Mandanteninformationsbrief August 2014 | | ||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Inhaltsübersicht:
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Was sind die größten Risiken an den Kapitalmärkten? Die politische Lage in der Ukraine, die Gefahr von Spekulationsblasen an einigen Vermögensmärkten, die Gefahr japanischer Verhältnisse im Euroraum mit Deflation und Stagnation und die Gefahr eines Platzens der Kreditblase in China. Die Sanktionen und Gegenreaktionen von Putin belasten die Wirtschaft bereits wie im Maschinenbau erkennbar. Denkbar ist schlussendlich, dass die Gas- und Öllieferungen nach Europa reduziert werden. Die Verbraucherinflation ist im Griff, aber bei den zinsreagiblen Vermögenswerten wie Immobilien und Aktien werden Auswüchse erkennbar, insbesondere bei den Immobilienpreisen in Ballungszentren. Wenn nun sogar die Bundesbank zu Lohnsteigerungen aufruft, kann man deflatorische Entwicklungen vergessen. Im Übrigen hat eine Deflation aber auch positive Wirkungen, denn über sinkende Faktorpreise steigt die Wettbewerbsfähigkeit auch ohne Abwertungen nur: Leider sind die Faktorpreise nach unten nicht flexibel, so dass per Saldo die Inflation nicht das Problem, sondern die Lösung ist. China ist die Wachstumslokomotive der Weltwirtschaft, wenngleich man beachten muss, dass seine Wirtschaftsleistung bei rd. 70 % der US-amerikanischen und gut 50 % des Euroraumes liegt. Eine Krise dort politischer Art oder eine des maroden Bankensystems kann die Weltwirtschaft nicht gebrauchen. Das Wachstum in Amerika ist nicht sehr dynamisch, auch wenn die aktuelle Wachstumsrate des Sozialprodukts bei 4 % liegt, Kontinentaleuropa ist näher an der Stagnation als an dynamischem Wachstum, und das japanische Experiment kann auch scheitern. So passt es durchaus, dass an den Finanzmärkten keine Euphorie zu spüren ist. Zur Geldpolitik: In den Vereinigten Staaten zeichnet sich eine geldpolitische Trendwende, ebenso wie in Großbritannien ab. Die Bank of England dürfte nach Ansicht vieler Marktteilnehmer schon in diesem Jahr den Leitzins erhöhen. Die amerikanische Notenbank Federal Reserve wird im kommenden Jahr folgen. Dagegen wird die Europäische Zentralbank wegen der noch nicht stabilen Wirtschaft in den Krisenländern die niedrigen Zinsen und die sehr expansive Geldpolitik fortsetzen. Die Erwartungen an die Geldpolitik machen sich schon jetzt im Wechselkurs bemerkbar. Vor einem Monat lag der Euro noch bei 1,40 Dollar, nun sind es schon weniger als 1,35 Dollar. Die erwartete Zinswende in Amerika und später bei uns wird bei Dax-Werten mit hoher Verschuldung auf den Ertrag und damit auf den Kurs drücken. Die Firmen und Staaten können sich aber hier zur Zeit noch günstig verschulden. Probleme bekommen die Schwellenländer durch das steigende Zinsniveau, der Geldabzug nach den USA wird deren Wechselkurs und Importfähigkeit belasten und auch auf unsere Exportwerte durchschlagen. Alles hängt also irgendwie mit allem zusammen. Per Saldo wird man zur Einsicht kommen, dass man nicht immer investiert sein muss. Auf Sicht und je nach Lage des Einzelfalles kann auch ein sicheres Festgeld mit 2 Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 1,2 % p. a. eine Alternative sein, mehr als für 10-jährige Bundesanleihen gezahlt wird, bei denen Kursverluste ins Haus stehen, wenn das Zinsniveau hier steigt. Für Steuerhinterzieher wird es im Übrigen noch enger: Auf die nationalen Verschärfungen haben wir hier bereits hingewiesen. Danach bleibt auch nach 2015 die strafbefreiende Selbstanzeige dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt. Aber auch international wird es schnell enger. Die OECD hat ein Vertragswerk mit 67 Ländern erarbeitet, wovon 40 diese Regelungen schon ab 2017 anwenden wollen. Die Regelungen sehen einen automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten vor. Bankplätze wie die Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg haben sich ebenso zum Datenaustausch verpflichtet wie Singapur, die Britischen Jungferninseln und die Bermudas. Im September wird der komplette Standard den Finanzministern der zwanzig wichtigsten Wirtschaftsnationen vorgestellt. Bereits Ende Oktober soll der Standard in Berlin verabschiedet werden. Per Saldo ein Grund mehr für Steuerverkürzer, sich zeitnah, also vor Jahresende, dem Finanzamt mit einer noch günstigen Selbstanzeige zu stellen. Wir bearbeiten Selbstanzeigen für Firmen und Privatpersonen seit Jahren erfolgreich. Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten.
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden. Die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen nehmen weiterhin zu. Zum einen machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Auf der anderen Seite entsteht Druck durch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht. Zur Erbschaftsteuer: Fällt die günstige Steuerregelung für Betriebsvermögen? Ab dem 8. Juli verhandelt hierüber das Bundesverfassungsgericht. Ein Grund für viele Mittelständler, die aktuelle Regelung zu nutzen, da hohe Steuerzahlungen kaum zu finanzieren sind und die Regelungen eine steuerfrei Übertragung erlauben. 2. Entfernungspauschale: Reparatur- bzw. Unfallkosten abgegolten Für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) kann grundsätzlich eine Pauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen beiden Orten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale ist regelmäßig auf 4.500 Euro jährlich begrenzt; wird für diese Fahrten ein eigener PKW oder ein Dienstwagen benutzt, darf dieser Höchstbetrag überschritten werden. Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung des PKW für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstehen, abgegolten. Hierunter fallen z. B. Kosten für Treibstoff, Versicherung, Finanzierung, Parkgebühren sowie Aufwendungen für Reparaturen oder infolge eines Diebstahls. Nur für die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstelle ließ die Finanzverwaltung bislang zu, dass entsprechende Aufwendungen zusätzlich neben der Entfernungspauschale als „außergewöhnliche Aufwendungen“ berücksichtigt werden konnten. Zur Frage der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung genommen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Formulierung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, die Entfernungspauschale gelte „sämtliche“ Aufwendungen ab, wörtlich zu nehmen; davon seien auch außergewöhnliche Aufwendungen erfasst. Dies entspreche auch der beabsichtigten Steuervereinfachung durch diese Regelung. Im Streitfall konnten daher Reparaturaufwendungen als Folge einer Falschbetankung (Benzin statt Diesel) auf dem Weg zur Arbeit nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Nach diesem Urteil wären insbesondere auch Aufwendungen für Reparaturen im Zusammenhang mit einem Unfall auf der Fahrt zur Arbeitsstelle mit der Entfernungspauschale abgegolten. 3. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Arbeiten in einem privaten Haushalt entstehen, kommt eine Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuer) in Betracht. Begünstigt sind 20 % der Arbeitskosten bis zu folgenden Höchstbeträgen (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG):
Werden diese Arbeiten nicht nur auf dem privaten, sondern teilweise auch auf öffentlichem Gelände durchgeführt (wie z. B. die Reinigung oder Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen oder Bürgersteigen vor dem eigenen Grundstück), erkannte die Finanzverwaltung die Kosten bislang nur insoweit an, als diese auf das private Grundstück entfallen; bisher musste dann der Dienstleister die Arbeiten in der Rechnung aufteilen. Dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof jetzt in zwei Urteilen widersprochen:
4. Abzug von Beiträgen zu Berufsunfähigkeitsversicherungen als Sonderausgaben Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsversicherung können grundsätzlich nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Altverträgen können entsprechende Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 Euro bei Selbständigen usw. berücksichtigt werden (bei Eheleuten gilt die Summe der jeweiligen Höchstbeträge); aufgrund des unbegrenzten Abzugs von (Basis-)Krankenversicherungsbeiträgen ergeben sich hier allerdings häufig keine steuerlichen Auswirkungen. Ist das Risiko der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ergänzend im Rahmen einer seit 2005 abgeschlossenen privaten Leibrentenversicherung (sog. Rürup-Rente) abgesichert, kommen verbesserte Abzugsmöglichkeiten in Betracht: Entsprechende Aufwendungen sind dann – zusammen mit den Altersvorsorgebeiträgen – bis zu einem jährlich ansteigenden Höchstbetrag abzugsfähig; für 2014 beträgt dieser 15.600 Euro bzw. 31.200 Euro bei Ehepartnern. Dies gilt allerdings nur, wenn weniger als 50 % des Gesamtbeitrags auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung entfällt und der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar ist. Ab 2014 ist diese Regelung erweitert worden: Aufwendungen zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit können jetzt auch dann wie Altersvorsorgeaufwendungen mit jährlich steigenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden, wenn dafür eine gesonderte, eigenständige Versicherung abgeschlossen wird. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente für einen Versicherungsfall vorsieht, der spätestens bis zum 67. Lebensjahr eintritt. Ansprüche aus dieser neuen „Basisrente-Erwerbsminderung“ dürfen ebenfalls nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein. Beiträge zur Basisrente-Erwerbsminderung sind nur begünstigt, wenn der Vertrag zertifiziert ist; entsprechende Zertifizierungen können erstmalig ab 2014 erteilt werden. 5. Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Vorhandensein eines „anderen“ Arbeitsplatzes Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer ist (bis zu einem Betrag von 1.250 Euro jährlich) möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei „normalen“ angestellten Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers haben, kommt daher ein Werbungskostenabzug für ein zusätzlich beruflich genutztes Arbeitszimmer in der privaten Wohnung regelmäßig nicht in Betracht. In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch dann ein „anderer“ Arbeitsplatz vorliegt, wenn dieser nur eingeschränkt genutzt wird:
6. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel Vorsteuerbeträge sind aufzuteilen bei Gebäuden, die sowohl zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger (z. B. Nutzung als Ladengeschäft) als auch umsatzsteuerfreier Umsätze (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet werden. Dabei soll das Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander nur dann als Aufteilungsmaßstab gelten, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung – z. B. nach dem Flächenschlüssel – möglich ist (vgl. § 15 Abs. 4 UStG). Der Bundesfinanzhof hat Ausnahmen von der generellen Anwendung des Flächenschlüssels zugelassen. Inzwischen hat das Gericht seine Rechtsprechung präzisiert. Danach richtet sich die Vorsteueraufteilung bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes im Regelfall nach dem Flächenschlüssel. Dagegen ist der Umsatzschlüssel dann anzuwenden, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken dienenden Räumlichkeiten bestehen; als Beispiele nennt das Gericht die unterschiedliche Höhe der Räume bzw. Dicke von Wänden und Decken sowie eine besondere Innenausstattung (z. B. hinsichtlich Brandschutz, Hygiene, Klimatisierung, Lüftung). In diesen Fällen liefert der (objektbezogene) Umsatzschlüssel eine präzisere Vorsteueraufteilung als der Flächenschlüssel und ist deshalb anzuwenden. 7. An den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile Werden Gehaltsbestandteile wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlt, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers trotzdem ein Zufluss von Arbeitslohn anzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint, wenn die Auszahlung über Jahre unterblieben ist. Das Gericht hatte in der jahrelangen Übung eine einvernehmliche Aufhebung der ursprünglichen Zusage gesehen. Im Urteilsfall handelte es sich allerdings nicht um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Finanzverwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige Forderung auf besondere Gehaltsbestandteile in jedem Fall bereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zufließt, und zwar unabhängig davon, ob bzw. wann eine Auszahlung erfolgt. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich auf seinen Anspruch, kommt es darauf an, wann dieser Verzicht erfolgt; dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht. Bei Verzicht vor der Fälligkeit wird kein Zufluss angenommen; es erfolgt daher keine Versteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings erst nachträglich, hat er den Betrag im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu versteuern, weil mit dem Verzicht eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft angenommen wird. 8. Kosten für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt die „Zwangsläufigkeit“ von Aufwendungen voraus. Als Nachweis der Zwangsläufigkeit reicht bei Krankheitskosten in der Regel die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Unter anderem für Bade- und Heilkuren sowie für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV). Zwischen diesen wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden und den „besonderen Therapierichtungen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V) wie z. B. der Homöopathie, der Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und der Phytotherapie ist jedoch zu unterscheiden. Ein vor der Behandlung ausgestelltes Gutachten oder eine Bescheinigung der Krankenkasse ist dafür als Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht erforderlich; die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers reicht aus, wie der Bundesfinanzhof für den Fall der Heileurythmie entschieden hat. | |||||||
Impressum:
Hinweis: Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet. | |||||||