Mandanteninformationsbrief

Juli 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juli 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Vortrag für Existenzgründer
  3. Festsetzung von Nachzahlungszinsen ab 2015 nicht verfassungsgemäß
  4. Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
  5. Renten aus „alten“ Lebensversicherungen steuerfrei?
  6. Verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer
  7. Paketzustelldienst: Übernahme von Verwarnungs geldern kein Arbeitslohn?
  8. Erbschaftsteuer: Wertpapiere als schädliches Verwaltungsvermögen
  9. Kostenfaktor Grunderwerbsteuer

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Stellen wir zunächst auf die deutsche Wirtschaft ab. Die Bundesbank führt in ihrem letzten Monatsbericht über die Perspektiven der deutschen Wirtschaft für die Jahre 2018 und 2019 mit einem Ausblick auf das Jahr 2020 aus, dass die Hochkonjunktur anhalten dürfte. Das Wachstum wird wegen des erreichten hohen Niveaus und des Fachkräftemangels jedoch geringer ausfallen. Die Wachstumsraten für das Bruttoinlandsprodukt werden für das laufende Jahr um 2,0%, im kommenden Jahr um 1,9% und im Jahr 2020 um 1,6% zulegen. Damit würde sich der Nutzungsgrad der gesamtwirtschaftlichen Kapazitäten, der bereits im vergangenen Jahr erheblich über dem Normalmaß lag, weiter spürbar erhöhen. Die Inflationsrate dürfte gemessen am Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) im laufenden Jahr geringfügig auf 1,8% steigen und dann in den kommenden Jahren etwa auf diesem Niveau verharren. Im Vergleich zur Projektion vom Dezember 2017 wird jetzt für 2018 ein spürbar niedrigeres, für die Jahre 2019 und 2020 dagegen ein leicht höheres Wirtschaftswachstum erwartet. Im Einklang mit der Entwicklung der Weltwirtschaft wird für den Welthandel über den Projektionszeitraum eine leicht nachlassende Dynamik erwartet. Nach einer Steigerung um 5% im laufenden Jahr wird für den internationalen Handel (ohne den Euroraum) mit einem Plus von 4½% im kommenden Jahr und 4% im Jahr 2020 gerechnet. Die inzwischen unter anderem auf die EU ausgeweiteten Zollverpflichtungen der USA dürften zwar isoliert betrachtet kaum Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland haben. Zusammen mit den Ankündigungen weiterer protektionistischer Maßnahmen haben sie aber das Risiko zusätzlicher Handelshemmnisse mit negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des Welthandels und der Weltwirtschaft erhöht. Der DAX befindet sich in den Fängen der internationalen Politik. Selten war die direkte Bindung zwischen dem DAX und den Entscheidungen auf der großen politischen Bühne so eindeutig, wie in diesen Tagen. Der Handelskonflikt dominiert das Geschehen und gibt dem deutschen Leitindex die Richtung vor. US-Präsident Donald Trump wird aktuell vorerst auf härtere Investitionsbeschränkungen für chinesische Firmen verzichten. Kurzfristig könnte dieser Impuls den deutschen Leitindex noch Schwung bis zum ersten Widerstand bei 12.600 Punkten verleihen. Mittelfristig dürften hingegen die Unsicherheiten im Ausgang in den Zoll-Fragen zwischen den USA, China und der EU, sowie die Sommer-Schwäche an den Aktienmärkten überwiegen. Somit ist spätestens im Bereich von 12.600 Punkten mit einer Kehrtwende zu rechnen, die den DAX erneut in Richtung 12.000 Punkte drückt. Die Äußerungen von Donald Trump zu den chinesischen Investitionen in den USA hat kurzfristig für Entspannung an den Börsen gesorgt. Dieser Impuls könnte der Beginn einer stärkeren Gegenbewegung werden, die den Index zuerst auf 12.600 Punkten führt und anschließend weitere Kursanstiege ermöglicht. Für die Eurozone ist nicht vor Mitte 2019 mit dem Ende der Nullzins-Politik zu rechnen. In den USA könnte die FED dagegen dieses Jahr noch dreimal an der Zinsschraube drehen. Trotz schwächerer Inflation geht die EZB davon aus, dass sich die Preissteigerungsrate weiter der Zielgröße von knapp 2% annähert. Verbraucherpreise und Einzelhandelsumsätze signalisieren aktuell keine starke Beschleunigung der US-Inflation. Für die US-Notenbank gibt es keinen Grund, ihren geldpolitischen Pfad zu verlassen. Es wird damit gerechnet, dass die FED die Zinsen um 25 Basispunkte auf die Spanne von 1,75-2,00% anheben wird. In der zweiten Jahreshälfte könnten zwei weitere Leitzinsschritte in Höhe von jeweils 25 Basispunkten folgen. Was tun? Das hängt vom Alter und von der Höhe des Vermögens ab. Offensichtlich kommt der aktuelle sehr lange Börsenboom seit 2009 in Bälde zum Erliegen, die Negativvorzeichen sind zu ausgeprägt. Es mag sein, dass die Wirtschaft noch einige Zeit rund läuft, aber die Börse nimmt die Entwicklungen der Realwirtschaft vorweg und diese ist nachhaltig belastet: Steigende Zinsen, die EU droht auseinanderzufallen, Zollkrieg, die USA entfernen sich zunehmend von Europa und greifen in die dortige Politik ein, wie die angedrohten und berechtigten Sanktionen gegen North-Stream zeigen, der ungeklärte BREXIT, etc.. Die Börse braucht Ruhe an den Märkten und diese fehlt, das einzige was treibt, ist die Liquidität und fehlende Alternativen. Jetzt noch zu setzen ist nichts für Amateure, wenn schon, dann in ETFs mit MSCI World-Abbildung, die mit geringen Kosten das Risiko und damit die Chancen breit streuen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal von Warren Buffet, der wohl vor dem Einstieg in General Electric steht:

  • „Die Börsenspekulation ist wie eine Skatpartie. Man muss mit guten Karten mehr gewinnen als man mit schlechten Karten verliert“ (André Kostolany).
  • „Ein Bankier ist ein Kerl, der Ihnen bei schönem Wetter einen Regenschirm leiht und ihn zurückverlangt, sobald es regnet“ (Mark Twain).
  • „Geld allein macht nicht glücklich. Es gehören auch noch Aktien, Beteiligungen, Gold und Grundstücke dazu“ (Danny Kaye).

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Unkelbach intern: Vortrag für Existenzgründer

Im Rahmen der „Ringvorlesung Entrepreneurship“ hielt Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach am 12.06.2018 an der Universität Freiburg einen Vortrag zum Thema „Controlling/Buchführung/Steuern – Basics für Gründer/-innen“. Die Veranstaltungsreihe stand Hörern aller Fakultäten offen und zeigte praxisorientiert den Prozess einer Unternehmensgründung von der Idee zum Markt. Herr Dr. Unkelbach deckte in seinem Vortrag insbesondere den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Teil ab. Die Vortragsfolien senden wir bei Bedarf gerne zu.

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3. Festsetzung von Nachzahlungszinsen ab 2015 nicht verfassungsgemäß

Für Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen im Zusammenhang mit Einkommensteuer-, Körperschafts teuersowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen gilt die sog. Vollverzinsung (§ 233a i.V.m. § 238 AO). Danach werden entsprechende Erstattungen und Nachzahlungen nach Ablauf einer Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5% für jeden vollen Monat verzinst.

In der Vergangenheit hat es immer öfter Meinungen gegeben, wonach die Verzinsung mit 6% jährlich insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Marktzinses nicht mehr angemessen ist. In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde jetzt erstmals höchstrichterlich die derzeitige Praxis der Verzinsung von Steuernachzahlungen in Frage gestellt. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keine sachliche Recht fertigung für die gesetzliche Höhe des Zinssatzes. Der (ursprüngliche) Sinn und Zweck der Verzinsung, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, der dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige während der Dauer der Nichtentrichtung der Steuer über eine Geldsumme verfügen könne, sei angesichts des Niedrigz insniveaus nicht realistisch. Darüber hinaus wirke die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe in Zeiten der niedrigen Zinsen wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Somit bestünden „schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden Übermaßverbot entspreche“.

Der Bundesfinanzhof fordert den Gesetzgeber auf, zu überprüfen, ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Unter Berufung auf diesen Beschluss können ggf. betroffene Zinsbescheide angefochten und eine entsprechende Aussetzung der Vollziehung für Veranlagungszeiträume ab 2015 erwirkt werden.

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4. Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Sollen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sind bestimmte Nachweise vorgeschrieben (vgl. § 64 EStDV); dabei muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. des Erwerbs von medizinischen Hilfsmitteln ausgestellt sein:

  • die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
  • ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei

– Bade- oder Heilkuren,

– psychotherapeutischen Behandlungen,

– auswärtiger Unterbringung eines Kindes bei Legasthenie oder einer anderen Behinderung,

– Betreuung durch eine Begleitperson,

– medizinischen Hilfsmitteln, die als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,

– wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bestehen gegen diese Nachweisanforderungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang hat das Gericht bestätigt, dass die gesetzlich vorge sehene Kürzung der Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung auch bei Krankheitskosten zulässig ist.

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5. Renten aus „alten“ Lebensversicherungen steuerfrei?

Derzeit können Beiträge zu bestimmten privaten Rentenversicherungen nur in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG); bei Auszahlung der Rente ist diese mit einem vom Renteneintritt abhängigen Anteil steuerpflichtig.

Bei Auszahlung von Kapitallebensversicherungen sind Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und mindestens 12 Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Bei Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2005 abgeschlossen wurden, sind die Erträge bei Auszahlung des Kapitals in diesen Fällen in vollem Umfang steuerfrei. Bei Ausübung eines Rentenwahlrechts wird die Rente aus diesen „Altverträgen“ von der Finanzverwaltung mit dem sog. Ertragsanteil versteuert.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält diese Praxis für unzulässig. Da bei diesen begünstigten „Altverträgen“ die Kapitalauszahlung in vollem Umfang steuerfrei gestellt ist, sei es nicht vertretbar, Erträge aus der Versicherung bei Ausübung des Rentenwahlrechts genauso zu versteuern, wie es bei nicht begünstigten Lebensversicherungen der Fall ist.

Diese Frage liegt jetzt dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor. Bis dahin ist zu prüfen, ob Einkommensteuerbescheide, in denen Renten aus „alten“ Lebensversicherungen besteuert werden, durch Einspruch angefochten werden sollten, um nachträglich Steuerfreiheit erreichen zu können, falls der Bundesfinanzhof entsprechend entscheidet.

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6. Verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer

Auch die Einräumung einer unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung von Fitnessstudios durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ist ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug wie z.B. Waren, Gutscheine oder Benzin. Wenn diese Sachbezüge insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigen, bleiben sie steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

In einem aktuellen Finanzgerichtsurteil wurde darüber entschieden, wie der geldwerte Vorteil aus der Inan spruchnahme von Firmenfitness zu beurteilen ist. Im Streitfall wurde gegen ein pauschales Entgelt für alle Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit eine bundesweite Nutzungsmöglichkeit der zum Verbund gehörenden Fitnessstudios eingeräumt.

Nach Auffassung des Gerichts fließt der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, weil der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeit jederzeit entziehen kann; daran ändert auch eine Mindestvertragslaufzeit des Arbeitgebers nichts. Dabei ist das durchschnittliche Nutzungsentgelt aller Verbundeinrichtungen im gesamten Bundesgebiet abzüglich der Eigenleistungen der Mitarbeiter zugrunde zu legen. Für die Erstlaufzeit ist darüber hinaus eine durchschnittliche Aufnahmegebühr zu berücksichtigen.

Beispiel:

Arbeitgeber X schloss zum 01.01.2017 mit der Firma Y-Sport für seine 100 Mitarbeiter eine Firmenfitness-Mitgliedschaft über eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab. Das Entgelt betrug 1.000 € monatlich. Es nahmen 45 Mitarbeiter an der Firmenfitness teil. Das durchschnittliche monatliche Nutzungsentgelt der (Partner-)Fitnessstudios der Y-Sport beträgt 50 € und die durchschnittliche Aufnahmegebühr 60 € (5 € pro Monat). Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisten jeweils eine Zuzahlung von 12 € pro Monat.

Der monatliche geldwerte Vorteil für die teilnehmenden Mitarbeiter beträgt für 2017 monatlich 43 € (50 € zuzüglich anteilige Aufnahmegebühr von 5 € abzüglich 12 € Eigenleistung) und für 2018 38 €.

Die Einhaltung der 44 Euro-Grenze sollte sichergestellt werden, denn selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen Grenze führt zur vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

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7. Paketzustelldienst: Übernahme von Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn?

Verwarnungsgelder, Geldbußen usw. dürfen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 8 und § 9 Abs. 5 EStG). Erstattet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geldbußen, stellt sich die Frage, ob die Erstattung beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Nach einem älteren Urteil des Bundesfinanzhofs liegt kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, die von seinen Fahrern verursachten Verwarnungsgelder (wegen Verletzung des Halteverbots) aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse bezahlt.

In einem neueren Urteil des Gerichts wurde die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die gegen seine Fahrer wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, dagegen als Arbeitslohn behandelt; in diesem Fall wurde ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers verneint.

Inzwischen hat sich ein Finanzgericht der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und einem Paketzustelldienst Recht gegeben, der die wegen Falschparkens seiner Fahrer bezahlten Verwarnungsgelder nicht als Arbeitslohn behandelt hatte. Der Streitfall wies jedoch Besonderheiten auf: Die Verwarnungsgelder wurden gegen den Paketzustelldienst festgesetzt und nicht gegen seine Fahrer; der bundesweit tätige Arbeitgeber hatte in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung beantragt, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen wie Halteverbots- oder Fußgängerzonen erlaubten. Nach Auffassung des Finanzgerichts führte die Zahlung der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens der Arbeitnehmer bei der Paketzustellung nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da sie in ganz überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse erfolgte.

Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden; der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

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8. Erbschaftsteuer: Wertpapiere als schädliches Verwaltungsvermögen

Das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine besondere Begünstigung für Betriebsvermögen vor (siehe § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 13a ErbStG). Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen z.B. durch Einlagen sind Finanzmittel und Wertpapierdepots innerhalb eines Betriebsvermögens regelmäßig nur eingeschränkt mitbegünstigt. Dieses sog. (Netto-)Verwaltungsvermögen wird lediglich bis zur Höhe einer 10%-Grenze zum begünstigten Betriebsvermögen dazugezählt. Dies gilt allerdings nur für Verwaltungsvermögen, das die letzten 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers bzw. vor dem Zeitpunkt der Schenkung zum übertragenen Betriebsvermögen gehörte.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch Wertpapiere, die innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Erblassers lediglich umgeschichtet wurden, von vornherein als schädliches „junges“ Verwaltungsvermögen zu behandeln sind und damit auch nicht im Rahmen der 10%-Grenze berücksichtigt werden können.

Im Streitfall waren die im Betriebsvermögen enthaltenen Bundesanleihen und -obligationen endfällig geworden und wurden in den letzten 2 Jahren vor dem Todestag durch andere Anlagen ersetzt; die Verwaltungsvermögensquote änderte sich dadurch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist allein der Bestand des Verwaltungsvermögens im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend; nach dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu unterscheiden, ob es sich um Umschichtungen oder um Neuanschaffungen aus Liquiditätsreserven des Unternehmens handelt.

Das Finanzgericht sehe den Sinn und Zweck der Regelung zwar auch in der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen (z.B. durch Einlagen), die Vorschrift „regelt aber nicht, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall vorliegt“.

Gegen diese Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

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9. Kostenfaktor Grunderwerbsteuer

Früher galt bei Grundstückskäufen ein einheitlicher Grunderwerbsteuersatz von 3,5% des Kaufpreises (bzw. der Gegenleistung). Seit 2007 können die einzelnen Bundesländer die Höhe des Steuersatzes selbst bestimmen. Dies hat in den vergangenen Jahren teilweise zu einer drastischen Erhöhung der Steuersätze geführt:

BundeslandGrunderwerbsteuersatz
Baden-Württemberg5,0 %
Bayern3,5 %
Berlin6,0 %
Brandenburg6,5 %
Bremen5,0 %
Hamburg4,5 %
Hessen6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern5,0 %
Niedersachsen5,0 %
Nordrhein-Westfalen6,5 %
Rheinland-Pfalz5,0 %
Saarland6,5 %
Sachsen3,5 %
Sachsen-Anhalt5,0 %
Schleswig-Holtsein6,5 %
Thüringen6,5 %

Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile; dazu gehören die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, d.h. insbesondere ein Gebäude. Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen – wie z.B. das Inventar –, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Hierunter fallen z.B. mitveräußerte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchenausstattung oder eine abnehmbare Markise. Wird derartiges Inventar im Kaufvertrag einzeln aufgeführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerbsteuerpflichtigen Gesamtgegenleistung abgezogen werden. Der Wert des Inventars kann dabei mit einem angemessenen Betrag angesetzt werden; einige Finanzbehörden erkennen einen realistisch geschätzten Betrag regelmäßig an, wenn dieser 15% des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet.
  • Wird beim Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohneigentumsanlage auch ein Anteil an der Instandhaltungsrücklage übernommen, konnte der darauf entfallende und ausgewiesene Kaufpreis bislang ebenfalls aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden. Nachdem jedoch das Finanzgericht Köln diese Praxis abgelehnt hat, muss hierzu demnächst der Bundesfinanzhof Stellung nehmen. Bis zu einer endgültigen Klärung dieser Frage sollte ggf. vorsorglich weiterhin im Grund stückskaufvertrag eine entsprechende Position gesondert ausgewiesen werden; falls das Finanzamt die Rücklage für Zwecke der Grunderwerbsteuer einbezieht, sollte geprüft werden, ob die Festsetzung bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden kann.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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