Mandanteninformationsbrief

November 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2017. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php?selectedYear=2013

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Änderungen der Mehrwertsteuer in der Schweiz
  3. Sonderausgaben 2017
  4. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenze wird ab 2018 von 410 Euro auf 800 Euro angehoben
  5. Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeits zimmer („Home-Office“)
  6. EuGH-Vorlage zur Soll-Besteuerung
  7. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  8. Künstlersozialabgabe sinkt ab 1. Januar 2018 auf 4,2 %
  9. Lohnsteuer-Ermäßigung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Das weltweite Wachstum läuft auf Hochtouren und die Indikatoren zur Konjunkturzuversicht verbessern sich immer weiter bzw. stabilisieren sich auf sehr hohem Niveau. In diesem dynamischen Umfeld denken die Zentralbanken über eine etwaige Änderung ihres geldpolitischen Kurses nach. Unter Berücksichtigung der konjunkturellen Situation in den betreffenden Regionen scheinen einige Zentralbanken zu Zinsveränderungen bereit zu sein, während andere lieber noch abwarten. Diese unterschiedlichen Entwicklungen haben Auswirkungen auf die Währungen und Anleihen an den jeweiligen Finanzmärkten. Die Geldpolitik ist natürlich nicht der einzige Faktor, der den Preis von Finanzinstrumenten bestimmt – auch die Politik spielt eine entscheidende Rolle. In den USA werden die Aktienmärkte davon beeinflusst, ob die Regierung ihre versprochene Steuerreform doch noch umsetzen wird. In Japan macht der klare Wahlsieg von Premierminister Abe, durch den er im Amt bestätigt wurde, den Weg für eine weitere Welle expansiver Maßnahmen und die Fortsetzung der lockeren Geldpolitik der Bank of Japan frei. In Europa drosselt die Europäische Zentralbank ihre expansive Geldpolitik etwas, will aber die Zügel insgesamt weiter locker lassen. In China schrieb Präsident Xi Jinping Geschichte, weil er sich und seine Wirtschaftsstrategie in die Verfassung aufnehmen ließ. Insgesamt hat das starke Wirtschaftswachstum die Aktienmärkte beflügelt und zu einem Rückgang der Risikoprämien bei Anleihen auf historische Tiefstände geführt. Nach unserer Einschätzung dürfte der Kurs des US-Dollars demnächst zulegen, wodurch umgekehrt die Schwellenländerwährungen unter Druck geraten könnten. Wie lange und wie intensiv wird die Übergangsphase weg von einer expansiven hin zu einer strafferen Geldpolitik sein? Diese Frage ist vor allem für die US-Notenbank FED interessant, die einen Abbau ihrer Bilanz und weitere Zinsanhebungen plant. Die Märkte haben einen weiteren Zinsschritt im Dezember eingepreist, aber längst noch nicht eine Serie von mehreren Zinsanhebungen im nächsten Jahr. Das könnte sich aber schnell ändern. In der Eurozone zeigen sich die Währungshüter der EZB nach ihrer letzten Sitzung immer noch expansiv. Die EZB gab zwar das allmähliche Auslaufen ihres Anleihekaufprogramms über einen Zeitraum von neun Monaten über die Reduzierung ihrer Käufe auf 30 Mrd. Euro bekannt. Gleichzeitig aber versicherte die EZB, dass die Anleiheerlöse nach Abschluss der Drosselung neu investiert würden. Das überzeugte die Märkte, dass eine erste Zinsanhebung in der Eurozone noch weit entfernt ist, was wiederum den Kursrückgang des Euro gegenüber dem Dollar erklärt. Die Anleger machen sich darüber momentan keine allzu großen Gedanken, denn fast täglich erreichen die marktbreiten US-Aktienindizes neue Rekordstände. Eine gewisse Sorge könnte höchstens die Tendenz von Gier und Übertreibung bereiten. Nicht jeder ist von den höheren Aktienbewertungen begeistert. Die Industrieproduktion in Deutschland ist zwar im September überraschend deutlich um 1,6 % gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Immerhin legte die Produktion im 3. Quartal aber immer noch um 0,9 % gg. Vq. zu, so dass weiter stützende Effekte auf das BIP generiert werden. Presseberichten zu Folge wird der Sachverständigenrat der Bundesregierung in seinem neuen Jahresgutachten sogar vor einer Überhitzung der Volkswirtschaft warnen. Die Experten erwarten dabei wohl einen Anstieg des BIP von 2,0 % in 2017 und 2,2 % in 2018. Per Saldo erkennt man eine Euphorie mit schlechtem Gewissen. Die Finanzmärkte begeben sich mehr und mehr in einen schizophrenen Gemütszustand. Die Aktienmärkte hangeln sich von Rekord zu Rekord. Neue Unternehmen strömen an die Börse, alte Firmen werden im Doppelpack übernommen. An den Anleihemärkten wird nahezu jeder Staat und jedes Geschäftsmodell für kleinsten Zinsfinanziert. Die Immobilienmärkte boomen weiter. Und über allem liegt mehr als ein Hauch von Angst - jeder Aktienkauf wird durch eine Verkaufsoption versichert. Die Ursachen sind offen sichtlich. Die vielfältigen politischen Bedrohungen des Börsenfriedens haben sich aufgelöst, zumindest für dieses Jahr. Die Konjunktur ist zu Beginn des Jahres krass fehl eingeschätzt worden, die Aufwärtsrevisionen nehmen kein Ende, und der weltwirtschaftliche Aufschwung findet in ungewöhnlicher Breite statt. Vor diesem Hintergrund steigen die Unternehmensgewinne auf breiter Front. Gleichzeitig bleiben die Notenbanken bei ihrem Schildkrötentempo, mit dem sie dem Ausgang aus der ultraexpansiven Geldpolitik entgegenstreben. Darüber hinaus wissen die Marktteilnehmer, dass wegen eines hohen Kapitalangebots die Zinslandschaft wahrscheinlich auf viele Jahre sehr flach bleiben sollte. Das alles bildet jede Menge Treibstoff für eine Aufwärtsspirale, die noch anhalten kann. Gleichzeitig weiß jeder Marktteilnehmer, was die Stunde geschlagen hat. Die Volkswirtschaften laufen auf Hochtouren und stoßen an Kapazitätsgrenzen, wodurch die Wachstumsraten wieder sinken und Verspannungen, wie etwa die Inflation, zunehmen werden. Politische Risiken können so schnell wieder aufschlagen, wie es braucht, eine Twitter-Mitteilung zu schreiben. Die Architektur der Finanzmärkte hat sich komplett geändert, so dass niemand sagen kann, wo bei den nächsten Belastungen, geschweige denn Krisen, die Sollbruchstellen liegen. Und schließlich ist die Erinnerung an die Finanzkrise noch frisch, insbesondere da ihre Ursache mit der weiterhin zu hohen Verschuldung nicht beseitigt ist. Es muss deswegen nicht alles gleich wieder zum Schlimmsten kommen. Zwischenzeitliche Übertreibungen können auch in eine normale Aktienmarktkorrektur münden. Im kommenden Jahr sind einige Augenblicke der Wahrheit vorprogrammiert, insbesondere wenn die amerikanische Zentralbank die Zinsen mehrfach erhöhen, und damit die Markterwartungen nach oben korrigieren wird. Ein lang anhaltender Absturz ist trotzdem nicht vorprogrammiert. Selbst wenn die globale Konjunktur nicht mehr positive Überraschungen am laufenden Band liefert, bleibt sie im kommenden Jahr weiterhin kräftig. Die Anleihemärkte haben zwar gerade das Ende eines jahrzehntelangen Trends sinkender Renditen erlebt. Allerdings ist auch hier nicht mit einer kompletten Umkehrung der Entwicklung zu rechnen. Zwischen Goldilocks und Apokalypse gibt es einen Mittelweg. Was tun? Insbesondere bei älteren Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können, sollten durch Liquiditätspositionen Preisverfällen vorbeugen. Jüngere Spekulanten oder solche mit viel Geld mögen weiter setzen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Gier frisst Hirn.” (Anmerkung: Einer der wichtigsten Börsensprüche. Denn Gewinn-Gier hat schon viele Anleger in starke Verluste getrieben, vgl. obige Ausführungen)
  • “Jeder Anleger kann mit Aktien reich werden, wenn er seine Hausaufgaben macht!” - Peter Lynch -
  • “Wenn ein Unternehmen gut läuft, wird die Aktie letztendlich folgen.” - Waren Buffett - (Anmerkung: Ein Börsenzitat, das vor allem zur Value-Strategie passt)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Kapitalanlage in oder Finanzierung aus der Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Änderungen der Mehrwertsteuer in der Schweiz

Per 1. Januar 2018 tritt das neue Schweizer Mehrwertsteuergesetz (Teilrevision) in Kraft. Für ausländische Unternehmen mit Leistungen in die Schweiz kann daraus eine obligatorische Registrierungspflicht ab 01.01.2018 resultieren. Lieferungen und Leistungen in der Schweiz können ggf. eine Steuerpflicht auslösen. Bisher sind ausländische Unternehmen von der Steuerpflicht befreit, wenn die Inlandsumsätze in der Schweiz unter SFR 100.000 im Jahr liegen. Ab 1. Januar 2018 wird die Bemessungsgrenze geändert, künftig zählt bei der Beurteilung einer Steuerpflicht der weltweite Umsatz. Liegt dieser über SFR 100.000 im Jahr, so gilt eine obligatorische Steuerpflicht in der Schweiz, sobald dort Inlandsumsätze ausgeführt werden, die nicht der Einfuhrsteuer oder der Bezugsteuer ("Reverse Charge") unterliegen. Zur Beurteilung der Steuerpflicht ist künftig vor allem zu prüfen, wo steuerlich der Ort der Lieferung oder Leistung liegt. Die Umsatzgrenze zur Befreiung wird nur noch für sehr wenige Unternehmen relevant sein. Die Prüfung ist aus Schweizer Sicht durchzuführen. Das Schweizer Mehrwertsteuerrecht legt den Begriff "Lieferung" jedoch sehr weit aus. Viele Geschäfte, die in Deutschland als Leistung interpretiert werden, gelten als Inlandslieferungen in der Schweiz, z.B. auch Reparaturen.

Von den Änderungen betroffen, und damit ggf. in der Schweiz steuerpflichtig sind vor allem Unternehmen, die folgende Geschäfte mit der Schweiz durchführen:

  • Arbeitsleistungen wie Montagen, Reparaturen etc., ohne dass Waren in die Schweiz eingeführt werden
  • Werkvertragliche Lieferung (Warenlieferung inkl. Montage, Aufbau, Inbetriebnahme o.ä.)
  • Dienstleistungen mit Grundstücksbezug, wenn das Grundstück in der Schweiz liegt (z.B. Architekturleistungen)
  • Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger in der Schweiz
  • Versandhandel

Diese Aufzählung dient einer ersten Einschätzung, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder ersetzt eine detaillierte Prüfung des Geschäftsvorfalls. Betroffene Unternehmen bitten wir um Kontaktaufnahme. Gerne vermitteln wir einen Schweizer Treuhänder, der eine detaillierte Prüfung des Geschäftsvorfalls aus Schweizer Sicht vornehmen kann und strukturieren das spätere Handling der Anmeldung der betroffenen Umsätze über einen Fiskalvertreter.

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3. Sonderausgaben 2017

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2017 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2017 zu leisten.

Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungs auftrag erhält.

Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufge geben wird.

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4. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenze wird ab 2018 von 410 Euro auf 800 Euro angehoben

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410 Euro nicht überschreiten (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG).

Mit Wirkung ab 2018 ist diese Grenze auf 800 Euro (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer) angehoben worden. Bis zu diesem Betrag brauchen also Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt zu werden, sondern können sofort in voller Höhe als Betriebs ausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 Euro und 800 Euro um den Jahreswechsel kann es daher ggf. sinnvoll sein, diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro überschreiten, besteht – ggf. alternativ zur Sofortabschreibung – die Möglichkeit, diese in einen Sammelposten einzustellen; dieser wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben (vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab 2018 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.6 Die obere Grenze von 1.000 Euro gilt jedoch unverändert weiter.

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5. Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer („Home-Office“)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (anteilige Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen usw.) können nach dem Gesetzeswortlaut überhaupt nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (im Büro des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. Danach ist bei Vor handensein eines anderen Arbeitsplatzes ein steuerlicher Abzug der entsprechenden Kosten von vornherein ausgeschlossen.

Im Zusammenhang mit Home-Office-Arbeitsplätzen will die Finanzverwaltung offensichtlich von dieser strengen Regelung abweichen. Nutzt z. B. ein Arbeitnehmer für seine Tätigkeit teilweise ein Büro beim Arbeitgeber, teilweise sein häusliches Arbeitszimmer, können danach die Aufwendungen für das Home-Office – trotz eines „anderen“ Arbeitsplatzes – in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn sich der Mittel punkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Das bloße Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes ist danach nicht mehr generell schädlich.

Beispiel:

Von 5 Arbeitstagen in der Woche nutzt A 3 Tage sein Home-Office; 2 Tage verbringt er an seinem Arbeitsplatz im Büro seines Arbeitgebers

Sofern der Arbeitnehmer qualitativ in gleicher Weise an beiden Arbeitsorten tätig wird, liegt der zeitliche Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Beispielsfall im häuslichen Arbeitszimmer. Daher wären die Aufwendungen hierfür nach Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang abzugsfähig.

Liegt der (zeitliche) Mittelpunkt der Tätigkeit dagegen nicht im Home-Office, sondern im Büro des Arbeitgebers, würde dies zu einem vollständigen Abzugsverbot führen. Eine Berücksichtigung der Kosten kommt allerdings in diesen Fällen – so die Finanzverwaltung – bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro in Betracht, wenn z. B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung seines Büros an den „häuslichen“ Arbeitstagen untersagt, weil dann der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht.

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6. EuGH-Vorlage zur Soll-Besteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bereits dann, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde, d. h., sie ist für diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum anzumelden und an das Finanzamt abzuführen (sog. Soll-Besteuerung). Bei kleineren Unternehmen und nicht bilanzierenden Freiberuflern entsteht die Umsatzsteuer auf Antrag erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden und ist auch erst dann anzumelden und abzuführen (sog. Ist-Besteuerung).

Die Soll-Besteuerung führt gegenüber der Ist-Besteuerung regelmäßig zu Liquiditätsnachteilen, weil die Umsatzsteuer sofort abzuführen ist, auch wenn der Kunde die Rechnung erst nach Monaten begleicht.

Wird eine Forderung z. B. wegen Insolvenz des Kunden uneinbringlich, kann die Umsatzsteuer dann entsprechend berichtigt werden und das Finanzamt erstattet dem Unternehmer die zu viel gezahlte Umsatzsteuer.

Nachdem der Bundesfinanzhof die Liquiditätsnachteile der Soll-Besteuerung in bestimmten Fällen (insbesondere in der Baubranche) abgemildert hatte, hat er nun weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Soll-Besteuerung geäußert und dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen vorgelegt. Dabei soll geklärt werden, ob nach EU-Recht Ausnahmen von der Soll-Besteuerung möglich sind, wenn das Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung erst nach 2 Jahren oder noch später vereinnahmt werden kann. Der Bundesfinanzhof findet die Ungleichbehandlung fragwürdig, bei der im Fall der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer durch den Unternehmer unter Umständen über mehrere Jahre vorfinanziert werden muss.

Im zugrundeliegenden Streitfall ging es um eine Fußballspielervermittlung, deren Provision in Raten über die Vertragslaufzeit der vermittelten Spieler verteilt ausbezahlt wurde und außerdem vom Fortbestehen der Verträge zwischen Spieler und Verein abhing.

Die vorgelegte Rechtsfrage hat darüber hinaus auch erhebliche Bedeutung z. B. bei bedingten Vergütungsansprüchen und bei Ratenverkäufen im Einzelhandel.

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7. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Miet vertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete)

Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, bleibt der Werbungs kostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 350 €,

b) 250€ .

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht

Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu

250€/500€ = 50% berücksichtigungsfähig.

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

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8. Künstlersozialabgabe sinkt ab 1. Januar 2018 auf 4,2 %

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird.

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9. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeit nehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2017 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2018 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30. November 2017 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2017 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vier fache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
http://www.unkelbach-treuhand.de/

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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