Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Mai 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken: Inhaltsübersicht: - Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
- „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise“
- Krisenberatung
- Nutzung mehrerer betrieblicher PKW für private Zwecke
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2009
- Ausgaben bei Veräußerung bzw. Aufgabe einer Kapitalbeteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen
- Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen
- Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken
- Lohnsteuer-Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen im Zusammenhang mit Weihnachtsgeldzahlungen
- Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften
- Berichtigung der Umsatzsteuer bei Eröffnung der Schuldner-Insolvenz
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Unruhig schlafen und Gedanken machen! Als diese Zeilen geschrieben werden rauscht der DAX senkrecht nach unten und der Autor ist wie alle Vermögensselbstverwalter hin- und hergerissen von taktischen und strategischen Überlegungen. Eines sollte im Hinblick auf den Aufmacher klar sein: Die alte Regel dass der, der Festverzinsliche kauft, gut schlafen kann und der, der gut essen will, Aktien kauft, dürfte nicht mehr gelten. Mit Kostolany, der den Börsenerfolg an den drei gelderotischen G-Punkten Geld, Glück und Gedanken festmachte, sind nun vor dem Hintergrund seiner Einsichten die Gedanken gefragt mit der Einsicht, dass „der Börsenerfolg eine Kunst und keine Wissenschaft ist“ und im Hinblick auf die aktuellen Kursverluste, „dass an Börse 2 mal 2 niemals 4, sondern 5 minus 1 sind. Man muss nur die Nerven haben, das minus 1 auszuhalten“.
Der Langfristbetrachter sieht schon, dass die nach wie vor aktuelle Immobilienkrise eine Finanzkrise und die folgende Bankenkrise ebenfalls eine Finanzkrise waren und Griechenland Ausfluss einer Finanzkrise ist. Ungemütlich und zum Verdrängen geneigt ist die Beobachtung, dass der zeitliche Abstand der Krisen kürzer wird und sich die nächsten Krisen von Nationalstaaten in der Eurozone bereits ankündigen. Bezogen auf einen Haushalt oder ein Unternehmen kommt man bei diesem Umfeld auf den Gedanken einer Insolvenz und so macht es nicht Wunder, dass die Insolvenz von Staaten ein zunehmendes Thema wird. Hier gilt es den Eurokritiker Hankel zu zitieren, der die erste Verfassungsklage gegen die Einführung des Euro verloren hat und mit seinen Mitstreitern nunmehr die zweite Klage wegen des sich ankündigenden Bailouts von Griechenland vorbereitet: „Bekannt ist, wie man vom Ei zum Rührei kommt, aber nicht bekannt ist, wie man vom Rührei wieder zu Ei kommt“. Ei hier gleichzusetzen mit D-Mark oder zumindest die Euro-Zone ohne Griechenland.
Schließt man Griechenland (und die anderen Schwachländer) aus der Gemeinschaft aus, die wegen der ubiquitären Defizite schon eine Schwachmatengemeinschaft ist, bricht das System des Euro - mit wahrscheinlich verheerenden Folgen für die Realwirtschaft - zusammen, denn es wäre ja eine umfassende Finanzkrise, die die Staaten und Banken umfasst, eine Weltwirtschaftskrise wäre die Folge. Weil sich auch aktuell die anstehende Refinanzierung von Griechenland zuspitzt, wird man wiederum per Saldo die Gelddruckmaschinen bedienen müssen, getragen von der Hoffnung, dass die anziehende Konjunktur das Ganze wieder richtet, insbesondere über die damit verbundene Euroabwertung, die den Export hebt. Gewährt man die Griechenlandhilfen nicht, machen die Banken wiederum Verluste, können keine Kredite gewähren und die Schraube dreht sich nach unten. Für Angela Merkel ist es daher rechnerisch egal, ob sie Griechenland stützt oder später die Banken, nur ein zweites Bankenproblem wird die Wirtschaft nicht überstehen, denn die dortige Geldklemme wird die Kreditklemme verschärfen. Insoweit ist das heutige Regierungstaktieren mit Gesprächen mit Trichet und Strauss-Kahn bereits Makulatur, denn das Ergebnis wird sein müssen, dass Griechenland unverzüglich geholfen wird. Und klar ist, Geldtransfer ist Gütertransfer, denn die Griechen werden die aktuellen und künftigen Verbindlichkeiten nicht zu marktüblichen Konditionen zurückzahlen können falls überhaupt. Die fleißigen Deutschen und anderen Nordländer arbeiten somit für die von der Sonne geschwächten Griechen und anderen Südländer. Wie wird sich die Börse wieder aufrichten?
Durch die automatischen Handelssysteme wird zunächst eine Verkaufslawine ausgelöst, der Kursverfall entspricht nicht den Verhältnissen in den Unternehmen, die ja durch die Euroabwertung belebt werden. Der Dow Jones dürfte bald zur Normalität zurückkehren und anschließend wird der DAX wieder nachziehen und 5 minus 1 ergibt wieder 4. Im Übrigen waren die Anstiege der letzten Wochen ja auch übertrieben, so dass einige Marktteilnehmer schlicht realisiert haben. Am Ende des Tages dürfte aber der Zusammenbruch des Finanzsystems stehen und Greenspan recht behalten mit seinem Spruch: „Der Euro wird zwar kommen, aber keinen Bestand haben“. Die Eurozone ist eben nicht wie die USA ein Bundesstaat sondern ein eher loser Staatenbund, bei dem die Kohl´sche Währungsklammer den politischen Einigungsprozess bewerkstelligen sollte. Kohl war alles, nur kein Ökonom. Der Anleger hat mittlerweile erfahren, dass die Festverzinslichen, insbesondere die Staatsanleihen, eben nicht sicher sind und ihm die Nachtruhe rauben. Auch stimmt ihre Rendite nicht, denn die Bundesanleihen rentieren nur zur Hälfte der DAX-Schwergewichte. Was bleibt am Vorabend einer Währungsreform? Sachwerte, insbesondere Produktivvermögen wie Aktien und Cash.
Es gibt übrigens nicht nur in Deutschland Aktien. Aktien aus Ländern mit junger Bevölkerung und damit anderen Währungsgebieten sind angezeigt. Es gibt auch in Europa andere Währungsgebiete neben dem Euro. Lord Keynes der das Spiel des deficit spending mit der Geldmaschine erfunden hat und den Genüssen des Lebens nicht abgeneigt war, spendet in der Stunde der Not und allen Trost: „In the long run we are all death“.
Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau und Ihre Vermögensplanung hinsichtlich der beschriebenen strategischen Unbill. [Inhaltsübersicht] 2. „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise“ Am 5. Mai hält Herr Wirtschaftsprüfer Unkelbach bei der Beratertagung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg in Freiburg, Schloss Rheinach, einen Vortrag zu dem genannten Thema. Der Vortrag dient der Beraterfortbildung des Wirtschaftsministeriums. [Inhaltsübersicht] 3. Krisenberatung Es liegt auf der Hand, dass die Krise 3.0 nicht nur auf die Vermögensplanung, sondern auch auf die Unternehmen durchschlägt.
Eine von uns durchgeführte Turn Around Beratung wird von der KfW zu rd. 50 % gefördert. Nach einer Analyse der Krisenursachen werden konkrete Maßnahmen zur Unternehmenssicherung ausgearbeitet und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung unterstützt.
Die Beratung umfasst somit nicht nur taktische Maßnahmen, sondern auch die strategische Ausrichtung. [Inhaltsübersicht] 4. Nutzung mehrerer betrieblicher PKW für private Zwecke Wird ein betrieblicher PKW auch für private Zwecke genutzt, können als privater Nutzungsanteil bei Führung eines Fahrtenbuchs die tatsächlichen Kosten angesetzt werden; aus Vereinfachungsgründen wird der private Nutzungsanteil in der Regel monatlich pauschal mit 1 % des Listenpreises des PKW versteuert. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird ein zusätzlicher Betrag pauschal angesetzt.
Stehen einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter mehrere Fahrzeuge seines Betriebsvermögens zur privaten Nutzung zur Verfügung, setzt die Finanzverwaltung ab 2010 den pauschalen privaten Nutzungsanteil für jedes dieser Fahrzeuge mit 1 % an, selbst wenn die Fahrzeuge nur durch den Unternehmer selbst und nicht auch durch Familienangehörige genutzt werden. Lediglich der Zuschlag bei Verwendung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird ausschließlich für ein Fahrzeug vorgenommen; Bemessungsgrundlage ist dafür der Listenpreis für das teuerste Fahrzeug.
Unberücksichtigt bleiben Fahrzeuge, die für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. Werkstattwagen). Kann ein betrieblicher PKW sowohl durch den Unternehmer als auch durch einen Arbeitnehmer privat genutzt werden, ist der pauschale Nutzungsanteil entsprechend der Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Die ggf. erhebliche Besteuerung allein wegen der Nutzungsmöglichkeit mehrerer betrieblicher PKW kann nur durch die Führung eines Fahrtenbuches sicher vermieden werden. [Inhaltsübersicht] 5. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2009 Seit 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; Kapitalerträge müssen daher regelmäßig in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann wie bisher zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein. Dazu nachfolgende Beispiele: Angabe der Kapitalerträge erforderlich -
Kapitalerträge haben nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen (z. B. Zinsen bei Darlehen an nahe Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuerzinsen nach § 233a AO, Auslandszinsen). -
Trotz Kirchensteuerpflicht wurde keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. In diesem Fall ist nur die Kapitalertragsteuer anzugeben, bei der der Kirchensteuerabzug unterblieben ist. -
Es werden außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht (die Kapitalerträge erhöhen dann die zumutbare Belastung). Angabe der Kapitalerträge sinnvoll -
Die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz ist günstiger als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstiger-Prüfung). -
Bei Gewinnausschüttungen aus einer „wesentlichen“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist die Besteuerung von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger als der Kapitalertragsteuerabzug. -
Der Kapitalertragsteuerabzug ist zu hoch gewesen; das ist u. a. denkbar, wenn keine Freistellungsbescheinigung erteilt war und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten 1.602 Euro) nicht – oder nicht komplett – berücksichtigt wurde. -
Ohne Angabe von Kapitalerträgen wären nicht alle geleisteten Spenden abzugsfähig (der Abzug der Spenden ist u. a. begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte). -
(Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen sollen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist. Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern. [Inhaltsübersicht] 6. Ausgaben bei Veräußerung bzw. Aufgabe einer Kapitalbeteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen Seit 2009 gilt für Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ein pauschaler Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für in diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen (z. B. Finanzierungskosten) wird lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (Ehegatten) angesetzt; darüber hinausgehende Ausgaben können nicht berücksichtigt werden.
Wird dagegen das sog. Teileinkünfteverfahren gewählt oder ist dieses Verfahren zwingend anzuwenden, sind die Gewinnausschüttungen und die Veräußerungsgewinne in Höhe von 60 % dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (vgl. § 3 Nr. 40 EStG; bis 2008: 50 %). Das Teileinkünfteverfahren bedeutet aber auch, dass Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, nur in entsprechender Höhe mit 60 % steuerlich geltend gemacht werden können (siehe § 3c Abs. 2 EStG).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Abzug der Aufwendungen auch dann beschränkt, wenn im betreffenden (Abzugs-)Jahr überhaupt keine Einnahmen wie z. B. Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung geflossen sind, aber entsprechende Einnahmen in früheren Jahren vorlagen oder irgendwann in späteren Jahren „anfallen“, ggf. sogar erst beim Verkauf der Beteiligung in Form eines Veräußerungserlöses.
Nachdem der Bundesfinanzhof diese Regelung so ausgelegt hat, dass eine Abzugsbeschränkung nicht gilt, wenn gar keine Einnahmen zufließen, hat die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass reagiert. Danach sollen etwaige Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Kapitalbeteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren generell nur zu 60 % berücksichtigt werden. In einem aktuellen Beschluss hat sich der Bundesfinanzhof aber bereits gegen diesen Nichtanwendungserlass gewendet und seine Rechtsprechung bestätigt. Danach sind Aufwendungen bzw. Verluste dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn keine entsprechenden Einnahmen zugeflossen sind. [Inhaltsübersicht] 7. Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung von Personen können seit 2009 in einem größeren Umfang steuerlich berücksichtigt werden. In Betracht kommt eine Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuerschuld) in Höhe von 20 %, höchstens 4.000 Euro jährlich; somit sind Aufwendungen bis zur Höhe von 20.000 Euro begünstigt (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen zu oder den Angehörigen, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.
Die Finanzverwaltung hat zu der Frage Stellung genommen, ob bzw. in welcher Höhe Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Steuerermäßigung anzurechnen sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Pflegesachleistungen (Übernahme der Kosten für eine häusliche Pflege) und Pflegegeld. Beispiel:
a) Für einen Pflegebedürftigen (Pflegestufe II) wird ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen (monatliche Aufwendungen: 1.500 €). Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt als Pflegesachleistung den Betrag von 1.040 € monatlich.
Die Steuerermäßigung wird wie folgt ermittelt: Aufwendungen | 1.500 € x 12 Monate | 18.000 € | Versicherungsleistung | 1.040 € x 12 Monate | - 12.480 € | | | 5.520 € | Steuerermäßigung (20 %) | | 1.104 € | b) Die Ehefrau pflegt ihren Ehemann (Pflegestufe I). Dafür beantragt sie anstelle der häuslichen Pflege ein Pflegegeld in Höhe von 225 € monatlich. Für einzelne Pflegeeinsätze beauftragt die Ehefrau einen Pflegedienst (Kosten: 200 € monatlich).
Die Steuerermäßigung beträgt (12 x 200 € =) 2.400 €, davon 20 % = 480 €. Das Pflegegeld ist nicht anzurechnen. Wie dargestellt, sind Leistungen der Pflegeversicherung dann anzurechnen, wenn und soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen (ohne Handwerkerleistungen) gewährt werden. Das Pflegegeld, das nicht zweckgebunden ist und gezahlt wird, wenn die Pflege z. B. von Angehörigen übernommen wird, wird auf die Steuerermäßigung nicht angerechnet.
Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit seit 2009 nicht mehr erforderlich ist. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es ausreichend, dass Pflege- bzw. Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden, auch wenn keine gesetzliche Pflegestufe vorliegt (Pflegestufe „0“). [Inhaltsübersicht] 8. Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken Bei der Abgabe von Speisen und Getränken hängt der Umsatzsteuersatz davon ab, ob die sog. Restaurationsleistung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung zu behandeln ist. Zur Abgrenzung hat die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn die Speisen lediglich „zum Mitnehmen“ abgegeben werden; der Umsatzsteuersatz beträgt dann regelmäßig 7 %. Werden die Speisen jedoch „vor Ort“ im Restaurant verzehrt, wird eine sonstige Leistung („Verzehr an Ort und Stelle“) angenommen, weil neben der reinen Vermarktung von Speisen weitere Leistungen erbracht werden, wie z. B. das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten mit Tischen und Stühlen, die Nutzungsüberlassung und Reinigung von Geschirr und Besteck sowie das Servieren der Speisen durch Bedienungspersonal. Die sonstige Leistung unterliegt dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Der Bundesfinanzhof hat nun Zweifel, ob diese Unterscheidung von Restaurationsleistungen in Lieferungen und sonstige Leistungen mit dem EG-Recht vereinbar ist. Das Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Geklärt werden soll insbesondere, ob die Abgabe von verzehrfertigen Mahlzeiten überhaupt als Lieferung angesehen werden kann und ob es sich dabei um „Nahrungsmittel“ handelt, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gewährt werden darf. [Inhaltsübersicht] 9. Lohnsteuer-Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen im Zusammenhang mit Weihnachtsgeldzahlungen
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können – regelmäßig bis zur Höhe der Entfernungspauschale – mit einem pauschalen Steuersatz von 15 % der Lohnsteuer unterworfen werden. Dadurch ergibt sich häufig ein Steuervorteil in Höhe der Differenz zum persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers; darüber hinaus sind die Zuschüsse beitragsfrei in der Sozialversicherung. Die Fahrtkosten können vom Arbeitnehmer insoweit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist allerdings, dass die Fahrtkostenzuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Damit ist eine Umwandlung von vertraglich vereinbartem „laufendem“ Arbeitslohn in begünstigte Zuschüsse nicht möglich. Die Frage ist jedoch, ob eine Lohnsteuer-Pauschalierung unter Anrechnung von Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, zulässig ist. Beispiel:
Der Arbeitgeber leistet unter Anrechnung auf das Weihnachtsgeld einen Fahrtkostenzuschuss: Weihnachtsgeld | 2.500 € | mit 15 % pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss | - 1.980 € | "normal" zu versteuernder Restbetrag | 520 € | Entgegen der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass eine Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen dann möglich ist, wenn die Zuschüsse unter Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen erfolgen. Danach lassen sich freiwillige Lohnzahlungen als nicht geschuldeter Arbeitslohn in pauschal besteuerte Zuschüsse umwandeln.
Dies gilt allerdings nicht für Sonderzahlungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, weil sie arbeitsrechtlich aufgrund dauernder Übung geschuldet werden (z. B. laufend gezahltes Weihnachtsgeld). [Inhaltsübersicht] 10. Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften Auch nach Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden gleichgeschlechtliche Partner in einkommensteuerlicher Hinsicht nicht wie Ehegatten behandelt. Das bedeutet, dass ihnen insbesondere die Zusammenveranlagung und das Splittingverfahren verwehrt ist. In dieser Frage sind Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Gegen die gegenüber Ehegatten höhere Belastung vom Lebenspartner bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer sind ebenfalls Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Es ist somit ggf. zu prüfen, ob gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden soll. [Inhaltsübersicht] 11. Berichtigung der Umsatzsteuer bei Eröffnung der Schuldner-Insolvenz Bei der Sollversteuerung (Regelfall) entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Leistung. Die Umsatzsteuer ist also ggf. bereits an das Finanzamt zu entrichten, bevor das Entgelt inkl. der Umsatzsteuer tatsächlich vereinnahmt wird. Wird die Forderung uneinbringlich, kann wie in Fällen der nachträglichen Rechnungsberichtigung verfahren werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG): Die Umsatzsteuer wird entsprechend korrigiert, was im Ergebnis zu einer Erstattung in der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung führt. Fraglich kann sein, wann eine Forderung für die Umsatzsteuer als uneinbringlich anzusehen ist, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der endgültige Ausfall einer Forderung nicht abgewartet werden muss, um die Umsatzsteuer zu korrigieren und sich erstatten zu lassen; bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann diese Korrektur vorgenommen werden. Werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens später doch Zahlungen vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag insoweit erneut zu korrigieren. [Inhaltsübersicht] |