Mandanteninformationsbrief

September 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken:


Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Aktuelle Vorträge für Existenzgründer
  3. Verstärkung des Teams
  4. Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten
  5. Abzugsverbot für Gewerbesteuerzahlungen verfassungswidrig?
  6. Rücklage für Ersatzbeschaffung: Längere Frist für Reinvestitionen
  7. Elektronische Rechnungen
  8. Vorbereitungen auf die sog. E-Bilanz
  9. Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf bestimmten rechtlichen Inhalt
  10. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  11. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum


Wie die letzten Umfragen zur Wählergunst der Parteien zeigen, ist die CDU/CSU im Aufwind: Merkels ruhige Hand zeigt Breitenwirkung. Die SPD dürfte die kommende Bundestagswahl bereits verloren haben: Klar haben Gabriel und sein Souffleur Habermas Recht, wenn sie, wie der Sachverständigenrat eine Vergemeinschaftung der Schulden fordern, aber das sagt man wie Merkel nicht: Die Stammwählerschaft der SPD, die Arbeitnehmer, die kleinen Leute verstehen doch nicht, dass sie in der Woche mehrere Stunden für die Schwachländer umsonst gearbeitet haben und auch künftig umsonst arbeiten werden, so wie sie es bereits für die neuen Bundesländer seit über 20 Jahren gemacht haben. Da die FDP mit Rößler nicht wieder auf die Beine kommt, dürfte eine große Koalition angesagt sein. Von den drei Kanzlerkandidaten der SPD dürfte es Steinmeier wieder werden, weil Steinbrück keine Mehrheit in der Partei findet und Gabriel sich in der Parteiführung leichter als auf der großen Bühne tut. Die Eurozone befindet sich im Auge des Hurrikans und kann Mitte des Monats durch das Verfassungsgericht und Anfang Oktober durch das Griechenlandtrio zerrissen werden. Vosskuhle ist zu umsichtig als dass er durch einen Richterspruch Europa zerstört. Die flotten Sprüche zum schnellen Austritt Griechenlands verstummen zunehmend nachdem man die Kosten hierfür kalkuliert hat und auch den Griechen wird klar, dass mit der Drachme die Wiederauferstehung länger dauert. Spannend ist die EZB-Politik: Weidmann hat Recht wenn Draghi die politische Legitimation für sein Handeln abspricht. Die Maastrichter Verträge verbieten den Aufkauf von Anleihen zur Staatsfinanzierung eindeutig. Die EZB nimmt den Regierungen aber das Handeln in den Sanierungsfragen der Schwachländer bequem ab, da die Parlamente nicht bemüht werden müssen. Die EZB hat das Spiel erkannt und gibt nur Geld, wenn der IWF die Schwachländer betreut und hierbei angebotsorientierte Maßnahmen zur Wettbewerbssteigerung fordert. Durch die Billigzinspolitik herrscht Anlagenotstand, nicht nur bei den Versicherungen, sondern bei allen Anlegern, die sich auch der wachsenden Inflation gegenübersehen. Die Firmen werden von nachgelassenen Nachfragen der anderen Euroländer sowie der USA und China erreicht, so dass hier die Investitionen zurückgefahren werden. Der Anleger, der nur sein Geld erhalten will, muss zunehmend Risiken in Kauf nehmen, um sein Vermögen zu erhalten. Eine drei vor dem Komma sollte die Rendite des Vermögens schon bringen. Mit deutschen, vermeintlich sicheren Staatsanleihen ist das nicht zu machen. Vermögensaufbau geht nicht über die Rendite, sondern über Einkommen, Sparen und den Erhalt des Gesparten. Vermögensaufbau über Rendite geht gar nicht, das hat Altmeister Kostolany erkannt, indem er darauf hinwies, dass der, der Vermögen hat, nicht spekulieren darf und der, der etwas hat, spekulieren darf, aber der, der kein Vermögen hat, spekulieren muss. Von der Leyen weist zu Recht auf künftige Altersarmut hin, aber das ist doch politisch gewollt, wenn zur Senkung der Lohnkosten die gesetzliche Rente bis 2030 von 50 % auf 40 % heruntergefahren wird und gleichzeitig die private Altersvorsorge über Riester und Rürup das Loch stopfen soll, dieses aber für die unteren Einkommensbezieher nicht geht, weil das Einkommen zu gering ist und dank der hohen Kosten die Versicherungen nichts bringen können. Was macht der Anleger also? Vor dem 12. am besten gar nichts mehr. Der 12. dürfte aber wie vermutet gut ausgehen, denn Vosskuhle wird den Euro nicht versenken mit der Begründung, dass es der Regierung nicht verwehrt werden kann, Europa zu festigen. Er dürfte die ESM-Finanzierung an angebotsorientierte Wettbewerbsverstärkungen binden und für weitergehende Finanzierungen einen Volksentscheid fordern. Hierdurch gestärkt, dürfte der Bericht der Troika Anfang Oktober dazu führen, dass Griechenland mehr Zeit aber nicht mehr Geld erhält. Was bleibt, ist ein Loch in der EZB-Bilanz, denn die dort hereingenommenen Anleihen der Schwachländer sind nicht voll werthaltig, hieran sind wir mit 27 % beteiligt, Verfassungsgericht und no bailout-Regeln der europäischen Verträge hin oder her. Dass der DAX um die 7000 pendelt, ist Ausdruck des Anlagenotstandes aufgrund der niedrigen Zinsen der Zentralbanken, die ebenfalls eine Umverteilung bewirken, auch kommt internationales Geld zurück. Entscheiden sich Verfassungsgericht und die Regierungen nach dem Troikabericht für ein Fallenlassen Griechenlands, dürften alle Indizes gegen Süden rauschen, geht es gut, sind 8000 bis zum Jahresende drin. Sicherheitsfanatiker sollten daher unter Gewinnmitnahmen ihre Positionen glatt stellen und das Geld vom Tisch nehmen und auch die Unternehmensanleihen liquidieren. Wer doch setzen will sollte sich mal die Anleihen von Schaeffler und Conti ansehen, hier sind noch 5 % vor Steuern drin. Nachdem die Fusion der beiden Firmen abgeblasen wurde, geht es beiden besser und Conti wird wohl in den DAX aufgenommen, so dass hier die größere Sicherheit gegeben ist (A1AY2A, A1G6WT, A1G0J3), auch läuft die Conti-Anleihe nur bis 2015. Wer von Aktien nicht lassen kann, dem sind weiterhin Allianz und Post zu empfehlen, die Allianz dürfte die Niedrigzinspolitik bis 2017 durchhalten und Waren gehen Gott sei Dank noch nicht durchs Internet.

Wie immer am Schluss ein paar kritische und auch humoristische Börsenweisheiten, diesmal alle von Warren Buffet:

"Das wird ein echtes Drama. Ich weiß wirklich nicht, wie dieser Film endet. Aber ich versuche immer, solche Filme zu meiden." Warren Buffett über die Situation in Griechenland.

"Konzentrieren Sie Ihre Investments. Wenn Sie über einen Harem mit vierzig Frauen verfügen, lernen Sie keine richtig kennen."

"Regel eins lautet: Nie Geld verlieren. Regel zwei lautet: Vergesse nie die Regel Nummer eins."

Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die rückläufige Konjunktur und die anstehende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

[Inhaltsübersicht]


2. Aktuelle Vorträge für Existenzgründer

Donnerstag, 13.9.2012: Businessplan – Was ist und wozu brauche ich einen Businessplan?

Der Start in die erfolgreiche Existenzgründung bedarf einer gewissen Vorbereitung. Doch wie setzen Sie Ihre Geschäftsidee in die Tat um? Genau diese Frage beantworten Sie in Ihrem Businessplan. Hier werden die Machbarkeit und die Erfolgschancen Ihrer Geschäftsidee eingehend überprüft. Primär sollten Gründerinnen und Gründer die Planung für sich selbst machen. Denn in der Regel findet erst bei der Erstellung eines Businessplans eine systematische und gründliche Auseinandersetzung mit dem Gründungsvorhaben statt. Der Businessplan ist aber auch unverzichtbares Instrument für die Ansprache anderer Empfänger wie Arbeitsagentur, Banken oder Investoren.

Unser Referent Dr. Philipp Unkelbach ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Geschäftsführer der Unkelbach Treuhand GmbH in Freiburg. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Existenzgründern und mittelständischen Unternehmen. Zusammen mit den Gründern erstellt er aussagekräftige Businesspläne und eröffnet damit den Zugang zu Kreditprogrammen, Innovationskapital oder Fördermitteln. Steuerliche Aspekte und die Wahl der optimalen Rechtsform nehmen in seiner Beratung breiten Raum ein. In der Gründungsphase steht er Ihnen auch als Coach zur Seite.

Der Vortrag beginnt um 18 Uhr. Ort: Stefan-Meier-Str. 8, 79104 Freiburg.

Veranstalter ist die CTO/Uni Freiburg. Anmeldemöglichkeit hier.

Freitag, 14.9.2012: Steuertipps für Existenzgründer/innen

Vortrag auf dem Tag der Jungunternehmer und Existenzgründer anlässlich des 25jährigen Bestehens des TPO, Beginn: 13.30 Uhr

Beim Start in die Selbstständigkeit gibt es viele unterschiedliche Dinge zu beachten. Diese beginnen bereits vor der eigentlichen Existenzgründung. Um die Geschäftsidee richtig vorzubereiten wird ein schlüssiges Unternehmenskonzept benötigt. Dies dient nicht nur zur besseren Führung des eigenen Betriebes, sondern ist auch für die Finanzierung nötig und somit ein wichtiger Baustein für den Start in die Selbstständigkeit. Aber auch nach der Gründung gilt es, wichtige Fragen zu klären. Sehr hilfreich sind hierbei die Rechts- und Steuertipps von Experten. Mit unserer Veranstaltung aus Anlass des 25jährigen Bestehens des TPO bieten wir Informationen, die für potenzielle Gründer/innen nützlich sein können.

Der Vortrag beginnt um 14.30 Uhr. Ort: Technologiepark Offenburg (TPO), In der Spöck 10 – 12, 77656 Offenburg

Veranstalter ist der Technologiepark Offenburg. Anmeldemöglichkeit hier.

Die Vortragsunterlagen zu den Veranstaltungen senden wir auf Anfrage gerne zu.
Weitere Vorträge sind für Oktober und November 2012 geplant.

[Inhaltsübersicht]


3. Verstärkung des Teams

Seit dem 01.08.2012 dürfen wir unsere beiden neuen Mitarbeiterinnen, Dipl.-Volkswirtin Natascha Kühlwein sowie Auszubildende zur "Finanzassistentin Fachrichtung Steuern" Lina Paliulyte, zur Verstärkung unseres Teams herzlich wilkommen heißen.

[Inhaltsübersicht]


4. Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung entstehen und nicht von einer Versicherung oder Krankenkasse erstattet werden, können – nach Abzug eines zumutbaren Betrages – im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden (siehe § 33 EStG). Infrage kommen insbesondere Kosten für vorbeugende Maßnahmen, wie z. B. Bade- bzw. Heilkuren, oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Derartige Aufwendungen werden regelmäßig nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erbracht wird, die vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein müssen. Diese in der Praxis schon länger übliche Regelung ist erst Ende 2011 gesetzlich festgeschrieben worden (siehe § 64 EStDV).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die strenge Art des Nachweises nicht zu beanstanden ist. Auch eine rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Regelung auf alle offenen Fälle sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

[Inhaltsübersicht]


5. Abzugsverbot für Gewerbesteuerzahlungen verfassungswidrig?

Seit 2008 ist die von gewerblichen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gezahlte Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG).
Kritisiert wird diese Regelung, weil sie womöglich gegen das sog. Nettoprinzip verstößt; danach darf nur das Nettoeinkommen – also der Saldo aus Betriebseinnahmen und -ausgaben – der Besteuerung unterworfen werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass zu dieser Frage ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: I R 21/12) anhängig ist. Unter Hinweis auf das Aktenzeichen können Einsprüche gegen betroffene Steuerbescheide eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Im Fall eines steuerzahlerfreundlichen Urteils wäre dann die Änderung entsprechender Steuerbescheide möglich.

[Inhaltsübersicht]


6. Rücklage für Ersatzbeschaffung: Längere Frist für Reinvestitionen

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (z. B. ein Gebäude) aufgrund höherer Gewalt (Brand, Sturm) zerstört, kann es zur Aufdeckung von stillen Reserven kommen, wenn z. B. die Versicherung eine Entschädigung zahlt, die über dem (Rest-)Buchwert des Wirtschaftsguts liegt. Nach einer Verwaltungsregelung kann die Versteuerung dieser stillen Reserven vermieden werden, wenn innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches (Ersatz-)Wirtschaftsgut angeschafft wird.

Beispiel:

Der Buchwert einer vollständig durch Brand zerstörten Lagerhalle beträgt 120.000 €.

Buchwert 120.000 €
Versicherungsentschädigung 260.000 €
Aufgedeckte „stille Reserven“ 140.000 €
Anschaffungskosten der neuen Lagerhalle 300.000 €
Anschaffungskosten nach Übertragung der stillen Reserven 160.000 €

Die aufgedeckten stillen Reserven sind nicht der laufenden Besteuerung zu unterwerfen; sie mindern dagegen die steuerlichen Anschaffungskosten und damit die jährlichen Abschreibungen des Ersatzwirtschaftsguts.

Wird das Ersatzwirtschaftsgut nicht sofort nach der Zerstörung des bisherigen Wirtschaftsguts erworben, sondern soll die Ersatzbeschaffung in späteren Jahren vorgenommen werden, kann dafür eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die Rücklage muss aber dann steuerwirksam aufgelöst werden, wenn tatsächlich keine Ersatzbeschaffung erfolgt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt zu dieser Reinvestitionsfrist Stellung genommen. Danach müssen, entgegen der strengeren Verwaltungsregelung, bewegliche Wirtschaftsgüter erst spätestens 4 (Wirtschafts-)Jahre – Grundstücke und Gebäude 6 Jahre – nach Bildung der Rücklage angeschafft oder hergestellt werden, damit noch eine steuerfreie Übertragung möglich ist. Nach diesem Urteil gelten somit dieselben Fristen wie bei der steuerfreien Rücklage nach § 6b EStG.

[Inhaltsübersicht]


7. Elektronische Rechnungen

Rechnungen sind grundsätzlich auf Papier zu erteilen; sie können aber auch elektronisch übermittelt werden, wenn der Empfänger dem nicht widerspricht (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Mit Wirkung ab 1. Juli 2011 wurden die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechnungen deutlich reduziert. Inzwischen hat die Finanzverwaltung dazu ausführlich Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Der Unternehmer muss die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts überprüfen sowie die Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen; das gilt für Papier- wie für elektroni-sche Rechnungen gleichermaßen. Das bisherige innerbetriebliche Prüfverfahren für Eingangsrechnungen – z. B. manueller Abgleich mit Bestellunterlagen oder Lieferscheinen – kann auch für elektronische Rechnungen verwendet werden.

Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für Gutschriften; hier ist der leistende Unternehmer als Gutschriftsempfänger zur Rechnungsprüfung verpflichtet.

Elektronische Rechnungen sollten sofort nach ihrem Eingang in ihrer Urform (ggf. einschließlich der qualifizierten elektronischen Signatur) gespeichert werden. Während der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht müssen die Daten jederzeit lesbar gemacht werden können.

[Inhaltsübersicht]


8. Vorbereitungen auf die sog. E-Bilanz

Nach § 5b Abs. 1 EStG sind zukünftig Bilanzen in einem vorgeschriebenen Format elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Durch eine Übergangsregelung gilt diese Verpflichtung regelmäßig erstmals für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2013. Neben der Bilanz ist u. a. auch die Gewinn- und Verlustrechnung zu übermitteln. Besondere Anforderungen ergeben sich daraus, dass Geschäftsvorfälle sehr viel differenzierter zu erfassen sind als bisher, denn die E-Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sehen ca. 1.000 unterschiedliche Positionen vor. Zahlreiche Positionen sind als sog. Muss-Felder zu übermitteln; dies gilt selbst dann, wenn die jeweiligen Konten keinen Saldo aufweisen. Für nicht zuordenbare Angaben sind sog. Auffangpositionen vorgesehen.

Im Hinblick auf die E-Bilanz wird insbesondere auf folgende Problembereiche hingewiesen:

Differenziertere Darstellung

Betroffen können u. a. folgende Bereiche sein:

  • Beteiligungen: Es ist zu unterscheiden zwischen Beteiligungen an Kapital- und an Personengesellschaften; dies betrifft nicht nur das Beteiligungskonto, sondern auch die Konten Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungserträge, Zinsaufwand usw.

  • Kapitalkonten: Die Kapitalkontenentwicklung muss dargestellt werden. Bei Personengesellschaften muss dies für jeden Gesellschafter gesondert erfolgen; die Kapitalkonten sind für Vollhafter und beschränkt haftende Gesellschafter zu trennen.

  • Aufwendungen für Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind nach Vorsteuersätzen getrennt aufzuteilen.

  • Vergütungen an Gesellschafter sind gesondert auszuweisen (das gilt auch für den Personalaufwand bei Gesellschafter-Geschäftsführern).

Sofern Standard-Kontenrahmen verwendet werden, werden diese regelmäßig vom Anbieter entsprechend angepasst.

Eigener Kontenrahmen

Wird ein eigener Kontenrahmen verwendet, sind die zusätzlich erforderlichen Konten zu ermitteln und anzulegen. Im Rahmen des Jahresabschlusses ist zukünftig erheblicher Mehraufwand zu erwarten, da die Zuordnung der Konten zur Taxonomie der E-Bilanz u. U. manuell erfolgen muss. Es ist zu prüfen, ob die Umstellung auf einen Standard-Kontenrahmen eine (sinnvolle) Option ist.

Zusätzliche Konten außerhalb des Kontenrahmens

Sind bei Verwendung eines Standard-Kontenrahmens zusätzliche Konten eingeführt worden, ist zu prüfen, ob diese durch die Erweiterung des Standard-Kontenrahmens inzwischen mit einer anderen Bedeutung belegt sind, was ggf. zu einer fehlerhaften Zuordnung in der E-Bilanz führen kann.

Es empfiehlt sich, bereits 2012 die erforderlichen Prüfungen und Anpassungen vorzunehmen, damit ab 2013 bereits „E-Bilanz-konform“ gebucht werden kann.

[Inhaltsübersicht]


9. Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf bestimmten rechtlichen Inhalt

Bei komplexen bzw. schwierigen steuerlichen Sachverhalten besteht regelmäßig die Gefahr, dass das Finanzamt z. B. im Rahmen einer später stattfindenden Betriebsprüfung eine andere (nachteilige) Beurtei-lung vornimmt und es infolgedessen zu Steuernachforderungen kommt. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, sich im Vorhinein mit dem Finanzamt über die steuerliche Behandlung zu verständigen. Zu die-sem Zweck kann eine (kostenpflichtige) verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung) beantragt werden. Diese Auskunft ist bis zu einem (nach der möglichen steuerlichen Auswirkung bemessenen) Gegenstandswert von 10.000 Euro kostenfrei. Bei einem höheren Gegenstandswert können Gebühren von ca. 200 Euro bis über 91.000 Euro (ab einem Gegenstandswert von 30 Mio. Euro) erhoben werden. Ist ein Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde (die ersten zwei Stunden sind kostenfrei) festgelegt.

Wurde eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt wirksam erteilt, ist diese grundsätzlich bindend. Das bedeutet, dass auch im steuerlichen Veranlagungsverfahren regelmäßig entsprechend dieser Auskunft verfahren wird.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt hat, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer ganz bestimmten – vom Steuerpflichtigen „gewünschten“ – rechtlichen Auskunft. Die inhaltliche Richtigkeit einer verbindlichen Auskunft kann nur im Rahmen der Anfechtung des Steuerbescheides bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Stellt sich dann heraus, dass das Finanzamt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen eine rechtlich unzutreffende Auskunft erteilt hat, kann der Steuerbescheid geändert werden, weil insoweit keine Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft eintritt.

[Inhaltsübersicht]


10. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Geschwister, Kinder oder Eltern ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Ver-mietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten) vereinbart, bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 350 €
b) 250 €

Die ortsübliche Miete beträgt 500 €

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70% über der Grenze von 66% der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.

Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu

250 €/500 € = 50% berücksichtigungsfähig

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

[Inhaltsübersicht]


11. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei PKW- und Bewirtungskosten oder bei Reisekosten) bzw. Mindestvergütungsbeträge.

Je nachdem in welchem Land der in Deutschland ansässige Unternehmer das Erstattungsverfahren beantragt, gelten unterschiedliche Antragsfristen und Besonderheiten.

Für Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ausschließlich ein elektronisches Verfahren, d. h., Vergütungsanträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-tragung zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung gilt – je nach Bestimmung des jeweiligen Staates – auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro). Der Antrag muss hier bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden.

Der Antrag ist über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten; von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch Anklicken des folgenden Links abmelden: Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.