Mandanteninformationsbrief Oktober 2015 | | ||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Um abschätzen zu können wie unser DAX weiterläuft, ist es auch erforderlich, das politische Umfeld mit einzubeziehen. Sich auf den DAX zu konzentrieren reicht hier aus, denn seine Unternehmen sind wie seine Aktionäre im Wesentlichen international aufgestellt, so dass sich auch internationale Entwicklungen in den Bilanzen und Kursen niederschlagen. Die beiden Hauptthemen des letzten Monats sind bekannt. Fraglich erscheint, ob dahinter die gleichen Muster liegen. Die Flüchtlingskrise wächst uns, wie Gauck mit seiner kalten Dusche vermittelt hat, über den Kopf. 10.000 am Tag mit steigender Tendenz sind soundsoviele im Jahr. Wie konnte so was passieren? Der Merkelsche Politikansatz heißt abwarten, bis die Meinungsbildung in der Bild-Zeitung nachzulesen, also mainstream ist. Politische Grundeinstellungen spielen hier nachgeordnet eine Rolle, da man über diesen Politikansatz auch Wähler anderer Parteien erreicht. Meist funktioniert das auch, jedoch nicht in Krisensituationen, wo kurzfristig hochwertige Entscheidungen getroffen werden müssen wie Krieg oder Frieden oder hier das ungeordnete Überrennen von Grenzen wider alle Regeln rein in unser Sozialsystem. Hier ist sie Putin, der gerade unser Problem in Syrien angeht und damit seine Probleme mit dem IS, das Ukraineproblem löst und neue Strategische Allianzen mit Irak und Iran schafft, um Längen unterlegen, gleich wie man seine Politik beurteilt. Zetsche meinte noch Anfang September:“ Die meisten Flüchtlinge sind gut ausgebildet und motiviert. Solche Leute suchen wir.“ Scholz meinte vorher, rd. 1/3 sei in Arbeit zu bringen, Nahles fuhr ein wenig später auf 10 % runter. Stand heute mit internationalen Erfahrungswerten geht die Arbeitsagentur davon aus, dass rd. 8 % nach einem Jahr einen Job haben, 50 % nach 5 Jahren und nach 15 Jahren werde die durchschnittliche Arbeitslosenzahl erreicht. Bedenken sind angebracht, denn die meisten Flüchtlinge aus Krisengebieten sind Analphabeten wie ihre Eltern und ihre Kinder, kaum Berufs-, häufig Nahkampferfahrung. Wie diese in Prognosen der Arbeitsagentur auf den für Zetsche erforderlichen Industriestandard 4.0 gebracht werden können, erschließt sich nicht mit dem Rekurs auf internationale Studien ohne Qualitätskontrolle bei tatsächlichen Flüchtlingen. Schwedische Erfahrungen lassen warnen. Zetsche, dem man zugutehalten muss, dass er Ingenieur ist, erhofft sich sogar ein neues Wirtschaftswunder wie bei den Gastarbeitern in den 50er und 60er Jahren. Das ist natürlich Stuss. Keynes hatte zur Belebung der Wirtschaft zu seiner besten Zeit empfohlen, mit Geld gefüllte Flaschen vergraben und wieder ausgraben zu lassen, um Unterbeschäftigung zu beseitigen. Das kann funktionieren im Sinne eines Erstrundeneffektes bei Unterbeschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte und gegebener Bevölkerungszahl. Bei uns sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Wie wird die Flüchtlingsgeschichte enden? Zerstörte innere Sicherheit, extreme Belastung der Union und sinkendes Prokopfeinkommen, da das Gros der Flüchtlinge über Generationen bis ins Rentenalter durchgefüttert werden muss. Lösung: Putin, Grenzen dichtmachen, wie in Österreich geplant, und Rückführung. Falsche Willkommenkultur, „wir schaffen das“ und Flüchtlingsselfies mit Merkel vernachlässigen sträflich deutsche Interessen vor dem Hintergrund bekannter astromonischer Zahlen von Fluchtwilligen. Offensichtlich schwenkt die deutsche Politik auf diesen Kurs ein, der natürlich verbal vorbereitet werden muss. Änderungen des Asylrechts sind aber in diese Richtung weisend. Also kein gutes Umfeld für den Industriestandort. Wie die aktuellen Umfragen erwarten lassen, hat sich Merkel mit einem Selfie als erster Mensch geköpft, da ein Nachfolger fehlt, dürfte sie aber trotzdem weiterleben. Der VW-Fall hat auch politische Ursachen: Um den Grünen Stimmen abzujagen und mainstream zu, sein werden Klimaschutzziele verabschiedet, die technologisch kaum zu erreichen sind. Die Energiewirtschaft liegt bereits am Boden und nun geht es einer weiteren Schwerpunktindustrie an den Kragen. VW-spezifisch kommen noch die starken Gewerkschaften mit einer hohen Lohnquote hinzu und Aktionäre, die auch mal Geld sehen wollen, daneben wollen die USA ihren Markt schützen, da sie keine kleine Dieselmotoren in Großserie bauen können. Wie wird diese Geschichte enden? Mit neuer Software fällt die Leistung, Schadenersatz folgt und am Schluss dürfte VW überleben. Zu hoffen ist, dass nicht andere Marken betroffen sind. International: Seit Monaten kennen wichtige Rohstoffpreise nur eine Richtung: nach unten. Bei vielen Anlegern verstärkt das die Sorgen um die globale Wirtschaft. Sie sehen den rasanten Preisverfall als Folge mangelnder Nachfrage wichtiger Schwellenländer, allen voran Chinas. Doch auch führende Rohstoffkonzerne haben ihren Teil zum Preiseinbruch beigetragen. In den vergangenen Jahren investierten die Manager in der Hoffnung auf einen andauernden Boom kräftig in neue Kapazitäten. Die drängen nun auf einen Markt mit zu geringer Nachfrage. Die Weltkonjunktur wird in den nächsten Jahren unter stark sinkenden Investitionen aus der Öl und Autoindustrie leiden. Die Zahl der US-Ölbohrtürme sank auf einen neuen Tiefstand. Die US-Unternehmensgewinne liegen aktuell auf dem Niveau von 2014. Kein Wunder, dass der größte US-Aktienindex (NYSE) auf den Stand vom 4. Quartal 2013 zurückgefallen ist. Ob und wann die Weltbörsen einen neuen monetären Schub bekommen, ist unklarer denn je. In den USA erwarten die einen Zinsanhebungen, die anderen Quantitative Easing 4 für 2016. Die Zinsanhebungen sind wahrscheinlicher, obwohl die dortige Inflation gering ist. Mit Beteiligungen an Immobilien, Schiffen, Windrädern oder Medienfonds haben Anleger in den vergangenen Jahren Verluste in Milliardenhöhe erlitten. Die Zeitschrift "Finanztest" untersuchte knapp 1140 geschlossene Fonds, die von 1972 bis heute aufgelegt wurden: Im Schnitt erfüllten nur sechs Prozent der Fonds ihre am investierten Anlegergeld gemessene Gewinnprognose. Insgesamt verbrannten die Anleger demnach 4,3 Milliarden Euro, statt einen in den Prospekten in Aussicht gestellten Gewinn von insgesamt 15,4 Milliarden Euro einzustreichen. Anleger geschlossener Fonds beteiligen sich direkt an Unternehmen, und können bei einer Pleite auch alles verlieren. Typisch sind Immobilien oder Windparks, früher waren Schiffe sehr beliebt. Laut Untersuchung von "Finanztest" bescherten 69 Prozent der Fonds den Anlegern Verluste. Immobilienfonds noch vergleichsweise stabil. Die Tester nahmen 666 bereits aufgelöste Fonds unter die Lupe, bei denen das Endergebnis also bereits feststeht. Bei den 473 noch laufenden Fonds verglichen sie laut "Finanztest" die bisherigen Ausschüttungen und die Kurse, mit denen die Fondsanteile zuletzt an der Zweitmarktbörse gehandelt wurden. Bis zum Ende der Laufzeit könne sich ihr Ergebnis noch verbessern oder verschlechtern. Im Schnitt erlitten Anleger bei 57 Prozent der Immobilienfonds, bei 62 Prozent der Umweltfonds, bei 81 Prozent der Schiffsbeteiligungen und bei 96 Prozent der Medienfonds einen vollständigen oder zumindest teilweisen Verlust ihres angelegten Kapitals, ergab die Untersuchung von "Finanztest". Ausgewertet wurden demnach Fonds mit einem Eigenkapitalvolumen von rund 37 Milliarden Euro. Ergebnis: Sich selber um seine Finanzen kümmern: Auguren sind nach dem Kursgewinn von Mittwoch hin – und hergerissen: Die LBBW sieht den DAX zum Jahresende bei 11.000. Helaba und NordLB z. B. sind da anderer Ansicht. Zinserhöhungen in den USA und Rohstoffpreisverfall dürften die Kurse nicht beleben, auch dauert der Kurseinbruch noch nicht lange genug im Vergleich zu den anderen großen Korrekturen, insbesondere ist eine ausreichende Bodenbildung der Indizes mit Blick auf die Charts noch nicht erfolgt, so dass die Strategie bis auf Weiteres im Geld zu bleiben vermögenserhaltend erscheint. Im Übrigen: Die Inflation ist bei null. Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt. UNKS | Online Marketing & E-Commerce Agentur unterstützt unsere Kunden bei der Umsetzung von internetbasierten Marketintaktivitäten. UNKS ist Google Partner, also Profi für Google AdWords, Analytics und My Business. Google hat in Deutschland, Österreich und Schweiz rd. 2000 Partner. Google veranstaltet ein jährliches Kräftemessen unter den Partnern und weiteren Professionals hinsichtlich ihrer Kompetenz & Qualität, um seinen Kunden die Besten der Branche präsentieren zu können. An der diesjährigen Google Partner Challenge nahmen rd. 2.000 Google Partner & AdWords Professionals teil, der Wettbewerb dauerte 3 Monate, es gab folgende Kategorien: a) Steigerung der Werbeausgaben für „Mobile“, b) Mobile Kampagnen-Messung und c) Mobile Kompetenz. Heute läuft bereits viel und zunehmend an Kommunikation und Werbung über unser Handy und Tablet, so dass dem Wettbewerb „Mobile Kompetenz“ zukunftsorientierte und tragende Bedeutung zukommt. Bei diesem Wettbewerb, bei dem es insbesondere auf – Mobile Anzeigen und Anzeigenerweiterung für mobile Endgeräte ankam, was insbesondere für Firmen relevant ist, gab es nur einen Sieger: UNKS! Die UNKS GmbH & Co. KG hat damit ihre Kompetenz eindrucksvoll belegt. Google belohnt die Mühen mit einem gesponserten Grillfest für 30 Personen bei dem ein gehobenen Caterer auftrug. Bilanzen werden im Vertrieb geschrieben, im Vertrieb durch Google und bei Google durch UNKS. Profitieren auch Sie von unserem Know-how. Fordern Sie Ihren Gratis SEM-Check! 3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2015 Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2014 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2015 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen. Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2015 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2016 – zusammengestellt. 4. Bundesfinanzhof korrigiert erneut Rechtsprechung: Zivilprozesskosten regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen Für die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen galten schon immer strenge Anforderungen. Danach können bestimmte Aufwendungen – nach Anrechnung einer zumutbaren Belastung – insbesondere nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstanden sind (siehe § 33 EStG). In einem früheren Urteil hatte der Bundesfinanzhof – entgegen der bis dahin geltenden Rechtsprechung – diese strenge Sichtweise bei Zivilprozesskosten aufgegeben und den Abzug – unabhängig vom Prozessgegenstand – im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zugelassen; das Gericht verlangte lediglich, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig angestrengt wurde. Nun aber hat derselbe Senat in einer aktuellen Entscheidung seine Meinung (wieder) geändert und ist zur früheren Rechtsprechung zurückgekehrt. Danach können die Kosten für einen Gerichtsprozess nur dann berücksichtigt werden, wenn nicht nur die Zahlungsverpflichtung, sondern auch die Ursache bzw. der Streitgegenstand, die zu den Aufwendungen geführt haben, zwangsläufig entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei Zivilprozessen regelmäßig nicht erfüllt. Eine Ausnahme bestehe nur dann, „wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“. Dies entspricht der seit 2013 geltenden gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Leider hat der Bundesfinanzhof im vorliegenden Urteil nicht genauer dargelegt, wann eine „Existenzgefährdung“ vorliegt. Fraglich bleibt somit weiterhin, ob z. B. die Kosten eines Scheidungsprozesses ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Hierzu sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. 5. Schuldzinsen nach Verkauf des Mietobjekts – nachträgliche Werbungskosten Nach Verkauf eines Mietobjekts entstehen ggf. weiterhin Schuldzinsen für das finanzierte Objekt; diese können unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die vom Bundesfinanzhof hierzu getroffenen Entscheidungen werden nun durch die Finanzverwaltung umgesetzt; danach gilt Folgendes: Ob Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie von laufenden Werbungskosten (z. B. Erhaltungsaufwendungen) als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, richtet sich danach, wie der Veräußerungserlös verwendet wird. Wird der Erlös zum Erwerb eines neuen zur Vermietung bestimmten Mietobjekts eingesetzt (Umschuldung), besteht der Finanzierungszusammenhang regelmäßig fort und ein Schuldzinsenabzug kommt weiterhin in Betracht. Wird dagegen keine neue Immobilie angeschafft, ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn das Darlehen nicht durch den Veräußerungserlös getilgt werden kann und die Einkunftserzielungsabsicht nicht bereits vor der Veräußerung aufgegeben wurde. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung kommt es für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht auf eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren an (privates Veräußerungsgeschäft). Für Altfälle, deren Veräußerung vor dem 1. Januar 1999 erfolgte, sind die Schuldzinsen aber wie bisher nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Für Darlehen zur Finanzierung von laufenden Werbungskosten wie z. B. Erhaltungsaufwendungen kam es nach der alten Verwaltungspraxis nicht darauf an, ob der Veräußerungserlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte; diese Regelung bleibt für vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossene Veräußerungen weiterhin bestehen. Des Weiteren wird die Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen geregelt; diese entstehen im Zusammenhang mit einer lastenfreien Veräußerung des Objekts und können künftig nur im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne von § 23 EStG als Veräußerungskosten berücksichtigt werden. 6.Einlegung eines Einspruchs durch „einfache“ E-Mail zulässig Unternehmer und Selbständige müssen ihre Steuerdaten bzw. Steuererklärungen regelmäßig elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln; die Authentifizierung erfolgt dabei mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Einlegung eines Einspruchs im Besteuerungsverfahren mittels eines einfachen elektronischen Dokuments (z. B. einer E-Mail) – anstatt eines papiergebundenen schriftlich eingelegten Einspruchs – zulässig ist; eine qualifizierte elektronische Signatur ist nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht erforderlich. Seit dem 1. August 2013 ist die Einspruchseinlegung durch eine einfache E-Mail auch gesetzlich zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat dies jetzt auch für Fälle bis Juli 2013 grundsätzlich anerkannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung ein strengeres Verfahren gilt. 7. Verbilligte Überlassung einer Wohnung Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Miet vertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z.B. durch regelmäßige Mietzahlungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können. Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten) vereinbart, bleibt der Werbungs kostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).
Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen. 8. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltszugehörigkeit Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro (bis 2014: 1.308 Euro) im Kalender - jahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben; für jedes weitere Kind wird der Entlastungsbetrag (ab 2015) um 240 Euro erhöht. Als alleinstehend gelten Personen, zu deren Haushalt keine anderen volljährigen Personen gehören (außer Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen -freibetrag besteht). Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs begründet die Meldung im Haushalt des Alleinstehen den eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Das bedeutet, dass – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis– diese Meldung auch dann maßgebend ist, wenn das Kind gar nicht in dieser, sondern in einer anderen Wohnung (z. B. während des Studiums) lebt. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind u. a. dann verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu machen, wenn ihr Betrieb mindestens eines der in § 141 Abgabenordnung genannten Größenmerkmale überschreitet. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz werden die Grenzbeträge für die Buchführungspflicht ab 2016 wie folgt angehoben: Gewinn 60.000 Euro (bisher 50.000 Euro) Umsatz 600.000 Euro (bisher 500.000 Euro) Die neuen Grenzen sind erstmals auf Gewinne und Umsätze der nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden. Nichtbilanzierende Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die über den alten, aber unterhalb der neuen Grenzen liegen, werden vom Finanzamt allerdings nicht aufgefordert, ab dem Jahr 2016 Bücher zu führen. Die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG (sog. IstVersteuerung) von 500.000 Euro Gesamtumsatz wurde allerdings nicht angehoben. Auch die Wirtschaftswertgrenze von 25.000 Euro für die Land- und Forstwirtschaft gilt unverändert weiter. 10. Speichern von Daten des Betriebs im Rahmen von Betriebsprüfungen auf dem Prüfer-Notebook Im Rahmen einer Betriebsprüfung und deren Vorbereitung hat die Finanzverwaltung das Recht, auf die Daten des zu prüfenden Betriebs zuzugreifen, die für die Besteuerung relevant sind. Dazu kann sie
Im Rahmen der sog. Datenträgerüberlassung werden die Daten üblicherweise auf dem Notebook des Betriebsprüfers gespeichert, und zwar regelmäßig bis zur Bestandskraft der nach der Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide. Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung jetzt Vorgaben für den Umgang mit den betrieblichen Daten gemacht, insbesondere um die missbräuchliche Verwendung der Daten zu vermeiden. Danach dürfen die Daten durch den Prüfer nur in den Räumen des Betriebs oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung erhoben und verarbeitet werden. Nach Abschluss der Außenprüfung dürfen die Daten nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung aufbewahrt werden und nicht mehr auf dem Notebook des Prüfers verbleiben. 11. Außergewöhnliche Belastungen: Nur Arzneimittel bei Diätverpflegung abzugsfähig Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die – wie z. B. bei Glutenunverträglichkeit – eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Dagegen fallen Aufwendungen für (verordnete) Arzneimittel nicht unter das Abzugsverbot, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die wegen einer chronischen Stoffwechselerkrankung entstandenen Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können. Das Gericht lässt den Abzug zu, soweit es sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz handelt; für Nahrungsergänzungsmittel wird der Abzug versagt, weil diese als Lebensmittel anzusehen sind. | |||||||
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