Mandanteninformationsbrief

Februar 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2017. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Steuerliche Förderung der Elektromobilität
  3. Betriebsausgabenabzug: Gartenfest mit Geschäftsfreunden
  4. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
  5. Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
  6. Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
  7. Lohnsteuerbescheinigungen 2016
  8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2017
  9. Verbesserung der Verlustverrechnung bei Körperschaften
  10. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Es bleibt nicht nur spannend, sondern die Spannung steigt, auch für den Geldsackbesitzer, der dank der Inflation von 1,9 % langsam nervös wird. Beginnen wir mit der Politik und enden mit der Ökonomie, wohl wissend nach Böhm-Bawerk, dass die ökonomische Macht der politischen die Schranken weist. Man mag die aktuellen Einwanderungsbeschränkungen von Trump für Unfug halten aber waren die unkontrollierten Grenzöffnungen 2015 besser? Merkel posaunte damals, dass die deutschen Grenzen nicht zu schützen seien, grober Unfug wie der Bundestagsabgeordnete und ehem. Grenzschützer Schuster es besser wusste. Als Unternehmer weiß Trump wie man Strukturen in Kürze niederreißt, er hatte die Regierungsgeschäfte bereits mit Twitter übernommen als Obama noch im Weißen Haus residierte. Die US-Konjunktur ist der europäischen vorgelagert und läuft mit Verweis auf die Arbeitslosenzahlen nicht schlecht und würde sich auch ohne Trump noch verbessern, so dass die mit Strafzöllen versuchte Hebung der Beschäftigung wohl gar nicht erforderlich ist. Hier dürfte Trump aber erheblichen Flurschaden anrichten, nicht in Runde 1 wohl aber in den folgenden Runden des Wirtschaftskreislaufs, denn keine Nation, auch die Mexikaner nicht, werden das ohne Gegenmaßnahmen hinnehmen. Eine rückläufige Arbeitsteilung wird die exportlastige deutsche Wirtschaft treffen, die auch noch wegen des Brexit unter Druck gerät. Zur Ökonomie für den Anleger, der entscheiden muss, ob er einsteigt oder Inflationsverluste hinnimmt: In den USA mit ihrem dem europäischen Konjunkturverlauf vorgelagertem sind für 2017 von Yellen drei Zinserhöhungen avisiert. Trump will Infrastrukturprogramme finanzieren und Wahlaussage war auch, die FED-Bilanz zur reduzieren. Nach dem wird der Dollar stärker und die gewollten Exporte werden belastet und der nicht gewollte steigende Import erleichtert; wir werden sehen. Der Anleihepapst Gross sieht die Blase am Anleihemarkt endgültig platzen bei einem Zinsniveau von 2,6 %, das bald erreicht ist. Dann werden die Anleihebesitzer spätestens aussteigen und in Aktien investieren, es beginnt die „große Rotation“ mit noch steigenden Aktienkursen und das obwohl der Dow die 20000 gerade gerissen hat. Nach aller Erfahrung kippt eine Hausse, wenn die Euphorie an der Wall Street keine Grenzen kennt und unversehens schlechte Nachrichten aus der amerikanischen Wirtschaft kommen. An diesem Punkt ist die Hausse noch nicht. Im Prinzip ist es möglich, aus steigenden Anleiherenditen die Notwendigkeit sinkender Aktienkurse herzuleiten. Denn wenn sich, wie man es gelernt hat, der Wert einer Aktie aus den diskontierten, also um den Zins bereinigten, erwarteten künftigen Zahlungen aus der Aktie errechnet, dann sorgt ein steigender Zins rein rechnerisch für einen niedrigeren Aktienkurs, denn die These, dass steigende Anleiherenditen rein rechnerisch mit sinken den Aktienkurse einhergehen sollten, gilt nur unter der Annahme, dass sich ansonsten nichts ändert. Die führenden amerikanischen Investmentbanken kommen in Analysen der vergangenen Jahrzehnte zu dem Schluss, dass Anleiherenditen und Aktien zugleich steigen können, so lange die Anleiherenditen nicht das Niveau von 5 Prozent übersteigen. Waren in der Vergangenheit die Renditen höher, wurde es an den Aktienmärkten schwierig. Die Aktien-Rally könnte mangels Alternativen noch eine Weile weiterlaufen, denn die aktuellen Renditen von 2,4 Prozent für zehnjährige amerikanische Staatsanleihen zeigen die Luft nach oben. Es sei denn, schlechte Nachrichten schlagen unverhofft auf den Markt ein. Der Börsenhändler Taleb spricht hier von schwarzen Schwänen. Der Markt hat im letzten Jahr zwei schwarze Schwäne verarbeitet, also Ereignisse, die als ausgeschlossen galten: Brexit und Trump. Neben den schwarzen Schwänen gibt es aber auch graue Schwäne, die die Märkte 2017 durchrütteln könnten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um unwahrscheinliche Ereignisse, deren tatsächliches Eintreten jedoch nicht als ausgeschlossen gilt. Zum Landeanflug auf das Börsenparkett könnten beispielsweise ansetzen: Bremain, Militäroperationen der Russen, Ansteigen der rückläufigen amerikanischen Produktivität, Freigabe des chin. Yuan, wobei Trump ja davon ausgeht, dass der Yuan künstlich niedrig gehalten wird, er tatsächlich aber gestützt wurde, so dass eine weitere Abwertung erfolgen dürfte bei Freigabe, … Was tun? Eigenes Alter feststellen und beachten: Die jungen können Verluste in Aktien wegstecken, denn die Langfristrendite des DAX liegt bei gut 7 %, die älteren Zeitgenossen sollten ihr Portefeuille wiegen und bei Investition eine Sicherheitsreserve buchen, die einen Rückschlag der Kurse nicht auf den persönlichen Konsum durchschlagen lässt.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Betriebswirte, Wirtschaftsingenieure, Volkswirte und andere Experten sollten der Börse fernbleiben. Sie ist für die eine gefährliche Falle, die sich ihr mit wissenschaftlichen Methoden annähern wollen. Ich kann für sie nur Dante zitieren: „Lasst, die ihr eingeht, alle Hoffnung schwinden!“„(André Kostolany)
  • „Börse ist völlig unkompliziert, Börse macht Spaß, Börse ist spannend.“ (Michael Mross)
  • „Börsenkrach: Panikreaktion der Börse beim unerwarteten Auftauchen des Bären im Börsensaal.“ (Klaus Göppert)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Die Koalition hat sich bei der Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der geänderte Gesetzesentwurf wurde am Freitag 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedet. Ob der Bundesrat am 8. Juli 2016 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zustimmen wird ist offen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes haben wir auf unserer Home-Page veröffentlich. Die Reform der Erbschaftsteuer hat die nächste Hürde genommen. Der Bundestag stimmte mehrheitlich dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Darauf hatten sich die Vermittler von Bundestag und Bundesrat in der Woche verständigt. Demnach sollen Firmenerben auch künftig weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Dieses gilt für das vereinfachte Ertragswertverfahren. Bei dem IDW S1-Verfahren kommen regelmäßig wesentlich geringere Multiplikatoren zur Anwendung, dafür ist die Berechnung aufwendiger, was sich aber in jedem Fall lohnt. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall.

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2. Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Der Gesetzgeber hat ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen beschlossen. Neben Befreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich danach auch folgende (lohn-)steuerliche Vergünstigungen

Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung sind lohnsteuerfrei (siehe § 3 Nr. 46 EStG n. F.).

Dies gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betriebliche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Wird der Nutzungswert eines Elektro-Dienstwagens nach der pauschalen 1 %-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten; die Steuerbefreiung wirkt sich nicht aus.

Bei der sog. Fahrtenbuchmethode bleiben die Aufwendungen für den steuerfreien Ladestrom im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz.

Im Gegensatz zur Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist die Übereignung einer Ladevorrichtung nicht steuerfrei; entsprechende Vorteile können aber vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterworfen werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG n. F.).

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3. Betriebsausgabenabzug: Gartenfest mit Geschäftsfreunden

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).

Zu den genannten „ähnlichen Zwecken“ kann auch die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden bei einem Gartenfest gehören. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt das Abzugsverbot allerdings nur, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die „für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ getätigt werden.

Das Gericht zieht einen Vergleich mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft. Im Urteilsfall ging es um ein Gartenfest, das ein Rechtsanwalt in seinem Garten für Geschäftsfreunde veranstaltete. Dabei entstanden Kosten von rund 23.000 Euro für mehr als 350 Gäste. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das klären soll, ob Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder ein besonders qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm vorgelegen haben, die zum Abzugsverbot für die Aufwendungen führen können.

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4. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Mini job-Zentrale (Knappschaft-Bahn- See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2016 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2017 übermittelt werden.

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5. Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Bisher hatte der Bundesfinanzhof regelmäßig die Spüle und den Herd in einer Küche als Gebäude bestand - teil angesehen. Diese Auffassung hat das Gericht aufgrund der geänderten Standards hinsichtlich der Ausstattung von Wohnungen aufgegeben. Eine Einbauküche – einschließlich Spüle und Herd – ist nun regelmäßig als selbständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Daraus ergeben sich für vermietete Wohnungen insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Wird eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus neu errichtet, sind die einzelnen Bestandteile einer enthaltenen Einbauküche nicht jeweils für sich und auch nicht zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben, sondern als selbständiges Wirtschaftsgut „Einbauküche“ in Höhe von jährlich 10 % der Anschaffungs - kosten.
  • Wird eine alte Kücheneinrichtung durch eine neue Einbauküche ersetzt, sind die Kosten nicht sofort als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen, sondern ebenfalls über zehn Jahre abzuschreiben.

Müssen einzelne Teile einer Einbauküche (z. B. ein defekter Kühlschrank) ersetzt werden, so handelt es sich

  • wie bisher – in vollem Umfang um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

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6. Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Nach dem Tod des Erblassers haben die Erben unter Umständen Nachzahlungen für Einkommensteuer, Soli daritätszuschlag und Kirchensteuer des Erblassers zu leisten; bei diesen Steuernachzahlungen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Außerdem können Erben die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Beispiel:

V verstirbt im November 2015, aus dem Einkommensteuerbescheid des V für 2015 ergibt sich eine Kirchensteuernachzahlung von 1.000 €. Diese leisten die beiden Erben S und T im Jahr 2016 je zur Hälfte.

S und T können jeweils 500 € als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 geltend machen.

Bei mehreren Erben können Nachzahlungen für die Kirchensteuer des Erblassers entsprechend der Erbquote als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung.

Das Gericht führt in seinem Urteil weiter aus, dass andererseits Erstattungen für überzahlte Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen der Erben anzurechnen wären und deren Sonderausgabenabzug mindern.

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7. Lohnsteuerbescheinigungen 2016

Bis Ende Februar 2017 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2016 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschrie benen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2017: § 93c Abgabenordnung) an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuer bescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2017

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2017 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2016 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2017 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2016 angemeldet und bis zum 10. Februar 2017 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2018 fällige Vorauszahlung für Dezember 2017 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2017 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung).

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9. Verbesserung der Verlustverrechnung bei Körperschaften

Erwirbt ein Dritter Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann die Geltendmachung von vorhandenen Verlustvorträgen der übertragenen Gesellschaft Einschränkungen unterliegen: Bei einer Übertragung von mehr als 25 % der Kapitalanteile innerhalb von 5 Jahren ist ein Verlustabzug lediglich anteilig möglich; werden in diesem Zeitraum mehr als 50 % übertragen, entfällt der Verlustabzug bei der Kapitalgesellschaft vollständig.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird diese Beschränkung für bestimmte Fälle aufgehoben: Ein entsprechender Verlustvortrag kann weiterhin genutzt werden, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft („Verlustgesellschaft“) schon mindestens 3 Jahre vor der Übertragung denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat und diesen auch nach dem Anteilseignerwechsel unverändert fortführt (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag).

Wird der Geschäftsbetrieb nach der Übertragung eingestellt, ruhend gestellt oder wird ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen, geht der zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.

Die Regelung ist regelmäßig erstmals anzuwenden auf Beteiligungserwerbe, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen und gilt sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer.

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10. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rück stellung gebildet werden.22 Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge,24 Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2006

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2010 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2010 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Auf bewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuer festsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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