Mandanteninformationsbrief

Dezember 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Öffentlichkeitsarbeit
  3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  4. Vorläufige Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
  5. Erneute Fristverlängerung für Satzungsänderung wegen Vergütung für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit
  6. Mitteilung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber
  7. Aufwendungen nach abgeschlossener Berufsausbildung für ein Erststudium als Werbungskosten
  8. Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  9. Verstößt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen gegen Europarecht?
  10. Zugriff des Betriebsprüfers auf gespeicherte Buchhaltungsdaten
  11. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Ob der DAX Ende des Jahres die 6.000er Marke reisst, erscheint zunehmend fraglich. Der aktuelle Rücksetzer erfolgt wegen „Do Buy“. Die ganzen Investitionen sind auf Sand gebaut. Das kleine Emirat hat wenig gebildete Einwohner und will mit seinen geringen Öleinnahmen ein Finanz- und Urlaubszentrum errichten, das mit Ausländern betrieben wird. Möglicherweise hatten die Scheichs auch die Sorge, dass das Geld aus den Ölexporten schlecht wird.

Die Kreditklemmendiskussion nimmt zu und fließt, so zumindest zu lesen, in die Vergabepraxis der Banken ein und zwar in dem Sinne, dass nicht die Unternehmen mit der besten Bonität den Kredit bekommen, sondern die mit dem höchsten Ausfallrisiko der Banken. Ziel ist es, die bereits dort bestehenden Kredite zu sichern. Durch Kreditvergabe auf der einen und Kreditverkürzung auf der anderen Seite wird in den Wettbewerb also eingegriffen, um die eigenen Forderungen zu sichern. Unabhängig davon dürften fehlende Kreditlinien über die höheren Eigenkapitalanforderungen den Aufschwung bremsen. Die Kanzlerin hat jedenfalls den Zusammenhang erkannt und fordert die Banken auf, den Aufschwung zu unterstützen.

Die deutsche Exportwirtschaft wird über den starken Euro geschwächt. Der Euro wird weiter über die 1,50 US-Dollar steigen und die Chinesen sind weder zu Zugeständnissen gegenüber Amerika noch gegenüber Europa bereit, und werden über den künstlich niedrig gehaltenen Yuan die Märkte weiterhin mit Waren fluten und unseren Export erschweren.

In der momentanen Phase der unsicheren konjunkturellen Erholung kommen für den umsichtigen Anleger nur Value-Aktien in Frage, also Aktien mit Kursen nahe dem Buchwert, einem geringen KGV und einer hohen Dividendenrendite. Im fortgeschrittenen Aufschwung können dann auch Growth-Werte ins Depot genommen werden. Gleichwohl: Die Anzahl der großen liquiden Titel mit einem KGV von unter 10 und einer Dividendenrendite über 5 wird gering.

Die EZB sucht den Ausstieg aus der expansiven Geldpolitik. Die Banken können sich zur Zeit bei der Zentralbank einjähriges Geld für 1 % leihen. Eine Anlage in Staatsanleihen oder Schuldverschreibungen der Unternehmen bringt ein Mehrfaches. Ein gutes und risikoarmes Geschäft, das den Banken vorbehalten ist. Die Terminkontrakte auf Drei-Monats-Geld steigen und liegen für Ende Dezember 2010 bei 2,6 %, gegenüber 1 % im Mai 2010. Der ausreichend investierte Anleger sollte seine Aktienquote bei den schon hohen Preisen nicht mehr erhöhen und den noch ausstehenden Kursanstieg der Liquiditätsschwemme mitnehmen.

Nicht zu übersehen ist, dass die Konsumgüterinflation weiterhin bei null liegt, aber die Vermögenspreisinflation bei Aktien und Rohstoffen weiter um sich greift. Jeder merkt, dass mit dem Geld etwas nicht stimmt. So haben die Handwerke Hochkonjunktur und ein großer Anbieter schlüsselfertiger Immobilien mit angeschlossener Finanzierungsabteilung teilte uns mit, dass die Kreditfinanzierungen zurück gingen. Die Leute zahlen Cash.

Offensichtlich verdrängt gutes Geld das schlechte. Keiner will mehr das Bargeld haben. Die Chinesen kaufen Rohstoffe und Minen, der Privatanleger schichtet in Immobilien um und Zentralbanken und Privatanleger gehen ins Gold. So geht der Gold-Chart aktuell fast senkrecht hoch. Sollte die Wirtschaft nicht nachhaltig anziehen, dürfte eine weitere Flutung der Geldmenge nichts mehr bringen. Japan lässt grüßen. Die Staaten können sich dann nicht mehr über eine Inflation entschulden. Eine Währungsreform zur Entschuldung der öffentlichen Haushalte stünde an. Die Währungssysteme waren in der letzten Zeit bereits kurz vor dem Kollaps (Lehmann, HRE). Der auch mit anderen Assets gesegnete Anleger sollte daher in Aktien bleiben. 2010 dürfte liquiditätsgetrieben auch laufen. Am 1. 4. 2011 wird der Autor aber eine Bestandsaufnahme machen. Für Aktien dürfte es dann zunehmend eng werden und ein Ausstieg überdacht werden.

Gerne nehmen wir einen Depotcheck vor und strukturieren Ihren Vermögensaufbauplan.

[Inhaltsübersicht]


2. Unkelbach intern: Öffentlichkeitsarbeit

Am 4. 11. hat Herr Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Peter Unkelbach das Seminar „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise" wiederholt. Die Seminarunterlagen können auf unserer Homepage (Bereich „Hotspots“) heruntergeladen werden. In der anschließenden Diskussion wurden kundenorientierte Maßnahmen von den Teilnehmern diskutiert. Wir sind als KfW-Krisenberater gelistet. Die Beratung wird zu rd. 50 % gefördert.

Am 11. 11. referierte Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach vor den Mittelstandskunden der Volksbank Freiburg im Freiburger Weinschlösschen zum Thema „Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz“. Das Thema greift spätestens ab 1. 1. 2010. Insbesondere wird die bisherige Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt und die Rückstellungen, insbesondere die Pensionsrückstellungen, erfahren eine neue, höhere Bewertung. Die Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände hingegen kann für eine verbesserte Darstellung innovativer Firmen sorgen. Die Vortragsunterlagen stehen auf unserer Homepage zum Download bereit. Wir unterstützen Firmen bei der Umstellung auf das neue Bilanzrecht.

Einen weiteren Vortrag hielt Herr Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach im Rahmen des Blockseminars „Unternehmensgründung/Entrepreneurship“ am 14.11.2009 an der evangelischen Hochschule in Freiburg zum Thema Finanzierung. Veranstalter war der Gründerverbund CTO der Uni Freiburg, deren Netzwerkpartner wir sind. Unsere Beratung von Existenzgründern kann über das Gründercoaching der KfW gefördert werden.

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3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

  • der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

[Inhaltsübersicht]


4. Vorläufige Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Seit 2007 ist eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer (z. B. Miete bzw. Abschreibungen, Raumkosten) nur noch in Ausnahmefällen möglich (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Gegen dieses Abzugsverbot hatte sich der Bundesfinanzhof in einem Verfahren zur Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags gewendet und eine einkünftemindernde Berücksichtigung zumindest in Höhe eines „realitätsgerecht typisierten Betrages“ gefordert. Eine Entscheidung in der Hauptsache zu dieser Frage durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.

Soweit entsprechende Aufwendungen in Einkommensteuer-Erklärungen seit 2007 geltend gemacht wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgibt. Das bedeutet, dass Arbeitszimmerkosten vorläufig anerkannt und die darauf entfallenden Steuerbeträge vom Finanzamt erstattet werden können. Dies gilt auch für entsprechende Beträge, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren oder bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2009 geltend gemacht werden; hier wird die einzubehaltende Lohnsteuer bzw. die Einkommensteuer-Vorauszahlung durch die Berücksichtigung der Arbeitszimmerkosten gemindert. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es im Falle einer negativen Entscheidung in der Hauptsache zu Steuernachzahlungen ggf. zuzüglich Zinsen kommen kann.

Eine (vorläufige) Anerkennung – wie dargestellt – erfolgt allerdings nur, wenn

  • die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die Finanzverwaltung Aufwendungen nur bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro an. Dies entspricht der bis Ende 2006 geltenden gesetzlichen Regelung.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof in dem zu erwartenden Urteil Aussagen zu einer möglichen Höhe des Abzugs von Arbeitszimmerkosten macht.

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5. Erneute Fristverlängerung für Satzungsänderung wegen Vergütung für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit

Die Zahlung von Vergütungen für die Vorstandstätigkeit kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führen. Die Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet, wenn die Satzung des Vereins die Bezahlung des Vorstands (ausdrücklich) zulässt.

Die Finanzverwaltung hat jetzt die Frist für entsprechende Satzungsänderungen erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2010.

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6. Mitteilung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber

Ab 2010 gelten völlig neue Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Danach können Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (nach Abzug des steuerfreien Arbeitgeber-Zuschusses) vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Bei Krankenversicherungsbeiträgen ist dieser Abzug auf die „Basisversorgung“ begrenzt, d. h., Beiträge für Zusatzleistungen (z. B. Krankengeld, Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus) sind regelmäßig nicht begünstigt.

Bei Arbeitnehmern werden die neuen Regelungen bereits beim Lohnsteuerabzug durch eine geänderte Vorsorgepauschale berücksichtigt. Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Arbeitnehmeranteil mit zurzeit 7,6 % des Arbeitslohns (ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld) angesetzt. Bei Privatversicherten muss der Anteil der Basisversorgung aus den Versicherungsbeiträgen ermittelt werden; die Beiträge zur Basisversorgung werden dann um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung gemindert. Die Versicherungsunternehmen beabsichtigen, ihren Versicherten Bescheinigungen mit den erforderlichen Daten bis zum Jahresende zuzusenden. Privatversicherte Arbeitnehmer sollten die Bescheinigungen dann sofort an ihren Arbeitgeber weiterleiten, damit die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits beim Lohnsteuerabzug für Januar 2010 berücksichtigt werden können.

Für Arbeitnehmer mit niedrigeren Einkommen wird bei der Vorsorgepauschale eine Günstigerprüfung durchgeführt. Für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird ein Mindestbetrag von 12 % des Arbeitslohns angesetzt, der damit auch den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einschließt; der Mindestbetrag ist jedoch begrenzt auf monatlich 158,33 Euro (1.900 Euro im Jahr) in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI bzw. auf 250 Euro (3.000 Euro im Jahr) in der Lohnsteuerklasse III.

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7. Aufwendungen nach abgeschlossener Berufsausbildung für ein Erststudium als Werbungskosten

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und für ein Erststudium können als Sonderausgaben jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der uneingeschränkte Abzug als Werbungskosten kommt nur ausnahmsweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Betracht (§ 12 Nr. 5 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen zu Fällen Stellung genommen, in denen nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium aufgenommen wurde. Nach Auffassung des Gerichts sind die Aufwendungen in diesen Fällen beruflich veranlasst und als (vorweggenommene) Werbungskosten in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen.

Die Urteilsfälle betrafen

  • das Erststudium, das eine Buchhändlerin zur Ausbildung als Realschullehrerin aufgenommen hatte,

  • das Fachhochschulstudium eines Bürokaufmanns im Studiengang „Betriebswirt für betriebliche Altersvorsorge“,

  • das berufsbegleitende Fachhochschulstudium eines Wirtschaftsassistenten im Studiengang „Weltwirtschaftssprachen“,

  • das Fachhochschulstudium einer Hotelfachfrau im Studiengang „Tourismusmanagement“ und

  • das Fachhochschulstudium eines Hotelkochs zum Diplom-Betriebswirt


Die für die Studiengänge aufgebrachten Aufwendungen sind nach den Urteilen grundsätzlich steuerlich als (vorweggenommene) Werbungskosten uneingeschränkt abzugsfähig, da das Studium in allen Fällen als Zweitausbildung absolviert wurde. Sofern noch keine entsprechenden Einnahmen anfallen, kommt ein Verlustvortrag in Betracht.

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8. Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Gebäude, Maschinen) müssen mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung (AfA), Sonderabschreibung u. Ä., bilanziert werden. Liegt eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ bei einem Anlagegegenstand vor, so kann der sog. Teilwert angesetzt werden, wenn dieser niedriger ist als der fortgeschriebene Anschaffungs- bzw. Herstellungswert (sog. Buchwert).

Eine dauernde Wertminderung wird von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung nur dann anerkannt, wenn der niedrigere Wert zum Bilanzstichtag erst nach Ablauf der Hälfte der Restnutzungszeit des Wirtschaftsguts durch die planmäßige Abschreibung erreicht würde. Wird der Teilwert durch die planmäßige Abschreibung vorher erreicht, kommt eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht.

Dies hat der Bundesfinanzhof auch für den Fall bestätigt, dass das Wirtschaftsgut vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer veräußert werden soll, da die objektive Nutzungsdauer durch einen beabsichtigten Verkauf nicht beeinflusst wird. Im Urteilsfall war der fortgeschriebene Buchwert bei Verkauf (vor Ablauf der halben Restnutzungsdauer) bereits niedriger als der Teilwert. Eine Teilwertabschreibung in den vorangegangenen Bilanzen war daher nicht gerechtfertigt.

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9. Verstößt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen gegen Europarecht?

Zahlt ein Unternehmen Zinsen für Darlehen, Kredite etc., können diese regelmäßig als Betriebsausgaben ertragsteuermindernd geltend gemacht werden. Seit 2008 werden Darlehenszinsen in Höhe von 25 % der Zahlungen für gewerbesteuerliche Zwecke dem Gewinn hinzugerechnet. Sofern die Zinszahlungen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen, können Doppelbelastungen entstehen.

Für den Fall, dass z. B. eine Kapitalgesellschaft (Tochterunternehmen) Zinsen für ein Darlehen zahlt, das sie von einer im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) erhalten hat, sieht eine EU-Zins- und Lizenzrichtlinie vor, dass die Zinsen nur einmal, und zwar im Staat des Empfängers der Zinsen (d. h. vom Mutterunternehmen) versteuert werden, während sie im Quellenstaat beim Tochterunternehmen von allen in diesem Staat darauf erhebbaren Steuern – unabhängig, ob Kapitalertrag- und Veranlagungssteuern – befreit sind.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Verstoß gegen die Zinsrichtlinie vorliegt, wenn die Zinsen nach deutschem Recht beim Tochterunternehmen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer (teilweise) hinzugerechnet werden und dadurch eine wirtschaftliche Doppelbelastung entsteht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu bleibt abzuwarten.


10. Zugriff des Betriebsprüfers auf gespeicherte Buchhaltungsdaten

Im Rahmen der Betriebsprüfung hat die Finanzverwaltung nicht nur das Recht, auf die Buchführung und die zugrundeliegenden Belege zuzugreifen; sind die Aufzeichnungen und Unterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden, kann der Betriebsprüfer auch Einsicht in die Daten nehmen (vgl. § 147 Abs. 6 Abgabenordnung), und zwar durch

  • Zugriff unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem,

  • Auswertungen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems nach den Vorgaben des Prüfers,

  • Zurverfügungstellung der gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwert­ baren Datenträger.


Das Zugriffsrecht des Prüfers umfasst dabei nur die Daten, die sich auf Unterlagen beziehen, die aus steuerlichen Gründen geordnet aufzubewahren sind. Da auch „sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind,“ aufzubewahren sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung), ging die Finanzverwaltung bisher von einem sehr weit gehenden Zugriffsrecht aus. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten.

Als für die „Besteuerung von Bedeutung“ gelten danach nur solche Aufzeichnungen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall relevant sind. Sofern also freiwillig Aufzeichnungen geführt werden, kann der Betriebsprüfer insoweit keinen Zugriff auf die entsprechenden Daten verlangen.

Im Streitfall ging es um eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Betriebsprüfer durfte zwar auf die gespeicherten laufenden Buchungen zugreifen, nicht jedoch auf die Daten einer Bestandsbuchhaltung, die bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht erforderlich ist, aber im Streitfall freiwillig geführt wurde.

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11. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

Die neue Bundesregierung plant u. a. folgende Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts zur Förderung des Wirtschaftswachstums, die bereits ab 2010 wirksam werden sollen:

  • Der Kinderfreibetrag sowie der Betreuungsfreibetrag werden von derzeit zusammen 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben. Ebenfalls wird ab 2010 das Kindergeld für jedes Kind um 20 Euro erhöht.

  • Im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden die Verlustabzugsbeschränkungen i. S. des § 8c KStG z. B. durch Aufhebung der Befristung der Sanierungsklausel und Erhalt des Verlustvortrags in Höhe der stillen Reserven abgemildert. Die Regelungen zur Zinsschranke werden entschärft und die höhere Frei­grenze von 3 Mio. Euro soll dauerhaft gelten (§ 4h EStG).

  • Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Erwerb von Betriebsvermögen durch die Absenkung der Behaltefrist von 7 Jahren auf 5 Jahre (bzw. bei vollständiger Steuerbefreiung von 10 Jahren auf 7 Jahre) sowie durch Reduzierung der Mindestlohnsumme auf 400 % (bzw. 700 %) erleichtert.
    Ferner werden für Geschwister, Neffen, Nichten etc. die Steuersätze reduziert.

  • Für ab 2010 erworbene geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410 Euro Anschaffungs- bzw. Herstel­ lungskosten wird wieder eine Sofortabschreibung eingeführt; alternativ können Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro in den Sammelposten aufgenommen werden.

  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Immobilienmieten, Pachten etc. wird von 65 % auf 50 % reduziert.

  • Umsätze für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe, die ab dem 1. Januar 2010 ausgeführt werden, sollen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Das Gesetz soll noch im Dezember 2009 verabschiedet werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
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Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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