Mandanteninformationsbrief

März 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats März 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
  4. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  5. Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
  6. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
  7. Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen auf privaten Gebäuden
  8. Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Ernüchternd war Anfang der Woche zu lesen, dass die Privatanleger die künftige Entwicklung doch nicht so günstig sehen wie der Kursanstieg des DAX seit Jahresbeginn vermuten lässt, und schon war der DAX nach unten orientiert. Es ist schon verrückt. Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, dass der DAX nach unten geht und es gibt genau so viele Gründe, die dafür sprechen, dass die Entwicklung nach oben geht. Für die südwärts gerichtete Entwicklung spricht, dass die ganzen Europrobleme nicht gelöst sind. Sinn hat natürlich Recht, wenn er fordert, dass Griechenland aus dem Währungsverbund austritt. Um die Wettbewerbsfähigkeit herzustellen sind Preissenkungen über rd. 1/3 notwendig. Wird das gemacht, sind alle Firmen pleite. Der Inlandskonsum und die staatliche Nachfrage gehen schon zurück und die Exporte spielen kaum ein Rolle, oder haben Sie schon mal ein relevantes Produkt aus Griechenland gekauft? Andererseits hat das Gelddrucken die Inflation schon schön angeheizt. Nicht die Konsumgüterinflation, sondern die Vermögensgüterinflation. Die Immobilien sind im letzten Jahr um 5,5 % im Preis gestiegen. Im Durchschnitt, stimmt insbesondere die Lage nicht, ist die Immobilie keine sichere Investition. Der DAX-Anstieg ist möglicherweise ein Reflex der fehlenden Investitionsalternativen. Die EZB hält die Zinsen künstlich niedrig, so dass es schwerfällt marktgängige Anleihen zu finden, die die Inflation nach Steuern kompensieren. Man muss daher schon bei den gebotenen Kurzläufern in die zweite Reihe gehen (Dürr, Haniel, Otto), um hier noch eine knappe 4 vor dem Komma zu finden. Durch die Kursanstiege wird es bei den Aktien schwerer, schöne vermeintlich sichere Titel zu finden. Auf den Einkaufszettel gehören bei wie immer niedrigem KGV und schöner Dividendenrendite AXA und Vivendi. Ansonsten sollte man beachten, dass es noch nie geschadet hat, Gewinne mitzunehmen. Ernüchternd war in der Karnevalszeit zu lesen, dass berechnet wurde, wie sich Lebensversicherungen rentieren. Also nicht das, was man Ihnen vorrechnet über Garantiezins und Überschussrendite. Hier ist ja bekannt, dass die Versicherungen diese Verzinsung heben, indem sie die Kostenquote erhöhen: Der Sparanteil sinkt und der Gewinn wird auf eine geringere Basis bezogen. Nein, was errechnet wurde ist das, wie jeder rechnet. Es wird eingezahlt und irgendwann kommt etwas zurück. Einzahlungsrendite heißt das, es entspricht dem gesunden Menschenverstand. Das Ergebnis ist, wie bei Riester auch, erschütternd: Die Einzahlungsrendite liegt für alle Anbieter weit unter einem Prozent. Da die Inflationsrate stets höher gewesen ist und insbesondere sein wird, sind Lebensversicherungen eine reine Geldvernichtungsmaschinerie. Alle provisionsträchtigen indirekten Tilgungsmodelle kann man daher in die Tonne treten. Oder anders formuliert: Der Habenzins ist stets niedriger als der Sollzins, daran ändern auch die schönen Steuersparmodelle nichts. Anders formuliert, es ist besser Allianz-Aktien zu kaufen als Allianz-Lebensversicherungen. Das Thema Wulff hat sich nunmehr erledigt, so dass wir nie erfahren werden, wo Bettina ihr zweites Tattoo hat.

Sind Sie hinsichtlich Ihres Vermögensaufbaues wegen der kommenden Inflation unsicher? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wie immer ein paar lockere Börsenweisheiten an dieser Stelle:

Zinsen runter, Aktien rauf.

Bären machen Schlagzeilen, Bullen machen Geld.

Es ist besser, ungefähr recht zu haben, als sich tödlich zu irren.

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2. Unkelbach intern

Wir gratulieren unserem Geschäftsführer Herrn Dr. Philipp Unkelbach zur Bestellung zum Wirtschaftsprüfer.

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3. Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Der Frage, ob eine Tätigkeitsstätte regelmäßige Arbeitsstätte ist, kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil für Fahrten zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer in Betracht kommt. Aufwendungen für Fahrten zu allen anderen Einsatzorten können dagegen nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten geltend gemacht werden; für Fahrten mit dem PKW sind dies die tatsächlichen Aufwendungen (oder pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer), ggf. können auch Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden.

Bisher wurde davon ausgegangen, dass auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten möglich sind (z. B. bei Einsatz in unterschiedlichen Filialbetrieben des Arbeitgebers). Davon ist der Bundesfinanzhof abgerückt. Danach kann ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben; Einsätze an allen anderen Orten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung in allen offenen Fällen an und hat Grundsätze festgelegt, nach denen bei mehreren Einsatzorten die regelmäßige Arbeitsstätte zu bestimmen ist. Maßgebend sind danach die dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen. Ein Einsatzort wird zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer

  • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung
    - arbeitstäglich oder
    - einen Tag pro Arbeitswoche oder
    - mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitszeit
    tätig werden soll.

Hiervon abweichend kann eine andere – oder gar keine – Arbeitsstätte als „regelmäßige“ angesehen werden, wenn dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Auswirkungen ergeben sich auch beim Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrten zu den Arbeitsstätten, die jetzt nicht mehr als „regelmäßige“ Arbeitsstätten anzusehen sind, lohnsteuerfrei erstatten; bei Benutzung eines PKW kommt eine Pauschale von 30 Cent für den gefahrenen Kilometer in Betracht. Diese steuerfreien Reisekostenerstattungen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung.

Bei der Behandlung der PKW-Überlassung an Arbeitnehmer können sich ebenfalls Vorteile ergeben, z. B., wenn statt mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten nur noch eine in Betracht kommt. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % vom PKW-Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat kann bei weniger als 180 Fahrten pro Jahr mit 0,002 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Fahrtag angesetzt werden oder gar ganz wegfallen, wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist.

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4. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der laufenden Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Begünstigt sind 20 % der Arbeitskosten für

 

höchstmögliche Steuer-
ermäßigung im Jahr

  • haushaltsnahe Dienstleistungen:
    z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden
4.000 €
  • Handwerkerleistungen:
    Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung,
    Küchengeräten, Computern etc., Schornsteinfeger
1.200 €

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) im jeweiligen Kalenderjahr geleistet wurde. Zu beachten ist, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ (Zahlbeträge, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren ist, d. h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.

Im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind zwei interessante Urteile ergangen:

So hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch einfache handwerkliche Verrichtungen, wie Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken, generell als Handwerkerleistungen zu beurteilen sind. Im Streitfall wollten die Kläger die Kosten als hauswirtschaftliche Dienstleistungen geltend machen; dies lehnte das Gericht ab. Diese Frage kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft wurde.

In einem anderen Fall entschied der Bundesfinanzhof entgegen der Finanzverwaltung, dass auch die erstmalige Gestaltung eines Gartens begünstigt sein kann. Im Urteilsfall wurden 3 Jahre nach dem Neubau des Wohnhauses umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten durchgeführt sowie eine Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet. Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, dass Handwerkerleistungen im räumlichen Bereich eines „vorhandenen“ Haushalts erbracht werden. Bei der Anlage eines Gartens – so das Gericht – ist diese Voraussetzung immer erfüllt, da der Grund und Boden stets vorhanden ist; etwas „Neues“ werde somit nicht erschaffen. Demzufolge konnten die Aufwendungen für die Gartengestaltung und die Stützmauer (mit Ausnahme der Materialkosten) als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

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5. Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass bestimmte Beleg- und Buchnachweispflichten erfüllt werden. Die in den §§ 17a bis 17c UStDV enthaltenen Regelungen wurden geändert, insbesondere um die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung zu verbessern. Der Nachweis, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, ist jetzt mithilfe einer „Gelangensbestätigung“ zu erbringen. Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Namen und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung (bei Fahrzeugen einschließlich Fahrzeug-Identifikations­ nummer)
  • Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands (bzw. des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Gegenstand abgeholt hat) im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

Die geforderten Angaben decken sich weitgehend mit den bisherigen; sie sind in vielen Fällen bereits auf dem Lieferschein vorhanden. Außerdem ist – wie bisher – eine Rechnungskopie notwendig.

Erfolgt der Warentransport durch einen Spediteur, kann die Gelangensbestätigung auch von diesem aufbewahrt werden. Der liefernde Unternehmer benötigt dann aber eine schriftliche Versicherung des Spediteurs, dass dieser über die Gelangensbestätigung verfügt. Die Regelungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren sind praktisch erhalten geblieben.

Der Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist lediglich um die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG erweitert worden.

Die Neuregelungen sind offiziell am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ursprünglich ließ es die Finanzverwaltung jedoch zu, dass für bis Ende März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch auf Grundlage der alten – bis 31. Dezember 2011 geltenden – Rechtslage geführt wird; diese Nichtbeanstandungsfrist wurde jetzt bis zum 30. Juni 2012 verlängert.

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6. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:

Minderung des Rohertrags
Grundsteuer-Erlass
um mehr als 50 % bis 99 %
25 %
um 100 %
50 %

Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Dabei muss sich der Vermieter nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2011 ist bis zum 31. März 2012 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).

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7. Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen auf privaten Gebäuden

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient, d. h., wenn der erzeugte Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird. Die Stromlieferungen unterliegen dann mit einem Steuersatz von 19 % der Umsatzsteuer. Andererseits können die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Installation der Anlage sowie mit den laufenden Betriebskosten von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge im Rahmen des § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden.

Unklar war bisher, wie die Umsatzsteuerbeträge zu behandeln sind, die z. B. auf die Herstellungs- bzw. Instandhaltungskosten für das Gebäude entfallen, auf dem die Photovoltaikanlage installiert wurde, wenn das Gebäude teilweise auch nichtunternehmerisch genutzt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in diesen Fällen ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich ist. In den Streitfällen mussten die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten eines Schuppens bzw. eines Carports und aus den Kosten der Dacherneuerung einer Scheune, auf denen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert wurde, aufgeteilt werden, weil die Gebäude im Übrigen gar nicht oder zu privaten Zwecken (Carport) genutzt wurden.

Das Gericht hält die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel für sachgerecht; hierbei werden die fiktiven Umsätze für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage den ebenfalls fiktiven Umsätzen aus einer möglichen Vermietung des Gebäudes (z. B. zu Lagerzwecken) gegenübergestellt.

Eine Vorsteueraufteilung nach einem Flächenschlüssel (z. B. genutzte Dachfläche zu Nutzfläche des Gebäudes) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

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8. Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH grundsätzlich umsatzsteuer-
pflichtig

Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt in der Regel die GmbH als Komplementärin die (Voll-)Haftung sowie die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft. Erhält die GmbH für die Übernahme der Haftung eine pauschale (gewinnunabhängige) Vergütung, wurde diese bislang nur dann als umsatzsteuerpflichtig behandelt, wenn die Kommanditgesellschaft diese Vergütung zusätzlich zu einem steuerpflichtigen Sonderentgelt für die Geschäftsführung zahlt.

Bis Ende 2011 ergaben sich daraus jedoch keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen, da die Komplementär-GmbH regelmäßig nicht als selbständiger Unternehmer, sondern als „Organgesellschaft“ der GmbH & Co. KG beurteilt wurde.

Seit dem 1. Januar 2012 behandelt die Finanzverwaltung die Komplementär-GmbH als selbständig, wenn die Anteile der GmbH – was in der Praxis häufig der Fall ist – zum Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten gehören. Eine Folge davon ist, dass die Komplementär-GmbH jetzt „Unternehmer“ ist und auf die von der Kommanditgesellschaft gezahlten Vergütungen grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen hat. Dies gilt nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nunmehr auch, wenn von der Kommanditgesellschaft nur eine Haftungsvergütung gezahlt wird.

Beispiel:

Die Anteile einer Komplementär-GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der GmbH & Co. KG.
Die GmbH erhält für die Übernahme der Haftung eine Festvergütung von der KG.

Bedeutung hat diese Änderung, wenn die GmbH durch Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung die Regelbesteuerung wählt (siehe § 19 UStG). In diesem Fall hat die GmbH die Entgelte für die Haftungsübernahme usw. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung anzugeben und darauf Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abzuführen. Ist die Kommanditgesellschaft (in vollem Umfang) vorsteuerabzugsberechtigt, kann sie die von der GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen; dabei entsteht für die GmbH & Co. KG insgesamt regelmäßig keine steuerliche Mehrbelastung.

Im Zweifel ist zu prüfen, ob durch die neue Regelung zusätzliche Belastungen entstehen und diese ggf. durch Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung (kommt bis zu einem Gesamtumsatz von 17.500 Euro im Kalenderjahr in Betracht) vermieden werden können.

[Inhaltsübersicht]


 

Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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