Mandanteninformationsbrief

November 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Sonderausgaben 2011
  3. Die Lohnsteuerkarte fällt endgültig weg
  4. Lohnsteuer-Ermäßigung
  5. Besteuerung von Erstattungszinsen zulässig?
  6. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei PKW-Nutzung: Keine Einzelbewertung bei Gewinneinkünften
  7. Steuervereinfachungsgesetz 2011 jetzt beschlossen
  8. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Es wird Zeit, mal wieder Karl Marx zu lesen. Im Kommunistischen Manifest forderte er vor gut 170 Jahren die "Zentralisation in den Händen des Staats durch eine Nationalbank mit Staatskapital und ausschließlichem Monopol". Wer die aktuellen Entwicklungen verfolgt, beobachtet, dass die EZB in diesem Sinne schon auf Linie gebracht wurde und dabei ihre Unabhängigkeit verlor. Die Stabilität des Geldwertes ist offensichtlich aus dem Fokus gerückt. Maxime ist die Aufrechterhaltung des angeschlagenen kapitalistischen Systems. Es bedarf gar nicht des viel diskutierten Rettungsschirms. Die EZB kauft bereits im riesigen Umfang Staatsanleihen der angeschlagenen Euro-Staaten, so dass die abgelehnte Forderung Sarkozys, dem Rettungsschirm eine Banklizenz zu erteilen, gar nicht mehr erforderlich ist. Der Rettungsschirm mit der Rekapitalisierung der Banken mag technisch funktionieren und die aktuell vorhandenen Staatsschulden der Schwachländer auffangen. Ob die Geldsackbesitzer den Staaten aber künftig das Vertrauen durch Erwerb neuer Staats- und Bankenschuldverschreibungen aussprechen, erscheint mehr als fraglich. Wir haben schlussendlich ein Demokratieproblem, bei dem jeder eine Stimme hat und die meisten den wählen, der am meisten verspricht. So ist die FDP nach der unsinnigen Hotelsteuer wieder ganz vorne dabei, wenn es gilt, die Steuern zu senken. Klar, dass einem die kalte Progression oder der Soli nicht schmeckt. Aber das vom Altmeister Warren Buffett erkannte Motto in der Stunde größter Not heißt sparen und für den Staat daneben die Steuern erhöhen. Das Geld für die Bereinigung der Staatsschulden ist doch da, nur in den Händen einiger Weniger, die durch die hoch ungerechte Abgeltungsteuer auch noch verhätschelt werden und in großseitigen Anzeigen sich auch noch darüber lustig machen, dass ihr Steuersatz zu denen, die mit ihrer Hände Arbeit ihr Geld verdienen, zu niedrig ist. Die Bankenbilanzierung ist ein Witz. Wie bei ENRON persifliert, wird ihr Geschäftsmodell durch das Bilanzierungssystem bestimmt. So ist für den HGB-Gutmenschen heute die Zeitung kaum zu verstehen, wenn die UBS und die Deutsche Bank ihre Quartalszahlen dadurch hochjubeln, indem sie die Verbindlichkeiten aus ihren eigenen Schuldverschreibungen ertragswirksam auflösen, da über das in ihren Häusern gesunkene Vertrauen in ihre Rückzahlungsfähigkeit die Kurse dieser Wertpapiere gesunken sind. Die diskutierten Hebelmechanismen für den Rettungsschirm über die Versicherungslösung oder die Teilkapitalisierung einer „Zweckgesellschaft“ zeigen, dass sich die Regierung moralisch doch keinen Deut besser verhält als die regelmäßig gescholtenen Hedgefonds, die regelmäßig mit Hebeln hantieren. In der Politik geht es um Macht und bei den Banken ums Geld. Die Boni sind doch leicht verdient: Man holt sich das Geld bei der Zentralbank für 1 % und kauft hierfür Staatspapiere ab 2 %. Zeitbedarf: eine halbe Stunde, so dass noch Zeit für den Golfplatz bleibt. Die von Marx gesehene Verquickung von Staat und Bankenapparat zu beiderseitigem Vorteil hat bereits lächerliche Formen angenommen: Der letzte Bankenstresstest hat die Staatspapiere außen vor gelassen, also mit 100 % bewertet, obwohl jeder Bildzeitungsleser wusste, dass genau hier das Risiko liegt. Auch heute sind Bankinvestitionen in Staatspapiere nicht mit Eigenkapital zu unterlegen, obwohl in jeder Zeitung auf der Titelseite auf die fehlende Werthaltigkeit der Staatstitel hingewiesen wird. Das gilt auch zunehmend für deutsche Titel, die nicht mehr zu jedem geringen Zins zu platzieren sind. Unsere ganze schöne private kapitalgedeckte Altersversorgung wird durch die politische Kaste verpulvert, die erwarteten Überschussbeteiligungen verdunsten. Also wohin mit dem sauer verdienten Geld? Zumindest nicht in Staats- und Banktitel. Die hier letzten Monat empfohlene Allianz, die die Risiken an die Versicherten weiter gibt, hat einen Satz von 48 auf 79 gemacht. Also besser Allianz-Aktien als Allianz-Versicherungen kaufen. Spekulation ist harte Arbeit! Durch das ganze Gequatsche um den Euro kommt die Euro-Zone in eine Rezession, so dass es wohl noch bessere Kaufgelegenheiten für Dividendenwerte geben dürfte. Wer setzen will, sollte sich andere Währungsräume ansehen. Trotz aller Probleme ist der homogenere Dollar-Raum nicht uninteressant. Dividendenwerte wie Merck und Pfizer gehören in jedes schöne Depot, werden aber auf keinen Fall wie die Allianz hochgehen. Zunehmend zu beachten: Dividendenwerte sind nicht krisen- aber dafür inflationsgeschützt und die Inflation kommt. Nicht ohne Grund kaufen die Notenbanken trotz der erheblichen Kurssteigerungen weiter Gold auf. Gold geht schwerer als Notenpapier, eine Erkenntnis mit der der ehemalige Chefvolkswirt der EZB Issing hinsichtlich der immer komplizierter werdenden Rettungsschirmkonstruktionen anerkennend zitiert wurde.

Sind Sie hinsichtlich Ihres Vermögensaufbaues wegen der kommenden Inflation unsicher? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Altmeister Kostolany: „Inflation ist wie Nikotin oder Alkohol. In kleinem Maße stimulierend, man darf nur kein Kettenraucher werden oder Alkoholiker.“ Kommentar erübrigt sich.

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2. Sonderausgaben 2011

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie können zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt geltend gemacht werden (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2011 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2011 zu leisten.

Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

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3. Die Lohnsteuerkarte fällt endgültig weg

Die bis 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarten hatten ihre Bedeutung für den Lohnsteuerabzug behalten, auch wenn neue Lohnsteuerkarten schon seit Beginn 2011 nicht mehr ausgestellt werden. Die „Karte“ fällt nun endgültig weg. Ab 2012 muss der Arbeitnehmer einem neuen Arbeitgeber nur sein Geburtsdatum und die steuerliche Identifikations-Nr. mitteilen sowie darüber informieren, ob es sich ggf. um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die Merkmale für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht usw.) hat der Arbeitgeber dann online von Servern der Finanzverwaltung abzurufen (ELStAM-Verfahren). Das gilt auch für einen etwaigen Freibetrag, der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen ist. Dieser ist – wie bisher – vom Arbeitnehmer beim Finanzamt zu beantragen.

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4. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Insbesondere erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Ab 2012 erhält der Arbeitgeber die Information über den Freibetrag im Rahmen des elektronischen Datenabrufs (ELStAM). Ein Lohnsteuerfreibetrag ist jedes Jahr erneut beim Finanzamt zu beantragen, auch wenn sich dieser im Vergleich zum Vorjahr nicht ändert. Der Freibetrag für 2011 gilt nicht automatisch auch für 2012.

Bis zum 30. November 2011 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2011 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt wird.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von (ab 2011) 1.000 Euro übersteigen; bei Versorgungsbezügen beträgt der Pauschbetrag nur 102 Euro. Ein Freibetrag insbesondere für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen insgesamt die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, Reisekosten usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung).

Folgende Beträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Antragsgrenze von 600 Euro insgesamt nicht überschritten wird:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen. Als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Beträge berücksichtigt.
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Eine Verpflichtung zur Änderung des Freibetrags besteht nicht, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern und Aufwendungen sich z. B. verringern. Zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren nacherhoben.

Faktorverfahren bei Ehegatten

Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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5. Besteuerung von Erstattungszinsen zulässig?

Müssen insbesondere im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung Steuern, wie z. B. Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer, nachgezahlt werden, sind zusätzlich zu den entsprechenden Steuerbeträgen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an das Finanzamt zu entrichten, wenn seit Entstehung der Steuern mehr als 15 Monate vergangen sind (§§ 233a, 238 Abgabenordnung). Dies gilt entsprechend, wenn – z. B. nach einem erfolgreichen Einspruch gegen einen Steuerbescheid – Steuererstattungen vom Finanzamt gezahlt werden. Nach derzeitiger Rechtslage sind die Nachzahlungszinsen regelmäßig nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG), die Erstattungszinsen jedoch als „Kapitalerträge“ steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG).

Gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen hatte sich bereits der Bundesfinanzhof in einem Urteil gewendet. Auch ein Finanzgericht hat in einem aktuellen Beschluss Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen geäußert. Es ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen zwei weitere Verfahren zu dieser Frage vor dem Bundesfinanzhof anhängig sind. Unter Hinweis auf diese Fälle kann Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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6. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei PKW-Nutzung: Keine Einzelbewertung bei Gewinneinkünften

Nutzt ein Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber überlassenen PKW auch privat, wird der lohnsteuerpflichtige Nutzungsanteil regelmäßig nach der 1 %-Methode ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt dann ein Zuschlag in Höhe von monatlich pauschal 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.

Nach neuer Rechtsprechung braucht diese Pauschalregelung nicht angewendet zu werden, wenn der PKW nur unregelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. In diesem Fall kann eine Einzelbewertung der Fahrten in Höhe von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Dabei werden allerdings nur die Arbeitstage berücksichtigt, an denen der PKW tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer nutzt einen ihm überlassenen PKW (Listenpreis 30.000 €) auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungskilometer: 25). Tatsächlich fährt er monatlich lediglich an 12 Tagen zu seiner Firma.

Monatlicher Nutzungswert

Pauschalbewertung (bisher): 30.000 € x
0,03 % x
25 km   = 225 €
Einzelbewertung (neu): 30.000 € x
0,002 % x
25 km x 12 Tage = 180 €

Die neue Berechnungsmethode kann gewählt werden, wenn sie vorteilhaft ist; das ist der Fall, wenn der PKW im Jahresdurchschnitt an weniger als 15 Tagen monatlich für Fahrten zur Arbeitsstätte eingesetzt wird.

Bei Unternehmern und Selbständigen besteht eine entsprechende Regelung zur Ermittlung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten mit dem betrieblichen PKW zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der Nutzungsanteil wird hier ebenfalls mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer monatlich ermittelt; als Betriebsausgaben abzugsfähig bleibt lediglich die Entfernungspauschale (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).

Die Finanzverwaltung hat jetzt darauf hingewiesen, dass eine Einzelbewertung des Nutzungsanteils bei der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nicht für die Fahrten des Unternehmers zur Betriebsstätte gilt. Das heißt, auch bei einer geringeren Nutzung des PKW für Fahrten zur Betriebsstätte ist die pauschale 0,03 %-Regelung anzuwenden.

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7. Steuervereinfachungsgesetz 2011 jetzt beschlossen

Nachdem das Steuervereinfachungsgesetz 2011 einige Zeit umstritten war, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz nun verabschiedet. Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Einführung einer Einkommensteuer-Erklärung für 2 Jahre wurde gestrichen. Im Folgenden werden die wichtigsten – regelmäßig zum 1. Januar 2012 in Kraft tretenden – Änderungen dargestellt:

• Kinder

Derzeit besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf einen Kinderfreibetrag für volljährige Kinder in der Ausbildung usw. bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese mit ihren Einkünften unterhalb des Jahresgrenzbetrages von 8.004 Euro liegen. Diese Einkunftsgrenze fällt weg. Künftig gibt es eine Einschränkung nur bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium bereits abgeschlossen haben. In diesen Fällen werden die Kindervergünstigungen nur noch gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind allerdings Tätigkeiten mit bis zu 20 Stunden wöchentlich, Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen.

Somit können künftig die Vergünstigungen auch für Kinder in Betracht kommen, die z. B. Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte über dem bisherigen Jahresgrenzbetrag erzielen. Die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten wird vereinfacht. Entsprechende Aufwendungen können nunmehr unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden; begünstigt sind (wie bisher) 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind, wenn dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder körperlich, geistig oder seelisch behindert ist.

• Vermietung an Angehörige

Die (verbilligte) Vermietung an Angehörige usw. wird bislang nur dann in vollem Umfang anerkannt, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % – bei einer positiven Überschussprognose mindestens 56 % – der ortsüblichen Miete beträgt.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird diese Grenze künftig auf einen einheitlichen Wert von 66 % festgelegt. Auf eine (positive) Überschussprognose kommt es nicht mehr an.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2012 für alle Mietverhältnisse. Bestehende Mietverträge sollten ggf. angepasst werden; betroffen sind insbesondere Verträge, in denen die gezahlte Miete derzeit zwischen 56 % und 66 % der Vergleichsmiete liegt.

• Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Wirksam wird dies bereits ab 2011: Der höhere Pauschbetrag wird zu diesem Zweck bei nach dem 30. November 2011 gezahlten Arbeitslöhnen (d. h. regelmäßig mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2011) berücksichtigt.

• Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilung und Linderung von Krankheiten oder bestimmten vorbeugenden Maßnahmen (z. B. Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, Frischzellenkuren o. Ä.) unterliegen strengen Voraussetzungen. Entsprechende Kosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit z. B. durch ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten belegt wird (siehe R 33.4 Abs. 1 EStR).

Der Bundesfinanzhof hat diese Anforderungen der Finanzverwaltung für unzulässig erklärt. Der Gesetzgeber schreibt die bisherigen Regelungen jetzt aber gesetzlich fest (siehe § 64 EStDV n. F.). Somit bleibt es im Wesentlichen bei der bislang üblichen Praxis.

• Gebühren für verbindliche Auskunft

Unter bestimmten Voraussetzungen erteilt die Finanzbehörde auf Antrag im Vorhinein eine verbindliche Auskunft im Hinblick auf die steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts; das Finanzamt ist dann im Veranlagungsverfahren an diese Beurteilung gebunden (siehe § 89 Abs. 2 Abgabenordnung). Künftig wird bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro keine Gebühr erhoben; Entsprechendes gilt, wenn eine Zeitgebühr zugrunde zu legen ist und die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt. Diese Änderung wird mit Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich im November 2011) wirksam.

• Anerkennung elektronischer Rechnungen

Rechnungen werden zunehmend in elektronischen Formaten, z. B. per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), per Computer-Telefax oder Fax-Server, übermittelt. Bislang wurde eine elektronische Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke – d. h. zur Geltendmachung der Vorsteuerbeträge – insbesondere nur dann aner­kannt, wenn die „Echtheit“ durch eine sog. qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet war.

Rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 wird die elektronische Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt. Zwar muss wie bisher die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren wird aber nicht mehr vorgeschrieben; die bisherigen Verfahren können weiter verwendet werden. Der Unternehmer kann selbst festlegen, in welcher Weise er die genannten Anforderungen erfüllen will. Dies kann durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, erreicht werden.

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8. Kein Betriebsausgabenabzug für Luxus-Oldtimer

Ein Finanzgericht hat den Betriebsausgabenabzug der Abschreibungen für einen Jaguar E-Type (Baujahr 1973) abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts fallen die Aufwendungen für den Oldtimer unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, weil sie bereits ihrer Art nach – ähnlich wie bei Segeljachten – als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen seien. Im Streitfall diente das mit einem sog. Oldtimer- Kennzeichen versehene Fahrzeug der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit, d. h. zu Werbezwecken; dabei betrug die betriebliche Fahrstrecke in zwei Jahren weniger als 600 km. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das Urteil bestätigen wird.


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UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Steuerberatungsgesellschaft

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Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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