Mandanteninformationsbrief

August 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Rückblick: Blockseminar „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“ der CTO
  3. „Gemischte Nutzung“ eines häuslichen Arbeitszimmers
  4. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gebäuden
  5. Steuerermäßigung für Entschädigungen bei Auszahlung in Teilbeträgen
  6. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
  7. Grunderwerbsteuer bei sog. Anteilsvereinigung sofort abzugsfähig
  8. Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung
  9. Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig?
  10. Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetzen nicht zu

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die Börsianerseele wird durch die aktuellen Entwicklungen in den Wahnsinn getrieben. Hätten letzten Donnerstag die Griechen Europa nicht gerettet, wäre das schöne Geld in Aktien nach Ackermann zu einem guten Drittel futsch gewesen. Die Griechen protestieren lautstark gegen die EG und die griechischen Rechts- und Linksparteien fordern den Staatsbankrott, dessen Vermeidung Engelszungen der Regierungspartei bedurfte. Geforderte ökonomische Sterbehilfe wurde kollektiv verweigert. Das muss mit Eigennutz zusammenhängen. Klar, Europa stand auf der Kippe, die USA stehen noch auf der Kippe und die Konjunktur steht, was viele vergessen, turnusgemäß auf der Kippe. Was macht der Anleger? Der Anleger, der diese Zeilen regelmäßig liest und hiernach disponiert, ist schwerpunktmäßig in Cash, hat ein paar Unternehmensanleihen und am langen Ende seines Investitionshorizontes Dividendenwerte, deren situativer und konjunktureller Verfall er billigend in Kauf nimmt und mit einer Gesäßhälfte locker aussitzen kann. Er braucht die Dividendenwerte aber um die Rendite seines Portefeuilles über die Inflationsrate nach Steuern zu heben, denn das Festgeld liegt noch unter dieser, auch wenn sich hier die Rendite verbessert. Es lag auf der Hand, dass Merkel und auch Sarkozy Griechenland und damit Europa nicht fallen lassen. Der Preis ist die Transferunion, die es schon immer gab. Wer hat denn die Autobahnen in Spanien, Portugal und nun auch Griechenland bezahlt? Wir, die nicht. Es geht und ging bei dem Politspektakel letzter Woche nicht um die 12 Millionen Griechen, die hätten Europa nicht in die Knie zwingen können, es geht um Europa und wie von Kohl vorgedacht, führt die ökonomische Klammer zur politischen Einheit. Nun mögen die Forderungsabschreibungen auf griechische Anleihen die Bankbilanzen und damit den Staatshaushalt etwas belasten, vermieden wurden aber erhebliche Steuerausfälle durch verstopfte Absatzkanäle in die PIGS-Länder. Auch die EZB schrammt an ihrem Konkurs elegant vorbei. Der Rettungsfonds spannt seinen Schirm auch über die EZB, die ihre Schrottanleihen an diesen weiterreichen kann. Der Schwarze Peter liegt nun beim Rettungsfonds, der seine Verluste nunmehr über Europa verteilt und damit sozialisiert. Durch die Geldabsaugung werden die Zinsen steigen, so dass der Geldsackbesitzer nur warten muss. Ein zu frühes Umschwenken in Festverzinsliche führt zu Kursverlusten. Die Rating-Agenturen, die bei Lehmann fest geschlafen haben mögen, liegen trotz aller kaum verständlicher Verbiegungen nunmehr richtig. Nur ihr Urteil passt nicht in die politische Landschaft, so dass man europäische Agenturen schaffen will oder konkret, dass man Agenturen schaffen will, denen man das Bewertungsergebnis vorgeben kann. Es macht doch einen Wunder, dass EZB und Bundesbank trotz riesiger Stäbe und dicker Monatsberichte nicht in der Lage sind, Volkswirtschaften zu bewerten. Ganz richtig ist, dass nicht nur der Tropf weiter gefüllt bleibt, sondern auch die griechische Volkswirtschaft modernisiert wird um die Wettbewerbsfähigkeit zu heben. Mittel können nur sein: Privatisierungen und Mobilisierung marktwirtschaftlicher Kräfte. Mag nur sein, dass Hayeks „Eiseskälte des Wettbewerbs“ den sonnenverwöhnten Griechen nicht zuträglich ist. Per Saldo liegt dahinter ein Demokratieproblem. Welcher Politiker wird gewählt, wenn er Wettbewerb statt Staatsdienst verspricht? Gestaltungsfehler sind aber eindeutig: Die niedrigen Zinsen und damit das leichte Geld werden beibehalten, diesmal nicht über die Banken, sondern den Rettungsfonds, so dass der Zwang zum Sparen nicht spürbar wird. Im Übrigen steht auch schon Frankreich auf der Kippe, in 2010 wurde dort mehr konsumiert als produziert. In Griechenland werden die regierenden Sozialdemokraten die nächste Wahl verlieren und die Wahl wird der gewinnen, der die meisten Versprechungen macht zu Lasten der EG. Das USA-Problem gleicht daher dem Griechenland- und EU-Problem. Hier stoßen in dem Zweiparteiensystem die politischen Kräfte jedoch unversöhnlich aufeinander. Wie die Rechten in Griechenland stellen auch hier die Republikaner, die im Repräsentantenhaus die Mehrheit haben, ihren Staat zur Disposition und nehmen die Insolvenz des Staates billigend in Kauf. Dem von der FED angekündigten weiteren Aufkauf von Staatstiteln könnte daher bald das Angebot ausgehen. Die politische Konkurrenz könnte hier die Vernunft bis zum 2. 8. ausschalten mit weitestreichenden Folgen für die USA und den Rest der Welt. Vernünftig wäre auch hier ein weiterer leichter Schuldenausbau mit Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit. Die USA sind, bezogen auf ihr Sozialprodukt, mit 100 % und Griechenland mit 200 % verschuldet. Nur die USA haben gut 300 Mio. Einwohner und sind die stärkste Volkswirtschaft der Welt. Eine Insolvenz oder schon eine Herabstufung bei den Ratings hätte erhebliche Folgen für die Weltwirtschaft. Die Schwellenländer könnten weniger exportieren, etc... Alle Aktien würden auf Sicht nach Süden gehen. Der Euro würde steigen und den Abschwung der USA auf Europa übertragen. Kurzfristig würde das Bankensystem weltweit zusammenbrechen und alle Transaktionen blockieren. Für eine Entwarnung ist es also zu früh. Vergessen wird neben Griechenland und den USA als drittem Faktor der Konjunkturzyklus. So wird für den Ifo-Geschäftsklimaindex mit dem fünften Monatsrückgang gerechnet und die Exporterwartungen für das verarbeitende Gewerbe sackten drastisch ab. Ein dreimaliger Monatsrückgang wird allgemein als Trendwende betrachtet, dieses gab es zuletzt 2008. Noch liegt der Geschäftsklimaindex klar im Boom-Bereich wie schon seit Juni 2010. Erst mit einem Einbruch und Werten unterhalb von 102, momentan liegen wir bei gut 104, würde der Wechsel auf den Abschwungbereich auf die Tagesordnung gesetzt. Die Börse hat aber einen Vorlauf von einem Jahr, so dass auch unter diesem Aspekt ein Aufbau von Aktienbeständen nicht angezeigt ist. Umschichten ist gegebenenfalls angezeigt. Damit Luft nach oben noch drin und Luft nach unten begrenzt ist immer beachten: KGV unter zehn und Dividendenrendite über 5 und Qualität kaufen: Vivendi, AXA, Total, Allianz. Insbesondere aber vor dem 2. 8. keine Vermögensdispositionen treffen und schön in €-Cash bleiben. Kommt es wider Erwarten zu keiner Einigung geht Gold durch die Decke. Kommt es zu einer Einigung, könnte sich das Edelmetall nachhaltig beruhigen, langfristig aber wieder steigen, denn die monetären Probleme wären diesseits und jenseits des großen Teichs nicht gelöst, sondern nur verschoben. Eine zu erwartende US-Einigung wird auch den Aktien wieder den Weg nach Norden zeigen. Bis zum ganz großen Knall.

Trotz der momentanen Unbill sollte man Trost und Erkenntnis auch in schlüssigen Börsenweisheiten suchen, die auf die momentane Situation passen dürften:

„Hoffe auf das Beste, plane aber für das Schlimmste“, Augustus, röm. Imperator.

“Während der Dollar weiterhin fällt, laufen Gold und Öl in die entgegengesetzte Richtung”, Porter Stansberry.

“Befindet sich sehr viel überschüssiges Geld im Finanzkreislauf, findet meiner Erfahrung nach ein Teil dieser Liquidität spätestens nach neun bis zwölf Monaten den Weg an die Börse, selbst wenn die große Mehrheit der Anleger negativ gegenüber Aktien eingestellt ist.”
André Kostolany

Sie können es sich aber leicht machen: Vermögensaufbau checken lassen! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

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2. Rückblick: Blockseminar „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“ der CTO

Am 8./9. Juli 2011 fand die zweitägige Info- und Networkingveranstaltung zum Thema „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“ statt. Initiator der Veranstaltung war die CTO der Universität Freiburg, deren Netzwerkpartner wir sind.

Herr Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach referierte zum Thema „Gründungsformalien/Steuern“. Zunächst stellte er den typischen Gründungsablauf für eine GmbH & Co. KG vor. Im Anschluss wurden im Bereich der Ertragsteuer diverse Steuerbelastungsvergleiche durchgeführt mit dem Ergebnis, dass für Gründer im Regelfall die Personengesellschaft günstiger sein dürfte. Will man diese Vorteile mit der Haftungsbeschränkung kombinieren ist die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder die etablierte GmbH & Co. KG die erste Wahl für Gründer.

Der Vortrag schloss mit einem Kurzabriss über die Umsatzsteuer.

Die Seminarunterlagen werden wir zeitnah auf unserer Homepage zum Download bereitstellen.

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3. „Gemischte Nutzung“ eines häuslichen Arbeitszimmers

Wird z. B. ein Raum in einer Privatwohnung für berufliche Zwecke genutzt, können die darauf entfallenden Aufwendungen (z. B. Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können die Aufwendungen in der Regel nur bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich berücksichtigt werden. Ein unbeschränkter Abzug ist lediglich dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).


Ein häusliches Arbeitszimmer wird allerdings von vornherein nur dann als steuerlich relevant betrachtet, wenn es ausreichend von dem übrigen privaten Wohnbereich abgetrennt ist. Der Raum muss nach Auffassung der Finanzverwaltung (nahezu) ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden; eine nur untergeordnete private Mitbenutzung (d. h. von weniger als 10 %) ist unschädlich.


Demgegenüber hat ein Finanzgericht jetzt entschieden, dass – gemäß der neuen Rechtsprechung zu den gemischten Aufwendungen – auch bei einem Arbeitszimmer, das nicht unwesentlich privat genutzt wird, eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Teil vorzunehmen ist. Im Streitfall wurde ein wie ein Wohnzimmer mit Sofas, Fernseher und Esstisch ausgestalteter Raum auch für Büroarbeiten und Besprechungen genutzt. Das Finanzgericht hielt eine hälftige Aufteilung der Kosten für sachgerecht. Im Urteilsfall konnten somit 50 % der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro berücksichtigt werden. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird.

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4. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gebäuden

Grundsätzlich können Grundstücke bzw. Gebäude auch dann vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn z. B. eine Wohnung privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nach einer Gesetzesänderung ist der Vorsteuerabzug bei Gebäuden jedoch insoweit ausgeschlossen, als das Gebäude für die eigene private Nutzung oder die private Nutzung des Personals verwendet wird. Dies gilt für alle Grundstücke/Gebäude, deren Kaufvertrag bzw. Bauantrag nach dem 31. Dezember 2010 datiert. Die Finanzverwaltung hat die Auswirkungen der Gesetzesänderung erläutert.

Beispiel:

Unternehmer U stellt ein Gebäude fertig (Bauantrag im Jahr 2011), das er zu 50 % für unternehmerische und zu 50 % für private Zwecke nutzt.

U kann unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG nur 50 % der mit der Gebäudeherstellung zusammenhängenden Vorsteuerbeträge geltend machen.


Die Änderung des Umfangs der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes löst regelmäßig eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus. Eine Vorsteuerberichtigung ist nur möglich, soweit das Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzverwaltung bei einem teilweisen Vorsteuerabzug von z. B. 50 % (wie im obigen Beispiel) davon ausgeht, dass das Gebäude auch nur zu 50 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies hätte zur Folge, dass bei einer Ausweitung der unternehmerischen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung mit nachträglichem Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Zur Sicherstellung einer späteren Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers ist daher ggf. zu empfehlen, das Gebäude möglichst zu 100 % dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, auch wenn dies nur für den Fall einer späteren Nutzungsänderung Bedeutung hat. Der Unternehmer muss zu diesem Zweck dem zuständigen Finanzamt den Umfang der Zuordnung bei der Anschaffung bzw. Herstellung schriftlich mitteilen.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Zuordnung zum Unternehmen von teilweise unternehmerisch genutzten Gegenständen nur möglich ist, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % der gesamten Nutzung ausmacht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

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5. Steuerermäßigung für Entschädigungen bei Auszahlung in Teilbeträgen

Für sog. außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Entschädigungen oder Abfindungen, sieht § 34 Abs. 1 EStG eine Steuerermäßigung vor, durch die die Progressionswirkung dieser Einmalzahlungen gemildert werden soll. Dabei gilt regelmäßig, dass der Steuervorteil umso größer ist, je geringer die übrigen Einkünfte sind.

Wird eine Entschädigung in Raten gezahlt und verteilt sich die Besteuerung dadurch auf mehrere Jahre, kommt die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil es dann nicht mehr zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt und die Steuerermäßigung zur Progressionsminderung deshalb nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber klargestellt, dass geringfügige Teilleistungen in einem Jahr die Steuerermäßigung für die Hauptleistung in einem anderen Jahr nicht gefährden. Im Streitfall waren von einer Gesamtentschädigung in einem Jahr 2.800 Euro und im Folgejahr knapp 68.000 Euro steuerpflichtig; die 68.000 Euro konnten ermäßigt versteuert werden. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich betont, dass es keine absolute Grenze für die Steuerermäßigung von Teilleistungen einer Entschädigung gibt. Für diese Frage kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles und die Progressionswirkung an.

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6. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung

Größere Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht anfallen, können – nach Abzug einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Krankheits-, aber auch Pflegekosten. Zu berücksichtigen sind allerdings nur die Aufwendungen, die selbst zu tragen sind und damit eine Belastung darstellen. Soweit Aufwendungen durch eine Versicherung übernommen oder erstattet werden, kommt eine steuerliche Berücksichtigung nicht in Betracht.

Bei Pflegebedürftigkeit sind die Pflegeaufwendungen – z. B. bei Unterbringung in einem Heim – nicht nur um die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu mindern. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, gilt das ebenfalls für Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung, auch wenn der Leistungsanspruch unabhängig von entstehenden Kosten besteht, allein an die Pflegebedürftigkeit anknüpft und für diesen Fall die Zahlung von festen Beträgen (sog. Pflegetagegeld) vorgesehen ist.

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7. Grunderwerbsteuer bei sog. Anteilsvereinigung sofort abzugsfähig

Der Kauf eines Grundstücks unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Die Steuer beträgt – je nach Bundesland – zwischen 3,5 % und 5 % des Kaufpreises. Die Grunderwerbsteuer gehört grundsätzlich zu den Anschaffungskosten des Grundstücks und wirkt sich daher ggf. lediglich im Rahmen der Gebäudeabschreibungen steuerlich aus.

Nach dem Grunderwerbsteuerrecht liegt ebenfalls ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn das Grundstück einer grundbesitzenden Gesellschaft gehört und sich – z. B. durch Zukauf weiterer Anteile – die Gesellschaftsanteile zu mindestens 95 % in der Hand eines Gesellschafters vereinigen. Damit fingiert der Gesetzgeber einen „Erwerb“ des Grundstücks durch den Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter die Anteile nur mittelbar über eine weitere Gesellschaft hält.

Beispiel:

Alleingesellschafterin der A-GmbH, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, ist die B-GmbH. Gesellschafter der B-GmbH sind C und D zu je 50 %.

C erwirbt 90 % der Anteile von D an der B-GmbH. C hält damit mittelbar 50 % + (90 % von 50 % =) 45 % = 95 % an der grundbesitzenden A-GmbH.


In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die bei einer Anteilsvereinigung anfallende Grunderwerbsteuer nicht zu den Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Gesellschaftsanteile gehört. Das Gericht begründet dies damit, dass das Grundstück unverändert im Eigentum derselben Gesellschaft steht und es sich nicht um eine „Anschaffung“, sondern lediglich um einen fiktiven Erwerb für grunderwerbsteuerliche Zwecke handelt. Da im Streitfall die Gesellschaftsanteile von einer Kapitalgesellschaft erworben wurden, konnten die gezahlten Grunderwerbsteuern somit als Betriebsausgaben abgezogen werden.

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8. Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat seine neuere Rechtsprechung bestätigt, wonach der Mehraufwand für die behindertengerechte Gestaltung der Wohnung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden kann. Derartige Aufwendungen, die infolge einer Krankheit oder Behinderung getätigt werden, entstehen nach Auffassung des Gerichts zwangsläufig; ein möglicher Gegenwert steht der Abzugsmöglichkeit nicht entgegen. Für die steuerliche Berücksichtigung spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen wegen einer akuten Erkrankung bzw. eines Unfalls oder wegen einer schon längere Zeit bestehenden Behinderung entstehen.

Die durchgeführten Umbaumaßnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie der Linderung einer Krankheit dienen oder den behinderungsbedingten Lebenserschwernissen (eigene oder denen von Angehörigen) Rechnung tragen und notwendig waren. Eine solche Überprüfung wird z. B. regelmäßig vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchgeführt, wenn entsprechende Zuschüsse von der Pflegeversicherung beantragt wurden.

Als außergewöhnliche Belastung können nur die Mehrkosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des Objekts sowie ggf. darauf entfallende Schuldzinsen berücksichtigt werden. Sie sind allerdings nur insoweit abziehbar, als sie angemessen sind. Unerheblich ist, ob die Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, einer Modernisierung eines Altbaus oder eines Umbaus eines bereits selbstgenutzten Eigenheims bzw. einer Mietwohnung entstehen.

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9. Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig?

Schuldzinsen für ein Darlehen oder einen Kredit sind regelmäßig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Einkunftsquelle stehen.

Wird dieser Zusammenhang z. B. durch eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung gelöst und fallen weiterhin Schuldzinsen an, stellt sich die Frage, ob diese dann als nachträgliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nach der Veräußerung eines Betriebes erkennen Rechtsprechung und Finanzverwaltung Schuldzinsen für Betriebsschulden nur insoweit an, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Verkaufspreis hätten getilgt werden können. Nur wenn die Verwertung des Betriebes nicht zur vollständigen Ablösung der Darlehen bzw. Verbindlichkeiten ausreicht, sind weiterhin zu zahlende Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig.

Handelt es sich um Privatvermögen, können Schuldzinsen nach Verkauf z. B. eines Grundstücks nur dann weiter berücksichtigt werden, wenn die Kreditmittel zur Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet wurden. Wurden dagegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten finanziert, sind die Zinsen nach dem Verkauf derzeit grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig.

In einer neueren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof allerdings seine Meinung zum Privatvermögen geändert und einen Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer privaten Kapitalbeteiligung i. S. des § 17 EStG anerkannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind, die sich mit der Frage beschäftigen, ob diese geänderte Rechtsprechung auch auf den Bereich Vermietung und Verpachtung übertragbar ist. Würde das Gericht entsprechend entscheiden, wären Schuldzinsen nach Veräußerung des Grundstücks weiterhin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.

Betroffene Fälle können unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

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10. Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetzen nicht zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2011 die Zustimmung zum „Steuervereinfachungsgesetz 2011“ verweigert. Hauptgrund für die Ablehnung durch den Bundesrat war die vorgesehene Möglichkeit für Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte erzielen, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Einkommensteuer-Erklärung gemeinsam für zwei aufeinanderfolgende Jahre abzugeben.

Außerdem bat der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung, die seit 1975 nicht angehobenen Pauschbeträge für behinderte Menschen in ihrer Wirkung und Höhe zu überprüfen und entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen.

Damit ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorerst gescheitert. Bundestag bzw. Bundesregierung können aber noch den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen, um wenigstens die Gesetzesänderungen umzusetzen, bei denen zuvor Einigkeit bestand, wie z. B. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro, Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr bei Kindergeld bzw. Kinderfreibeträgen und Vereinfachungen bei den Kinderbetreuungskosten. Unstrittig waren auch die Erleichterungen bei der Anerkennung von elektronischen Rechnungen, die nach der Entwurfsfassung bereits ab dem 1. Juli 2011 gelten sollten.

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden“ wurde ebenfalls vom Bundesrat gestoppt. Durch das Gesetz sollten Sanierungsmaßnahmen begünstigt werden, die dazu führen, dass der Jahresprimärenergiebedarf sowie der Transmissionswärmeverlust bei Wohngebäuden gemäß der Energieeinsparverordnung bestimmte Werte nicht überschreiten. Gefördert werden sollten Herstellungskosten für entsprechende Baumaßnahmen an vermieteten Wohnungen sowie an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Eigentumswohnungen. Auch bei diesem Gesetzgebungsverfahren haben Bundestag bzw. Bundesregierung die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

In beiden Gesetzgebungsverfahren ist mit einer Entscheidung erst nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Sobald die Gesetze verabschiedet sind, werden die Einzelheiten im Informationsbrief dargestellt.

[Inhaltsübersicht]


 

Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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