Mandanteninformationsbrief

Oktober 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Oktober 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Workshopreihe: "Mit der Businessplanwerkstatt zum eigenen Geschäftskonzept"
  3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2011
  4. Werbungskostenabzug auch für die Kosten der ersten Berufsausbildung
  5. „Nachträgliche“ Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
  6. Abgabe von Speisen an Imbissständen: 7 % Umsatzsteuer
  7. Kosten für Hochbegabten-Schule als außergewöhnliche Belastung
  8. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
  9. Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Auflage und gemischten Schenkungen
  10. Deutschland und Schweiz vereinbaren Steuerabkommen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Cash! Dass die Börse derzeit keinen Boden findet, liegt auf der Hand. Die Börse braucht Ruhe und Zuversicht und bekommt das Gegenteil geliefert. Ganz Europa wird kirre geredet. Die Papstrede war hier wohltuend, die Quelle von Recht ist auch religionsphilosophisch nicht der Mehrheitsentscheidung zugänglich. Auch Griechenland muss sich selbst retten. Das Dreigestirn mag nochmal die Daumen heben, aber irgendwann bleibt der Daumen unten. Ob Griechenland zur Drachme zurückkehrt oder nicht, ist zweitrangig. Die Griechen (und Iren und Portugiesen und …) müssen abwerten. Das geht beim Euro nicht, folglich muss die Abwertung eben intern über Preisreduzierungen erfolgen. Das führt zu sozialen Unruhen, aber ein Austritt aus dem Euro führt zu den gleichen Verwerfungen. Die, die für den Austritt der Schwachländer sind, sich aber beim Eintritt nicht dagegen gewehrt haben, vergessen für Deutschland: 60 % der Exporte gehen in den Euro-Raum. Lassen wir die Schwachländer fallen, kaufen die uns unsere schönen Maschinen nicht mehr ab und im Inland werden diese auch nicht nachgefragt. Per Saldo importieren wir dann die Arbeitslosigkeit der Schwachländer. Das Geld der Deutschen an Griechenland und die anderen Schwachländer ist weg, nur noch nicht richtig verbucht. Weder im Bundeshaushalt noch in den Bankbilanzen. Rogoff meinte heute in der FAZ, dass die Forderungen einen Wert von 30 % haben. Der Rest ist für immer weg. Das Sozialprodukt der Griechen sinkt rapide. Nimmt die Bundesregierung die Verluste über die EZB und den Rettungsschirm in die Bücher, die Kameralistik rettet sie hiervor, liegt die Staatsverschuldung bei uns auch bei knapp 100 %. Das heute wiederholte dreifach A für die Ausgabe von Obligationen aller dreifach A-Länder lässt das auch für die anderen Länder außen vor. Die Bürgen haben das Geld bereits verloren. Da gerade Budgetzeit ist, ist eine vorsichtige Planung angezeigt. Dass der Dollar gegenüber dem Euro an Wert verliert, dokumentiert die Schwäche der europäischen Wirtschaft. Bei der nächsten Krise werden die europäischen Staaten nicht mehr wie bisher eingreifen können. Das Geld hierzu fehlt. Auch Rettungen von Banken, die die Staaten gerettet haben, werden schwierig. Also warm anziehen und warten. Es ist zwar schon Ausverkauf, aber noch geht niemand hin. Als vor einer guten Woche die Allianz bei 58 stand musste der Autor kaufen, KGV 6, DivR gut 7. Trotz besserer Einsicht. Die Allianz lag vor Jahr und Tag bei 440. Die Indizes dürften weiter nachgeben. Die Käufer von Staatspapieren, deren Umlaufrendite heute bei 1,5 % liegt, liegen aber falsch. Der Bund kann nur noch mit den Klimmzügen der Kameralistik seine Bonität hochhalten. Wer setzen will, sollte sich die Unternehmensanleihen ansehen: Conti 8 %, Heidelcement 8,5 %. Für bessere Adressen gibt es weniger. Das Risiko ist auf längere Sicht aber geringer als bei Bundesobligationen. Die Verzinsung der genannten Titel beträgt das gut 5-fache der Staatsschuldverschreibungen. Von Banktiteln sollte man die Finger lassen. Die Refinanzierung unter den Banken ist auf Lehmannniveau. Gold und andere Rohstoffe hatten gestern einen Aussetzer, konjunkturbedingt. Ein uns geschäftlich verbundener Goldhändler, der mit seinem Gold seit Jahren richtig liegt, macht folgende Erwartung auf: DAX und die Unze Gold bewegen sich wie von Geisterhand gesteuert aufeinander zu, spätestens 2012 werden sie sich wohl irgendwo bei 2500 - 3000 treffen ... . Die These ist gewagt aber gehaltvoll. Lehmann war ein Klacks gegen die momentane Krise. Es gibt heute viele Lehmänner, insbesondere in Frankreich, die in Griechenland ihre Filialen haben. Dass die Deutsche Bank, die aktuell auf 22 herabgesetzt wurde, ihre 10 Mrd. Euro Gewinn erreicht, ist mehr als fraglich. Dank des Börsenverfalls ist das Investmentbanking zum Erliegen gekommen. Der, für ein Appel und ein Ei zu habenden, Commerzbank ist mit deren breiten Privatkundengeschäft in der kommenden Krise mehr zuzutrauen.Den UBS-Unfall konnte man kommen sehen. Der Londoner Handelssaal ist mit 1.500 Händlern befüllt. 60 % des britischen Sozialprodukts kommen aus dem Bankensektor. Das Bankgeschäft war bisher risikolos. Geringes Eigenkapital, hohes Risiko. Geht es gut: Boni, geht es daneben: für die Bank Staatsrettung und für den Spieler Gefängnis. Das wird anders werden. Was spricht für eine hohe Kassenhaltung? Wenn die Kurse um 3 % nachgeben, hat der mit Kasse abends auch noch die 100 Euro, der, der morgens in Aktien eingestiegen ist, hat abends eben nur noch 97 %. Also Kurse beobachten, Portemonnaie scharf stellen und bei 4.500 bis 4.000 in dicke Dividendenwerte einsteigen. Cash is King.


Lassen sie Ihnen Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

[Inhaltsübersicht]


2. Workshopreihe: "Mit der Businessplanwerkstatt zum eigenen Geschäftskonzept"

Die Wirtschaftsförderung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald veranstaltet im Herbst eine Businessplanwerkstatt für Gründungswillige. Im Rahmen von fünf Workshops lernen die Teilnehmer, wie sie ihre vorhandene Geschäftsidee zu einem schlüssigen Unternehmenskonzept weiterentwickeln und in einem Geschäftsplan beschreiben können. Kooperationspartner sind die Business Angels Freiburg und das Gründerbüro der Universität Freiburg.

Die Workshops finden ab 20. Oktober 2011 statt.

Herr Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach von der Unkelbach Treuhand GmbH hält in der Veranstaltungsreihe 2 Vorträge. Er referiert zu steuerlichen Aspekten der Existenzgründung und zur Finanzierung des Gründungsvorhabens.

An der Workshopreihe können höchstens acht Projekte teilnehmen. Interessenten bewerben sich zur Teilnahme bis zum 30. September 2011. Aus den eingegangenen Konzepten ermittelt eine Jury die aussichtsreichsten Vorhaben.

Die Teilnahmegebühr beträgt 25,- Euro und ist sofort nach der Zusage an den Veranstalter zu bezahlen. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit auf der Homepage des Landratsamtes.

[Inhaltsübersicht]


3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2011

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2010 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2011 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2011 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2012 – zusammengestellt.

[Inhaltsübersicht]


4. Werbungskostenabzug auch für die Kosten der ersten Berufsausbildung

Nach derzeitigem Recht können die Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden; für die durch eine weitere Berufsausbildung bzw. ein Zweitstudium verursachten Aufwendungen ist ggf. ein unbeschränkter Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten möglich.

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können auch die Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium uneingeschränkt als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, „sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang“ mit der späteren, auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht. Nach Auffassung des Gerichts ist ein solcher Veranlassungszusammenhang regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Das bedeutet, dass insbesondere Studenten die mit dem Studium im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Semestergebühren, Fahrtkosten, Unterrichtsmaterial) als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen können. Liegen berücksichtigungsfähige Aufwendungen vor, sollten ggf. für die Jahre bis zur Aufnahme der Berufstätigkeit Anträge auf Veranlagung gestellt werden; bis zum Jahresende kommt noch ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 in Betracht. Für 2006 oder früher ist keine Antragsveranlagung mehr möglich.

Die neue Rechtsprechung kann bei Studenten, die während des Studiums keine (oder geringe) Einkünfte erzielen, zu Steuerersparnissen im Jahr des Berufseinstiegs führen, weil die während des Studiums aufgelaufenen Verluste im Wege des Verlustvortrags mit den dann bezogenen Einkünften verrechnet werden.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die neue Rechtsprechung reagieren wird.

[Inhaltsübersicht]


5. „Nachträgliche“ Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Die steuerliche Wirkung der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des betrieblichen Anlagevermögens (z. B. eines PKW) kann zeitlich vorgezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kann im Rahmen der Gewinnermittlung bzw. Steuererklärung ein Abzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Hierfür ist es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, das voraussichtlich erworben werden soll, seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden. Der Investitionsabzugsbetrag wird allerdings rückwirkend aufgehoben, wenn die Investition nicht innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre tatsächlich durchgeführt wird (§ 7g Abs. 1 ff. EStG).

Zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Investitionsabzugsbetrag beantragt werden muss, um noch berücksichtigt zu werden, hat der Bundesfinanzhof Stellung genommen. Danach wird das Wahlrecht zur Geltendmachung des Abzugsbetrags grundsätzlich in der Steuererklärung des Abzugsjahres ausgeübt. Der Abzugsbetrag kann nach Auffassung des Gerichts auch dann noch anerkannt werden, wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wird, ggf. sogar, wenn die Erklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eingereicht wird.

Wenn bei Abgabe der Steuererklärung die Investitionsabsicht noch nicht ausreichend dokumentiert war, können die Unterlagen nachträglich ergänzt werden, wie das Gericht ebenfalls entschied. Im Streitfall erfolgte die Einreichung weiterer Unterlagen erst im Klageverfahren.

[Inhaltsübersicht]


6. Abgabe von Speisen an Imbissständen: 7 % Umsatzsteuer

Der Handel von Lebensmitteln unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies gilt nicht nur für rohe, unverarbeitete Waren, sondern auch für verzehrfertig zubereitete Lebensmittel. Werden jedoch neben der Abgabe von Speisen Dienstleistungen angeboten, wie in Gaststätten oder Restaurants, unterliegt die gesamte Leistung (einschließlich der „gelieferten“ Lebensmittel) dem Regelsteuersatz von 19 %. Aber auch bei Imbiss- oder Verkaufsständen z. B. auf Wochenmärkten, bei Festen oder bei sonstigen Veranstaltungen kann der höhere Steuersatz in Betracht kommen, wenn im Zusammenhang mit der Abgabe der Speisen Verzehreinrichtungen (z. B. Tische und Stühle, Geschirr) bereitgestellt werden. In diesem Fall sind die Umsätze aufzuteilen nach Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz (Speisen „zum Mitnehmen“) und Umsätzen zum normalen Steuersatz (Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, wonach lediglich behelfsmäßige Verzehreinrichtungen (z. B. Theken oder Ablagebretter an einem Wurststand ohne Sitzgelegenheit) „unschädlich“ sind. Werden einfache Speisen wie Bratwürste oder Pommes frites angeboten und stehen dem Kunden nur derartige Vorrichtungen zur Einnahme der Speisen zur Verfügung, unterliegen die Umsätze insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

In einem anderen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Mobiliar wie Tische und Sitzgelegenheiten dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn dieses nicht vom Imbissbetreiber selbst bereitgestellt wird, auch wenn das Mobiliar von den Imbisskunden tatsächlich zum Verzehr der Speisen genutzt wird.

Im Streitfall befand sich unmittelbar vor dem Stand eine städtische Sitzbank. Nach Auffassung des Gerichts konnten die Umsätze ungeachtet des Vorhandenseins dieser Sitzgelegenheit mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Entsprechendes gilt, wenn Kunden z. B. Tische oder Bänke eines Standnachbarn nutzen; auch dieses hat keine schädliche Auswirkung auf den Umsatzsteuersatz.

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7. Kosten für Hochbegabten-Schule als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG abziehbar sind, wenn der Besuch dieser Schule aus medizinischen Gründen notwendig ist. Im Urteilsfall ging es um ein verhaltensauffälliges Kind mit sehr hohem Intelligenzquotienten. Aus sozialpsychologischen und sozialmedizinischen Gründen empfahlen die Ärzte des Kindes den Besuch einer Internatsschule für Hochbegabte in Schottland, weil zu der Zeit in Deutschland keine vergleichbare Schule für die Altersgruppe verfügbar war. Entscheidend für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist der Nachweis der medizinischen Indikation, z. B. durch ärztliche Gutachten.

Wenn der Besuch einer Spezialschule aus medizinischen Gründen notwendig ist und dies nachgewiesen wird, können die Eltern die dadurch entstandenen Kosten als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung gemäß § 33 EStG geltend machen. Begünstigt sind nicht nur die Schul-, sondern auch die Internatskosten, soweit sie etwaige Zuschüsse (z. B. Jugendhilfe) und die sog. zumutbare Belastung übersteigen.

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8. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Der Bundesfinanzhof hat – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dabei wurde die Auffassung aufgegeben, dass ein Arbeitnehmer, der an mehreren Einrichtungen des Arbeitgebers (regelmäßig) tätig ist, mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben könne (z. B. ein Bezirksleiter einer Einzelhandelskette). In diesen Fällen ist jetzt zu prüfen, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet, d. h., es ist festzustellen, ob und welcher betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer zugeordnet ist, welche Tätigkeiten er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt.

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen (z. B. zu Kontrollzwecken) aufsucht, reicht allein nicht aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen. Das kann dazu führen, dass dieser Arbeitnehmer jetzt gar keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Die neue Rechtsprechung hat weitreichende Konsequenzen. Wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte existiert, können die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden, d. h. bei Benutzung eines PKW pauschal mit 0,30 Euro für den gefahrenen Kilometer bzw. mit den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Wird für diese Fahrten ein vom Arbeitgeber überlassener PKW verwendet, entfällt bei der Bewertung des Sachbezugs der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; in diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale allerdings nicht als Werbungskosten geltend machen. Außerdem können ggf. Verpflegungspauschalen vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, weil mangels regelmäßiger Arbeitsstätte jede Tätigkeit als Auswärtstätigkeit anzusehen ist.

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9. Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Auflage und gemischten Schenkungen

Eine gemischte Schenkung (§ 516 BGB) liegt z. B. dann vor, wenn ein Vermögenswert übertragen und dafür nur ein unangemessen niedriges Entgelt gezahlt wird. Von einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) spricht man z. B. dann, wenn ein Grundstück übereignet wird, das mit einem Wohnrecht zugunsten einer anderen Person belastet ist (Duldungsauflage) oder mit der Auflage, einer dritten Person eine Rente zu zahlen (Leistungsauflage). Während sich der Wert von Auflagen zugunsten Dritter schon bisher bei der Schenkungsteuer in vollem Umfang mindernd auf die Schenkungsteuer ausgewirkt hatte, war das bei gemischten Schenkungen insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Steuerwert des übertragenen Vermögens deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert lag; die eigene Leistung des Beschenkten konnte ggf. auch nur mit dem Anteil abgezogen werden, der dem Verhältnis zwischen Verkehrswert und Steuerwert des übertragenen Vermögens entsprach.

Von dieser Auffassung ist die Finanzverwaltung jetzt abgerückt. Sofern Steuerfestsetzungen für Jahre ab 2009 noch nicht bestandskräftig sind, kommt es auf die Abgrenzung zwischen gemischter Schenkung und Schenkung unter Auflage nicht mehr an. Vom Steuerwert der Schenkung ist der Steuerwert der Gegenleistung bzw. Auflage abzuziehen. Der Abzug der Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen ist nach § 10 Abs. 6 ErbStG allerdings beschränkt, soweit das erworbene Vermögen schenkungsteuerfrei ist.

Beispiel:

A überträgt ein Mietwohngrundstück auf seinen Sohn B. B muss hypothekarisch gesicherte Schulden in Höhe von 200.000 € übernehmen. Der Steuerwert des Grundstücks beträgt 1 Mio. €.

Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke sind nur mit 90 % ihres Wertes anzusetzen (§ 13c ErbStG). Entsprechend können aber auch nur 90 % der übernommenen Verbindlichkeiten abgezogen werden.

Steuerwert des Grundstücks ( 1 Mio. €; Ansatz 90 % )
900.000 €
übernommene Verbindlichkeiten ( 200.000 €; Ansatz 90 % )
/
180.000 €
schenkungsteuerpflichtig ( nach Abzug etwaiger Freibeträge)
720.000 €

Erwerbsnebenkosten wie Gebühren des Notars oder des Grundbuchamts können jedoch aus Vereinfachungsgründen in vollem Umfang abgezogen werden.

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10. Deutschland und Schweiz vereinbaren Steuerabkommen

Deutschland und die Schweiz haben Einigung darüber erzielt, wie Kapitalerträge und Vermögen deutscher Bürger in der Schweiz in Zukunft steuerlich behandelt werden sollen. Ungeachtet der weiterhin bestehenden Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, soll künftig eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen und Vermögen eingeführt werden; dabei soll die Anonymität der Bankkunden grundsätzlich gewahrt bleiben.

Insbesondere folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

• Abgeltungsteuer


Für künftige Kapitalerträge soll eine Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % (entspricht der derzeitigen Abgeltungsteuerbelastung von Kapitalerträgen mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Deutschland) eingeführt werden. Mit dem Abzug dieser Quellensteuer durch schweizerische Banken ist die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat (Deutschland) erfüllt.

• Altvermögen

Bislang nicht versteuertes Vermögen auf Schweizer Bankkonten soll durch einen einmaligen pauschalen Steuerbetrag in Höhe von 19 % bis 34 % des Vermögensbestandes nachversteuert und damit quasi rückwirkend „legalisiert“ werden. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich danach, wie lange das Vermögen innerhalb der letzten 10 Jahre dort schon liegt und wie es sich seitdem entwickelt hat. Die Zahlungen aus den Nachversteuerungen erfolgen ebenfalls anonym; weitere Sanktionen aus diesen Vorgängen erfolgen nicht.

Statt der rückwirkenden Versteuerung kann der Kontoinhaber die Offenlegung seiner Konten wählen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer strafbefreienden Selbstanzeige regelmäßig auch (Hinterziehungs-)Zinsen zu entrichten sind; daher ist im Einzelfall genau zu prüfen, welche Methode vorteilhaft ist.

Ein Inkrafttreten der Regelungen ist für 2013 vorgesehen. Dem Abkommen müssen allerdings noch in beiden Ländern die gesetzgebenden Organe (in Deutschland der Bundestag und der Bundesrat) zustimmen. Es ist daher zurzeit offen, ob diese Regelungen so von den Ländern als Gesetz verabschiedet werden.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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