Mandanteninformationsbrief

September 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2016. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Update zu Schweizer Pensionskassen
  3. Unentgeltliche Betriebsübertragung – zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen nicht schädlich
  4. Disagio als sofort abzugsfähige Werbungskosten?
  5. Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage beim Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zwangsvollstreckung
  6. Solidaritätszuschlag: Kein vorläufiger Rechtsschutz wegen möglicher Verfassungswidrigkeit
  7. Vorsteuerabzug: Angabe der vollständigen Anschrift in der Rechnung – Vorlage für den Europäischen Gerichtshof
  8. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Haftpflichtversicherung
  9. Seit 2005 gültige Rentenbesteuerung nicht verfassungswidrig
  10. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die Randbedingungen für eine Anlage sind nunmehr klarer: Zinserhöhungen in den USA am Ende des Jahres und perspektivisch ist mit Yellen davon auszugehen, dass die alten Zinsniveaus nicht mehr erreicht werden. Die harten Wirtschaftsdaten in den USA sehen aber nicht gut aus. Der Dollar wird in Erwartung der Zinserhöhung stärker und treibt etwas die Gewinne und erleichtert Aktienkäufe bei uns. Reicht das für einen Kauf oder sollte man noch warten, da der alte Zusammenhang weiter gilt: Zins oben, Preise unten? Ein Sachverhalt der für alle Vermögensanlagen gilt. Was aber auch klarer wird ist, dass die wundersame Geldvermehrung der Zentralbanken, die ja mittlerweile schon Aktien kaufen (Schweiz), nichts bringt. Die Konjunktur lässt sich so nicht ankurbeln und die Inflation auch nicht, wohl aber werden die Versorgungssysteme für das Alter ruiniert, so dass auch Schäuble nunmehr eine Änderung der Geldpolitik und eine Ende des Negativzinses fordert. Der große Schwenk der Konjunkturpolitik deutet sich an: Keynes ist wieder gefragt und wird durch staatliche Investitionsprogramme die Konjunktur ankurbeln. Wenn dann noch die Zinsen steigen, dürften jedoch die Haushaltsziele gänzlich abgeschrieben werden. Draghi ist kein Monetarist, denn deren Wirtschaftspolitik lehnt jegliche Form von Eingriffen des Staates in die Geldmenge, Beschäftigungspolitik und die Wirtschaft ab. Auch die Bundesbank hat diese Geldpolitik mal betrieben, aber das ist erlebte Geschichte, nunmehr lauf den Uhren anders. Der Rahmen für staatliche Konjunkturprogramme ist grundsätzlich nicht gegeben. Seit 2008 sind die Schulden des öffentlichen und privaten Sektors der führenden Industriestaaten um mehr als 60 Billionen Dollar auf mehr als 200 Billionen Dollar - das sind rund 300 Prozent der Wirtschaftsleistung der Welt - angestiegen. Wenn der durchschnittliche Zinssatz bei zwei Prozent liegt, bedeutet eine Verschuldung von 300 Prozent der Wirtschaftsleistung, dass die Wirtschaft um sechs Prozent wachsen muss, um die Zinsen zu bezahlen. Um dieses Problem zu „lösen“, drücken die EZB, die japanische Notenbank und andere Notenbanker die Zinsen immer weiter in den Strafzinsbereich, weshalb inzwischen weltweit Staatsanleihen im Wert von umgerechnet zwölf Billionen Strafzinsen abwerfen. Etliche Experten sagen vorher, dass in der nächsten Krise auch die USA die Zinsen deutlich in den Strafzinsbereich senken wird. Die Bindung der Schulden an künstlich gedrückte Zinsen oder Strafzinsen durch die Zentralbanken sind eine DeFacto-Steuer für die Besitzer von Geld und Staatsanleihen. Dadurch wird im Laufe der Zeit Geld von den Sparern zu den Schuldnern und dem Staat umverteilt, womit die soziale und politische Unzufriedenheit genährt werden, wie die Weltwirtschaftskrise aufgezeigt hat. Inzwischen dämmert es selbst vielen Experten, dass Strafzinsen die Wirtschaft nicht etwa ankurbeln, sondern sie schwächen, weil den Sparern zunehmend Zinseinnahmen fehlen, weshalb die Sparer weniger Geld für den Konsum haben. Hingegen fällt es vielen hochverschuldeten Schuldnern zunehmend schwer, neue Schulden zu machen. Dabei beruht das gesamte Wirtschaftswachstum der USA allein auf dem Schuldenmachen. So sind die Schulden der Amerikaner, also von Staat, privaten Haushalten und Unternehmen, im Jahr 2015 um horrende 1,9 Billionen Dollar gestiegen. Hingegen ist die Wirtschaftsleistung um lediglich 0,64 Billionen Dollar gewachsen. Entsprechend wachsen die Schulden viel schneller als die Wirtschaftsleistung oder umgekehrt: ohne neue Schulden kein Wirtschaftswachstum. Was also sollten Anleger tun? Marc Faber empfiehlt nicht, wie manch anderer Anlageprofi, alles zu verkaufen. Vielmehr rät er zu einem diversifizierten Portfolio, unter anderem bestehend aus Edelmetallen, amerikanischen Staatsanleihen, die in einem solchen Fall weiterer geldpolitischer Lockerungen Kursgewinne bieten dürften, sowie Aktien und Anleihen aus den Emerging Markets. Vorsicht ist dagegen wohl in der Tat bei amerikanischen Aktien geboten, die nicht nur laut Faber inzwischen als teuer gelten. Doch egal, ob Anleger etwas auf Fabers Ansichten geben oder nicht: Sie sollten im aktuellen Umfeld auf jeden Fall sehr vorsichtig sein. Das KGV beim DAX beträgt rd. 15, nicht zu viel und nicht zu wenig. Schaut man sich das bekannte Renditedreieck an, so signalisiert dieses auch zur Vorsicht: Es kommt auf den Einzelfall der Anlageentscheidung an.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Alkohol kann die Phantasie stimulieren, unnütze Hemmungen beiseite räumen, und das ist sehr oft besonders günstig.“ (André Kostolany)v
  • „Alles ist vergänglich. Nichts ist auf Dauer, weder eine Hausse noch eine Baisse. Als Faustregel gilt: Eine Hausse dauert etwa dreimal länger als eine Baisse. Vergeuden Sie nicht ihre Zeit mit Timing, sondern nutzen Sie Baissen für Käufe.“ (Gottfried Heller)
  • „An der Börse kann man 1000 % gewinnen, aber nur 100 % verlieren.“ (Markus M. Ronner)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Die Koalition hat sich bei der Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der geänderte Gesetzesentwurf wurde am Freitag 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedet. Ob der Bundesrat am 8. Juli 2016 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zustimmen wird ist offen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes haben wir auf unserer Home-Page veröffentlich. Linke, Grüne und SPD haben Änderungswünsche angemeldet. Der Gesetzesentwurf dürfte damit wohl im Vermittlungsausschuss landen.

[Inhaltsübersicht]


2. Update zu Schweizer Pensionskassen

Die spannenden Urteile zur Schweizer Pensionskasse wurden endlich im Bundessteuerblatt Nr. 14 vom 22.08.2016 veröffentlicht. Im Einzelnen geht es um folgende Urteile:

1. BFH, Urteil vom 24.09.2013, VI R 6/11: Behandlung überobligatorischer Beiträge nach alter Rechtslage (vor 2005)

2. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 31/10: Austrittsleistung eines Grenzgängers aus einer Schweizer Pensionskasse und Anlagestiftung

3. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 38/10: Kapitalabfindung eines Grenzgängers aus einer Schweizer Pensionskasse ab 2005 mit Unterscheidung von Obligatorium und Überobligatorium

4. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 39/10: Vorbezug eines Grenzgängers für selbstgenutztes Wohneigentum aus privater Pensionskasse ab 2005

5. BFH, Urteil vom 02.12.2014, VIII R 40/11: Austrittsleistung eines Grenzgängers bei Arbeitgeberwechsel in der Schweiz

6. BFH, Urteil vom 26.11.2014, I R 83/11: Vorbezug eines Grenzgängers für selbstgenutztes Wohneigentum aus öffentlich-rechtlichen Pensionskasse

7. BFH, Urteil vom 01.10.2015, X R 43/11: Todesfallleistung einer Schweizer Pensionskasse

Sämtliche Urteile wurden vorinstanzlich vom FG Baden-Württemberg entschieden.

Die lange Dauer zwischen Urteil und Veröffentlichung indiziert, dass die Verwaltung mit der Umsetzung einige Bauchschmerzen hatte. Die Urteile wurden mit einem sehnlich erwarteten begleitenden BMF-Schreiben vom 27.07.2016, IV C 3 – S 2255/07/10005:004 veröffentlicht.

Auf den ersten Blick jedoch ist das Schreiben gelungen: So wird insbesondere eine Gleichbehandlung von Arbeitsverhältnissen bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen und privaten Pensionskassen zementiert. Ergo werden Arbeitnehmer bei Privatunternehmen und bei öffentlichen Unternehmen gleich behandelt und zwar bei Beiträgen in und Leistungen aus der Pensionskasse. Der BFH sah dies anders. Nach unserem Dafürhalten wäre die Sicht des BFH aber mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, weitere Klagen also nur eine Frage der Zeit gewesen: Es kann keinen Unterschied machen, bei welchem Arbeitgeber der Grenzgänger angestellt ist. Im Übrigen gilt auch der Grenzgängerartikel 15a des DBA D/CH (anders als z. B. im Verhältnis zu Frankreich) für beide Berufsgruppen.

Auch die Anwendungsregelungen, weiter unten behandelt, sind für den Grenzgänger erfreulich.

Wie ist vorzugehen?

Es bedarf zukünftig auf jeden Fall der Schattenrechnung der Pensionskasse, um den Gesamtbeitrag zur Pensionskasse in Obligatorium und Überobligatorium aufzuschlüsseln.

Obligatorium: Leistungen aus dem Obligatorium (Säule 2a) sind, wie bisher, unkritisch. Die sog. Öffnungsklausel ist zu prüfen. Hierfür bedarf es einer erheblichen Recherche, um die Einzahlungen vor dem Jahr 2005 nachvollziehen zu können um eine günstige Besteuerung zu erreichen. Auch § 34 EStG kann zu einer Milderung der Besteuerungslast führen. Zu hoffen bleibt, dass die Schweizer Kassen entsprechende Daten liefern. Angesichts der potentiellen Steuerersparnis lohnt die lästige Reche nach den Belegen und die Kontaktaufnahme mit den Pensionskassen. Die während der Erwerbsphase zu zahlenden Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

Überobligatorium: Leistungen aus dem Überobligatorium (Säule 2b) sind wie Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln, also entweder ganz steuerfrei oder aber nur mit dem Zinsanteil zu besteuern. Im Regelfall also nur eine sehr geringe Steuerlast. Wenn aber die Auszahlung steuerfrei ist, können (in Zukunft) nicht auch noch die Beiträge in der Erwerbsphase steuerlich abzugsfähig sein. Ansonsten hätte der Grenzgänger den Double-Dip geschafft. Bislang war dies anders.

Todesfallkapital: Wurde kürzlich noch von der Finanzverwaltung in den uns bekannten Fällen behauptet, diese Leistungen seien mit der deutschen gesetzliche Rentenversicherung vergleichbar, war dies bislang schon Quatsch: Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung sieht gerade keine Zahlung von Todefallkapital für Hinterbliebene vor. Eine entsprechende Leistung kann nur durch private Vorsorge in Form einer Lebensversicherung erworben werden. Nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils bestehen gute Chancen, das Todesfallkapital aus der Schweiz steuerfrei zu stellen oder nur den Zinsanteil versteuern zu müssen. Stringent muss aber nachgewiesen werden, dass der Anspruch auf Todesfallkapital aus überobligatorischen Beiträgen des Verstorbenen erworben wurde und die Zahlung ebenfalls aus dem Überobligatorium stammt. Angesichts der hohen Summen lohnt eine genaue Prüfung durch den Fachberater für Internationales Steuerrecht.

Wechsel der Pensionskasse: Im Regelfall durch Arbeitgeberwechsel in der Schweiz, hier liegt kein Zufluss nach deutschem Recht vor, da das Guthaben direkt transferiert wird. Diese Logik ist nun auch bei der Finanzverwaltung angekommen.

Anwendungsregelung:

Für die Einkommensteuererklärung 2015 bleibt bei den Sonderausgaben alles beim Alten, also hoher Sonderausgabenabzug, da obligatorische und überobligatorische Beiträge abzugsfähig sind. Ab 2016 wird der Sonderausgabenabzug geringer, daher wird oftmals mit einer höheren Steuerlast zu rechnen sein.

Bei den Auszahlungen ist eine Anwendung der neuen günstigen Regelungen bei privaten Pensionskassen in allen offenen Fällen vorzunehmen. Bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen kommt es auf den Einzelfall an.

Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich ein spezialisierter Berater. Fehler können aufgrund der Summen, die in den Pensionskassen des Grenzgängers lagern, ein Vielfaches des Beraterhonorars betragen. Eine Mandatierung erfolgt in einem persönlichen Gespräch, aufgrund der hier nur ansatzweise dargelegten Komplexität scheidet eine „kurze Telefonberatung“ aus.

Gerne stehen wir zur Terminvereinbarung zur Verfügung.

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3. Unentgeltliche Betriebsübertragung – zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen nicht schädlich

Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils, bei Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person ohne Gegenleistung hat der Rechtsnachfolger gemäß § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortzuführen, sodass es insoweit nicht zur Aufdeckung stiller Reserven beim bisherigen Betriebsinhaber (Mitunternehmer) kommt.

Die Regelung findet insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Anwendung.

Die steuerfreie Übertragung eines Anteils an einer Mitunternehmerbeteiligung kommt auch dann in Betracht, wenn der bisherige Inhaber Wirtschaftsgüter, die weiter zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht mitüberträgt (z. B. zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen wie ein Grundstück). Voraussetzung für die steuerneutrale Behandlung ist jedoch, dass der Rechtsnachfolger seinen Mitunternehmeranteil fünf Jahre nicht veräußert oder aufgibt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es allerdings schädlich, wenn in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung zurückbehaltenes wesentliches Sonderbetriebsvermögen entnommen oder zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen des Übertragenden überführt wird.

Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil jedoch, dass die steuerneutrale Übertragung nicht rückwirkend entfällt, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt in ein anderes Betriebsvermögen des Übertragenden zu Buchwerten übertragen wird.

Im Urteilsfall übertrug der Vater unentgeltlich einen Teil seines Mitunternehmeranteils auf seinen Sohn. Das Grundstück, das er der Gesellschaft vermietete (Sonderbetriebsvermögen), wurde nicht anteilig mitübertragen. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück zu Buchwerten auf eine andere KG, an der er beteiligt war. Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung ist der Buchwertansatz, d. h. die steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven, dadurch nicht rückwirkend entfallen, weil für diesen Fall im Gesetz keine Haltefrist vorgesehen ist.

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4. Disagio als sofort abzugsfähige Werbungskosten?

Insbesondere bei der Finanzierung von Immobilien kann durch die Vereinbarung einer Zinsvorauszahlung (Disagio) ein niedrigerer Nominalzinssatz erreicht werden. Das Disagio wird regelmäßig bei Auszahlung des Kreditbetrags vom Kreditinstitut einbehalten. Wird z. B. ein Mietobjekt hergestellt oder angeschafft, kann das Disagio im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Höhe des Disagios „marktüblich“ ist. Ein Disagio von bis zu höchstens 5 % der Darlehenssumme bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren wird dabei von der Finanzverwaltung regelmäßig als marktüblich angesehen. Wird ein höherer Disagiobetrag gezahlt, ist der übersteigende Teil nicht sofort als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern steuerlich auf den Zinsfestschreibungszeitraum bzw. auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber entschieden, dass auch bei Vereinbarung eines höheren Disagios von einer Marktüblichkeit für den gesamten Betrag ausgegangen werden kann, wenn der Darlehensvertrag mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wurde. Im Streitfall betrug das Disagio 10 % der Darlehenssumme bei einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Darlehenszinssatz.

Nach Auffassung des Gerichts sei die 5 %-Grenze der Verwaltung lediglich eine typisierende Regelung; wenn die Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank abgeschlossen wurde, sei die Marktüblichkeit grundsätzlich zu vermuten, sodass der gesamte Disagiobetrag sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

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5. Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage beim Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zwangsvollstreckung

Der Grunderwerbsteuer unterliegt grundsätzlich nur der Erwerb eines Grundstücks. Soweit der Kaufpreis z. B. auf eine vorhandene Küche oder andere Inventargegenstände entfällt, kann dieser Anteil im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden; Grunderwerbsteuer fällt dann insoweit nicht an. Entsprechendes gilt nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für den Anteil an der Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, gilt dies jedoch nicht beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Grunderwerbsteuer unterliegt hier das sog. Meistgebot; eine anteilige Instandhaltungsrücklage kann dabei nicht abgezogen werden. In der Urteilsbegründung hat das Gericht ausdrücklich offengelassen, ob es an der früheren Rechtsprechung zum Abzug der Instandhaltungsrücklage bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch Kaufvertrag festhalten würde, weil sich zwischenzeitlich das Grunderwerbsteuergesetz geändert hat. Bis über diese Frage erneut entschieden ist, kann aber bei Erwerb einer Eigentumswohnung die Höhe der Instandhaltungsrücklage ermittelt und im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden.

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6. Solidaritätszuschlag: Kein vorläufiger Rechtsschutz wegen möglicher Verfassungswidrigkeit

Bis zu einer endgültigen Entscheidung über einen angefochtenen Steuerbescheid kann die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 361 AO, § 69 FGO). Soweit ein Bescheid angefochten ist, braucht die Steuer dann nicht entrichtet zu werden. Bleibt das Verfahren allerdings endgültig erfolglos, ist nicht nur die Steuer nachzuzahlen, sondern auch zu verzinsen. Ein Finanzgericht hatte den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags angerufen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alle Festsetzungen des Solidaritätszuschlags wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen. Allein die Auffassung eines Finanzgerichts kann diese Zweifel nicht begründen. Im Übrigen sei das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes gegen das Einzelinteresse eines Steuerpflichtigen abzuwägen.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Solidaritätszuschlag also auf jeden Fall weiter zu entrichten.

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7. Vorsteuerabzug: Angabe der vollständigen Anschrift in der Rechnung – Vorlage für den Europäischen Gerichtshof

Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer Rechnung, die den Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG entspricht. An erster Stelle sind dort der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers genannt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur die (zutreffende) Anschrift erfüllt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet; die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit genügt nicht.

Inzwischen sind Zweifel entstanden, ob die strengen Anforderungen an die Angabe der „vollständigen Anschrift“ eventuell gegen EU-Recht verstoßen. Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof u. a. die Frage vorgelegt, ob es für den Vorsteuerabzug insoweit ausreicht, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er postalisch zu erreichen ist, auch wenn er dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Darüber hinaus soll der Europäische Gerichtshof auch klären, ob für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen nicht vollständig erfüllt sind, der Vorsteuerabzug trotzdem – ggf. aus Billigkeitsgründen – zu gewähren ist, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Leistungsempfänger die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte.

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8. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Haftpflichtversicherung

Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung sind bei einem Arbeitnehmer regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig. Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge, sind diese jedoch regelmäßig als Arbeitslohn zu behandeln und der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. So hat der Bundesfinanzhof für Beiträge eines Rechtsanwalts zur Berufshaftpflicht entschieden, zu der ein angestellter Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet ist.

Anders verhält es sich bei der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers, mit der eigene Risiken versichert sind. Diese Beiträge sind den Arbeitnehmern auch dann nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sich der Schutz einer solchen Versicherung auch auf die Arbeitnehmer erstreckt. Dies hat der Bundesfinanzhof für eine zusätzliche eigene Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltsbüros entschieden.

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9. Seit 2005 gültige Rentenbesteuerung nicht verfassungswidrig

Seit 2005 gilt für die Besteuerung von Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen das System der sog. nachgelagerten Besteuerung. Danach sind die während der Erwerbstätigkeit gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung – unter Beachtung eines jährlich ansteigenden Höchstbetrags – als Sonderausgaben abzugsfähig.

Später erhaltene Rentenleistungen werden mit einem bei Rentenbeginn festgelegten Besteuerungsanteil den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften zugerechnet. Bei einem Beginn der Rentenzahlungen z. B. im Jahr 2016 beträgt der Besteuerungsanteil 72 %.

Seit Bestehen dieses Systems sind immer wieder Einwände gegen die Besteuerung der Rentenleistungen erhoben worden, insbesondere wegen der Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung. In der Folge hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entschei-dung angenommen.

In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung auseinandergesetzt. Darin geht das Gericht (weiterhin) von einer grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Regelung aus. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung müsse jedoch da€bei genau geprüft werden.

Zur Klärung dieser Frage hat der Bundesfinanzhof den Urteilsfall an das Finanzgericht zurückverwiesen und dabei gewisse Vorgaben für die weitere Prüfung gemacht. Eine (unzulässige) doppelte Besteuerung liege grundsätzlich dann vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten.

Darüber hinaus gab das Gericht einen weiteren Hinweis: Bei der Ermittlung der Höhe der steuerlichen Entlastung könne nicht von den konkret bezogenen Rentenleistungen ausgegangen werden, sondern vielmehr von der zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs statistisch wahrscheinlich zu erwartenden Leistungen.


10. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektroni-scher Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).

Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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