Mandanteninformationsbrief

August 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Entfernungspauschale: Reparatur- bzw. Unfallkosten abgegolten
  3. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze
  4. Abzug von Beiträgen zu Berufsunfähigkeitsversicherungen als Sonderausgaben
  5. Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Vorhandensein eines „anderen“ Arbeitsplatzes
  6. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel
  7. An den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile
  8. Kosten für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Was sind die größten Risiken an den Kapitalmärkten? Die politische Lage in der Ukraine, die Gefahr von Spekulationsblasen an einigen Vermögensmärkten, die Gefahr japanischer Verhältnisse im Euroraum mit Deflation und Stagnation und die Gefahr eines Platzens der Kreditblase in China. Die Sanktionen und Gegenreaktionen von Putin belasten die Wirtschaft bereits wie im Maschinenbau erkennbar. Denkbar ist schlussendlich, dass die Gas- und Öllieferungen nach Europa reduziert werden. Die Verbraucherinflation ist im Griff, aber bei den zinsreagiblen Vermögenswerten wie Immobilien und Aktien werden Auswüchse erkennbar, insbesondere bei den Immobilienpreisen in Ballungszentren. Wenn nun sogar die Bundesbank zu Lohnsteigerungen aufruft, kann man deflatorische Entwicklungen vergessen. Im Übrigen hat eine Deflation aber auch positive Wirkungen, denn über sinkende Faktorpreise steigt die Wettbewerbsfähigkeit auch ohne Abwertungen nur: Leider sind die Faktorpreise nach unten nicht flexibel, so dass per Saldo die Inflation nicht das Problem, sondern die Lösung ist. China ist die Wachstumslokomotive der Weltwirtschaft, wenngleich man beachten muss, dass seine Wirtschaftsleistung bei rd. 70 % der US-amerikanischen und gut 50 % des Euroraumes liegt. Eine Krise dort politischer Art oder eine des maroden Bankensystems kann die Weltwirtschaft nicht gebrauchen. Das Wachstum in Amerika ist nicht sehr dynamisch, auch wenn die aktuelle Wachstumsrate des Sozialprodukts bei 4 % liegt, Kontinentaleuropa ist näher an der Stagnation als an dynamischem Wachstum, und das japanische Experiment kann auch scheitern. So passt es durchaus, dass an den Finanzmärkten keine Euphorie zu spüren ist. Zur Geldpolitik: In den Vereinigten Staaten zeichnet sich eine geldpolitische Trendwende, ebenso wie in Großbritannien ab. Die Bank of England dürfte nach Ansicht vieler Marktteilnehmer schon in diesem Jahr den Leitzins erhöhen. Die amerikanische Notenbank Federal Reserve wird im kommenden Jahr folgen. Dagegen wird die Europäische Zentralbank wegen der noch nicht stabilen Wirtschaft in den Krisenländern die niedrigen Zinsen und die sehr expansive Geldpolitik fortsetzen. Die Erwartungen an die Geldpolitik machen sich schon jetzt im Wechselkurs bemerkbar. Vor einem Monat lag der Euro noch bei 1,40 Dollar, nun sind es schon weniger als 1,35 Dollar. Die erwartete Zinswende in Amerika und später bei uns wird bei Dax-Werten mit hoher Verschuldung auf den Ertrag und damit auf den Kurs drücken. Die Firmen und Staaten können sich aber hier zur Zeit noch günstig verschulden. Probleme bekommen die Schwellenländer durch das steigende Zinsniveau, der Geldabzug nach den USA wird deren Wechselkurs und Importfähigkeit belasten und auch auf unsere Exportwerte durchschlagen. Alles hängt also irgendwie mit allem zusammen. Per Saldo wird man zur Einsicht kommen, dass man nicht immer investiert sein muss. Auf Sicht und je nach Lage des Einzelfalles kann auch ein sicheres Festgeld mit 2 Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 1,2 % p. a. eine Alternative sein, mehr als für 10-jährige Bundesanleihen gezahlt wird, bei denen Kursverluste ins Haus stehen, wenn das Zinsniveau hier steigt.

Für Steuerhinterzieher wird es im Übrigen noch enger: Auf die nationalen Verschärfungen haben wir hier bereits hingewiesen. Danach bleibt auch nach 2015 die strafbefreiende Selbstanzeige dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt. Aber auch international wird es schnell enger. Die OECD hat ein Vertragswerk mit 67 Ländern erarbeitet, wovon 40 diese Regelungen schon ab 2017 anwenden wollen. Die Regelungen sehen einen automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten vor. Bankplätze wie die Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg haben sich ebenso zum Datenaustausch verpflichtet wie Singapur, die Britischen Jungferninseln und die Bermudas. Im September wird der komplette Standard den Finanzministern der zwanzig wichtigsten Wirtschaftsnationen vorgestellt. Bereits Ende Oktober soll der Standard in Berlin verabschiedet werden.

Per Saldo ein Grund mehr für Steuerverkürzer, sich zeitnah, also vor Jahresende, dem Finanzamt mit einer noch günstigen Selbstanzeige zu stellen. Wir bearbeiten Selbstanzeigen für Firmen und Privatpersonen seit Jahren erfolgreich.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten.

  • Wer den ganzen Tag arbeitet, hat keine Zeit, Geld zu verdienen (Rockefeller).
  • An der Börse muss man sich verhalten wie beim Baden im kalten Wasser: Hineinspringen und rasch wieder heraus (Rothschild).
  • Es gibt tausend Möglichkeiten sein Geld auszugeben, aber nur zwei, Geld zu verdienen: Entweder wir arbeiten für Geld oder Geld arbeitet für uns (Baruch)!

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

Die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen nehmen weiterhin zu. Zum einen machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Auf der anderen Seite entsteht Druck durch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

Zur Erbschaftsteuer: Fällt die günstige Steuerregelung für Betriebsvermögen? Ab dem 8. Juli verhandelt hierüber das Bundesverfassungsgericht. Ein Grund für viele Mittelständler, die aktuelle Regelung zu nutzen, da hohe Steuerzahlungen kaum zu finanzieren sind und die Regelungen eine steuerfrei Übertragung erlauben.

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2. Entfernungspauschale: Reparatur- bzw. Unfallkosten abgegolten

Für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) kann grundsätzlich eine Pauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen beiden Orten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Entfernungspauschale ist regelmäßig auf 4.500 Euro jährlich begrenzt; wird für diese Fahrten ein eigener PKW oder ein Dienstwagen benutzt, darf dieser Höchstbetrag überschritten werden.

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung des PKW für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstehen, abgegolten. Hierunter fallen z. B. Kosten für Treibstoff, Versicherung, Finanzierung, Parkgebühren sowie Aufwendungen für Reparaturen oder infolge eines Diebstahls. Nur für die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstelle ließ die Finanzverwaltung bislang zu, dass entsprechende Aufwendungen zusätzlich neben der Entfernungspauschale als „außergewöhnliche Aufwendungen“ berücksichtigt werden konnten.

Zur Frage der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung genommen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Formulierung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, die Entfernungspauschale gelte „sämtliche“ Aufwendungen ab, wörtlich zu nehmen; davon seien auch außergewöhnliche Aufwendungen erfasst. Dies entspreche auch der beabsichtigten Steuervereinfachung durch diese Regelung.

Im Streitfall konnten daher Reparaturaufwendungen als Folge einer Falschbetankung (Benzin statt Diesel) auf dem Weg zur Arbeit nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Nach diesem Urteil wären insbesondere auch Aufwendungen für Reparaturen im Zusammenhang mit einem Unfall auf der Fahrt zur Arbeitsstelle mit der Entfernungspauschale abgegolten.

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3. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze

Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Arbeiten in einem privaten Haushalt entstehen, kommt eine Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuer) in Betracht.

Begünstigt sind 20 % der Arbeitskosten bis zu folgenden Höchstbeträgen (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG):

  jährlich
Putz-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten in Garten, Wohnung oder Haus 4.000 Euro
Wartungs-, Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten sowie 1.200 Euro

Werden diese Arbeiten nicht nur auf dem privaten, sondern teilweise auch auf öffentlichem Gelände durchgeführt (wie z. B. die Reinigung oder Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen oder Bürgersteigen vor dem eigenen Grundstück), erkannte die Finanzverwaltung die Kosten bislang nur insoweit an, als diese auf das private Grundstück entfallen; bisher musste dann der Dienstleister die Arbeiten in der Rechnung aufteilen.

Dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof jetzt in zwei Urteilen widersprochen:

  • Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, wenn die Dienstleistung im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt durchgeführt wurde und dem Haushalt dient. Davon sei bei einer Reinigung von öffentlichen Gehwegen, zu denen der Eigentümer bzw. Mieter verpflichtet ist, auszugehen. Im Streitfall wurden die Kosten für die Schneeräumung nicht nur anteilig für das Privatgrundstück, sondern auch, soweit sie auf das öffentliche Gelände entfielen, in vollem Umfang nach § 35a EStG anerkannt.
  • In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof Aufwendungen für den nachträglichen Anschluss eines bestehenden Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz auch insoweit als begünstigt beurteilt, als der Hausanschluss im öffentlichen Straßenraum verläuft; die Hausanschlusskosten (Arbeitskosten ohne Material) konnten somit insgesamt als Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
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4. Abzug von Beiträgen zu Berufsunfähigkeitsversicherungen als Sonderausgaben

Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsversicherung können grundsätzlich nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bei Altverträgen können entsprechende Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 Euro bei Selbständigen usw. berücksichtigt werden (bei Eheleuten gilt die Summe der jeweiligen Höchstbeträge); aufgrund des unbegrenzten Abzugs von (Basis-)Krankenversicherungsbeiträgen ergeben sich hier allerdings häufig keine steuerlichen Auswirkungen.

Ist das Risiko der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ergänzend im Rahmen einer seit 2005 abgeschlossenen privaten Leibrentenversicherung (sog. Rürup-Rente) abgesichert, kommen verbesserte Abzugsmöglichkeiten in Betracht:

Entsprechende Aufwendungen sind dann – zusammen mit den Altersvorsorgebeiträgen – bis zu einem jährlich ansteigenden Höchstbetrag abzugsfähig; für 2014 beträgt dieser 15.600 Euro bzw. 31.200 Euro bei Ehepartnern. Dies gilt allerdings nur, wenn weniger als 50 % des Gesamtbeitrags auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung entfällt und der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar ist.

Ab 2014 ist diese Regelung erweitert worden: Aufwendungen zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit können jetzt auch dann wie Altersvorsorgeaufwendungen mit jährlich steigenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden, wenn dafür eine gesonderte, eigenständige Versicherung abgeschlossen wird.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente für einen Versicherungsfall vorsieht, der spätestens bis zum 67. Lebensjahr eintritt. Ansprüche aus dieser neuen „Basisrente-Erwerbsminderung“ dürfen ebenfalls nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein. Beiträge zur Basisrente-Erwerbsminderung sind nur begünstigt, wenn der Vertrag zertifiziert ist; entsprechende Zertifizierungen können erstmalig ab 2014 erteilt werden.

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5. Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Vorhandensein eines „anderen“ Arbeitsplatzes

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer ist (bis zu einem Betrag von 1.250 Euro jährlich) möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei „normalen“ angestellten Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers haben, kommt daher ein Werbungskostenabzug für ein zusätzlich beruflich genutztes Arbeitszimmer in der privaten Wohnung regelmäßig nicht in Betracht.

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch dann ein „anderer“ Arbeitsplatz vorliegt, wenn dieser nur eingeschränkt genutzt wird:

  • In einem Fall nutzte der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber lediglich drei Tage in der Woche, die restliche Arbeitszeit (montags und freitags) leistete er zu Hause in einem von seinem Arbeitgeber mit Arbeitsmitteln ausgestatteten Raum ab.

Obwohl der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet war, zwei Tage in der Woche zu Hause zu arbeiten und einen Raum dafür vorzuhalten, erkannte das Gericht die Kosten für den häuslichen Telearbeitsplatz („Home-Office“) nicht an. Begründung: Dem Arbeitnehmer stand ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, weil ihm weder untersagt wurde, diesen jederzeit zu nutzen, noch die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt war.

  • Zu einem anderen Ergebnis kam der Bundesfinanzhof bei der Beurteilung eines „Poolarbeitsplatzes“. Im Streitfall stand dem Arbeitnehmer (Betriebsprüfer) kein fester Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung; er konnte lediglich einen von drei Arbeitsplätzen nutzen, die für acht Prüfer zur Verfügung standen.

Nach Auffassung des Gerichts stand der Poolarbeitsplatz dem Arbeitnehmer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung. Daher waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers – in begrenztem Umfang – abzugsfähig.

Das Gericht weist aber darauf hin, dass diese günstige Beurteilung nicht für alle Poolarbeitsplätze gelten müsse: Durch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen oder eine dienstliche Nutzungseinteilung könne ggf. gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem erforderlichen Umfang erledigen kann und somit auch ein Poolarbeitsplatz als „anderer“ Arbeitsplatz angesehen werden kann.


6. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel

Vorsteuerbeträge sind aufzuteilen bei Gebäuden, die sowohl zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger (z. B. Nutzung als Ladengeschäft) als auch umsatzsteuerfreier Umsätze (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet werden. Dabei soll das Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander nur dann als Aufteilungsmaßstab gelten, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung – z. B. nach dem Flächenschlüssel – möglich ist (vgl. § 15 Abs. 4 UStG).

Der Bundesfinanzhof hat Ausnahmen von der generellen Anwendung des Flächenschlüssels zugelassen. Inzwischen hat das Gericht seine Rechtsprechung präzisiert. Danach richtet sich die Vorsteueraufteilung bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes im Regelfall nach dem Flächenschlüssel.

Dagegen ist der Umsatzschlüssel dann anzuwenden, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken dienenden Räumlichkeiten bestehen; als Beispiele nennt das Gericht die unterschiedliche Höhe der Räume bzw. Dicke von Wänden und Decken sowie eine besondere Innenausstattung (z. B. hinsichtlich Brandschutz, Hygiene, Klimatisierung, Lüftung). In diesen Fällen liefert der (objektbezogene) Umsatzschlüssel eine präzisere Vorsteueraufteilung als der Flächenschlüssel und ist deshalb anzuwenden.


7. An den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile

Werden Gehaltsbestandteile wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlt, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers trotzdem ein Zufluss von Arbeitslohn anzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint, wenn die Auszahlung über Jahre unterblieben ist. Das Gericht hatte in der jahrelangen Übung eine einvernehmliche Aufhebung der ursprünglichen Zusage gesehen. Im Urteilsfall handelte es sich allerdings nicht um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Finanzverwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige Forderung auf besondere Gehaltsbestandteile in jedem Fall bereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zufließt, und zwar unabhängig davon, ob bzw. wann eine Auszahlung erfolgt.

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich auf seinen Anspruch, kommt es darauf an, wann dieser Verzicht erfolgt; dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht. Bei Verzicht vor der Fälligkeit wird kein Zufluss angenommen; es erfolgt daher keine Versteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings erst nachträglich, hat er den Betrag im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu versteuern, weil mit dem Verzicht eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft angenommen wird.

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8. Kosten für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt die „Zwangsläufigkeit“ von Aufwendungen voraus. Als Nachweis der Zwangsläufigkeit reicht bei Krankheitskosten in der Regel die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).

Unter anderem für Bade- und Heilkuren sowie für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).

Zwischen diesen wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden und den „besonderen Therapierichtungen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V) wie z. B. der Homöopathie, der Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und der Phytotherapie ist jedoch zu unterscheiden. Ein vor der Behandlung ausgestelltes Gutachten oder eine Bescheinigung der Krankenkasse ist dafür als Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht erforderlich; die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers reicht aus, wie der Bundesfinanzhof für den Fall der Heileurythmie entschieden hat.

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Impressum:

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Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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