Zu empfehlen für den Normalinvestor ist im Ergebnis ein Blick in die Rennlisten der erfolgreichsten ETF mit einem Zeithorizont über mehrere Jahre und Kastolanys G für Gedanken, eigene Gedanken, denn eigenes Geld, ein weiteres G, wird zu Disposition gestellt. Was tun? Im Markt bleiben. Das Geld bleibt billig und Rücksetzer werden wieder aufgeholt. Denkbar ist, dass es in der aktuellen Krise zu Notverkäufen kommt, um die Arztrechnungen bezahlen zu können. Investieren Sie in Ihre Gesundheit, bis Ende nächsten Jahres müssen Sie durchhalten! Und legen Sie Wert auf gute Masken. Wenn Sie hier sparen, nützen Ihnen die Gebührenvorteile von ETF per Saldo nicht, wohl Ihren Erben. Wie immer an dieser Stelle am Schlusse in paar aufmunternde Börsenweisheiten:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2020 Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben. Für die Abgabe der Steuererklärung 2019 wäre dies der 28.02.2021. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen. Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2020 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 01.01.2021 – zusammengestellt. 3. Corona-Krise: Termine zum Jahresende Im Hinblick auf die steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist zum Jahresende insbesondere Folgendes zu beachten:
4. Ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt und die Absicht besteht, nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Von einer solchen Einkunftserzielungsabsicht wird bei einer Ferienwohnung regelmäßig ausgegangen, wenn die Wohnung im ganzen Jahr ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Vermietung einer Agentur oder einem Vermittler (z.B. Kurverwaltung) übertragen wurde und dabei eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen ist oder wenn sich ggf. eine weitere Wohnung des Vermieters in örtlicher Nähe zur Ferienwohnung befindet, sodass regelmäßig nicht von einer Eigennutzung der betroffenen Ferienwohnung ausgegangen werden kann. Zu beachten ist, dass die Einkunftserzielungsabsicht aber dann besonders überprüft werden kann, wenn die Vermietungszeiten der betroffenen Ferienwohnung die durchschnittlichen ortsüblichen Vermietungszeiten um mindestens 25% unterschreiten. Gelingt der Nachweis bzw. die Darlegung einer ausreichenden Anzahl an Vermietungstagen nicht, muss der Vermieter die Einkunftserzielungsabsicht durch gesteigerte Werbemaßnahmen (z.B. durch häufige Anzeigen) glaubhaft machen. Im Zweifel ist die Einkunftserzielungsabsicht durch eine Totalüberschussprognose zu prüfen. 5. Badrenovierungskosten bei Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber Liegt bei Vermietung eines sog. Homeoffice an den Arbeitgeber ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, kann dies eine vollständige Berücksichtigung der Werbungskosten ermöglichen, soweit die Kosten auf das Arbeitszimmer und etwaige mitvermietete Nebenräume entfallen. Hierfür muss die Überlassung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen, z.B., wenn kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist. Für den Fall, dass das Homeoffice umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber vermietet wird, hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung den Vorsteuerabzug aus Renovierungskosten für ein mitvermietetes Badezimmer nur teilweise zugelassen. Bei der Renovierung des Badezimmers wurden neben Toilette und Waschbecken auch Dusche und Badewanne erneuert. Nach Auffassung des Gerichts könne bei einer Bürotätigkeit die Anmietung eines Sanitärraums mit Toilette zwar angebracht sein, es bestehe für den Arbeitgeber jedoch keine Veranlassung, die (dienstliche) Nutzung einer Dusche und Badewanne zu ermöglichen. Daher ist ein Vorsteuerabzug nur anteilig möglich, soweit die Kosten auf eine Nutzungsmöglichkeit von Toilette und Waschbecken entfallen. Im Bereich der Einkommensteuer sind in gleich gelagerten Fällen die Kosten für die Renovierung eines voll ausgestatteten Badezimmers (einschließlich Dusche und Badewanne) in voller Höhe anzuerkennen. Allerdings ist für solche Mietverhältnisse, die ab 2019 mit dem Arbeitgeber geschlossen werden, eine positive Überschussprognose erforderlich, damit die Werbungskosten geltend gemacht werden können; andernfalls bleiben sowohl die Einnahmen als auch die Kosten unberücksichtigt. Dabei sind auch die betroffenen Renovierungskosten für die vermieteten Räume in die Überschussprognose einzubeziehen. 6. Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021 Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die durch die geplante CO2-Abgabe steigenden Mobilitätskosten werden „Fernpendler“ durch eine Änderung bei der Entfernungspauschale steuerlich entlastet. Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern bleibt die Entfernungspauschale unverändert; ab 2021 wird die Pauschale allerdings für alle über 20 hinausgehenden Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben. Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale dann wieder einheitlich 0,30 Euro. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Fernpendler sollten daher prüfen, ob eine entsprechende Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten schon im Rahmen eines Lohnsteuer-Freibetrags erfolgen soll (siehe hierzu Nr. 6 in diesem Informationsbrief). Wenn sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21.Kilometer steuerlich nicht oder nicht in voller Höhe auswirkt, weil kein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, erhalten Geringverdiener auf Antrag eine Mobilitätsprämie. Diese beträgt 14% der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (soweit diese mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt), maximal bis zu dem Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von (voraussichtlich) 9.744 Euro20 liegt. Der Antrag auf eine Mobilitätsprämie kann nach Ablauf des Jahres 2021 gestellt werden; ggf. sollte das Ergebnis des Steuerbescheids 2021 abgewartet werden, um zu sehen, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung besteht. Freibetrag beim Lohnsteuerabzug Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank. Ab dem 01.10.2020 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2021 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2020 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2020 gestellt werden, damit ein Freibetrag z.B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z.B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:
Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z.B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt. Faktorverfahren bei Ehepartnern Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert. 8. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z.B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, sobald der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde; bei Zahlungen mittels Girocard oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag. Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.
Bei nichtbilanzierenden Unternehmern gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.
Die Verlängerung der Zahlungsfrist wirkt sich auf die „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG allerdings nicht aus; entscheidend ist hier, dass die Zahlung spätestens bis zum 10.01. erfolgt ist. Im Beispielsfall ist daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen. | ||||||
Impressum:
Hinweis: Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet. | ||||||