Mandanteninformationsbrief

Februar 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php?selectedYear=2018

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung ab 2018: Entgeltumwandlung – Lohnsteuer – Sozialversicherung
  4. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
  5. Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von Angehörigen
  6. Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust aus Kapitalvermögen
  7. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voraus zahlungen 2018
  8. E-Bikes: Überlassung durch den Arbeitgeber oder Gestellung von Strom für E-Bike des Arbeitnehmers
  9. Lohnsteuerbescheinigungen 2017
  10. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Vorweg: Der Bitcoin notiert aktuell bei 11.000 $ verbunden mit den hier vor Monaten gegebenen Hinweisen. Mit Kredit werden wohl wenige finanziert, häufig mit Ersparnissen, die dann ggf. gemindert sind. Mit Kredit werden aber im Hinblick auf die noch nicht realisierten und erhofften weiteren Gewinne andere Güter finanziert wie Autos, etc.. Hier kann es dann künftig zum finanziellen Eklat kommen, wenn sich die Gewinne verflüchtigt haben. Der DAX notiert bei 13.500 und der Dow bei 26.200. Geht es weiter so und wo liegen die Risiken bei den momentanen Höchstständen? Die Zinsen sind wohl am unteren Wendepunkt, wer also eine Immobilie im Auge hat, sollte sich jetzt die Finanzierung sichern. Zinsen unten, Preise oben: Diese Binsenweisheit führt zu den auch hohen Preisen für Immobilien, also: Zu dem hohen Preis nun langfristig finanzieren und hoffen, dass nach Ablauf der Zinsbindung die Miete nach den dann rd. 20 % geminderten Kredit mit dem gestiegenen Zins alimentiert oder bares vorhalten, um das Liquiditätsgleichgewicht herzustellen. Der niedrige Zins hat die Weltwirtschaft belebt. Der Prozess der steigenden Zinsen hat bereits im vergangenen Jahr begonnen: Zinsanhebungen der FED, Bank of England und Bank of Canada. Die EZB beginnt zu drosseln und auch China strafft die Geldpolitik. Da die Unternehmensgewinne sich aber positiv entwickeln, können die Aktien noch eine Weile weiterlaufen, jedoch die Festverzinslichen kommen unter Druck. Ein Phänomen ist der Dollar, der zum Euro bei 1,23 notiert. Nach der Theorie müsste Dollar stärker sein, da die Zinswende eingeleitet wurde. Mit seiner "America First"-Politik setzt US-Präsident Donald Trump dem Dollar jedoch immer stärker zu. Auch glaubt man, dass in den USA der langfristige Zins durch die Zentralbankmaßnahmen nicht erhöht wird. Wo lauern die Gefahren des mittlerweile sehr langen Börsenbooms seit Beginn 2009? Die starken Gewinne gab es auch vor der historischen 2000er- und 2008er-Blase. Genannt wird auch die ungewöhnliche "Outperformance von Aktien mit niedriger Volatilität", also Gewinneraktien, wobei die Marktbreite vernachlässigt wird. Die Bank of America hat hinsichtlich des Zeitpunktes der Trendumkehr bei Aktien eine Umfrage bei Fondsmanagern durchgeführt. Aktuell sind die Fonds alle stark investiert und haben Aktien übergewichtet, der Anleiheanteil wird heruntergefahren. Uneinig sind sich die Fondsmanager allerdings, was die Frage des Höhepunkts der laufenden Aktienhausse angelangt. Der größte Anteil, in etwa ein Drittel der Befragten, setzt dafür nun auf das Jahr 2019 oder einen späteren Zeitpunkt - in der Dezember-Umfrage war es noch das Jahr 2018. Als größte Marktrisiken gelten Inflation oder ein Kursrutsch von Anleihen, gefolgt von Fehlern der großen Notenbanken - im Dezember war es umgekehrt. Genannt wird auch ein Warten auf eine Kurskorrektur. Dass eine solche vorübergehende Kurskorrektur an der US-Börse überfällig ist, steht außer Zweifel. Selten zuvor in der Geschichte des US-Aktienhandels hat es einen längeren Zeitraum gegeben, in dem die Kurse nicht wenigstens einmal zwischenzeitlich signifikant, also etwa um 5 Prozent oder mehr, gefallen wären. Gegenwärtig warten die Investoren bereits an die 400 Handelstage auf diesen Rücksetzer. Die Zeitspanne übersteigt bei weitem den Durchschnitt der vergangenen Jahrzehnte von etwa 90 Tagen. Die Chartisten stellen die Überhitzung für den Dow wie folgt dar: „So entstand ein Kurschart für den Dow Jones Börsen-Chart sowie ebenfalls für den breiter gefassten US-Index S&P 500, der sich immer steiler nach oben richtet. Erfahrene Beobachter wissen: Ein Knick nach unten kann da nur eine Frage der Zeit sein. Doch das heißt nicht, dass mit einem solchen Rückschlag gleich die komplette Aktienhausse beendet wäre. Im Gegenteil: Je früher die Korrektur kommt, desto milder dürfte sie ausfallen - und desto größer erscheint daher auch die Wahrscheinlichkeit, dass es danach wieder aufwärtsgehen kann. Schließlich sprechen die grundlegenden Faktoren, also vor allem das robuste US-Wirtschaftswachstum sowie die überzeugenden Geschäftsergebnisse und -ausblicke der meisten Konzerne, nach wie vor für mindestens stabile Aktienkurse an der US-Börse. Was tun? Insbesondere ältere Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können, sollten durch Liquiditätspositionen Preisverfällen vorbeugen und erst wieder setzen, wenn es über Zinssteigerungen zu einer Preisberuhigung gekommen ist. Jüngere Spekulanten oder solche mit viel Geld mögen weiter setzen und die für 2018 zu erwartenden Preissteigerungen in persönliche Gewinne umsetzen. Immobilien sind interessant: Niedrige Zinsen und künftig wird weniger Bauland erschlossen, so dass Investments in gute Lagen auch noch eine nette Chance bieten, relativ.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal wieder von Kostolany:

  • „Von einem Fünftel der Börse leben die Spekulanten, von vier Fünfteln die Brokerfirmen.“
  • „Betriebswirtschaft und Technik sind die größten Feinde der Börsenlogik, da die Börse ihre eigene Logik hat.“
  • „Die Experten sagen's, wissen's aber nicht (über Anlageberater)“.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Unkelbach intern

Die IHK Südlicher Oberrhein bietet einen Sprechtag Steuern in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Südbaden an. Dabei werden nach vorheriger Terminvereinbarung in Einzelgesprächen steuerrechtliche Auskünfte allgemeiner Art und Informationen zu Fragen rund um das Thema Steuern gegeben. Herr Dr. Philipp Unkelbach hält am 28. 2. 2018 ganztätig den Sprechtag Steuern in Freiburg ab. Die Termine werden insbesondere von Existenzgründern und jungen Unternehmen gerne genutzt.

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3. Neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung ab 2018: Entgeltumwandlung – Lohnsteuer – Sozialversicherung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz7 werden die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer ab 2018 verbessert.

Künftig können Arbeitgeber durch Tarifvertrag verpflichtet werden, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung in Form einer reinen Beitrags zusage zu zahlen. Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung kann künftig eine automatische Entgeltumwandlung für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung festgelegt werden (bisher bestand nur bei Direktversicherungen ein Anspruch auf Arbeitslohnumwandlung); gegen die Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer allerdings Widerspruch einlegen. Im Fall einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber ab 2019 verpflichtet, 15% des umgewandelten Arbeitslohns zusätzlich als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute.

Flankierend zu diesen Maßnahmen wird ab dem 1. Januar 2018 die steuerliche Förderung verbessert: Die Höchstbeträge für die steuerfreien Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3 Nr. 63 EStG werden von bisher 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben. Für 2018 ergibt sich somit ein maximaler lohnsteuerfreier Höchstbetrag von 6.240 Euro.

Sofern bereits laufende Beiträge nach bisherigem Recht pauschal nach § 40b EStG besteuert werden (insbesondere für „alte“ Direktversicherungen), werden diese allerdings auf den Höchstbetrag angerechnet.

Beispiel:

Arbeitgeber A zahlt für Arbeitnehmer B im Jahr 2018 6.000 € an eine Versorgungseinrichtung für betriebliche Altersversorgung in Form von Arbeitgeberzuschüssen oder aus umgewandeltem Arbeitslohn. Daneben zahlt Arbeitgeber A für eine seit vielen Jahren bestehende Direktversicherung des B einen Beitrag von jährlich 1.752 €, den er nach § 40b EStG mit 20% pauschal lohnversteuert.

Der höchstmögliche steuerfreie Beitrag beträgt danach (6.240 € / 1.752€ =) 4.488 €; somit sind (6.000 € / 4.488 € =) 1.512 € lohnsteuerpflichtig.

Zu beachten ist, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags zur betrieblichen Altersversorgung nicht für die Sozialversicherung gilt. Hier bleibt es bei der bisherigen Beitragsfreiheit von höchstens 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West), sodass Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2018 regelmäßig (lediglich) bis zur Höhe von 3.120 Euro beitragsfrei bleiben. Im Beispiel wären daher (6.000 Euro / 3.120 Euro =) 2.880 Euro grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

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4. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-BahnSee) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2017 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2018 übermittelt werden.

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5. Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von Angehörigen

Hat ein Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt, kann bei der Erbschaftsteuer – je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen – ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro steuermindernd berücksichtigt werden (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof hatte – im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis– entschieden, dass dieser Freibetrag auch dann in Betracht kommt, wenn Personen bzw. Angehörige gepflegt werden, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z.B. Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner).

Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass sie die neue Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anwenden will.

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6. Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust aus Kapitalvermögen

Es gilt der Grundsatz, dass Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens steuerlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung eingesetzt wurden. Eine Ausnahme gilt nur für Veräußerungsgewinne, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen erfolgen (z.B. bei Grundstücken 10 Jahre). Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden jedoch auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z.B. Aktien) unabhängig von Fristen steuerlich erfasst. Verluste aus der Veräußerung können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ist allerdings nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien möglich.

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob auch der komplette Ausfall einer Forderung z.B. nach (Privat-) Insolvenz des Schuldners wie ein Veräußerungsverlust behandelt werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt positiv entschieden. Der Ausfall einer Forderung kann damit zwar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, aber mit Überschüssen aus Kapitalvermögen. Reichen diese Überschüsse im Jahr des Ausfalls der Forderung zur Verrechnung nicht aus, kann der verbleibende Verlust aufgrund des Forderungsausfalls zur Verrechnung auf Folgejahre vorgetragen werden.

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7. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2017 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2018 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2017 angemeldet und bis zum 10. Februar 2018 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2019 fällige Vorauszahlung für Dezember 2018 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2018 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für Zusammenfassende Meldungen ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung).

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8. E-Bikes: Überlassung durch den Arbeitgeber oder Gestellung von Strom für E-Bike des Arbeitnehmers

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike (auch) zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerund sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil korrespondierend zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei der Überlassung eines betrieblichen PKW mit 1% der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung für das E-Bike anzusetzen. Das gilt regelmäßig auch, wenn das überlassene E-Bike vom Arbeitgeber geleast wurde.

Verwendet ein Arbeitnehmer ein eigenes E-Bike z.B. für die Fahrten zum Arbeitsplatz und hat er hier die Möglichkeit, das E-Bike kostenlos aufzuladen, besteht darin kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil; ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug liegt also insoweit nicht vor. Das gilt jetzt auch für E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht (bei Motorunterstützung bis 25 km pro Stunde) besteht.

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9. Lohnsteuerbescheinigungen 2017

Bis Ende Februar 2018 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerb escheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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10. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2017 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2007 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2007 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. G ehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2007

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2011 oder früher
  • Sonstige Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011 oder früher

Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind; dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt wurden.

Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z.B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.

Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit (durch die Finanzverwaltung) nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z.B. Ausgangsrechnungen.

Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren doku mentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerf estsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
http://www.unkelbach-treuhand.de/

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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