Sonderrundschreiben 

Corona-Krise


Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei unser aktuelles Update rund um die ökonomischen Auswirkungen und Hilfen in der Corona-Krise.

Wichtig: Liquiditätskredite können schon ab kommenden Montag fließen. Wohl dem, der funkionierende Hausbankbeziehungen aufgebaut hat.

Noch wichtiger: Bleiben Sie gesund; zumindest bis der Impfstoff vorliegt.

Nutzen Sie unsere Hotline per Telefon oder wenn Unterlagen eingesehen werden müssen gerne über GoToMeeting oder Skype.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Sonderrundschreiben Nr. 4 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 19.3.2020)

Regierung will Löhne während der Pandemie aufstocken

Arbeitnehmer mit Kindern, die in der Corona-Krise wegen fehlender Kinderbetreuung nicht zur Arbeit gehen können, sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig auch über längere Zeiträume vollen Lohn erhalten.

Derzeit haben Arbeitgeber zwar eine gewisse Pflicht zur Lohnfortzahfung in solchen Notlagen, sie greift aber nur für einige Tage. Und nicht für längere Zeiträume, wie sie sich mit der Pandernie ergeben können. Zudem drohte auch eine Überlastung von Unternehmen, wenn diese laufend vollen Lohn für nicht geleistete Arbeit finanzieren müssten. Einzelheiten zur geplanten staatlichen Erstattung für solche Lohnfortzahlungen sind noch offen.

Update: Hilfskredite ab Montag

Die Hilfskredite für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Schieflage geraten sind, sollen nun doch schon von der nächsten Woche an ausgezahlt werden können. Unternehmen können ab sofort entsprechende Anträge bei ihrer Hausbank stellen. Die staatliche Förderbank KfW hat dazu ein Sonderprogramm „mit erhöhter Risikotoleranz“ aufgesetzt, wie sie, gemeinsam mit dem Zentralverband der Banken und Sparkassen, der Deutschen Kreditwirtschaft am Mittwoch mitteilte. Überdies werde die Förderbank über Konsortialfinanzierungen sich auch direkt an größeren Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten beteiligen. Erste entsprechende Anträge lägen schon vor. Um die Auszahlungen zu beschleunigen, hat die KfW ihre Genehmigungsprozesse vereinfacht. So werde für die Gewährung von Haftungsfreistellungen die Risikobewertung der Hausbank übernommen. Weitergehende Vorschläge würden gerade mit den beteiligten Ministerien besprochen.

Update: Solo-Selbständige

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.

Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.

Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.

Quelle: https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.908330.php

Update: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Ein Entschädigungsanspruch besteht u.a. nicht für

- Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbots gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen dürfen

- bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb

- für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung

- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG)

Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen.

Sobald ein Arbeitnehmer mit Tätigkeitsverbot bzw. unter Quarantäne, der bisher symptomfrei war, erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer vorrangig Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.

Bei Selbständigen bemisst sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Darüber hinaus können Betriebsausgaben in angemessenem Umfang und Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf Entschädigungen für Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote u. ä. aufgrund behördlicher Anordnung, aber ohne unmittelbare infektionsrechtliche Gründe, ist der Wortlaut des IfSG nicht eindeutig. Die zuständigen Landesbehörden vertreten jedoch derzeit einhellig die Auffassung, dass auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Sowohl die Bundesregierung als auch die Länder verweisen insofern auf Unterstützungs- und Hilfsprogramme für die Wirtschaft (siehe auch unter Punkt 3).

Für die Praxis bedeutet dies, dass nach der aktuellen Lage davon auszugehen ist, dass solche Anträge abschlägig beschieden würden. Die Rechtslage müsste dann von den Gerichten geklärt werden. Eine gute Übersicht zu Entschädigungen nach IfSG und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite des Landes Hessen.

Quelle https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot7007.htm

Welche Auswirkung hat die Corona-Krise auf Sanktionen (z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge)?

Nach aktuellem Stand gelten die allgemeinen Regelungen im Hinblick auf Verspätungszuschläge fort: Sie können derzeit nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden. Es ist nach den derzeitig verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass die Finanzämter angewiesen werden, über solche Anträge großzügig zu entscheiden.

Im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge gilt, dass das BMF angekündigt hat, bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, auf diese bis Ende des Jahres 2020 zu verzichten.

Quelle: BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge?

Derzeit wird von den zuständigen Stellen auch geprüft, ob für Unternehmen nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der Flutkatastrophe im Jahr 2013 ebenfalls Erleichterungen an dem heute geltenden Verfahren u. a. der Stundung der Beitragszahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geschaffen werden. Offen ist derzeit aber noch, ob solche Regelungen kommen.

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberufliche Selbstständige beim Wegbrechen ihrer Aufträge ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung reduzieren?

Derzeit wird geprüft, wie das heute geltende Beitragsermäßigungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige aufgrund der Corona-Krise erleichtert bzw. angepasst wird. Bis auf Weiteres gilt Folgendes:

Nach dem geltenden Recht sind schon heute bei Veränderungen der Einkommen Reduzierungen der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Selbst wenn der Selbstständige weniger oder gar kein Einkommen hat, gilt für die Berechnung der Beiträge im Jahr 2020 die monatliche Mindesteinnahme von 1.061,67 Euro.

Bei sich verändernden Einnahmen um mehr als 25 Prozent können in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte hauptberufliche Selbstständige bei ihren Krankenkassen bereits heute eine Beitragsermäßigung beantragen. Das reduzierte Arbeitseinkommen muss aber nachgewiesen werden. Bei den Krankenkassen sind entsprechende Formulare erhältlich. Ein Antrag auf Beitragsentlastung wirkt sich heute immer erst ab dem Folgemonat der Antragstellung aus.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2018-11-28_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler.pdf

Welche Auswirkungen hat die Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019?

Es stellt sich die Frage, ob etwaige bilanzielle Konsequenzen, die aus der inzwischen nahezu globalen Ausbreitung des Coronavirus resultieren (bspw. außerplanmäßige Abschreibungen oder die Rückstellungsbildung), bereits in zum 31.12.2019 aufzustellenden handelsrechtlichen Jahres- oder Konzernabschlüssen oder erst in Abschlüssen für Folgeperioden zu berücksichtigen sind. Eine bilanzielle Berücksichtigung bereits zum 31.12.2019 kommt nur in Betracht, wenn die Ursachen der Ausbreitung und der resultierenden wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus bereits vor diesem Datum angelegt waren, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Coronavirus ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind nach derzeitigen Erkenntnissen zwar bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden, damals aber (noch) regional begrenzt. Da erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des IDW i.d.R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind.

Quelle: IDW: https://www.idw.de/blob/122498/31bce74e5b1413b91f74c9de1ea64383/down-corona-fachlicher-hinweis-idw-dok1-data.pdf

Dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?

Die häufigste Frage ist, ob die Ausbreitung des Coronavirus etwas an der Arbeitsverpflichtung ändert. Die Antwort ist klar und eindeutig: Nein. Die aktuelle Gefährdungslage ändert nichts an der generellen Arbeitspflicht eines Mitarbeiters. Sonst wären die Büros jedes Jahr wegen der Grippewelle auch ohne Corona leer. Die bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung berechtigt den Mitarbeiter nicht, eigenmächtig nicht zur Arbeit zu erscheinen. Sie ermächtigt ihn auch nicht dazu, eigenmächtig im Homeoffice zu arbeiten, wenn es dazu keine Regelungen im Unternehmen gibt. Nur in extremen Ausnahmefällen, z.B. wenn Verdachtsfälle im Unternehmen auftreten oder nachgewiesene Infektionen bestehen, kann der Mitarbeiter seine Leistung unter Umständen verweigern. Dies aber auch nur dann, wenn der Arbeitgeber bei einem erhöhtem Risiko keinerlei Schutzmaßnahmen ergreift. Das dürfte kaum vorkommen.

Was muss der Arbeitgeber in der aktuellen Situation tun?

Solange im Unternehmen keine Verdachtsfälle bestehen und keine Infektionen nachgewiesen sind, bleibt es bei der allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss geeignete Maßnahmen treffen, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Aktuell kommen daher folgende Maßnahmen in Betracht:

• Aufforderung zum regelmäßigen Händewaschen,

• Hinweise zum richtigen Händewaschen,

• Verteilen von Desinfektionsmitteln,

• Verbot des Händeschüttelns,

• Empfehlung zum Husten oder Nießen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge sowie

• ggf. das Tragen von Mund- bzw. Atemschutzmasken.

Was ist im Ernstfall zu beachten?

Wenn es Verdachtsfälle im Unternehmen gibt, muss der Arbeitgeber weitergehende Maßnahmen ergreifen. Dann sollten betroffene Mitarbeiter und möglicherweise auch deren Kollegen widerruflich für die Dauer von 14 Tagen (entsprechend der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts) freigestellt werden. Ein Verdacht kann auch schon bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet vorliegen. Solange es sich aber nur um einen Verdachtsfall handelt und der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig ist, kann während der Freistellung im Homeoffice gearbeitet werden. Für die Dauer der Freistellung bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

Darf ich den Mitarbeiter nach seinem Urlaubsort fragen?

Um Verdachtsfälle besser erkennen zu können, besteht auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, zurückkehrende Mitarbeiter zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder in einem Ort mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufgehalten haben.

Wer zahlt, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne beordert wird?

Wird ein Arbeitnehmer durch eine Behörde in Quarantäne beordert oder wird ihm ein behördliches Tätigkeitsverbot auferlegt, gibt es grundsätzlich einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz gegen die anordnende Behörde. Von der Rechtsprechung wird allerdings vertreten, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen ohnehin nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet und der Erstattungsanspruch deswegen ausgeschlossen sei. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen leisten und hätte keinen Erstattungsanspruch.

Es kommt daher auf den Einzelfall und vor allem die Dauer der Quarantänemaßnahme an. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber kurzfristig eine möglichst unbürokratische Hilfe für Unternehmen zur Verfügung stellt. Auf Grund der aktuellen Rechtslage kann man aber jedenfalls nicht davon ausgehen, dass Erstattungsansprüche einfach "durchgewunken" werden. Da Erstattungsansprüche auch bestimmten Fristen unterliegen, sollte man frühzeitig mit den Behörden in Kontakt treten und Beratung in Anspruch nehmen.

Können Dienstreisen noch durchgeführt werden?

Momentan gibt es keinerlei rechtliche Veranlassung dazu, Dienstreisen zu verbieten oder bereits gebuchte Dienstreisen abzusagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es für den Zielort eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt. Solange sich an dieser Lage nichts ändert und keine Reisewarnungen ausgesprochen werden, können Dienstreisen angeordnet werden. Die Mitarbeiter dürfen den Antritt dieser Dienstreisen nicht verweigern. Innerhalb Deutschlands können Dienstreisen unverändert angeordnet werden.

Praxistipp:

Unabhängig von der rechtlichen Situation ist es eine Abwägungsfrage, ob bei der allgemeinen Verunsicherung jede Dienstreise auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Eine Verschiebung oder alternative Durchführung von Sitzungen beispielweise per Skype oder Webkonferenz kann den Mitarbeitern schließlich so manche Sorge nehmen.

Was passiert, wenn der Betriebsablauf zusammenbricht?

Nimmt die Zahl der Verdachts- oder Ansteckungsfälle im Unternehmen zu und kann der betriebliche Ablauf nicht mehr aufrechterhalten werden oder ordnet die Behörde die Betriebsstilllegung an, stellt sich die Frage der Vergütung der Mitarbeiter. Da die Aufrechterhaltung des betrieblichen Ablaufs das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers darstellt, erhalten die Arbeitnehmer im Fall der Betriebsschließung ihre Vergütung unverändert fort. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden sollte daher auch rechtzeitig über die Anordnung von Kurzarbeit nachgedacht werden. Vorher sollte auch geprüft werden, ob Überstundenabbau oder die Gewährung von Urlaub für Zeiten der Krise möglich ist.

Was passiert, wenn die Ausbreitung weiter zunimmt?

Wenn die Fallzahlen weiter zunehmen und die Behörden, wie zuletzt im Kreis Heinsberg, ganze Städte oder Regionen abriegeln, stellen sich weitere Fragen. Liegt der Arbeitsort in einem Gebiet, das von einer behördlichen Sperrung betroffen ist, kommt dies einer faktischen Betriebsschließung gleich. In diesem Fall liegt das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber, die Vergütungsansprüche der Mitarbeiter bestehen unverändert fort. Im umgekehrten Fall, in dem der Arbeitnehmer wegen einer behördlichen Anordnung zwar nicht selbst unter Quarantäne steht, seinen Heimatort aber nicht verlassen darf, kann er nicht zur Arbeit erscheinen. Die Erbringung der Arbeitsleistung wird ihm dadurch unmöglich. Es sollte auch hier über eine Tätigkeit im Homeoffice nachgedacht werden. Kommt eine Homeoffice-Tätigkeit aber nicht in Frage, kann im Einzelfall dennoch ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 616 BGB (sog. unverschuldetes Hindernis) bestehen.

Was ist noch zu beachten?

Arbeitgeber sollten prüfen, welche Maßnahmen im Unternehmen sinnvoll und notwendig sind. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter auch regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen informiert werden. Da viele Maßnahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen könnten, sollte sichergestellt werden, dass ein handlungsfähiges Gremium als Partner zur Verfügung steht. Möglicherweise bietet sich auch die Bildung eines Ausschusses für Corona-Maßnahmen an.

Fazit

Insgesamt ist es empfehlenswert, in der aktuellen Situation einen kühlen Kopf zu bewahren und im Interesse des Unternehmens sowie aller Mitarbeiter besonnen und transparent vorbereitende Maßnahmen zu treffen. Falls mehrere Handlungsoptionen eröffnet sind, sollte man die aktuelle Situation gemeinsam mit den Mitarbeitern bewerten und die Lösung finden, die am besten zum Unternehmen passt. Bei alledem kommt der Unternehmenskommunikation eine wichtige Bedeutung zu, weil Unsicherheit und Panik vor allem durch unzureichende Informationen verursacht werden.

Was müssen Arbeitgeberbeachten?

Von Urlauben im In- und Ausland soll dringend abgesehen werden. Dienstreisen im Inland sollen vermieden werden, Dienstreisen ins Ausland sind grundsätzlich erlaubt, aber größtenteils unmöglich, weil Grenzen geschlossen oder Flugverbindungen gestrichen sind. Auswirkungen des Coronavirus auf Arbeitsverhältnisse sind derzeit unvermeidbar. Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht obliegt es Arbeitgebern, dafür Sorge zu tragen, dass die Erbringung der Arbeitsleistung ohne eine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer erfolgen kann.

Damit ergeben sich derzeit eine Vielzahl von individualrechtlichen, wie auch betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und Problemen bei der Unternehmensführung. Wann entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, wie funktioniert und entscheidet der Betriebsrat zu Zeiten von Kontaktverboten und wie wird Kurzarbeitergeld beantragt? Vgl. zu Kurzarbeitergeld unsere Ausführungen weiter unten.


 

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Sonderrundschreiben Nr. 3 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 18.3.2020)

 

Hilfen für Selbständige, die einem Tätigkeitsverbot unterliegen

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34, 42 IfSG) bzw. einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und daher einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Eine freiwillige Quarantäne berechtigt jedoch nicht zum Ersatz.

Eine Erstattung kommt für den Verdienstausfall in Betracht (§ 56 Abs. 3 IfSG). Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.

Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.

Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen).

Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Hilfen für Steuerzahler

Das BMF stimmt dem Vernehmen nach mit den Ländern derzeit ein Schreiben zu umfassenden Liquiditätshilfen ab. Angekündigt sind:

a) Leichter gewährte Steuerstundung. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen an die Prüfung zu stellen, ob die Einziehung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde. ? Steuerzahlungszeitpunkt wird hinausgeschoben

b) Leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer sein werden, werden Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Unklar ist, ob dies auch für die Gewerbesteuer gilt. ? Vorauszahlungslast wird gesenkt

c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Bis 31.12.2020 wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Die Generalzolldirektion und das Bundeszentralamt für Steuern sollen angewiesen werden, bei Steuern, die von Ihnen verwaltet werden (z.B. Energiesteuer, Luftverkehrssteuer bzw. Versicherungssteuer und Umsatzsteuer) entsprechend zu verfahren.

Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Formular zur Beantragung der Steuererleichterungen veröffentlicht: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/

Presseberichten zufolge wird noch evaluiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich und umsetzbar sind. Das Ergebnis steht noch nicht fest.

Quelle: Aktuelle Information, Ministerium der Finanzen des Landes NRW v. 16.3.2020

Kredite und Bürgschaften

a) Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) werden gelockert. Risikoübernahmen werden erhöht (bis Maßnahmen zur Wirtschaftsstärkung zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. €). Die Instrumente stehen ferner auch größeren Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. € (bisher: 500 Mio. €) zur Verfügung.

b) Der KfW Kredit für Wachstum steht auch größeren Unternehmen zur Verfügung. Die bisherige Umsatzgröße von 2 Mrd. € wird auf 5 Mrd. € erhöht. Er wird für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bislang: nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70 % (bisher 50 %) erhöht.

c) Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung

KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

d) Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. €. Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.

e) Das eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegte Großbürgschaftsprogramm kann nun auf Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet.

f) Darüber hinaus wird die KfW zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen auflegen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis 90 %. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden. Der Start der Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die EU-Kommission.

g) Bund stellt Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die zuständige Bürgschaftsbank finden Sie unter: vdb-info.de.

Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

 

Update zum Kurzarbeitergeld

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

• Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

• Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

• Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Tabellen zur Berechnung des KUG: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden: Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

 

Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des Robert Koch Instituts.

Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.

Quelle: BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie, BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus

 

Arbeitsunfähigkeit

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion erfüllen, können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Die Vereinbarung gilt seit dem 9. März und ist zunächst für vier Wochen befristet.

Quelle: BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

 

Quarantäne

Wenn die Fortsetzung des Betriebs untersagt ist, um weitere Infektionen zu verhindern (Verbot der Erwerbstätigkeit oder Anordnung einer Quarantäne), besteht nach dem Infektionsschutzgesetz ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für den Inhaber als auch seine Angestellten.

Zur Höhe der Entschädigung:

Bei Selbstständigen: Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (s.o. Stichwort Selbstständige)

Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen Anspruch in Höhe des Nettogehaltes, danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

Quelle: RAK München, „FAQs“ zum Coronavirus COVID-19

 

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Das BMAS hat sich am 15. März zur Frage der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer geäußert, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können:

Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.

Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.

Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein. BMAS und BMWi wollen möglichst schnell gemeinsam mit den Sozialpartnern tragfähige rechtliche Lösungen entwickeln.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.3.2020

 

Arbeitsrecht

Weitere detaillierte Informationen und allgemeine Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Folgen der Pandemie sind unter anderem hier abrufbar: BDA: Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie BMAS: Coronavirus – Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.

Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.

Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Quelle: IHK München, Ratgeber

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung bereitet derzeit eine gesetzliche Regelung vor, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen.

Ziel ist es, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen auszusetzen. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten.

Die Maßnahme orientiert sich an verleichbaren Regelungen, die schon bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 angewendet worden waren.

Quelle: BMJV Pressemitteilung vom 16.3.2020

 

Betriebsausfallversicherung

In der Regel sind Unternehmen nur selten gegen das Risiko eines Betriebsausfalls aufgrund von Seuchen und Epidemien abgesichert. Für die Versicherer zählt eine Pandemie – also eine Seuche, die sich über mehrere Länder oder gar Kontinente ausbreitet – zu den sogenannten Kumulrisiken. Damit sind Gefahren gemeint, die in relativ kurzer Zeit sehr viele Schäden anrichten.

Zwar gibt es Policen, die Ertragsausfälle aufgrund von Betriebsunterbrechungen abdecken. Ebenso gibt es Versicherungen, mit denen sich Veranstalter gegen den Ausfall von Konzerten oder Messen wappnen können. Die Produkte decken standardmäßig aber nur Schäden ab, die auf Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Zwar kann der Schutz ergänzt werden – beispielsweise auf Betriebsschließungen infolge vertraglich vereinbarter übertragbarer Krankheiten. Doch das ist zumindest mit Blick auf die klassischen Versicherungsprodukte eher selten der Fall. Betroffene sollten sich zur Klärung an ihren Versicherer wenden.

Quelle und weitere Informationen: GDV – Warum Seuchen selten mitversichert sind

 


 

Hilfen für Solo-Selbstständige

Das Wirtschaftsministerium teilt mit, dass Kleinunternehmer schon Zugang zu den am Freitag vorgestellten Hilfen hätten. Diese sind unten genannt. Dies sei eine unbegrenzte Hilfszusage für lückenlose Liquiditätsabdeckung. Nur handelt es sich dabei anders als von vielen Selbständigen erhofft nicht um Zuschüsse, sondern um Kredite, die später zurückgezahlt werden müssen - mit Zinsen. Diese wieder um sind auch bei der KfW nach Ausfallrisiko gestaffelt. Für den KfW-Unternehmerkredit etwa beträgt der effektive Zinssatz in der schlechtesten Bonitätsklasse bis zu 7,64 Prozent. Daneben steht, als Auffanglinie vor allem für Solo-Selbständige, im Kern schon heute Hartz IV bereit. Finanzminister Scholz will nun mit Arbeitsminister Heil prüfen, wie sich der Zugang zu Hartz IV für kurzfristig in Not geratene Selbständige erleichtern lässt - ohne dass sie ihr Scheitern erklären müssen.

Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Schutz vor Corona-Insolvenz

Wegen der drohenden Eintrübung der Geschäftslage durch die Covfd-19-Pandemie hat die Bundesregierung am Montag eine Lockerung der Insolvenzregeln angekündigt. Unternehmen sind nach geltendem Recht verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Das könnte allerdings auch drohen, wenn Anträge auf öffentliche Finanzierung- oder Sanierung nicht rechtzeitig bearbeitet würden. Bis zum 30. September soll die Antragspflicht ausgesetzt wer den. Damit Unternehmen von der Pflicht befreit sind, muss die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Epidemie beruhen und es muss „ernsthaft“ über öffentliche Finanzierung oder Sanierung verhandelt werden. Die Regelung soll eine Verordnungsermächtigung für das Justizministerium enthalten, mit der es die Lockerung des Insolvenzrechts bis Ende März 2021 verlängern kann.


Sonderrundschreiben Nr. 1 Corona in der Krise

Sofortprogramm der Bundesregierung

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Konkrete Maßnahmen

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:

1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren

Für die Kurzarbeit hat der Bundestag neue Regelungen beschlossen. Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden erleichtert: Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent, teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer, vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Mit einem Paket von Maßnahmen soll die Liquidität von Unternehmen verbessert werden. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

3. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen - entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren unserer Volkswirtschaft. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmitteln angeht. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung sollen Unternehmen und Beschäftigte geschützt werden. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat zudem einen Drei-Stufen-Plan vorgelegt: Für die erste Stufe sind Instrumente wie Bürgschaften und KfW-Kredite gegen kurzfristige Liquiditätsprobleme sowie Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld geplant. Sollten sich die wirtschaftlichen Folgen des Virus verschärfen, tritt Stufe zwei in Kraft: Dann könnten Kredite flexibler gestaltet und aufgestockt werden. Die Bundesregierung könnte dann weitere Milliarden in bestehende Töpfe stecken. Die dritte Stufe sieht Konjunkturprogramme im großen Stil vor - für den Fall, dass Unternehmen ihre Produktion in großem Umfang einstellen müssen und Betriebsschließungen drohen. Auch Stundungen von Steuern sind demnach denkbar.

4. Unsere Unterstützungsleistungen

a) Kurzarbeitergeld

Beantragung soweit wir für Sie die Lohnabrechnungen erstellen und Beratung in anderen Fällen.

b) Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Falls Sie Erleichterungen in Anspruch nehmen wollen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Sollten Sie als Privatperson Erleichterungen benötigen, sprechen Sie uns an.

c) Liquiditätshilfen

Wie bei den örtlichen Banken letzten Freitag zu erfahren, lagen, was naheliegt, die Programme noch nicht vor. Es gilt auch hier das Hausbankprinzip: Nehmen Sie mit Ihrer Bank bei Bedarf sofort Kontakt auf. Nach dem Stand der Dinge wird die Hausbank die KfW regelmäßig anfragen und mit einbinden. Das Problem ist somit die Liquiditätslücke bei plötzlichen Wegbrechen der Einnahmen bis zum Fluss der Hilfskredite.

Bei der Antragstellung können wir Sie unterstützen.

Bereiten Sie ggf. schon mal folgende Unterlagen für die Bank vor:

  • die beiden letzten Jahresabschlüsse 2017 und 2018
  • BWA und Kontennachweise 2019
  • Aktuelle BWA und Kontennachweise
  • Liquiditätsplan zur Ermittlung der geforderten Hilfe

Nach aktuellem Stand übernimmt die KfW 80 % und die Hausbank 20 % der Kredite. Bis das Geld fließt ist nach erteilter Auskunft der örtlichen Banken mit 3 Wochen zur rechnen, da die Verwaltungsmaschinerie aufgesetzt werden muss.

Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandaten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten.

 


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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