Mandanteninformationsbrief Juli 2013 | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Inhaltsübersicht:
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Mal etwas zur Betriebswirtschaft: Was sind Erfolgs- bzw. Misserfolgsindikatoren? Erfolg geht langfristig nur bei hoher Qualität über hohe Preise und bzw. oder hohe Mengen. Hohe Preise kann man nach dem Value Pricing erzielen, wenn man das Produkt in seine Leistungskomponenten zerlegt und dem Kunden die Sonderfunktionen sichtbar macht. Bei einem Paketpreis geht vieles unter und wird preislich nicht honoriert. Lustig wird die Sache, wenn der gebeutelte Kunde den Spieß mal umdreht: Für betriebliche Misserfolge kommen viele Fehlerquellen in Betracht, hier einige Kardinalfehler: "Toilette kein Arbeitszimmer": In einem richtungweisenden Urteil hat das oberste Steuergericht, der Bundesfinanzhof, mit Urteil vom 21. Januar 2013 entschieden, dass der Betriebsprüfer eines Finanzamts weder die Kosten für sein Arbeitszimmer noch die Renovierungskosten für die daneben liegende Toilette als Werbungskosten geltend machen kann. Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Mit seiner Klage machte er insbesondere die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend. Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 %. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette seien Werbungskosten. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übt er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gilt "erst recht" für die Toilette. Bei dieser handelt es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt. Aufgrund dieser Nutzung besteht kein besonderer beruflicher Zusammenhang. Quintessenz für Steuerpflichtige: Betriebsprüfer haben offensichtlich viel Zeit für Unfug übrig und bauen gerne Rechtspositionen auf, die einer näheren Nachprüfung nicht standhalten. Also in Schlussbesprechungen nicht voreilig nachgeben! Zur Börse: So weit so gut: Der Autor ist bei 8.450 ausgestiegen: Reines Buchgefühl: Der Kurs der hier schon häufig erwähnten LPKF, ein Papier, das auch von Zockern gerne gewählt wird, ging im Steilflug nach oben, dies war ein untrügliches Signal dafür, dass die Börse keine Einbahnstraße ist und ein Rücksetzer ansteht. Weitere Bauchschmerzen bereiteten die Zinserhöhungstendenzen in den USA, das Abbröckeln des DAX und der unsichere Ausgang des BGH-Prozesses um die EZB-Käufe. Mangels Alternativen erfolgte der Wiedereinstieg wieder bei 8.200 mit Allianz, Post und LPKF, was bis heute kein Fehler war: Es fehlen Alternativen. Draghi überlegt laut, den Referenzzins auf 0,25 % zu senken und die mittlerweile ausgekuckte Nachfolgerin von Bernanke ist eine Anhängerin des leichten Geldes. Weiter spielte eine Rolle, dass die Schwellenländer erheblich unter Druck geraten sind: Kursrückgänge bei engen Märkten, Inflation, Abwertungen, etc.. Das liebe Geld sucht also Anlagemöglichkeiten. Die USA kommen sicherlich in Frage, vgl. letzten Informationsbrief. Aber sicherlich auch Deutschland. Wie sagte doch immer Herr Winter, ein leider schon lange verstorbener Kunde, der ehemals die Börse in Düsseldorf leitete: "Herr Unkelbach, Sie müssen Qualität kaufen, Qualität". Ich hatte ihn erst nach dem Debakel mit dem neuen Markt verstanden und halte seitdem seine Worte in Ehren. Auch so seine Erben, die die Früchte der soliden Anlagepolitik konsumieren. Herr Winter hatte sich auch immer auf wenige Titel konzentriert, was ich heute auch beherzige. Bekanntermaßen betreuen Analysten bei Fonds drei große Titel oder bis zu 10 kleine Titel. Wenn als ein Privatanleger 10 und mehr Titel im Depot hat, kann er den gesuchten Erfolg schon vergessen oder mit Kostolany den langfristigen Erfolg erhoffen. Auf Sicht bleibt die Börse liquiditätsgetrieben und die Richtung der "großen Rotation" ist offen, ein Umschichten in Aktien ist bei den Unsicherheiten um die Geldpolitik nicht ausgemacht, erkennbar ist jedoch ein Kapitalabfluss aus den Schwellenländern nach den USA und Deutschland. Wir können also hoffen. Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische und auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:
Haben Sie Zinsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Rückblick: Veranstaltung zur Unternehmensnachfolge Dr. Philipp Unkelbach referierte zum Thema Unternehmensbewertung bei einer Gemeinschaftsveranstaltung der drei regionalen IHK zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge am 11. Juni 2013 im Kurhaus in Titisee-Neustadt vor vollem Haus. Über 130 Teilnehmer folgten der Einladung der IHK. Das Thema ist von hoher Bedeutung: 39 Prozent der Senior-Unternehmer finden nach IHK-Erfahrungen keinen passenden Nachfolger und zwar unabhängig davon, ob die Nachfolge in der Familie, durch Mitarbeiter oder durch eine externe Regelung erfolgen soll. Dem IHK Nachfolgereport 2012 zufolge sind zu hohe Kaufpreisforderungen auf Seiten der Übergeber der zweithäufigste Grund, warum Unternehmensnachfolgen scheitern. Auf Platz 1 auf der Seite der Übernehmer werden Finanzierungsschwierigkeiten genannt. Beides wird maßgeblich von der Unternehmensbewertung beeinflusst. Eine Bildergalerie der Veranstaltung und unseren Vortrag finden Sie hier: Unternehmensbewertung - Was ist mein Unternehmen wert? (228.88 kB) Rückblick Unternehmensnachfolge
Ausblick: Ortenauer Gründertag 2013 Am 11. Juli 2013 veranstalten die IHK Südlicher Oberrhein und der Technologiepark Offenburg für Existenzgründer, Jungunternehmer und Unternehmensnachfolger den Ortenauer Gründertag im Technologiepark in Offenburg. Die Besucher erwartet ein spannendes Vortragsprogramm, es spricht unter anderem Dr.-Ing. E.h. Martin Herrenknecht, Vorstandsvorsitzender der Herrenknecht AG über erfolgreiche Familienunternehmen. Herr Dr. Philipp Unkelbach wird um 14 Uhr zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Uwe Werner einen Vortrag halten zum Thema: "Was bei der Gründung eines Unternehmens in Deutschland zu beachten ist". Hierbei wird Herr Dr. Unkelbach insbesondere auf die steuerlichen Aspekte eingehen. Alle Vorträge während der Veranstaltung werden simultan in die französische Sprache übersetzt. 3. Werbungskostenabzug bei Untervermietung und vorübergehend leerstehenden Zimmern Bei Leerstand eines zur Vermietung vorgesehenen Wohnobjekts können grundsätzlich auch die in der Zeit des Leerstands anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fraglich kann dies aber dann sein, wenn eine Verbindung zum privaten Bereich besteht. Für den Fall der Untervermietung von einzelnen Zimmern in der eigenen Wohnung hat der Bundesfinanzhof jetzt eine Entscheidung getroffen. Danach sind vorübergehende "übliche" Leerstandszeiten der Vermietung zuzurechnen und die darauf ent€fallenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Unerheblich ist die fehlende räumliche Trennung zum privaten Wohnbereich sowie die nicht vorhandene Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume. Dem Werbungskostenabzug steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass jederzeit eine private Selbstnutzung der betreffenden leerstehenden Räume möglich wäre. 4. Abzugsbeschränkungen nur für "häusliche" Arbeitszimmer Aufwendungen für ein "häusliches" Arbeitszimmer können nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; dabei ist ein unbegrenzter Abzug nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und privaten Betätigung bildet, in den übrigen Fällen gilt ein Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn das Arbeitszimmer kein "häusliches" ist. Der Bundesfinanzhof hat jetzt seine Rechtsprechung zur "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers weiter konkretisiert. Danach ist das Arbeitszimmer nicht mehr in die "häusliche" Sphäre eingebunden, wenn auf dem Weg dorthin eine "der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche" betreten werden muss. Das bedeutet, dass Arbeitszimmer, die sich in im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden, regelmäßig der Abzugsbeschränkung unterliegen. Das gilt sogar, wenn das Arbeitszimmer - z. B. in einem Zweifamilienhaus - nur über einen separaten Eingang von außen erreicht werden kann.
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass die Einbindung von betrieblich bzw. beruflich genutzten Räumen in die "häusliche Sphäre" z. B. auch durch Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften aufgehoben oder überlagert werden kann. So können beispielsweise die Aufwendungen für eine im Souterrain eines Einfamilienhauses gelegene Arztpraxis unbeschränkt als Betriebs€ausgaben geltend gemacht werden. 5. Kapitalerträge: Antragsfrist für Günstigerprüfung Seit 2009 werden private Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) grundsätzlich einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterworfen. Die Besteuerung erfolgt - ggf. nach Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags - in der Regel in Form eines entsprechenden Kapital-ertragsteuerabzugs durch Banken, Finanzdienstleister etc. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge regelmäßig abgegolten; eine Angabe der Zinsen usw. in der Einkommensteuer-Erklärung ist dann nicht mehr erforderlich. Liegt insbesondere bei Rentenbeziehern oder Geringverdienern der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, sieht das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung vor. In diesem Fall kann der Betroffene sämtliche Kapitalerträge dem normalen Veranlagungsverfahren unterwerfen; soweit dabei die Tarifbelastung den Abgeltungsteuersatz unterschreitet, erfolgt eine Steuererstattung. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Günstigerprüfung spätestens bis zur Bestandskraft des betreffenden Einkommensteuer-Bescheides (regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides) gestellt werden muss. Wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat, kann eine Günstigerprüfung zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht deshalb vorgenommen werden, weil die nacherklärten Kapitalerträge sog. neue Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung) darstellen. Im Streitfall berief sich der Empfänger der Kapitalerträge auf die Unkenntnis der steuerlichen Regelungen. Nach Auffassung des Gerichts spielt dies aber keine Rolle, weil den Bezieher von Kapitalerträgen ein grobes Verschulden trifft, wenn er z. B. Hinweise zur Steuerpflicht von Kapitalerträgen in Erklärungsformularen, Steuerbescheinigungen etc. nicht beachtet bzw. es versäumt hat, steuerlichen Rat einzuholen. Eine Günstigerprüfung könne infolgedessen wegen Ablaufs der Frist nicht mehr beantragt werden. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. 6. Reisekosten: 3-Monats-Frist bei Verpflegungsmehraufwand Bei Dienst- und Geschäftsreisen können für den dabei entstehenden Verpflegungsmehraufwand in Ab-hängigkeit von der Reisedauer derzeit folgende Pauschbeträge als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden:
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist der Abzug der Verpflegungspauschale auf die ersten 3 Monate beschränkt. Unklar war bisher, unter welchen Voraussetzun-gen von "derselben" Auswärtstätigkeit auszugehen ist und welche Unterbrechungen zu einem Neubeginn der 3-Monats-Frist führen. Die Finanzverwaltung geht von derselben Auswärtstätigkeit aus, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte regelmäßig an mehr als 2 Tagen pro Woche aufgesucht wird. Krankheits- bzw. urlaubsbedingte Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt; andere Unterbrechungen führen erst ab einer Dauer von 4 Wochen zum Neubeginn der 3-Monats-Frist. Der Bundesfinanzhof hat diese Regelungen im Wesentlichen bestätigt. Im Urteilsfall wurden die Verpflegungspauschalen bei einem Unternehmensberater, der über einen langen Zeitraum an 2 bis 4 Arbeitstagen pro Woche im Betrieb eines Kunden tätig war, nur für die ersten 3 Monate der Auswärtstätigkeit gewährt. Dabei spielte es keine Rolle, dass es sich nicht um einen langfristigen Auftrag, sondern um eine Vielzahl von Beratungsaufträgen handelte, die kurzfristig immer wieder neu erteilt wurden. Das Gericht entschied, dass auch zahlreiche kurzfristige Unterbrechungen nicht für die Annahme eines Neubeginns der 3-Monats-Frist ausreichen, und bestätigte damit die 4-wöchige Mindestunterbrechungsdauer. Ab 2014 gilt ein geändertes Reisekostenrecht mit nur 2 Verpflegungspauschalen:
Die 3-Monats-Frist bleibt erhalten und die Mindestunterbrechungszeit von 4 Wochen für den Neubeginn der 3-Monats-Frist wird ins Gesetz aufgenommen. 7. Doppelte Haushaltsführung erwachsener, wirtschaftlich eigenständiger Kinder Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung (wie z. B. Kosten für die zusätzliche Unterkunft am Beschäfti-gungsort, Verpflegungsmehraufwendungen) ist insbesondere, dass am Hauptwohnsitz weiterhin ein eigener Hausstand unterhalten wird. Dies ist bei Verheirateten regelmäßig der Fall, wenn die Familie am Hauptwohnsitz wohnen bleibt. Dagegen wird bei alleinstehenden Arbeitnehmern, die (noch) im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert sind, indem sie z. B. nach Beendigung ihrer Ausbildung ihr Zimmer im Elternhaus weiter bewohnen, die steuerliche Berücksichtigung regelmäßig abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass das alleinstehende Kind die Haushaltsführung im Haus der Eltern nicht wesentlich mitbestimmt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zumindest bei älteren berufstätigen Kindern erleichtert: Anders als bei einem jungen Arbeitnehmer sei bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern wesentlich mitbestimmt. Im Streitfall begründete ein 43-jähriger promovierter Diplom-Chemiker einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort, während er seinen Hauptwohnsitz im Einfamilienhaus seiner Mutter beibehielt; dort nutzte er ein Schlaf- und ein Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein, Küche, Ess- und Wohnzimmer gemeinsam mit seiner Mutter. Aufgrund dieses Urteils ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in den betroffenen Fällen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr allein deswegen ablehnen kann, weil der Arbeitnehmer am Hauptwohnsitz einen gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern unterhält. Ab 2014 wird die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung neu geregelt. Danach setzt ein eigener Hausstand das "Innehaben einer Wohnung" sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Für steuerlich zu berücksichtigende Unterkunftskosten wird ein monatlicher Höchstbetrag von 1.000 Euro eingeführt. 8. Ehegattensplitting auch für Lebenspartner Seit 2001 können gleichgeschlechtliche Lebenspartner eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Damit gelten für sie im Wesentlichen dieselben bürgerlichrechtlichen Bestimmungen wie bei Eheleuten. Im Steuerrecht wurde diese Anpassung bisher nur sehr zögerlich umgesetzt: Erst seit 2010 werden Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer den Ehegatten gleichgestellt; eine wichtige einkommensteuerliche Regelung, das Splittingverfahren, konnten Lebenspartner bislang nicht in Anspruch nehmen. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Splittingverfahren verfassungswidrig ist. Für eine Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern - so das Gericht - bestehen keine hinreichend gewichtigen Gründe. Nach diesem Urteil können eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind, ab sofort das Splittingverfahren beanspruchen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 eine gesetzliche Regelung zu schaffen. 9. Bewertung von Arbeitnehmer-Rabatten Zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmer-Rabatten sind einige für die Arbeitnehmer günstige Urteile ergangen, die von der Finanzverwaltung jetzt angewendet werden. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung der Vorteile aus Arbeitnehmer-Rabatten nach § 8 Abs. 3 EStG. Danach wird zunächst der Preis ermittelt, zu dem der Arbeitgeber (oder sein am Abgabeort nächstansässiger Abnehmer) die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet. Dieser "Endpreis" berücksichtigt bereits übliche Rabatte und wird anschließend um 4 % reduziert. Die Differenz zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis ist der geldwerte Vorteil, von dem noch ein Freibetrag von 1.080 Euro pro Jahr abgezogen wird.
Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelt werden. Dabei wird der günstigste Preis am Markt als Vergleichspreis angesetzt, ohne weiteren Abschlag und ohne Rabatt-Freibetrag.
Wie das Beispiel zeigt, führt die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG bei der Couch zu einem geringeren geldwerten Vorteil. Der Arbeitgeber muss im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht die für den Arbeitnehmer günstigere Methode anwenden; er ist verpflichtet, die Berechnung zu dokumentieren und sie dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen. Der Arbeitnehmer kann ggf. im Rahmen seiner Einkommensteuer-veranlagung dann die günstigere Berechnungsmethode für jeden einzelnen Vorteil individuell wählen. Im Beispielsfall würde dies zu einer Reduzierung der Einkünfte um 320 Euro führen.
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