Sonderrundschreiben 13 Corona-Krise | | |||||
Sehr geehrte Damen und Herren, das Eckpunktepapier als Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. 6. 2020 enthält wichtige Hilfen, über die die Presse informiert hat. Es ist hier zusammengefasst beigefügt. Interessant sind die angekündigten Überbrückungshilfen, die noch administriert werden müssen: Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Sie gilt branchenübergreifend. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten. Sonderrundschreiben Nr. 13 Hilfen in der Corona-Krise
Prämie für neue Ausbildungsverträge Die Bundesregierung wird voraussichtlich eine weitere Unterstützung beschließen, die unumstritten sein dürfte: Sie will Firmen, die trotz der Krise weiter ausbilden, Boni zahlen. Das Ziel ist zu verhindern, dass Schulabgänger wegen der Krise ihrer Perspektive beraubt werden. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die die Zahl ihrer Lehrstellen im Vergleich zu den Vorjahren konstant halten, sollen 2000 Euro für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag erhalten. Für Verträge, die über das bisherige Niveau hinausgehen, gibt es 3000 Euro. Scheuer plant 170 Millionen-Hilfsprogramm für Busunternehmen 170 Millionen Euro werden dafür noch in den geplanten Nachtragshaushalt eingestellt, wie Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) bei einer Demonstration von Busunternehmern in Berlin ankündigte. Nach Zustimmung des könnten die Betriebe im Juli auf das Geld zugreifen, sagte Scheuer. Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona- Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ Die gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben in verschiedenen Branchen zur weitgehenden oder vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebs geführt. Seitens der davon betroffenen Unternehmen gibt es erheblichen Bedarf an finanzieller Hilfe, um die wirtschaftlichen Folgen der Schließung abzumildern. Die Bundesregierung hat in der gesamten Wirtschaft direkt nach Beginn des Lockdown die Unternehmen mit umfangreichen Maßnahmen (Soforthilfe, KfWSonderprogramm inklusive KfW-Schnellkredit) unterstützt und so dazu beigetragen, liquiditätsbedingte Insolvenzen abzuwenden. Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen graduell wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. Insbesondere Unternehmen der Veranstaltungslogistik, des Catering und der Veranstaltung von Messen sind ebenso wie Schausteller, Clubs und Bars nach wie vor von weitreichenden Schließungen, unter anderem aufgrund des Verbots von (Groß-)-Veranstaltungen, betroffen. Infolge der Schulschließungen und des eingeschränkten Schulbetriebs ist auch für als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen und Schullandheime sowie für den internationalen Jugendaustausch das Geschäft gänzlich zum Erliegen gekommen. Auch Reisebüros und Reisebusunternehmen sind massiv betroffen. Erheblich eingeschränkt sind weiterhin Unternehmen aus Branchen, die im engen Kontakt zum Endkunden stehen und deshalb aufgrund der geltenden Abstandsregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können und so erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Gleichzeitig müssen viele dieser Unternehmen durch höhere Hygienestandards zusätzliche Kosten schultern. In besonderem Maße betroffen sind hier das Hotel- und Gaststättengewerbe, einschließlich der Kneipen, aber auch gemeinnützige Unternehmen, wie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Inklusionsbetriebe, sowie die Profisportvereine der unteren Ligen. Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Den vollständigen Text finden Sie auf unserer Homepage.
Geplante Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 01.07.2020 Änderungen der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 in Deutschland Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt wird“. Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind. Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung: Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen. Den vollständigen Text finden Sie auf unserer Homepage.
Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket (mit einem Finanzbedarfsvolumen) von 130 Milliarden Euro Am 3. 6. hat sich der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket (mit einem Finanzbedarfsvolumen) von 130 Milliarden Euro geeinigt. Das herausgegebene Faktenblatt sieht zudem die Einführung eines sog. Zukunftspakets und Unterstützungsleistungen von Europa und ärmeren Ländern (v.a. afrikanischen Staaten) vor. Das umfangreiche politische Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket soll überwiegend bereits zum 01.07.2020 dieses Jahres in Kraft treten und bedarf noch der gesetzlichen Konkretisierung und Regelung. Die Inanspruchnahme und Umsetzung stellen auch die Unternehmen vor große Anforderungen, da z.B. kurzfristig Anträge gestellt und Systeme umgestellt werden müssen. Im Wesentlichen beinhaltet das Krisenbewältigungspaket die folgenden Maßnahmen: Den vollständigen Text finden Sie auf unserer Homepage.
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