Mandanteninformationsbrief

Juli 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juli 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken:


Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß
  3. Schuldzinsen auch nach Verkauf einer vermieteten Immobilie außerhalb der 10-Jahres-Frist und Umschuldung abzugsfähig
  4. Außergewöhnliche Belastung: Nachweis der Zwangsläufigkeit bei einem Treppenlift
  5. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
  6. Beschränkung für sog. Steuerstundungsmodelle nicht verfassungswidrig
  7. Darlehensverträge mit Angehörigen
  8. Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige
  9. Automatischer internationaler Informationsaustausch bei Auslandskonten

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Zins und Inflation sind die aktuellen Themen zur Beurteilung der Anlagemöglichkeiten. Die EZB sähe gerne eine Inflation von 2 %, aktuell liegt sie im Euro-Raum bei 0,5 %. Vor diesem Hintergrund will die EZB das Zinsniveau bis 2016 unten lassen. Hierauf haben sich die Südländer und Frankreich bereits eingeschossen: Reformen an den Realgütermärkten unterbleiben und die Schulden steigen, da der Kapitaldienst wegen der niedrigen Zinsen noch dargestellt werden kann. Merkel hat Gabriel zurückgepfiffen, als dieser den Schwachländern noch mehr Zeit für die Reformen geben und hierfür die Stabilitätskriterien aufweichen wollte. So gingen im ersten Halbjahr alle Anlageklassen unter dem niedrigen Zinsniveau nach oben: Bundesanleihen 7 %, US-Staatsanleihen 5 %, europäische Aktien 4 %, etc.. Dass das so weiter gehen kann wird allgemein bezweifelt und das zu Recht, denn die konjunkturellen Schwankungen sind Bestandteil der Marktwirtschaft. In den USA steigen die Zinsen wegen des geminderten Kaufprogramms der Zentralbank für Festverzinsliche. In England und der Schweiz wird der Erwerb überteuerter Immobilien erschwert. Zieht die Weltwirtschaft an, wird der langfristige Zins wegen der Finanzierung der hierfür notwendigen Investitionen steigen. Auch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich fordert ein Ende der Niedrigzinspolitik der Notenbanken im Hinblick auf die Preisblasen. Sie weist darauf hin, dass das die Zinskorrektur die Kreditvergabe an die Schwellenländer mindert mit allen bekannten und erlebten Dominoeffekten, die hiermit einher gehen. Es mag sein, dass der DAX noch bis 10.500 läuft, aber hierauf zu setzen bei den hohen Kursen und der schon sehr langen Hausse, ist dem Normalanleger nicht zu empfehlen. Der Anleger muss wissen, was er mit seinem Geld langfristig machen will. Wegen den hohen Kursen und Preisen kann es sinnvoll sein, mal nicht zu investieren und im Geld zu bleiben. Bankenvertreter äußern, um ins Geschäft zu kommen, Dividendenwerte und australischen Anleihen seien angesagt. Was nutzt es einem, eine Allianz (ein sehr gutes Papier) zu kaufen, wenn der Kurs wieder auf 60 runterfällt; hier helfen auch stabile Dividenden nicht weiter. Der australische Dollar hat bis Anfang 2014 aufgewertet und dann aber den Rückwärtsgang eingelegt, weil die Rohstoffnachfrage nachgelassen hat.

Wie stets an dieser Stelle diesmal nur eine kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • 1 % Glück ist oft mehr wert als 10 % Dividende.
  • bends sollte man eine Idee haben, morgens muss man sie kritisch hinterfragen und mittags eine Entscheidung treffen.
  • ktienkurse werden nicht nur von Erwartungen in der Zukunft beeinflusst, sondern auch von den Erwartungen an diese Erwartungen.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nun durch das Bundesverfassungsgericht reduziert werden.

Die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen nehmen weiterhin zu. Zum einen machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Auf der anderen Seite entsteht Druck durch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht, Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

[Inhaltsübersicht]


2. Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Seit 2008 besteht ein Abzugsverbot für die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe; Gewerbesteuerzahlungen sowie Rückstellungen dürfen seitdem den steuerlichen Gewinn nicht mehr mindern (siehe § 4 Abs. 5b EStG). Diese Regelung wurde u. a. als Maßnahme zur Gegenfinanzierung der Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass das Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die steuerliche Einschränkung durch das Abzugsverbot mit den Entlastungen aufgrund der Unternehmensteuerreform 2008 „hinreichend sachlich begründet“. Es gebe auch kein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot, weshalb die Gewerbesteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer berücksichtigt werden müsse.

[Inhaltsübersicht]


3. Schuldzinsen auch nach Verkauf einer vermieteten Immobilie außerhalb der 10-Jahres-Frist und Umschuldung abzugsfähig

Insbesondere wenn eine vermietete Immobilie aus dem Privatvermögen mit Verlust verkauft wird, können weiterhin Schuldzinsen (für das restliche Anschaffungsdarlehen) anfallen, obwohl das Objekt nicht mehr zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen eingesetzt wird.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass derartige nachträgliche Schuldzinsen auch nach Veräußerung des Objektes weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkaufserlös nicht ausgereicht hat, die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ist auch möglich, wenn mit dem Darlehen nicht nur Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, sondern z. B. Erhaltungsaufwendungen finanziert wurden.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jetzt diese Auffassung bestätigt und klargestellt, dass nachträgliche Schuldzinsen – entgegen der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung – auch dann berücksichtigt werden können, wenn die Mietimmobilie außerhalb der 10-jährigen „Spekulationsfrist“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) verkauft wurde. Der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit den steuerpflichtigen Vermietungseinkünften – so das Gericht – werde dadurch nicht aufgehoben.

Das gelte sogar dann, wenn das nach Veräußerung verbleibende restliche Anschaffungsdarlehen durch Aufnahme eines neuen Darlehens umgeschuldet wird. Nach Auffassung des Gerichts dient in diesem Fall das umgeschuldete „neue Darlehen“ (noch immer) der Finanzierung der ursprünglichen Anschaffungs-/ Herstellungskosten der Immobilie. Zu beachten ist allerdings, dass das Umschuldungsdarlehen nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer „marktüblichen“ Finanzierung bewegt.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang den Abzug von Schuldzinsen allerdings abgelehnt, wenn der Eigentümer der Immobilie die Einkunftserzielungsabsicht bereits vor der Veräußerung des Objektes (aus anderen Gründen) aufgegeben hat. Im Streitfall hatte der Eigentümer über mehrere Jahre – parallel zu seinen Vermietungsbemühungen – versucht, das Objekt über verschiedene Makler zu verkaufen. Ein Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Vermietungseinkünften dauert – so das Gericht – in diesem Fall nicht fort, so dass bereits ab dem Beginn des Leerstands der Immobilie ein Abzug von Schuldzinsen nicht mehr möglich ist.

Ein „nachträglicher“ Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht kommt danach nicht in Betracht.

[Inhaltsübersicht]

4. Außergewöhnliche Belastung: Nachweis der Zwangsläufigkeit bei einem Treppenlift

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden, soweit die „zumutbare Belastung“ überschritten ist. Erstattungsbeträge von Krankenversicherungen usw. sind gegenzurechnen, auch wenn sie erst im Folgejahr oder noch später gezahlt werden.

Aufwendungen für einen Treppenlift werden als Krankheitskosten berücksichtigt, wenn die medizinische Indikation (Zwangsläufigkeit) nachgewiesen wird (siehe § 64 EStDV). Wie der Bundesfinanzhof jetzt in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat, muss dieser Nachweis allerdings nicht unbedingt durch ein vor Erwerb des Treppenliftes erstelltes amtsärztliches Gutachten erbracht werden; da ein Treppenlift kein Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist, könnte somit unter Umständen auch ein ggf. später erstelltes Gutachten des behandelnden Arztes ausreichen. In Zweifelsfällen sind die Finanzgerichte jedoch gehalten, von Amts wegen ein Gutachten erstellen zu lassen.

Zur Vermeidung von Einspruchs- und Gerichtsverfahren kann es jedoch bei größeren Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel usw. – auch wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen werden können (im Streitfall ein Treppenlift für ca. 19.000 Euro) – sinnvoll sein, die medizinische Indikation z. B. durch ein amtsärztliches Gutachten zu belegen.

[Inhaltsübersicht]


5. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % haben inzwischen fast alle Länder einen höheren Steuersatz beschlossen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:

Bundesland

Grunderwerbsteuersatz

Baden-Württemberg

5,0%

Bayern

3,5%

Berlin

6,0%

Brandenburg

5,0%

Bremen

5,0%

Hamburg

4,5%

Hessen

5,0%

Mecklenburg-Vorpommern

5,0%

Niedersachsen

5,0%

Nordrhein-Westfalen

5,0%

Rheinland-Pfalz

5,0%

Saarland

5,5%

Sachsen

3,5%

Sachsen-Anhalt

5,0%

Schleswig-Holstein

6,5%

Thüringen

5,0%

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags.


6. Beschränkung für sog. Steuerstundungsmodelle nicht verfassungswidrig

Grundsätzlich können Verluste aus einkommensteuerlich relevanten Tätigkeiten auch dann im Verlustentstehungsjahr mit (anderen) steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden, wenn diese z. B. in der Gründungs- und Aufbauphase eines Unternehmens entstanden sind und bislang noch keine positiven Einkünfte erzielt wurden. Entscheidend für die steuerliche Wirksamkeit ist, dass in den Folgejahren Gewinne erwirtschaftet werden, die – ggf. über einen längeren Zeitraum betrachtet – insgesamt einen positiven (Total-) Überschuss erwarten lassen.

Für bestimmte Anlage- und Investitionstätigkeiten von Gesellschaften, Gemeinschaften oder einzelnen Personen hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen: Sollen aufgrund einer „modellhaften Gestaltung“ im Rahmen eines „vorgefertigten Konzeptes“ steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden, liegt regelmäßig ein sog. Steuerstundungsmodell vor. Betragen die in Aussicht gestellten Verluste aus derartigen Modellen innerhalb der Anfangsphase mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals, können sie generell weder mit anderen Einkünften sofort verrechnet noch im Wege des Verlustabzugs (§ 10d EStG) geltend gemacht werden; die Verluste können erst in den Folgejahren und nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle saldiert werden (vgl. § 15b Abs. 1 und 2 EStG). Auf eine möglicherweise positive (Total-)Überschussprognose für das Anlagemodell kommt es dann nicht mehr an.

Von dieser Regelung sind somit Anlagekonzepte betroffen, deren wirtschaftlicher Erfolg vorrangig auf der Vermittlung hoher steuerlicher Verlustzuweisungen mit entsprechenden Steuererstattungen in der Anfangsphase beruht. Hierunter können z. B. Leasingfonds, Windkraftfonds, Medienfonds, Wertpapierhandelsfonds oder geschlossene Immobilienfonds fallen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Regelung des § 15b EStG nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt und die Vorschrift „hinreichend klar formuliert und auslegbar“ sei.


7. Darlehensverträge mit Angehörigen

Die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen mit Angehörigen ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Darlehensnehmer das gewährte Darlehen zur Finanzierung im betrieblichen Bereich oder zum Erwerb einer vermieteten Immobilie einsetzt und die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Dabei gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für Verträge mit Angehörigen: Der Darlehensvertrag muss dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Maßgebend sind insoweit die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.

Für den Fall, dass Darlehensverträge zwischen Angehörigen auch dem Interesse des Darlehensgebers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dann auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen seien. Dieser Auffassung hat sich nun auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Danach können z. B. Darlehensverträge anerkannt werden, bei denen keine laufende Tilgung vereinbart ist und die Zinsen jeweils dem Rückzahlungsbetrag zugeschlagen werden. Denkbar wären ebenso gut verzinsliche Darlehen, wenn keine banküblichen Sicherheiten vorhanden sind. Beispielhafte Vereinbarungen, die jetzt anerkannt werden könnten, nennt die Finanzverwaltung allerdings nicht.

[Inhaltsübersicht]


8. Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion haben sich die Finanzminister der Länder auf eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Straffreiheit einer Steuerhinterziehung durch eine sog. Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung) verständigt. Danach soll ab 1. Januar 2015 insbesondere Folgendes gelten:

  • Generell soll künftig die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre (bei „einfacher“ Steuerhinterziehung bisher 5 Jahre) ausgeweitet werden; der Steuerpflichtige muss dann für die vergangenen 10 Jahre die Einkünfte vollständig nacherklären und die Steuern nachentrichten, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden
  • Bislang tritt Straffreiheit ab einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000 Euro je Tat (z. B. die verkürzte Einkommensteuer für ein Jahr) nur ein, wenn zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 5 % des hinterzogenen Steuerbetrages entrichtet wird. Ab 2015 sollen höhere gestaffelte Zuschläge gelten:

Hinterziehungsbetrag (je Tat)

Zuschlag

über 25.000 € bis 100.000 €

10%

über 100.000 € bis 1.000.000 €

15%

über 1.000.000 €

20%

  • Künftig ist auch die Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Künftig ist auch die Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

[Inhaltsübersicht]


9. Automatischer internationaler Informationsaustausch bei Auslandskonten

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) arbeitet an einem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch für Finanzkonten, bestehend aus einem Musterabkommen CAA (Competent Authority Agreement) und einem einheitlichen Meldestandard CRS (Common Reporting Standard). Ziel ist es, Steuerhinterziehung durch Auslandskonten weltweit effektiver zu bekämpfen.

Vorgesehen ist, dass Finanzinstitute wie z. B. Banken, Investmentunternehmen, Versicherungsgesellschaften von ihren Kunden insbesondere folgende Daten erfassen und an Finanzbehörden weiterleiten:

  • Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Kontonummer;
  • Name des Finanzinstituts;
  • Kontensaldo zum Jahresende oder zum Zeitpunkt der Kontenschließung bzw. Rückkaufswert bei Versicherungsverträgen;
  • im Laufe des Jahres auf dem Konto gutgeschriebene oder gezahlte Zinsen, Dividenden usw. (vor Abzug der Steuern) sowie Bruttoveräußerungserlöse von Wertpapieren o. Ä.

Betroffen sind alle Finanzkonten von natürlichen und juristischen Personen als Kontoinhaber in Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind. Zu den ca. 50 Staaten, die die Regelungen in nationales Recht umsetzen wollen, gehört neben den Staaten der EU z. B. auch die Schweiz. Nach derzeitigem Planungsstand könnte im September 2017 der erste Informationsaustausch für Konten, die am 31. Dezember 2015 bestehen oder später eröffnet werden, stattfinden.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.