Mandanteninformationsbrief

Mai 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Mai 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge
  3. Offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  4. Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen
  5. Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen: Kein Verfassungsverstoß
  6. Verkauf einer privaten Internetadresse
  7. Kinderfreibetrag bei unverheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern
  8. Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen
  9. Steuerliche Identifikations-Nr. ist verfassungsgemäß
  10. Anordnung einer Betriebsprüfung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

John Paulson hatte 2007 rechtzeitig die Subprime-Krise am amerikanischen Immobilienmarkt vorausgesehen und sich damit eine goldene Nase mit rd. 3 Mrd. € verdient. Später kam raus, dass er, über Goldman Sachs, Einfluss auf die Kredite genommen hatte, die in die Goldman-Anleihe aufgenommen wurden, gegen die er gewettet hatte. Bisher hat die SEC jedoch keine Anklage gegen Paulson erhoben. 2011 lief sein Fonds nicht gut, da dieser die Hälfte seines Vermögens verlor. Nunmehr sammelt er Geld ein, um auf sinkende Kurse europäischer Staatanleihen zu wetten. Aktuell sind die Kurse der europäischen Staatsanleihen hoch, da die Zinsen niedrig sind da sie über die Rettungsschirme und die EZB gekauft werden. Paulson meint, dass diese Strategie langfristig nicht aufgeht, so dass die Zinsen steigen und damit die Kurse der europäischen Staatsanleihen, wie im Falle Griechenlands, sinken. Er dürfte damit richtig liegen, denn aktuell sehen auch die deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute die EZB-Unabhängigkeit durch die permanenten Stützungskäufe mehr als gefährdet: „Es besteht die Gefahr, dass die Geldpolitik aus ihrer inzwischen eingetretenen Zwangslage nicht mehr freikommt“. Der Privatanleger sollte hier nicht mit Optionen gegen Staatsanleihe wetten, denn der Zeithorizont für die zu erwartenden Kursverluste ist unklar. Die französischen Präsidentenwahlen könnten hier aber für Dynamik sorgen. Hollande liegt momentan vor Sarkozy und will den Rettungsschirm neu verhandeln sowie keynesianische Wirtschaftspolitik im Sinne der Sozialisten betreiben: Also noch mehr Geld drucken. Dass hierbei im Sinne Paulsons die Staatsanleihen unter die Räder kommen, liegt auf der Hand. Aus diesem Grunde werden an dieser Stelle seit geraumer Zeit Staatsanleihen nicht mehr als sichere Anlage dargestellt und Unternehmensanleihen, die auch einen höheren Zins abwerfen, empfohlen. Wegen den höheren Zinsen decken sie im Gegensatz zu den deutschen sicheren Staatsanleihen auch die Inflationsrate ab. Der Sprung zu Aktien bedeutet mehr Risiko. Er lohnt sich nur, wenn die Dividendenrendite erheblich über der Anleiherendite liegt. Für Deutschland wird beispielsweise von Metzler festgestellt, dass die Aktien 20 % unter einem als fair bezeichneten Wert liegen und deutsche Gesellschaften für das laufende und kommende Jahr Gewinnwachstum erwarten. Das aktuelle DAX-KGV liegt bei 13,5 und damit unter seinem langfristigen Durchschnittswert von rd. 15. Das Bankhaus stellt gegenüber den vermeintlich „sicheren“ Staatsanleihen eine erhebliche Renditedifferenz zu den deutschen Aktien fest. Werfen deutsche Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von 3 Jahren rd. 1 % Rendite ab, so liegt eine Allianz bei knapp 6 %. Der Renditeunterschied rechtfertigt wohl das höhere Risiko der Aktien. Der Feind des Vermögens ist ja nicht nur die Inflation sondern auch der Vermögensverlust aus erhöhten Risiken. Aktien sind etwas für die längerfristige Anlage, so dass man etwaige Kursverluste über eine höhere Rendite aussitzen kann. Aktien gibt es nicht nur in Deutschland und Europa sondern auch in Übersee. Etabliert ist der amerikanische Markt. Die amerikanische Konjunktur verliert aktuell etwas an Fahrt, aber Aktien sind für den Normalanleger eine strategische Entscheidung, die nicht jeden Tag neu in Frage gestellt wird. Und hier liegt Amerika nicht so schlecht da, wie man vermuten könnte. Ob Internet oder klassische Informationstechnik: Europa fällt im internationalen Wettbewerb zurück. Amerika ist stark in wachsenden Branchen, Europa nur in schrumpfenden und die Asiaten werden immer besser. In einer aktuellen Studie wurde festgestellt, dass die großen europäischen Unternehmen aus den Bereichen Telekommunikation, Medien und Technologie in den letzten vier Jahren 34 % ihres Börsenwertes verloren haben, wogegen die amerikanischen Firmen nur 6 % verloren haben und wieder an die Werte von 2008 anschließen. So lässt Apple bzw. die deutsche Telekom grüßen, die seit 2007 rd. 40 % ihres Börsenkurses eingebüßt hat.

Sind Sie unsicher hinsichtlich Ihres aktuellen oder künftigen Vermögensaufbaus, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Im Gegensatz zu Banken verkaufen wir nichts, sondern beraten ausschließlich. Wir berücksichtigen Ihre persönlichen Ziele und optimieren Ihre Anlagen auch unter steuerlichen Aspekten.

Wie immer am Schluss ein paar kritische Börsenweisheiten, diesmal von Warren Buffet, der den Value-Ansatz, der auf unterbewertete Aktien setzt, überaus erfolgreich verfolgt:

"Wer sich nach den Tipps von Brokern richtet, kann auch einen Friseur fragen, ob er einen neuen Haarschnitt empfiehlt."

"Wie erkennt man, wann man am besten Aktien kauft: Die Tatsache, dass Leute gierig, ängstlich und töricht sind, lässt sich sehr wohl voraussehen. Nicht jedoch in welcher Reihenfolge."

"Wenn jemand gute Aktien hat, wäre er verrückt, wenn er nur wegen eines Kursrückschlags verkaufen würde. Ich suche Unternehmen, die ich verstehe und von deren Zukunftsaussichten überzeugt bin."

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2. Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge

Werden z. B. im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung Nachzahlungen z. B. für Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer festgesetzt, sind ggf. zusätzlich Zinsen auf diese Steuerbeträge in Höhe von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) an das Finanzamt zu entrichten. Zinsfrei bleibt lediglich ein Karenzzeitraum von regelmäßig 15 Monaten ab dem Entstehen der Steuern (siehe §§ 233a, 238 Abgabenordnung). Die Verzinsung erfolgt auf der anderen Seite entsprechend, wenn z. B. nach einem erfolgreichen Einspruch gegen einen Steuerbescheid Erstattungen vom Finanzamt gezahlt werden.

Während Zinsen auf Steuernachzahlungen regelmäßig nicht steuerlich geltend gemacht werden können (§ 12 Nr. 3, § 4 Abs. 5b EStG), wurden Erstattungszinsen in der Praxis regelmäßig als steuerpflichtige Einnahmen behandelt. Dies wurde vom Bundesfinanzhof zumindest für den Fall der Zinsen auf Einkommensteuer-Erstattungen beanstandet. Daraufhin hat der Gesetzgeber in 2010 eine gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge geschaffen, die rückwirkend in allen noch offenen Fällen angewendet werden soll (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in zwei Aussetzungsbeschlüssen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für Zeiträume vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung geäußert. Die Finanzverwaltung gibt Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in entsprechenden Fällen regelmäßig statt. Die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage bleibt abzuwarten.

In einer anderen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Steuerpflicht von Zinsen auf Körperschaftsteuer-Erstattungen bei einer GmbH bestätigt. Die Rechtsprechung auf die Besteuerung von Einkommensteuer-Erstattungszinsen ist nach Auffassung des Gerichts auf eine Kapitalgesellschaft nicht übertragbar, weil diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt.

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3. Offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kann grundsätzlich die sog. Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für die Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; es kann jedoch auch eine längere Strecke berücksichtigt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Das ist die Verbindung, für die sich „jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen . . . entschieden hätte.“ Wird diese längere Strecke tatsächlich für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte genutzt, kann die entsprechende Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Ob eine Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wird insbesondere nach dem Zeitvorteil der längeren Wegstrecke beurteilt. Eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten kann nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gefordert werden. Andererseits spricht bei einer Zeitersparnis von unter 10 % im Verhältnis zur kürzesten Verbindung vieles dafür, dass dieser geringe Vorteil nicht ausreicht, um die längere Verbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen. Bei einer nur geringfügigen Zeitersparnis können aber auch andere Umstände eine Rolle spielen, um eine Strecke als offensichtlich verkehrsgünstiger zu beurteilen. So sind auch die Streckenführung, Staus, Ampelschaltungen usw. als Kriterien zu berücksichtigen.

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4. Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen mit Wirkung ab 1. Juli 2011 deutlich reduziert. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist nun nicht mehr vorgeschrieben. Die bisher zulässigen Verfahren können weiter verwendet werden; darüber hinaus ist jetzt der Vorsteuerabzug auch bei Rechnungen zulässig, die per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), per Computer-Telefax, per Fax-Server oder per Web-Download übermittelt wurden. Voraussetzung ist, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Der Unternehmer kann selbst festlegen, in welcher Weise er die genannten Anforderungen erfüllen will. Dies kann durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, erreicht werden.

Die Finanzverwaltung hat die Anforderungen an das innerbetriebliche Prüfverfahren konkretisiert. Danach ist zu überprüfen, ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist – d. h., ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der beschriebenen Qualität und Quantität erbracht wurde – und ob die Daten des Rechnungsausstellers zutreffen. Die Prüfung kann z. B. durch (manuellen) Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen Unterlagen (wie z. B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) erfolgen. Da entsprechende Rechnungsprüfungen in der Praxis ohnehin routinemäßig vorgenommen werden, entsteht insoweit kein zusätzlicher Aufwand; eine gesonderte Dokumentationspflicht besteht nicht.

Auch für elektronische Rechnungen gilt eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht (ggf. einschließlich der qualifizierten elektronischen Signatur). Während dieses Zeitraums müssen die Daten jederzeit (z. B. anlässlich einer Umsatzsteuer-Nachschau) lesbar gemacht werden können.

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5. Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen: Kein Verfassungsverstoß

Seit 2010 gelten neue Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Gesetzesänderung erfolgte, weil das Bundesverfassungsgericht die davor bestehende eingeschränkte Abzugsmöglichkeit im Rahmen der Sonderausgaben als unzureichend ansah und dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2009 zur Änderung setzte. Diese Frist, in der das alte (verfassungswidrige) Recht noch weiter angewendet werden durfte (vom Streitjahr 1997 bis Ende 2009), verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen das Grundgesetz.

Darüber hinaus hat das Gericht auch entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gibt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in voller Höhe steuermindernd abgezogen oder wenigstens im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

Zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen sind zurzeit noch einige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

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6. Verkauf einer privaten Internetadresse

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen oder jede Privatperson auf seinen/ihren Namen eine Internetadresse (Domain) registrieren lassen. Bei der Registrierung (z. B. von der DENIC eG) wird nicht geprüft, ob der Domain-Inhaber auch einen rechtlichen Anspruch auf die Domain besitzt.

Ist eine Wunschdomain bereits vergeben, besteht die Möglichkeit, die Internetadresse – ggf. gegen Zahlung einer Abfindung – zu übertragen. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer bisher privat genutzten Internet-Domain beim Verkäufer regelmäßig keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG darstellen. Im Streitfall behandelte das Gericht den Verkauf einer Internetadresse dagegen als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. In diesem Fall bleibt der Erlös steuerfrei, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen „Spekulationsfrist“ erfolgt.

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7. Kinderfreibetrag bei unverheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern

Der steuerliche Freibetrag für Kinder setzt sich zusammen aus einem Freibetrag i. H. von jährlich 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum und einem Freibetrag i. H. von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, insgesamt also 3.504 Euro für jeden Elternteil, bei Zusammenveranlagung der Eltern damit insgesamt 7.008 Euro. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt eine Günstigerprüfung der steuerlichen Auswirkung des gesamten Kinderfreibetrags i. H. von 3.504 Euro bzw. 7.008 Euro im Verhältnis zum Kindergeld. Im Ergebnis kommt nur eine der beiden Vergünstigungen in Betracht.

Werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, weil sie z. B. unverheiratet sind oder dauernd getrennt leben, erhält grundsätzlich jeder Elternteil den halben Kinderfreibetrag. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt (bzw. der, der seiner Unterhaltspflicht nachkommt), kann eine Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils auf sich beantragen. Für die beiden Komponenten des Kinderfreibetrags gelten dafür jedoch unterschiedliche Voraussetzungen: Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (2.184 Euro) kann nur übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt. Für die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.320 Euro) ist bei minderjährigen Kindern dagegen nur erforderlich, dass das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Weitere Voraussetzungen sind nicht notwendig, um dem anderen Elternteil in diesen Fällen den Freibetrag i. H. von 1.320 Euro zu entziehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese bis 2011 geltende gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt.

Mit Wirkung ab 2012 hat der Gesetzgeber allerdings die Rechte des anderen Elternteils gestärkt. Er kann jetzt dem Antrag auf Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang selbst betreut.

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8. Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen

In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof die Kriterien für die Beurteilung einer regelmäßigen Arbeitsstätte neu festgelegt. Die Bestimmung einer Tätigkeitsstätte als „regelmäßige Arbeitsstätte“ bedeutet insbesondere, dass Kosten für Fahrten zu dieser Arbeitsstätte nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Bislang wurde auch eine Bildungseinrichtung (z. B. Universität) als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird.

In zwei aktuellen Urteilen ist der Bundesfinanzhof jetzt von dieser Auffassung abgewichen. Nach Meinung des Gerichts ist eine Bildungsmaßnahme auch dann „vorübergehend“ und „nicht auf Dauer angelegt“, wenn die Aus- bzw. Fortbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

In den Streitfällen handelte es sich um einen Zeitsoldaten, der an einer Berufsförderungsmaßnahme in Vollzeit teilnahm, sowie um eine Studentin, die ein Zweitstudium absolvierte. Die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte konnten in beiden Fällen in voller Höhe (wie bei Dienstreisen), d. h. bei Benutzung eines PKW mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer, als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden.

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9. Steuerliche Identifikations-Nr. ist verfassungsgemäß

Nach § 139a Abgabenordnung (AO) hat jeder Bürger zur eindeutigen Identifizierung für steuerliche Zwecke eine Identifikations-Nr. erhalten. Daneben ist festgelegt, welche persönlichen Daten im Zusammenhang mit der Nummer gespeichert werden (z. B. Namen, Tag der Geburt, Geschlecht; siehe § 139b AO). Eingeführt wurde diese Nummer letztlich auch, um die Steuererhebung zu vereinfachen und sicherzustellen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erteilung dieser Identifikations-Nr. und das damit verbundene Speichern der persönlichen Daten nicht gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung und auch nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht verstößt und damit rechtmäßig ist.

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10. Anordnung einer Betriebsprüfung

Bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind sowie bei Privatpersonen mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und nichtselbständiger Arbeit ist eine Betriebsprüfung „zulässig“ (sog. routinemäßige Außenprüfung; siehe § 193 Abs. 1 Abgabenordnung). Weitere Anforderungen enthält das Gesetz nicht; es handelt sich somit um eine voraussetzungslose Prüfungsermächtigung der Finanzverwaltung.

Das bedeutet, dass das Finanzamt nach dem Gesetzeswortlaut jederzeit und ohne weitere Begründung eine Betriebsprüfung anordnen kann. Eine Betriebsprüfung ist danach z. B. nicht davon abhängig, ob der Verdacht einer Straftat besteht, ob im Zusammenhang mit dem Steuerfall neue steuerliche Erkenntnisse zu erwarten sind oder mit Mehrsteuern zu rechnen ist. Ebenso wenig muss sich die Auswahl des zu prüfenden Betriebes nach dem Prüfungsturnus der Betriebsgrößenklassen (§ 3 BpO) richten. Die Entscheidung, welche Betriebe bzw. Personen für eine Prüfung ausgewählt werden, steht ausschließlich im Ermessen der Finanzverwaltung.

Rechtliche Voraussetzung für die Betriebsprüfung ist die Prüfungsanordnung, mit der dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung Einzelheiten wie Ort, Zeit und Umfang der bevorstehenden Prüfung bekannt gegeben werden müssen. Ergeht eine entsprechende Anordnung, hat der Steuerpflichtige die Prüfung zu dulden. Ist die Prüfungsanordnung allerdings nichtig, rechtswidrig oder wurde sie aufgehoben, dürfen die damit in Zusammenhang stehenden Prüfungsfeststellungen regelmäßig nicht verwertet werden.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Anordnung einer Außenprüfung zumindest dann rechtswidrig sein kann, wenn ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot vorliegt. Im Streitfall wehrte sich ein Rechtsanwalt als Adressat einer Prüfungsanordnung gegen diese, weil die Anordnung im zeitlichen Zusammenhang mit einem von seinem Mandanten angestrengten Mobbingverfahren gegen den Vorsteher des betreffenden Finanzamtes ergangen ist. Das Gericht fand Anhaltspunkte, wonach sich das Finanzamt bei der Anordnung der Prüfung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Sache wurde zwecks weiterer Feststellungen an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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