Mandanteninformationsbrief

September 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
  3. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer bei Kapitalgesellschaften
  4. Private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen
  5. Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften von Arbeitnehmern
  6. Stabilisierung der Künstlersozialabgabe
  7. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten
  8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wirtschaft ist das Spannendste überhaupt, ganz oben die Börse. Es ist die alte und stets neue Frage: Halten, kaufen oder verkaufen? Diesmal wird wie immer die aktuelle Situation beleuchtet und ausgeleuchtet, ob eine Fremdverwaltung des Vermögens über Banken funktionieren kann. Zum ersten: Wir haben Krieg in Europa und keiner will es wahrhaben. Putin schwärmt vom Neuen Russland und Steinmeier warnt vor der Annektion einer Landverbindung zur Krim und der Krim selber. Die Situation schaukelt sich auch deshalb hoch, weil Putin innenpolitisch seinen Landsleuten wenig zu bieten hat, da die Wirtschaft nicht erst seit den westlichen Sanktionen stagniert und die Claquere mit den Machtspielchen auf seine Seite zieht. Die Situation im Gazastreifen scheint sich beruhigt zu haben und hinsichtlich der IS-Terroristen stützt man nun die Kurden und gefährdet dabei den Nato-Partner Türkei. Die außenpolitischen Probleme spiegeln sich in Deutschland wieder; das ist bekannt, wird aber in Kauf genommen, weil jeder Angst hat, qualitative Hürden bei der Einwanderung mit der Angst vor Stimmverlusten zu benennen. Die Gewinne der AfD in Sachsen zeigen aber, dass die Bevölkerung das Problem in der nichteinsehbaren Wahlurne benennt. Die Spiegelung der Weltprobleme wird sichtbar wenn vermeldet wird, dass 400 Deutsche für die IS kämpfen oder wenn in der Sauna in Badenweiler sich ein Russe weigert, die Füße aufs Handtuch zu stellen. Klar, die Wirtschaft leidet unter dem sich ausweitenden Ukraine-Konflikt, wichtiger ist aber die Erkenntnis, dass die Krise wiederkommt, die 2008 begann und mit dem Namen Lehmann verbunden ist. Deutschland hat mit Schröderschen Reformen, die diesem den Kopf gekosten haben, rechtzeitig gegengehalten und mit schmerzhaften angebotsorientierten Maßnahmen (Hartz) gegengehalten. Der kranke Mann Europas wurde dadurch der stärkste. In Frankreich vermeidet man traditionell diese Einschnitte in den Arbeitsmarkt und lässt die riesige Staatsquote ungeschoren. Der geforderte Verzicht auf die Einhaltung der Defizitkriterien hat der alten Regierung den Kopf gekostet, aber nach wie vor fordert Hollande die Geldpolitik. Aber Draghi ist mit seinem Latein am Ende. Die niedrigen Zinsen kommen bei den Unternehmen nicht an. Was bleibt sind Käufe von Unternehmenskrediten durch die Zentralbank und weitere Staatsfinanzierung, die wie Sinn feststellt, nicht der Gesetzeslage entspricht. Was für eine weitere leichte Geldpolitik in Europa spricht ist, die von Draghi gefürchtete Deflation, die 1928 die Weltwirtschaftskrise beschleunigte. Bei uns stagnieren die Preise und auf Unternehmensseite gewinnen Preisstrategien an Bedeutung, wobei die Preiserhöhungen über neue Produkte das Value Pricing erleichtern. Unser DAX, der am Dow klebt, muss also vor dem Hintergrund nicht steigender Gewinne und weiterhin niedriger Zinsen beurteilt werden. Damit dürfte das KGV, was zur Zeit mit rd. gut 13 noch erträglich ist, über rückläufige Gewinne steigen, so dass die Zittrigen zunehmen. Die Hartgesottenen werden ihre Positionen wohl halten, aber nicht ausbauen. Also: Halten. Zur Fremdverwaltung über Banken: Ein Vermögensverwalter („Mars“) hat den bekannten Zusammenhang wie folgt quantifiziert: Zwischen 1996 und 2013 lag die erzielbare Marktrendite gestreuter Anlagen bei 5,3 %. Die laufenden externen Verwaltungskosten schmälerten die Rendite auf 2,8 %. Ausgabeaufschlag, Depotgebühren und Steuern schmälerten die Rendite soweit, dass per Saldo kaum was übrig blieb. Diese Aussagen decken sich mit unseren Beobachtungen der Depots im Rahmen der Bearbeitung von Selbstanzeigen. Per Saldo muss man sich somit nicht nur um sein Einkommen, sondern auch um sein Vermögen selber kümmern, was Rockefeller früh erkannt hat.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten.

  • Verzocken Sie bloß nicht Ihre wertvolle Zeit!
  • Steigen die Kurse, kommen die Privatanleger. Fallen die Kurse, gehen die Privatanleger.
  • Niemand kennt die Menschen so gut wie der Beichtvater, der Bankier und der Bettler, Sizilianisches Sprichwort.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

Die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen nehmen weiterhin zu. Zum einen machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Auf der anderen Seite entsteht Druck durch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

Zur Erbschaftsteuer: Fällt die günstige Steuerregelung für Betriebsvermögen? Ab dem 8. Juli verhandelt hierüber das Bundesverfassungsgericht. Ein Grund für viele Mittelständler, die aktuelle Regelung zu nutzen, da hohe Steuerzahlungen kaum zu finanzieren sind und die Regelungen eine steuerfrei Übertragung erlauben.

[Inhaltsübersicht]


2. Reform der gesetzlichen Krankenversicherung

Im Rahmen eines GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes5 treten zum 1. Januar 2015 insbesondere in beitragsrechtlicher Hinsicht folgende Änderungen ein:

  • Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Der Arbeitgeberanteil beträgt unverändert 7,3 % und bleibt gesetzlich festgeschrieben.
  • Der bisher ausschließlich von den Arbeitnehmern zu tragende Zusatzbeitrag von 0,9 % entfällt. Die Krankenkassen haben aber künftig die Möglichkeit, einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben.

Arbeitnehmer haben diesen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusätzlich zum gesetzlichen Arbeitnehmeranteil in Höhe von 7,3 % zu tragen. Die Höhe des Zusatzbeitrags hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet.

[Inhaltsübersicht]


3. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer bei Kapitalgesellschaften

Ab 1. Januar 2015 haben Finanzdienstleister und Kapitalgesellschaften bei Gewinnausschüttungen und anderen Kapitalerträgen neben der Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) grundsätzlich auch Kirchensteuer einzubehalten. Dabei besteht eine Verpflichtung, die individuellen Kirchensteuermerkmale der Zahlungsempfänger in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abzurufen.

Für Kapitalgesellschaften gibt es jetzt in bestimmten Fällen zur Entlastung Ausnahmeregelungen:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört; die Verpflichtung zum Abruf der Kirchensteuermerkmale gilt aber schon bei Gesellschaften mit zwei Gesellschaftern, selbst wenn beide konfessionslos sind.
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im folgenden Jahr mit Sicherheit ausschließen können (z. B. aufgrund vertraglicher Regelung oder Gesellschafterbeschluss).
  • Kapitalgesellschaften, die 2015 keine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung beabsichtigen (z.B. aufgrund der Ertragslage oder vorhandener Verlustvorträge).
  • Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, die nie Gewinne ausschüttet.

Alle anderen Kapitalgesellschaften müssen beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein, selbst wenn sie die spätere Abfrage der Kirchensteuermerkmale ihrer Gesellschafter nicht selbst vornehmen werden.

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4. Private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, unterliegt der Nutzungswert grundsätzlich der Lohnsteuer und Sozialversicherung. In der Regel wird der Nutzungswert nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt; alternativ kann er aber auch individuell nach der Fahrtenbuchmethode berechnet werden.

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird die (Privat-)Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Elektrohybridfahrzeugen rückwirkend ab Januar 2013 steuerlich gefördert. Die Förderung erfolgt dadurch, dass der bei der 1 %-Regelung zugrunde zu legende Bruttolistenpreis für 2013 oder früher angeschaffte Fahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde (kWh) Batteriekapazität, höchstens jedoch um 10.000 Euro, zu kürzen ist. Für später angeschaffte Fahrzeuge werden der Kürzungsbetrag pro kWh um 50 Euro und der Höchstbetrag um 500 Euro pro Jahr reduziert. Diese Förderung wird letztmals für im Jahr 2022 angeschaffte Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge gewährt.
Beispiel:  
Arbeitnehmer A wird ein 2014 angeschafftes Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 24,2 kWh auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Bruttolistenpreis beträgt 38.000 €.  
Der monatliche Nutzungswert für die Überlassung des Elektrofahrzeugs ist wie folgt zu ermitteln:  
Bruttolistenpreis
38.000 €
Kürzung für Elektrofahrzeuge (Anschaffungsjahr 2014)
24,2 kWh x 450 € = 10.980
Begrenzung auf Höchstbetrag 9.500 €
- 9.500 €
gekürzter Bruttolistenpreis
28.500 €
monatlicher Nutzungswert (1%)
285 €

Wird das Batteriesystem nicht mit dem Fahrzeug erworben, sondern z. B. geleast, wird der Bruttolistenpreis grundsätzlich nicht gekürzt.

Soll der Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode berechnet werden, sind die auf das Batteriesystem entfallenden Kosten herauszurechnen. Das kann in der Weise geschehen, dass der im Beispiel dargestellte Kürzungsbetrag (9.500 Euro) für das Batteriesystem bei der Ermittlung des auf die Privatnutzung entfallenden Teils der Abschreibung von den Anschaffungskosten abgezogen wird; bei gemietetem Batteriesystem können die Mietkosten bei der Ermittlung des Nutzungswerts unberücksichtigt bleiben.

Für die Überlassung von Elektrofahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) sowie für die Privatnutzung solcher Fahrzeuge durch den Unternehmer selbst gelten diese Grundsätze sinngemäß.

Für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Fahrzeugüberlassung erfolgt keine Kürzung für das Batteriesystem.

[Inhaltsübersicht]


5. Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften von Arbeitnehmern

Private Kapitalerträge werden bei den Banken, Finanzdienstleistern usw. regelmäßig einem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unterworfen und brauchen dann nicht mehr in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben zu werden.

Eine Einbeziehung entsprechender Kapitalerträge in die Einkommensteuer-Veranlagung kann allerdings dann Sinn machen, wenn der persönliche Einkommen steuersatz niedriger ist als 25 % und somit Kapitalertragsteuer (teilweise) erstattet werden würde (sog. Günstigerprüfung).

Für die Veranlagung von Nebeneinkünften bei Arbeitnehmern kommt grundsätzlich eine Schonungsregelung (sog. Härteausgleich) in Betracht: Dabei werden bestimmte (geringfügige) Nebeneinkünfte, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, wenn sie nicht mehr als 410 Euro betragen (siehe § 46 Abs. 3 EStG). Höhere Nebeneinkünfte bis zu 820 Euro bleiben noch teilweise steuerfrei (siehe § 70 EStDV).

Nach einer Gesetzesänderung sollen im Rahmen der Günstigerprüfung angesetzte private Kapitalerträge künftig nicht mehr zu den „begünstigten“ Nebeneinkünften gehören.

Beispiel:
Ein lediger Arbeitnehmer erzielt neben lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn ausschließlich private Kapitalerträge, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben.
Er beantragt für diese Kapitalerträge die Günstigerprüfung.
Kapitalerträge (abzügl. Sparer-Pauschbetrag) einbehaltene Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer bisher / neu

A.)    

1.211 €

   
- 801 €    
410 € (25 %) = 102 € 410 € / 410 €
Abzug nach §46 Abs. 3 EStG   -410 / -
zu versteuern   0 € / 410 €
B.)    
1.511 €    
- 801 €    
710 € (25%) = 177 € 710 € / 710 €
Anzug nach §70 EStDV (820€ - 710 €)   -110 € / -
zu versteuern   600 € / 710 €
Im Beispiel A wurde bisher die Kapitalertragsteuer in voller Höhe erstattet. Künftig erfolgt nur insoweit eine Erstattung, als der persönliche Steuersatz den Kapitalertragsteuersatz unterschreitet.

Die neue Regelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.


6. Stabilisierung der Künstlersozialabgabe

Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen wird eine Künstlersozialabgabe von derzeit 5,2 % erhoben, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert wird. Die Abgabe ist von Unternehmen, wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit sie entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen.

Ebenso abgabepflichtig sind alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.

Nachdem der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung in den letzten beiden Jahren jeweils angestiegen ist, hat der Gesetzgeber Maßnahmen beschlossen, wonach die Prüfung der abgabepflichtigen Unternehmen durch die Deutsche Rentenversicherung intensiviert und das Aufkommen der Abgabe stabilisiert werden soll. Damit soll eine weitere Erhöhung des Abgabesatzes von 5,2 % abgewendet werden.

Im Rahmen dieser Änderungen ist auch eine Geringfügigkeitsregelung für kleinere Unternehmen eingeführt worden: Betragen die Entgelte aus Aufträgen an selbständige Künstler oder Publizisten für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. nicht mehr als 450 Euro im Kalenderjahr, entsteht keine Abgabe- und Zahlungspflicht.


7. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z.B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).

Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro (bzw. dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

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8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z.B. Geschwister, Kinder oder Eltern ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z.B. durch regelmäßige Mietzahlungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten) vereinbart, bleibt der Werbungs kostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beispiel:
V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 350 €,

b) 250 €.

Die Ortsübliche Miete beträgt 500 €
Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.
Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu
250/500€ = 50 % berücksichtigungsfähig.

 

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend.20 Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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