Mandanteninformationsbrief Juli 2015 | | ||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Die heute aktuelle Entwicklung in Griechenland haben wir vor einem Monat vorhergesagt. Genauso ist es gekommen. Klar wird, dass die griechische Regierung gem. ihrem Wahlkampfprogramm Europa in der jetzigen Form nicht will und alles tut, um Wirtschaftsunion und den Euro zu zerstören, ohne Rücksicht auf ihre eigene Bevölkerung. Wir erinnern uns hier mal wieder an den großen österreichischen Ökonomen Böhm-Bawerk, der 1914 das Verhältnis von „Macht oder Ökonomisches Gesetz?“ betrachtete. Tsipras mag die Massen manipulieren können, doch die € 60 am Tag lassen die Massen wach werden und die Begeisterung der Jungen für einen Neuanfang mit der Drachme schwindet nach Umfragen von Tag zu Tag. Noch haben die Befürworter der Regierungspolitik die Mehrheit für das Referendum gegen das Angebot der anderen 18 Länder. Eines muss man Tsipras zugestehen, er hat der Politik eine andere Dimension gegeben: Wie bei Boxkämpfen oder bei Fußballspielen wird das Publikum per „Liveticker“ informiert. Die griechische Tragödie wird zu Komödie und diese zur Realsatire. Es ist nicht mehr weit bis zu größeren Unruhen in der Bevölkerung. Wenn die staatlichen Löhne nicht ausgezahlt werden können, bricht der Staat zusammen und die Flüchtlinge dringen über die offenen Grenzen weiter nach Westeuropa und damit auch zu uns. Obama hat das Problem erkannt und Merkel und Hollande vermittelt, der nunmehr auch noch vor dem Referendum eine Einigung sucht. Bricht die EU-Gruppe auseinander, bricht auch die Ostflanke der Nato weg. Ungarn könnte hier den Schulterschluss mit Griechenland suchen und die europäischen Schwachländer fragen sich, wieso sie Sparprogramme durchziehen und den Griechen großzügig und erpressbar geholfen wird. Wie geht das Spiel aus und welche Anlagestrategie resultiert hieraus? Das zweite Rettungspaket ist am 30. 6. ausgelaufen. Ein drittes muss neu verhandelt werden, was Zeit dauert. Drachmen zu drucken dauert rd. 15 Monate. Die griechische Wirtschaft und das Staatswesen brechen ohne ELA-Kredite der EZB kurzfristig zusammen. Das Referendum dürfte für Tsipras unter dem Druck des Leides der 60 € pro Tag verloren gehen, der zurück tritt und den Weg für Neuwahlen frei macht. Nach dem Referendum wird die EZB ihre Notkredite erhöhen und der Weg für Neuwahlen geebnet werden und damit der Weg für ein drittes Hilfspaket öffnen. Was machen die Aktien? Je nach Informationslage des Livetickers bewegt sich der DAX. Der Euro verliert etwas aber das nicht wegen Griechenland, sondern wegen der Zinsdifferenz zu den USA und hier liegt auch der Grund für Vorsicht am Aktienmarkt: Raus aus Finanztiteln, auch wegen Griechenland, und ansonsten die Liquiditätsposition hoch halten, also weiter short gehen und die Sonne genießen: Man muss nicht immer investiert sein. Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. 2. Unkelbach intern: Vorträge für Existenzgründer Im Rahmen der „Ringvorlesung Entrepreneurship“ hielt Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach am 09.06.2015 an der Universität Freiburg einen Vortrag zum Thema „Controlling/Buchführung/Steuern – Basics für Gründer/-innen“. Die Veranstaltungsreihe stand Hörern aller Fakultäten offen und zeigt praxisorientiert den Prozess einer Unternehmensgründung von der Idee zum Markt. Herr Dr. Unkelbach deckte in seinem Vortrag insbesondere den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Teil ab. Die Vortragsfolien senden wir bei Bedarf gerne zu. Am Freitag, den 10. Juli und Samstag, 11. Juli 2015 findet wie jedes Jahr das Blockseminar „Finanzen, Recht und Steuern für Gründerinnen und Gründer“ im Rahmen der Seminar-Reihe „Entrepreneurship-Kompetenzen“ statt. Hier hält Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach einen Vortrag zum Thema „Gründungsformalien und Steuern". Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf der Website der Universität Freiburg. 3. Negative Einlagezinsen bei Kapitaleinkünften Aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase kann es vorkommen, dass Banken auf die Guthaben bzw. Spareinlagen ihrer Kunden negative Zinsen („Strafzinsen“) berechnen. Hiervon können derzeit insbesondere Einlagen auf Geschäftskonten betroffen sein. In diesem Fall sind die Negativzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dagegen sind bei privaten Kapitaleinkünften die negativen Einlagezinsen nach Auffassung der Finanzverwaltung als „Verwahr- oder Einlagegebühr“ zu beurteilen. Das würde bedeuten, dass die Negativzinsen nicht mit den positiven Kapitalerträgen verrechnet werden können, sondern als Werbungskosten zu behandeln sind. Da diese grundsätzlich mit dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehepartner 1.602 Euro) abgegolten sind, ergibt sich durch die Negativzinsen keine zusätzliche steuerliche Auswirkung. 4. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Zuwendungen an Arbeitnehmer Im Wirtschaftsleben werden zur Pflege von Geschäftsbeziehungen, des Arbeitsklimas oder zur Belohnung regelmäßig Geschenke oder Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer hingegeben. Derartige Vorteile (z. B. Incentive-Reisen, Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, Gutscheine oder z. B. Weinpräsente) führen – auch bei Zuwendungen unterhalb der „Geschenke-Grenze“ von 35 Euro – grundsätzlich beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen (als Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn). Zur Abgeltung der Besteuerung kann der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen; dies erfolgt im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung. Das Verfahren muss dann jeweils für alle Geschenke bzw. Zuwendungen an Geschäftsfreunde bzw. jeweils für alle Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer innerhalb eines Wirtschaftsjahres angewendet werden. Der Empfänger (Geschäftspartner, Kunde oder Arbeitnehmer) braucht die zugewendeten Vorteile dann nicht zu versteuern (vgl. § 37b EStG). Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben u. a. zur Anwendung neuerer Rechtsprechung zu § 37b EStG Stellung genommen:
5. Grunderwerbsteuer: Ausbaukosten nach Errichtung eines Rohbaus Grundsätzlich unterliegt die im Kaufvertrag für ein unbebautes oder bebautes Grundstück vereinbarte „Gegenleistung“ – d. h. regelmäßig der Kaufpreis – der Grunderwerbsteuer. Ergibt sich beim Erwerb einer Immobilie aus weiteren Vereinbarungen (z. B. durch einen daneben abge-schlossenen Werkvertrag), dass der Käufer das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, unterliegen neben dem Kaufpreis für das Grundstück auch die Kosten für die Errichtung des Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Besteht zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den weiteren Vereinbarungen ein rechtlicher oder zumindest sachlicher Zusammenhang, liegt regelmäßig ein sog. einheitlicher Erwerbsgegenstand vor; die Besteuerung erfolgt dann so, als wenn von vornherein ein bebautes Grundstück erworben worden wäre. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann auch ein später, d. h. nach dem Kaufvertrag abgeschlossener Bauvertrag je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führen. Im Streitfall erwarb der Kläger ein mit einem Rohbau bebautes Grundstück von einer Baufirma und erteilte später auf eigenen Namen den Auftrag über den Innenausbau an Personen, die von der Baufirma empfohlen wurden und wirtschaftlich mit ihr verbunden waren. Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil darüber hinaus insbesondere zu prüfen war, ob die Ausbauarbeiten bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags von den beauftragten Unternehmen in konkreter Weise angeboten worden sind. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, sind die Kosten für den Ausbau des Rohbaus sowie auch die Kosten für die Baubetreuung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. 6. Feststellung von Verlustvorträgen – Ausbildungskosten Verluste, die z. B. durch vorweggenommene Werbungskosten entstehen und nicht ausgeglichen werden können, sind nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen, um sie in nachfolgenden Jahren mit positiven Einkünften verrechnen zu können. Grundsätzlich gilt hier eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides, sodass mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch eine Verlustfeststellung nicht mehr durchgeführt werden kann. Wurde jedoch keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, gilt eine eigenständige Verjährungsfrist zur Verlustfeststellung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt bestätigt, dass dadurch eine rückwirkende Verlustfeststellung von bis zu sieben Jahren möglich ist. Betroffen sind insbesondere Fälle zur Berücksichtigung von (Berufs-)Ausbildungskosten, wenn keine weiteren Einkünfte erzielt wurden.
Mit einem Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG kann im Fall einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die steuerliche Berücksichtigung von Erstausbildungskosten erreicht werden. 7. Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen Grundsätzlich sind Bücher, Aufzeichnungen und alle Unterlagen zu Geschäftsvorfällen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Von den Pflichten betroffen sind insbesondere buchführungspflichtige Steuerpflichtige sowie auch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechner (siehe § 4 Abs. 3 EStG). Aufzubewahren sind sowohl Unterlagen in Papierform als auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt wurden. Werden entsprechende Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt, hat die Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung diese mittels Datenzugriffs zu prüfen. In einer aktuellen Stellungnahme weist die Finanzverwaltung noch einmal darauf hin, dass eingehende elektronische Unterlagen (z. B. Rechnungen, Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige bedeutsame Dokumente) in dem Format unverändert aufzubewahren sind, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit (durch die Finanzverwaltung) nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z. B. Ausgangsrechnungen. Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss eine Verfahrensdokumentation erstellt werden, die insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sicherstellt. Die Finanzverwaltung lässt es zwar grundsätzlich zu, dass Papierdokumente nach dem Einscannen vernichtet werden; sie weist aber ausdrücklich darauf hin, dass aus Gründen der Beweisbarkeit eine (zusätzliche) Aufbewahrung in Originalform ggf. sinnvoll sein kann. 8. Außergewöhnliche Belastungen: Pflege von Angehörigen Aufwendungen für die Pflege von (bedürftigen) Angehörigen können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Begünstigt sind z. B. Aufwendungen für ambulante oder stationäre Pflegedienste, für die Beschaffung von Hygiene- und Pflegeprodukten sowie durch die Pflege veranlasste Fahrtkosten. Nicht begünstigt ist dagegen der Wert der eigenen Arbeitsleistung, weil insoweit keine „Aufwendungen“ angefallen sind. Etwaige Leistungen der Pflegeversicherung (z. B. Pflegegeld) werden gegengerechnet. Der verbleibende Teil kann als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG abgezogen werden, soweit die zumutbare Belastung überschritten wird. Erfolgt die Pflege eines Angehörigen in dessen oder in der eigenen Wohnung, kommt beim Pflegenden alternativ ein Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr in Betracht; Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person nicht nur vorübergehend pflegebedürftig ist und dass die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflegetätigkeit erhält. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht angerechnet. 9. Steuerberatungskosten bei der Erbschaftsteuer Nicht nur vom Erblasser übernommene Verbindlichkeiten mindern die Erbschaftsteuer. Auch Steuerberatungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit dem Erstellen der Erbschaftsteuer-Erklärung entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Entsprechendes gilt für Kosten eines Gutachters für die Feststellung der Verkehrswerte von Grundstücken, GmbH-Anteilen usw. Das gilt selbst dann, wenn diese Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer befreit sind. Wenn zum Nachlass Anteile an einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR usw.) gehören, wird diese vorrangig aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung des Werts der Beteiligung abzugeben. Kosten für Steuererklärungen fallen daher regelmäßig bei der Gesellschaft an. Da diese Aufwendungen aber unmittelbar mit der persönlichen Erbschaftsteuer des Gesellschafters im Zusammenhang stehen, darf die Gesellschaft diese Steuerberatungskosten nicht als Betriebsausgaben behandeln. Bucht die Gesellschaft die Aufwendungen als Entnahmen des neuen Gesellschafters, können die Steuerberatungskosten bei diesem als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Da bei Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich die Gesellschaft die Feststellungserklärung abzugeben hat, kann der Gesellschafter die Kosten für die Erklärung des Werts der Beteiligung nur dann als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen, wenn die Gesellschaft diese Kosten an den Gesellschafter weiterbelastet. 10. Entwurf eines neuen Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, die Vorschriften zur erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behandlung von betrieblichem Vermögen spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu ändern, insbesondere da die derzeitigen Verschonungsregelungen unverhältnismäßig seien. Nunmehr liegt ein erster Entwurf zur Änderung des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes vor. Danach ist Folgendes geplant: Übersteigt der Wert des betrieblichen Vermögens 20 Mio. Euro nicht, ist weiterhin die Regel-/Optionsverschonung möglich. Oberhalb von 20 Mio. Euro (bzw. 40 Mio. Euro bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen) kommt ein Steuererlass nur in Betracht, soweit die „übrigen Mittel“ des Erwerbers nicht ausreichen, um die Steuer zu entrichten (Verschonungsbedarfsprüfung). Wahlweise besteht für betriebliches Vermögen oberhalb von 20 Mio. Euro bis 110 Mio. Euro die Möglichkeit, einen Verschonungsabschlag zu beantragen, der mit steigendem Vermögen sukzessive abgeschmolzen wird; ab 110 Mio. Euro gilt grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 25 %, bei strengeren Anforderungen hinsichtlich Lohnsummenregelung und Behaltensfrist von 40 %. Die Lohnsummenregelung wird beibehalten, künftig sind aber nur noch Betriebe mit bis zu 3 Arbeitnehmern ausgenommen. Für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern gilt eine flexible Regelung. Die Grenze für unschädliches Finanzvermögen (z. B. Zahlungsmittel, Wertpapiere, Forderungen) wird auf 20 % des Betriebsvermögens herabgesetzt. Das Gesetz soll im Jahr 2016 in Kraft treten; eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen ist bisher nicht vorgesehen. Abzuwarten ist, ob die Änderungen tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden. | |||||||||||||||||||
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