Mandanteninformationsbrief Juli 2016 | | ||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Eine gute Börse braucht ein ruhiges Umfeld. Das Brexit-Votum mit seiner Begleitmusik weist auf Unruhe hin. Nicht nur, dass Großbritannien Opfer eines im reifen Alter fortgesetzten Debattierwettbewerbs einer Studentenverbindung wurde, sondern auch die vermeintlichen Sieger wie Johnson und Farage entziehen sich der Verantwortung der Umsetzung. Für die EU stellt sich die Frage der weiteren Zentralisierung, wie sie Schulz fordert ober Rückgabe der Gestaltung an die einzelnen Länder wie von Merkel und Schäuble favorisiert, zumindest auf Zeit gefordert. Diejenigen, die eine schnelle Verabschiedung forderten schwant mittlerweile, dass es mit dem Vereinigten Königreich auch unverzichtbare Allianzen in der Außen- und Verteidigungspolitik gibt, daneben spielt die Ökonomie eine überragende Rolle. Spanien und Portugal werden wegen ihrer Haushaltsdefizite nicht hart genug angegangen, Italien will seine maroden Banken mit Hilfe der anderen Staaten sanieren. Der Dollar wird wieder stärker, obwohl die nächste Zinserhöhung wohl verschoben wird. Seit Bekanntwerden der Niedrigsteuerpläne des britischen Finanzministers George Osborne ist klar: Die Insel will aus der EU ausscheiden, aber im globalen Poker um Jobs und Direktinvestitionen keineswegs die Karten ablegen. Als europäisches Offshore-Zentrum mit Niedrigsteuersätzen, geringen Sozialstandards und einer deregulierten Finanzindustrie hätte das Land womöglich sogar eine Chance, dem übrigen Kontinent Marktanteile abzujagen. Harvard-Ökonom Kenneth Rogoff meint, der Brexit könnte sich für Großbritannien noch als genial und für die EU als gefährlich erweisen. Die Regierungschefs der sechs Balkanländer Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro und Serbien wollen, was Großbritannien nicht mehr will: in die EU. Dänen und Niederländer wollen und Griechenland muss aus der EU raus. Sinn warnt, dass die südeuropäischen Staaten nach einem Brexit in der EU zu viel Macht bekommen könnten. Italien, Frankreich und Spanien könnten nach einem Austritt Großbritanniens die Vergemeinschaftung von Schulden vorantreiben. Daher müssten die EU-Verträge dringend überarbeitet werden. Mit einem Austritt Großbritanniens sei die bislang geltende Sperrminorität der freihandelsorientierten Länder dahin. "Das ist nicht mehr das Europa, mit dem Deutschland groß geworden ist, das können wir nicht akzeptieren", warnt Sinn. Die südeuropäischen Länder, die Interesse an einer Vergemeinschaftung von Schulden haben, seien dann in der Mehrheit. Doch gerade die französischen Wünsche nach Einlagensicherung seien unerfüllbar. Deutschland könnte "Anhängsel des mediterranen Raums" werden. "Wir müssen den Maastrichter Vertrag im Sinne einer Veränderung kündigen, damit die Entscheidungskriterien angepasst werden", erklärte der Star-Ökonom. In vielen Bereichen müssten die Konstruktionsprinzipien der EU überprüft und nachjustiert werden. Fakt sei, dass es eine Armutszuwanderung in Europa in die Staaten mit den ausgeprägtesten Sozialsystemen gebe. Greenspan seit Jahren: „Der Euro wird scheitern“; aktuell: „Die Ablehnung des Status Quo durch die Briten sei zurückzuführen auf eine "massive Verlangsamung" der Wachstumsraten der Realeinkommen, quer über Europa zu beobachten. Das schaffe ernste politische Probleme, die nicht einfach zu lösen seien. Hinter der Wachstumsverlangsamung stecke ein Rückgang der Arbeitsproduktivität. Die Regierungen müssten die Ansprüche senken, um darauf zu reagieren. Das größte Problem sei nicht eine Rezession, sondern Stagnation.“ Oder mit Draghi gesprochen: Die Zeit der niedrigen Zinsen muss genutzt werden für Reformen, die ja nicht stattfinden, Oettinger wird nicht mehr wahrgenommen wenn er für Portugal und Spanien wegen der Nichtbeachtung der Defizitkriterien Strafen anmahnt. Steinmeier warnt, es müsse neben den Regeln der EU auch die jeweilige Situation der Staaten beachtet werden. Dass unser DAX in dieser Situation durch die Anleger gestützt wird, erscheint weiterhin fraglich. Auf der anderen Seite ist ja Lord Rothschild´s Tipp: „Kaufen wenn Kanonen donnern!“ bekannt. Fraglich nur, ob man jetzt schon einsteigen oder das Pulver noch einige Zeit trocken halten sollte. Eine alte Kaufmannsregel sagt, dass im Einkauf der Gewinn liegt und das ist bei Aktien nicht anders. Roemheld, Kapitalmarktstratege bei Fidelity International, hat aktuell festgestellt, dass 10 Tage in den letzten 17 Jahre für den Börsenerfolg entscheidend waren. „Die vergleichsweise hohe Rendite einer Aktienanlage ist auf relativ wenige Tage mit hohen Kurssteigerungen zurückzuführen. Da niemand vor hersagen kann, wann diese Tage sind, ist es im Allgemeinen sinnvoller, durch Marktzyklen hindurch voll investiert zu sein.“ Satz 2 ist wohl dem Fondsgeschäft seines Arbeitgebers geschuldet, in das Stabilität gebracht werden soll. Der geläuterte Anleger weiß dagegen den ersten Satz zu schätzen, der seine Erfahrungen und die Logik des Systems bestätigt. Der DAX kommt von 12.500 und liegt jetzt gerade bei 9.622 und ein Blick auf den Langfristchart signalisiert einen intakten Abwärtstrend ohne Bodenbildung. 8.500 sollten kommen. Gleichwohl eine Daimler für € 54 dürfte sich langfristig wohl nicht als Fehlkauf erweisen, Zittrige können ja einen engen stop loss setzen. Was tun in der Zwischenzeit bis zum Einstig. Negativzinsen werden wohl auch bei den Sparkasse und Volksbanken bei höheren Beträgen bald fällig, so dass ein Schließfach seinen Reiz eröffnet. Was machen die Lebensversicherungen, die wir hier regelmäßig, da der Deutschen liebste Fehlanlage, ins Visier nehmen. Wolf kam aktuell in der FAZ zum Ergebnis: „Die Zinsen der Lebensversicherungen rutschen unaufhaltsam, eine reale Kapitalerhaltung scheint bei neuen Verträgen unmöglich. Und bei alten Verträgen wird sie immer problematischer.“ Existenzbedrohend sind damit alle indirekten Tilgungsmodell: Festbetragsdarlehen, also keine Tilgung und nur Zinsen und Tilgung über Lebensversicherungen. Zum einen ist jeweils zu prüfen, ob die Modelle steuerlich halten, was die Vertriebsleute versprochen haben, wobei der versprochene Sonderausgabenabzug regelmäßig gar nicht wirkt, da der Anleger vor den Beträgen schon an der Obergrenze der Abziehbarkeit liegt. Das böse Erwarten wird sein, dass der Anleger das Festbetragsdarlehen mit der Lebensversicherung nicht wird tilgen können. Wenn er dann in Rente ist, ist guter Rat gefragt. Untersucht wurde auch wie sich die Gesamtkosten der deutschen Lebensversicherungen 2014 in % der Beiträge bewegen. Den Vogel schoss eine Gesellschaft mit 32,6 % ab, bekannt war, dass die Kostenquote bei rd. knapp 20 % liegt. Mit diesen Zahlen kann bei einer Lebensversicherung nichts heraus kommen. Besser ist es offensichtlich, Allianz-Aktien zu kaufen als Allianz-Lebensversicherungen abzuschließen. Das aktuelle durchschnittliche Kursziel liegt bei € 163 bei einem Kurs von € 123 und einer Dividendenrendite von 6 %. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Die Koalition hat sich bei der Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der geänderte Gesetzesentwurf wurde am Freitag 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedet. Ob der Bundesrat am 8. Juli 2016 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zustimmen wird ist offen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes haben wir auf unserer Home-Page veröffentlich. Linke, Grüne und SPD haben Änderungswünsche angemeldet. Der Gesetzesentwurf dürfte damit wohl im Vermittlungsausschuss landen. 2. Unkelbach intern: Vortrag für Existenzgründer Am Freitag, den 15. Juli und Samstag, 16. Juli 2016 findet wie jedes Jahr das Blockseminar „Finanzen, Recht und Steuern für Gründerinnen und Gründer“ im Rahmen der Seminar-Reihe „Entrepreneurship-Kompetenzen“ statt. Hier hält Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach einen Vortrag zum Thema „Gründungsformalien und Steuern". Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf der Website der Universität Freiburg. 3. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung? Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG können Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; ein Abzug ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um Aufwendungen handelt, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“. Diese Vorschrift wurde 2013 als Reaktion auf eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs in das Einkommensteuergesetz eingefügt; inzwischen ist das Gericht wieder zu seiner früheren – strengeren – Rechtsprechung zurückgekehrt. In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung zur Berücksichtigung von (Zivil-)Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung konkretisiert. Danach können die Kosten von Schadensersatzprozessen z. B. wegen ärztlicher „Kunstfehler“ nur berücksichtigt werden, soweit die Klage „auf eine Erwerbs - unfähigkeitsrente oder eine existenziell wichtige Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zielt“. Eine Klage wegen Schmerzensgeld fällt danach nicht darunter. Soweit die entstandenen Prozesskosten nur teilweise begünstigt sind, erfolgt eine Aufteilung anhand der Streitwerte. 4. Maximal 50 % der Gesamtkosten eines PKW als privater Nutzungsanteil? Wird ein betrieblicher PKW auch für private Zwecke genutzt, ist der auf die private Nutzung entfallende Aufwand für den PKW nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern als Entnahme zu behandeln. Sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt, kann der private Nutzungsanteil pauschal mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des PKW angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Maßgebend ist dabei der Listenpreis für ein Neufahrzeug, sodass diese Pauschalierung bei Gebrauchtfahrzeugen vergleichsweise ungünstig ist, weil die Absetzungen für Abnutzung bei einem geringeren Kaufpreis entsprechend kleiner ausfallen.
Bei Anwendung der pauschalen 1 %-Regelung sieht die Finanzverwaltung10 eine sog. Kostendeckelung vor; danach kann der pauschal ermittelte Privatanteil die Gesamtkosten nicht übersteigen. Das würde bedeuten, dass im Beispiel 8.000 Euro – und damit die gesamten Aufwendungen – als Privatentnahme anzusetzen wären. Davon unabhängig besteht die Möglichkeit, einen eventuell geringeren Privatanteil durch den Einzelnachweis und ein Fahrtenbuch darzulegen. Im Hinblick darauf, dass die pauschale 1 %-Regelung nur dann anwendbar ist, wenn die private Nutzung weniger als 50 % beträgt, wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass der private Anteil auf maximal 50 % der Gesamtkosten (im Beispiel wären das 4.000 Euro) zu begrenzen sei. Diese Frage ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt insoweit abzuwarten. 5. Erbschaftsteuerbefreiung für das sog. Familienheim: Selbstnutzung und Eigentum als Voraussetzung Erbt ein Ehegatte/Lebenspartner von seinem Partner eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie oder Anteile daran, so bleibt dieser Erwerb beim überlebenden Ehepartner regelmäßig erbschaftsteuerfrei. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Erblasser die Wohnung bzw. das (Einfamilien-)Haus bis zum Erbfall selbst bewohnt hat und auch der Erbe eine Selbstnutzung vorgesehen hat. Eine fehlende Selbstnutzung durch den verstorbenen Erblasser zu Lebzeiten ist nur dann unschädlich, wenn zwingende (z. B. gesundheitliche) Gründe vorlagen, die ihn an einer Selbstnutzung gehindert haben. Dies kann aufgrund eines längeren krankheitsbedingten Klinik- oder Sanatoriumsaufenthalts oder bei einer wegen Pflegebedürftigkeit erforderlichen Unterbringung in einem Altenheim der Fall sein. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die strengen Voraussetzungen auch dann anzuwenden sind, wenn der Ehepartner vor Einzug in eine neue Familienwohnung schwer erkrankt und verstirbt. Im Streitfall verzögerte sich der Umzug der Eheleute in eine neu angeschaffte Wohnung durch Umbaumaßnahmen. Obwohl der feste Entschluss der Eheleute, ihren Wohnsitz in die neue Wohnung zu verlegen, erkennbar war und der überlebende Ehepartner die Wohnung nach Fertigstellung auch bezog, verweigerte das Gericht die Steuerbefreiung. Diese komme nur in Frage, wenn vor dem Eintritt der Hinderungsgründe eine Selbstnutzung durch den Erblasser tatsächlich vorgelegen habe; die bloße Absicht, in die Wohnung einzuziehen, reiche nicht aus. In diesem Fall ist nach Auffassung des Gerichts auch die Erkrankung unerheblich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, auch er ist daran durch zwingende Gründe gehindert. Das Hessische Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei gegebener Selbstnutzung in diesem Zeitraum auch die Beibehaltung des Eigentums an der Wohnung gewährleistet sein muss. Im Streitfall übertrug der Erbe das von seiner Mutter geerbte Einfamilienhaus vier Jahre nach dem Erbfall wiederum auf seine Kinder, behielt sich aber ein Dauerwohnrecht an dem Haus vor. Obwohl die gesetzliche Formulierung die Beibehaltung des Eigentums nicht vorsieht, versagte das Gericht (rückwirkend) die Steuerbefreiung, weil hier eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des Gesetzes geboten sei. Nach dem Gesetzeszweck – so das Gericht – sei die Eigentümerstellung des Erben für die Steuerbefreiung notwendig. 6. Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind als Betriebseinnahme zu erfassen, da diese an die Stelle des beschädigten oder zerstörten Wirtschaftsguts treten. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für eine Nutzungsausfallentschädigung; eine teilweise Privatnutzung ändert daran nichts. Im Streitfall wurde für einen durch den Unternehmer teilweise auch privat genutzten PKW aufgrund eines Unfalls von der Versicherung des Unfallgegners eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Obwohl sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignete, ist die Entschädigung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern. Die Nutzungsausfallentschädigung hat nach Auffassung des Gerichts auch keine Auswirkung auf die Besteuerung nach der 1 %-Regelung. Steht während eines längeren Zeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann dies jedoch dazu führen, dass für diese Zeit kein privater Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung zu erfassen ist. Bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Fahrtenbuchmethode (Ermittlung der tatsächlichen auf die privaten Fahrten entfallenden Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) wirkt sich die Entschädigung anteilig aus und führt zu einem geringeren Entnahmewert, da die Nutzungsausfallentschädigung die Aufwendungen für das Fahrzeug mindert. 7. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderungen durch Finanzausschuss Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die rechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes und effizientes Besteuerungsverfahren unter verstärktem Einsatz der Informationstechnologie geschaffen werden (siehe dazu auch Informationsbrief Februar 2016 Nr. 8).
Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen, mindestens jedoch 25 Euro monatlich; der Höchstbetrag bleibt bei insgesamt 25.000 Euro. Insbesondere bei Rentenempfängern, die davon ausgegangen sind, keine Steuererklärungen abgeben zu müssen, wird der Verspätungszuschlag erst ab dem Monat berechnet, der der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist folgt, d. h. also nicht grundsätzlich rückwirkend seit Bezug der steuerpflichtigen Renteneinkünfte. Die neuen Bestimmungen zum Verspätungszuschlag gelten erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind (d. h. regelmäßig die Steuererklärungen für 2018 und später). 8. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Begünstigt sind danach 20 % der Arbeitskosten für
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ (Zahlungen, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren ist, d. h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden; der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, der nachträglichen Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die „im Haushalt“ erbracht werden. Das Finanzgericht München hat auch den Werkstattarbeitslohn für die Herstellung einer neuen Haustür in einer Tischlerei mit anschließender Montage als begünstigt angesehen. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und dem Haushalt dient. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff „im Haushalt“, der räumlich funktional auszulegen ist. Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||
Impressum:
Hinweis: Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet. | |||||||||||||||||||