Mandanteninformationsbrief

Oktober 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Oktober 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2013
  4. Besteuerung von Betriebsrenten und Pensionen verfassungsgemäß
  5. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
  6. Lohnsteuervergünstigungen: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  7. Keine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei freiwilliger Buchführung?
  8. Finanzgericht: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
  9. Reisekosten ab 2014 (Folge 1): "Erste Tätigkeitsstätte" und Fahrtkosten
  10. Termine und Hinweise zum Jahresende 2013

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Nach der gestrigen Entscheidung der FED, ihr Anleihekaufprogramm bis auf weiteres fortzusetzen, dürften die liquiditätsgetriebenen Kurssteigerungen zunächst weitergehen. Höchste Vorsicht ist jedoch angesagt, denn Kurssteigerungen hängen nicht nur von dem Zentralbankzins ab. Die Konjunktur dürfte sich in Deutschland im nächsten Jahr gut entwickeln, aber die Gewinne der DAX-Unternehmen alimentieren weitere Kurssteigerungen nur begrenzt. Wie wacklig die Situation ist, zeigt die Absage von Summers letzte Woche, nicht mehr für die Bernanke-Nachfolge kandidieren zu wollen. Schon zogen die Kurse an, denn Summers sieht wie die Kanzlerin und die Bevölkerung die Fehlallokationen, die durch das niedrige Zinsniveau ausgelöst werden. Wir haben Preisblasen bei Aktien und Immobilien und der deutsche Sparer, der traditionell sein Geld auf Sparbüchern, Festgeldern und in Versicherungen hortet, hat das Nachsehen, denn Banken und Versicherungen halten sich über Gebühren schadlos. Die Volatilität basiert auch auf den historischen Höchstständen der Indices und dem politischen Umfeld. Das Syriendebakel um einen militärischen Schlag der USA gegen das Assad-Regime ist nicht ausgestanden, sondern nur auf eine schwer zu beherrschende politische Ebene verschoben, bei der Putin aktuell die Oberhand hat. Auch steht diese Woche die Bundestagswahl an, die noch nicht entschieden ist und auf Grund der Schwächen der FDP und der Grünen eine Große Koalition nicht unwahrscheinlich macht, bei der die SPD Steuerkorrekturen zugunsten ihrer Klientel vornehmen wird. Was für steigende Kurse in Deutschland spricht, ist das Deutschland von den Ausländern als interessant bewertet wird, was bei einem DAX-KGV von gut 13 nachvollziehbar ist. Klare Favoriten sind nicht mehr zu erkennen. Man sollte daher in den Herbsturlaub auch die TANs mitnehmen. Für den Normalanleger, der an einem sicheren Investment interessiert ist, ist der Einstiegszeitpunkt eindeutig vorbei. Was bleibt sind Kurzläufer, für größeres Geld ist hier ein 4 vor dem Komma zu erzielen, so dass Steuern und Inflation noch gerade neutralisiert werden können.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten, diesmal von Warren Buffet himself, passend zu Situation:

  • "Der dümmste Grund eine Aktie zu kaufen, ist, weil sie steigt."
  • "Wenn jemand gute Aktien hat, wäre er verrückt, wenn er nur wegen eines Kursrückschlags verkaufen würde. Ich suche Unternehmen, die ich verstehe und von deren Zukunftsaussichten überzeugt bin."

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

[Inhaltsübersicht]


2. Unkelbach intern

WP/StB Peter Unkelbach hat am 18. 9. 2013 in Freiburg auf einem Anlegerforum zur Orientierung und zu Lösungen in der aktuellen Finanzmarktsituation einen Gastvortrag gehalten zu dem Thema "Ausgewählte steuerliche Aspekte verschiedener Kapitalanlagen" mit folgendem ausgewähltem Inhalt:

  • Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen,
  • Besteuerung von Kapitalanlagen und
  • Besteuerung von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen,
  • die steuerliche Situation beim Erwerb der unterschiedlichen Immobilien.

Die Seminarunterlagen stehen hier zum Download bereit.

[Inhaltsübersicht]


3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2013

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2012 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2013 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2013 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise - auch im Hinblick auf den 1. Januar 2014 - zusammengestellt.

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4. Besteuerung von Betriebsrenten und Pensionen verfassungsgemäß

Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis sind auch dann lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig, wenn keine aktive Tätigkeit mehr ausgeübt wird, die Bezüge also aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis stammen. Es kommt lediglich der Abzug eines sog. Versorgungsfreibetrags und ein Zuschlag zu diesem Freibetrag in Betracht. Diese Beträge vermindern sich in Abhängigkeit vom Beginn des Versorgungsbezugs.

Bei Beginn vor 2005 kann der Freibetrag insgesamt bis zu 3.900 Euro betragen, bei Beginn in 2013 nur noch maximal 2.652 Euro jährlich. Bei einem Beginn ab 2040 entfällt der Freibetrag vollständig.

Voraussetzung für den Versorgungsfreibetrag ist, dass die Altersbezüge aufgrund beamtenrechtlicher Bestimmungen gezahlt werden oder - bei einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis - der Zahlungsempfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Die gesetzlichen Regelungen hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Abzug des Versorgungsfreibetrags bei Versorgungsbezügen in der freien Wirtschaft vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig sei, während es bei Beamten darauf nicht ankomme. Das Gericht begründet dies mit den beamtenrechtlichen Regelungen, wonach eine Altersgrenze dienstrechtlich festgelegt ist und Beamte üblicherweise auch erst mit Erreichen dieser Grenze in den Ruhestand gehen; eine steuerliche Regelung musste der Gesetzgeber somit für Beamte nicht treffen. Es ist auch rechtmäßig, dass bei Versorgungsbezügen eines Beamten - nach Abzug des Versorgungsfreibetrags - eine volle Besteuerung erfolgt, während die Bezüge eines Altersrentners nur mit einem sog. Besteuerungsanteil angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hält es insoweit für zulässig, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Altersbezüge umgestellt und dadurch erreicht hat, dass bei Zahlungsbeginn ab 2040 sowohl Renten als auch Versorgungsbezüge in vollem Umfang steuerpflichtig sind

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5. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die Aufwendungen für maximal eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Berücksichtigt wird dabei grundsätzlich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.

Werden die Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PKW durchgeführt, hat der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für jede Familienheimfahrt grundsätzlich mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern; die Versteuerung entfällt jedoch, wenn beim Arbeitnehmer für diese Fahrt ein Werbungskostenabzug in Betracht käme (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). In diesem Fall wird die Familienheimfahrt nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 letzter Satz EStG).

Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung bestätigt. Dem Arbeitnehmer steht kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten zu, die mit einem vom Arbeitgeber (insoweit steuerfrei) überlassenen Fahrzeug durchgeführt werden, weil dem Arbeitnehmer durch die Heimfahrten keine Aufwendungen entstanden sind.

In einem weiteren Verfahren hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung präzisiert. Danach kann die Entfernungspauschale für eine (durchgeführte) wöchentliche Familienheimfahrt auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dem Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen entstanden sind, weil er z. B. von Verwandten abgeholt wird oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft.

Erhält der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrten steuerfreie Reisekostenvergütungen (z. B. Kilometer­Pauschalen) oder werden ihm steuerfreie Freifahrten vom Arbeitgeber gewährt, mindern diese Leistungen die Entfernungspauschale. Die Freifahrten sind dabei - wenn der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger (z. B. die Deutsche Bahn) ist - mit dem Preis anzusetzen, den ein Firmenkunde zu entrichten hätte.

Die beiden Urteile sind auch für das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht von Bedeutung (siehe hierzu auch die Nr. 7 in diesem Informationsbrief).


6. Lohnsteuervergünstigungen: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Bestimmte lohnsteuerliche Vergünstigungen, z. B. die Steuerfreiheit für Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 33 EStG) oder die Pauschalversteuerungsmöglichkeit für Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG), sind nur zulässig, wenn die Leistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung in der Weise verschärft, dass unter "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nur freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen seien, die nicht vertraglich geregelt sind.

Die Finanzverwaltung lehnt diese verschärfende Rechtsprechung ab und hält an ihrer arbeitnehmerfreundlichen Auffassung fest. Danach ist die Voraussetzung für entsprechende zweckbestimmte Leistungen, die zu dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen, auch dann erfüllt, "wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat". Demzufolge können Zusatzleistungen des Arbeitgebers auch dann steuerbegünstigt sein, wenn sie z. B. in Tarifverträgen geregelt sind. Dagegen bleiben Gehaltsumwandlungen wie bisher schädlich.


7. Keine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei freiwilliger Buchführung?

Grundsätzlich fällt die Umsatzsteuer bereits dann an, wenn eine Leistung erbracht wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung. Von diesem Grundsatz der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten gibt es Ausnahmen. Auf Antrag kann die Umsatzsteuer an den Zahlungseingang gekoppelt werden (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Dies gilt insbesondere für folgende Fälle (vgl. § 20 UStG):

  • wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 500.000 Euro nicht überstiegen hat

oder

  • bei Umsätzen aus der Tätigkeit als Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, ggf. Ärzte).

In diesen Fällen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Buchführung. Die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten dient daher insbesondere auch der Vereinfachung, weil die Aufzeichnung von Forderungen nicht nur für umsatzsteuerliche Zwecke erforderlich werden soll.

Die Finanzverwaltung vertritt nun die Auffassung, dass Angehörige eines freien Berufs die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht mehr wählen dürfen, wenn diese freiwillig Bücher führen und die Umsatzgrenze überschritten wird. Entscheidend ist somit nicht die gesetzliche Verpflichtung, sondern das Vorhandensein einer Buchführung.

Sofern Freiberuflern in diesen Fällen bereits Genehmigungen für die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten erteilt wurden und der Umsatz im Vorjahr 500.000 Euro überstiegen hat, wird die Finanzverwaltung die Genehmigung mit Wirkung ab 2014 widerrufen.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, mit der die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für eine Steuerberatungsgesellschaft abgelehnt wurde, weil diese als GmbH zur Buchführung und Bilanzierung gesetzlich verpflichtet war. Das Bundesverfassungsgericht sah darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

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8. Finanzgericht: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat erneut dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz verfassungswidrig sind. Der Solidaritätszuschlag wird regelmäßig in Höhe von 5,5 % von der (festgesetzten) Einkommen- und Körperschaftsteuer bzw. der einbehaltenen Lohn- und Kapitalertragsteuer ermittelt.

Das Finanzgericht hat beanstandet, dass sich Ermäßigungen der Einkommensteuer bei bestimmten Steuerpflichtigen (z. B. mit ausländischen Einkünften oder Einkünften aus Gewerbebetrieb) auch mindernd auf den Solidaritätszuschlag auswirken, bei anderen Steuerpflichtigen dagegen nicht. Das Gericht sieht darin eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung.

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9. Reisekosten ab 2014 (Folge 1): "Erste Tätigkeitsstätte" und Fahrtkosten

Ab 2014 hat der Begriff "erste Tätigkeitsstätte" zentrale Bedeutung für die Beurteilung von steuerlich zu berücksichtigenden Reisekosten; der bisher verwendete Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" fällt weg.

Was gilt als "erste Tätigkeitsstätte"?

Nach § 9 Abs. 4 EStG n. F. ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (wie z. B. beim Kunden oder in sog. Outsourcing-Fällen), der der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. arbeitsvertraglich dauerhaft zugeordnet wird. Eine dauerhafte Zuordnung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer an der Tätigkeitsstätte unbefristet oder für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate beschäftigt werden soll. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist die Zuordnung nicht eindeutig, wird die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte angesehen, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder 2 volle Arbeitstage pro Arbeitswoche oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Ein Arbeitnehmer kann nur höchstens eine erste Tätigkeitsstätte pro Arbeitsverhältnis haben. Liegen die genannten Voraussetzungen bei mehreren Tätigkeitsstätten vor, kann der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte bestimmen, anderenfalls ist die der Wohnung am nächsten liegende Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.

Bei Vollzeitstudenten gilt die Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte.

Ein Fahrzeug, das Home-Office oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist keine erste Tätigkeitsstätte.

Wie bisher: Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für eine Familienheimfahrt pro Woche bei doppelter Haushaltsführung kann auch weiterhin die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Ab 2014 werden allerdings vom Arbeitgeber für diese Fahrten gewährte Sachbezüge (z. B. Monatskarte für den ÖPNV) auf die Entfernungspauschale angerechnet und mindern so den Werbungskostenabzug, wenn sie wegen der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 letzter Satz EStG) steuerfrei sind.

Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten

Für berufsbedingte Fahrten zu anderen Einsatzstätten gelten die bekannten Reisekostengrundsätze: Es können wie bisher die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die Kilometer-Pauschalen (z. B. PKW: 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer) geltend gemacht werden.

Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sondern ist er verpflichtet, stattdessen dauerhaft einen bestimmten Ort (z. B. Busdepot) oder ein weitläufiges Tätigkeitsgebiet (z. B. Hafen) aufzusuchen, so gelten für die Fahrten zu diesem Ort bzw. zu dem von der Wohnung aus nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet die gleichen Regelungen wie für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, d. h., hier gilt die Entfernungspauschale. Für Mehrkilometer zu einem entfernteren Zugang und für Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets gelten die Reisekostengrundsätze.

Beispiel:

Die Entfernung von der Wohnung des Hafenarbeiters A zur nächstgelegenen Zufahrt zum Hafen beträgt 10 km. A wird auch in einem entfernteren Teil des Hafens eingesetzt; an diesen Tagen fährt A mit dem PKW zu einem 25 km von der Wohnung entfernten Zugangspunkt. A kann für diese Fahrten folgende Beträge als Werbungskosten geltend machen:

Für die ersten 10 km die Entfernungspauschale (10 km x 0,30 €) 3 €
Für die weiteren 15 km für Hin- und Rückweg zusammen (15 km x 2 x 0,30 €) 9 €

Als Werbungskosten abzugsfähig

12 €

Erstattung durch den Arbeitgeber

Die nach Reisekostengesichtspunkten ermittelten Fahrtkosten (z. B. bei Benutzung des privaten PKW oder der Bahn) kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lohnsteuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG). Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber - wie bisher - mit 15 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal versteuern; in diesem Umfang hat der Arbeitnehmer allerdings keinen Werbungskostenabzug. Diese lohnsteuerfreien bzw. pauschalver-steuerten Arbeitgeberleistungen unterliegen nicht der Sozialversicherung.

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10. Termine und Hinweise zum Jahresende 2013

Für Arbeitnehmer:

Antrags- und Abgabefristen

Spätestens für den Dezember müssen die Personaldaten für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden (sog. ELStAM-Verfahren). Dabei werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.

Lohnsteuer-Freibeträge (z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) sind dagegen wie bisher nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600 Euro betragen muss (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000 Euro übersteigen. Ein entsprechender Antrag für das laufende Jahr 2013 kann noch bis zum 30. November 2013 beim Finanzamt gestellt werden.

Bis zum 31. Dezember 2013 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2009 beantragen (sog. Antragsveran lagung).

 

Lohnsteuerabzug oder Pauschalbesteuerung

Ab dem 1. Januar 2014 beträgt der Grundfreibetrag 8.354 Euro (bei Ehegatten 16.709 Euro). Bedeutung hat die Höhe des Grundfreibetrags z. B. bei der Prüfung, ob statt einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung (Minijob) eine Beschäftigung mit Lohnsteuerabzugsverfahren in Betracht kommt, da bis zu folgenden Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt:

Steuerklasse  I II III IV V
Monatslohn 946 € 1.077 € 1.788 €

946 €

104 €

 

Für Privatpersonen

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften

Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht (vgl. § 147a Abgabenordnung- AO), wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung usw. im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000 Euro war. Dann müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich 6 Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungspflicht gilt - wie im betrieblichen Bereich (siehe dazu unten) - auch für elektronische Daten.

Bei Ehegatten wird die Grenze von 500.000 Euro für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt.

Die Aufbewahrungspflicht gilt erstmals für Aufzeichnungen und Unterlagen aus dem Jahr 2010, wenn die Einkunftsgrenze im Jahr 2009 überschritten wurde. Die Auf bewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000 Euro 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde. Somit sind auch entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2013 aufzubewahren, wenn in einem Jahr seit 2009 die Grenze über schritten wurde.

 

Haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro, beantragt werden; für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparatur arbeiten, Gartengestaltung etc.) gilt daneben ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Soll noch für 2013 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss die Bezahlung der Rechnung bis zum 31. Dezember 2013 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

 

Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Kapitalerträge werden grundsätzlich durch einen - in der Regel von der Bank vorgenommenen - Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert; Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. vorgetragen. Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2013 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).

 

Für Unternehmen

Aufbewahrungsfristen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2013 regelmäßig folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2003 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2003 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekosten abrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2003

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2007 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunter - lagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Ver - sicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2007 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

 

Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben

Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden und Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2013 in Betracht.

Bei geplanten Investitionen kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten - maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro - die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschreibung kann dann im Zeitpunkt der Investition (wenn diese innerhalb von 3 Jahren erfolgt) zusätzlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres im Inland (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Der Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Größenmerkmale erfüllt sind: Bei Bilanzierenden darf das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 235.000 Euro, bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert 125.000 Euro nicht überschreiten; für Freiberufler und Selbständige, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gilt eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Größengrenzen für das Jahr gelten, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis zum 31. Dezember 2013 angeschafft werden, können in 2013 in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs oder Herstellungskosten 410 Euro nicht übersteigen.

Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 150 Euro zulässig.

Für Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt ausschließlich die 410 Euro-Regelung.

 

Begünstigung nicht entnommener Gewinne

Bilanzierende Gewerbetreibende, Selbständige oder Land- und Forstwirte können für ihren nicht entnommenen Gewinn 2013 beantragen, dass dieser (lediglich) mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % besteuert wird. Der Antrag kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmer gesondert gestellt werden, bei Gesellschaftern von Personengesellschaften bei mehr als 10 % Gewinnbeteiligung oder einem Gewinnanteil von über 10.000 Euro.

Wird der nach Abzug der Steuern verbleibende Gewinn später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (§ 34a EStG).

 

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinn ermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (z. B. Freiberufler - siehe R 4.2 Abs. 1 EStR).

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.

 

Geschenke für Geschäftsfreunde/ Bewirtungen

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, dürfen insgesamt 35 Euro pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Rabatte, Gewinne anlässlich eines Preisausschreibens oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände, die Kunden im Zusammenhang mit einem Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten, sowie Streuwerbeartikel, die z. B. auf Messen abgegeben werden.

Der zuwendende Unternehmer kann Sachgeschenke an Geschäftsfreunde im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern; die Besteuerung muss in diesem Fall aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke (an Geschäftsfreunde) vorgenommen werden. Der Empfänger braucht die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilnehmen) sind nur in Höhe von 70 % steuerlich berücksichtigungsfähig; dabei müssen bestimmte Nachweispflichten erfüllt sein.

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außerdem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

 

Sachzuwendungen an Mitarbeiter

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachzuwendungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme bilden übliche Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass (z. B. Blumen, Pralinen oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit), wenn der Wert des Geschenks 40 Euro je Anlass nicht überschreitet. Diese Regelung soll entsprechend auf die Besteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde anzuwenden sein.

Begünstigt sind auch Zuwendungen in Form von (Waren-)Gutscheinen (z. B. zur Einlösung in Tankstellen, Supermärkten oder Feinkostgeschäften), wenn die Auszahlung von Bargeld ausgeschlossen ist. Derartige Zuwendungen bleiben steuerfrei, wenn der Wert des Gutscheins - ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen - die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Für teurere Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % übernehmen (vgl. § 37b EStG; siehe hierzu oben).

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Zuwendung bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer ins gesamt nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt. Wird dieser Betrag überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

 

Vorabaufwendungen für 2014

Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2014 fällig werden, können von nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen bereits 2013 geleistet werden, wenn eine Steuerminderung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist. Werden in diesen Fällen offene Lieferantenrechnungen noch 2013 bezahlt, mindert dies ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Jahr 2013.

Lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens ist es für den Beginn der Inanspruchnahme der Absetzungen unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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