Mandanteninformationsbrief

April 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Erschließungsbeiträge als Handwerkerleistungen?
  3. Vorweggenommene Erbfolge: Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch
  4. Verzinsung von Steuernachzahlungen verfassungsgemäß
  5. Aufbewahrung von Belegen zur Einkommensteuer-Erklärung
  6. Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreund
  7. Unrichtige Einkommensteuer-Erklärung durch den Erblasser: Folgen für den Erben
  8. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2017

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Der DAX steht aktuelle knapp unter 12.000. Nicht nur die dänische SAXO Bank erwartet einen kräftigen Kursverlust von rd. 30 %. Gerade in den USA sprechen Faktoren wie ein heranwachsendes Haushaltdefizit, eine steigende Privatverschuldung, zu geringe Infrastrukturausgaben und ein drohender Handelskrieg nicht gerade für einen anhaltenden Aufschwung. Die Reform des Steuersystems von US-Präsident Donald Trump lässt zwar die Marktrenditen steigen, jedoch zeigen sich Experten zunehmend skeptisch wie sich diese Pläne auf die zukünftige Lage des US-Haushalts auswirken. Zumal nun auch noch Milliarden von US-Dollar in Infrastrukturprojekte gepumpt werden müssen. Die schon maximal ausgereizten Konsumausgaben der US-Bürger und das wahrscheinliche baldige Ende des Konjunkturzyklus werden ebenfalls für die Kurskorrektur genannt. Jim Rogers, eine Investmentlegende, führt als Grund für erwartete starke Kurskorrekturen die massive Verschuldung sowie Strafzölle und die korrespondierenden Gegenmaßnahmen an. So sei allein die USA so stark verschuldet wie noch nie ein Land in der Geschichte. Tatsächlich steht die weltweite Verschuldung, insbesondere angetrieben von der extrem niedrigen Geldpolitik, bei einem absoluten Rekordstand. Ende 2017 betrug sie rund 233 Billionen Dollar und übersteigt damit das globale BIP um etwa das Dreifache. Die US-Regierung wiederum steht aktuell mit rund 108 Prozent des BIP in der Kreide. Steigen die Zinsen oder droht eine Rezession, dann dürfte ein erheblicher Teil der ausgegebenen Kredite möglicherweise ausfallen - was eine Krise massiv verschlimmern würde. Ein drohender Handelskrieg könnte die Situation aber noch schwieriger machen. Laut dem Nachrichtensender Bloomberg sagte Rogers, dass er extrem besorgt sei. Er habe genug über Geschichte gelesen und kenne die Märkte gut genug, um zu wissen, dass Handelskriege üblicherweise ein Desaster sind. Er geht davon aus, dass China eine entsprechende Antwort finden werde. So sei das Reich der Mitte ein großer Käufer amerikanischer Agrargüter. Dort könne China Trump empfindlich treffen. Das Bad Homburger Investmenthaus Feri sieht für 2018 ebenfalls ein schwieriges Anlagejahr voraus. Die Finanzmärkte seien hoch bewertet und in den Vereinigten Staaten trete der Konjunkturaufschwung in seine Spätphase ein. Zudem erwartet Feri wegen des amerikanischen „Zwillingsdefizits“ in Staatshaushalt und Außenhandel einen schwachen Dollar, der zur Finanzierung der Verschuldung höhere Zinsen erzwinge. Dies sei eine schlechte Nachricht für den Aktienmarkt. Für das Jahr 2019 erwartet Feri eine Abschwächung der Weltkonjunktur oder sogar eine Rezession, unter anderem, weil sich das Wachstum in China deutlich verlangsamen dürfte. Dieses Szenario würden die Finanzmärkte im Laufe dieses Jahres einpreisen. Schatten auf die Weltwirtschaft werfe zudem die politische Entwicklung. Wegen des drohenden Unheils wird auch auf den sog. Alarmindex hingewiesen. Schon zweimal hat er sich als perfekter Seismograf historischer Krisen erwiesen. Im August 2007 schlug der Index vor der globalen Finanzschmelze kräftig aus, im Jahr 2011 kündete er von der Zuspitzung der europäischen Schuldenkrise. Beide Male steckten Finanzhäuser in einer Finanzierungsklemme und mussten später von den Notenbanken gerettet werden. Nun hat der Index wieder kräftig ausgeschlagen. Er ist auf den höchsten Stand seit 2012 geklettert und Experten rätseln darüber, was der Alarm-Index signalisieren will. Eines scheint klar: Er offenbart schonungslos eine zentrale Schwäche des amerikanischen Präsidenten Donald Trump. Er könnte darüber hinaus aber auch für Europa Unheil anzeigen. Den Alarm-Index werden nur die wenigsten Menschen außerhalb der Wall Street kennen. Genau genommen handelt es sich um den Bankenrisikoaufschlag. Er misst, welchen Zinsaufschlag Banken am amerikanischen Geldmarkt zahlen müssen, um sich kurzfristig Dollar von anderen Instituten zu besorgen. Der Alarm-Index ist jetzt auf den höchsten Stand seit 2012 geklettert. Ganze 0,5 Prozentpunkte müssen die Banken jetzt mehr als der amerikanische Staat zahlen, wenn sie sich über Nacht Geld borgen. Das klingt nach wenig, normalerweise beträgt der Aufschlag aber lediglich 0,1 Prozentpunkte. Das Barometer steigt eigentlich nur dann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Banken dramatisch verschlechtert, wenn sich die Geldhäuser untereinander misstrauen und Geld nur noch mit großen Risikoaufschlägen vergeben. Dass die Banker selbst gut einschätzen können, wie sich ihre eigene Situation entwickelt, hat dem Alarm-Index einen Ruf als verlässlicher Indikator verschafft. Die meisten Experten haben Donald Trump als Hauptschuldigen für die Verspannungen am Geldmarkt ausgemacht. Nicht zufällig hat der Anstieg des Alarm-Index Anfang Februar begonnen. Damals einigte sich der US-Kongress darauf, das Schuldenlimit aufzuheben. Seither gibt das amerikanische Schatzamt Schuldtitel aus, um das Defizitprogramm des amerikanischen Präsidenten zu finanzieren. Mit Vorliebe wird der Geldmarkt über kurz laufende Titel angezapft. Die Flut trifft die Geldmärkte unvorbereitet und zeigt, welche Verwüstungen die Schuldenpolitik des US-Präsidenten schon jetzt anrichtet. Die staatliche Anleihenflut verdrängt die privaten Kreditnehmer. Das führe dazu, dass der Zins für die Banken, der Libor, nach oben geht. Aber er zeige deutlich, dass für die Privatwirtschaft Kredite deutlich teurer werden, was der US-Konjunktur schaden werde. „Auch für die US-Regierung wird es nicht einfach werden, die neuen Schulden zu finanzieren. Sie ist auf ausländische Investoren angewiesen.“ Doch die Ausländer haben sich zuletzt von der Wall Street zurückgezogen. Der Anteil nichtamerikanischer Adressen an den Bill-Auktionen ist auf einen neuen Tiefstand gefallen. Und auch langlaufende Staatsanleihen haben die ausländischen Gläubiger abgestoßen. Im Januar verkauften sie unter dem Strich US-Treasuries im Volumen von Milliarden Dollar. China erkannte allen voran amerikanische Schuldentitel aus den Portfolios. Das Reich der Mitte baute seine US-Position um knapp 17 Milliarden Dollar ab. Druck auf den Geld- und Anleihemarkt kommt aber nicht nur von den Ausländern. Auch US-Unternehmen werfen gerade US-Bills im großen Stil ab. Auch hier kommt der US-Präsident ins Spiel. Mit seiner Steuerreform hat er dafür gesorgt, dass die großen US-Multis ihr im Ausland geparktes Geld repatriieren, um mit den Milliarden eigene Aktien zurückzukaufen, Dividenden zu erhöhen oder Geld zu investieren. Doch die im Ausland verdienten und dort gebunkerten Milliarden der Firmen steckten vor allem in Geldmarkttiteln. Wenn diese nun verkauft werden, trifft das weiter steigende Angebot an US Schuldtiteln auf eine geringere Nachfrage. Nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage führt diese Knappheit zu immer weiter steigenden Zinsen. „Der steigende Alarmindex signalisiert heute keinen Bankenstress, sondern schlicht die veränderte Lage bei Geld-Angebot und Geld-Nachfrage“, so die Bank of America Merrill Lynch. Sie rechnet damit, dass sich die Lage weiter zuspitzen wird. Möglich, dass der Index vielleicht schon bald über das Niveau von 2012 klettern wird. Damals sorgte die Finanzkrise in Peripherieländern wie Italien, Spanien oder Portugal dafür, dass die Banken plötzlich Probleme bei der Dollar-Finanzierung bekamen. Da konnte auch die Europäische Zentralbank nicht helfen, weil diese nur Euro ausgeben kann. Einen Dollar-Engpass löste auch die Finanzkrise 2008 aus. Vor zehn Jahren erreichte der Alarmindex mit 3,5 Prozentpunkten seinen bisherigen Höhepunkt. Damals musste die amerikanische Notenbank Fed mit einer Feuerwehraktion aushelfen. Zwar hat die Fed bekräftigt, dass die Leitzinsen im laufenden Jahr zwei weitere Male angehoben werden sollen, woraufhin sie am Jahresende zwischen 2,0 und 2,25 Prozent liegen sollen. Anleger haben allerdings Sorge, dass die Notenbank mit weiteren Erhöhungen die Wirtschaft zusehends belastet, weshalb die Zinsen für zehnjährige US-Anleihen auf 2,86 Prozent gesunken sind und damit eine Eintrübung der Perspektiven für das langfristige Wirtschaftswachstum der USA wiederspiegeln. Für den Anleger stellt sich stets die Frage: Kaufe ich aktiv gemanagte Fonds oder ETFs? Laut der jährlichen Auswertung des Indexanbieters S&P Dow Jones Indices haben im vergangenen Jahr 63,08 Prozent der Fonds, die weitgehend den S&P500 abbilden, schlechter abgeschnitten als der Index. Damit ist der Wert gegenüber dem 2016er von 60,49 Prozent etwas gestiegen. Langfristig sieht die Lage noch viel schlechter aus. Laut der Auswertung des Indexanbieters haben im vergangenen 15-Jahres-Zeitraum 92,33 Prozent der Fonds schlechter abgeschnitten als ihre Benchmark. Auf Basis dieser Zahlen ist es mehr als verständlich, weshalb in den vergangenen Jahren Investoren zusehends Geld aus aktiv gemanagten Fonds abgezogen haben und es in ETFs gesteckt haben. Die Zahlen für Europa sehen zwar nicht ganz so schlecht aus, sind aber dennoch ernüchternd. Der marktbreite S&P Europe 350 war im vergangenen Jahr um 10,75 Prozent geklettert. Dabei haben laut dem Indexanbieter 46,59 Prozent der Fonds schlechter abgeschnitten als der Markt. Für Europa gibt es leider noch keine Auswertung für einen 15-Jahres-Zeitraum. Auf 10-Jahres-Sicht sind aber 85,44 Prozent dem Index hinterhergehinkt. Und die Zahlen für die Euro-Zone im Speziellen? 2017 liefen 73,7 Prozent der Fonds schlechter als der Markt, auf zehn Jahre gesehen waren es 88,01 Prozent. Das sind ebenfalls mehr als ernüchternde Zahlen. Was tun? Die Bereinigung an den Aktienmärkten ist vermutlich voll im Gange. Traditionell wird in Zinserhöhungsphasen ein Großteil des Gewinnanstiegs durch eine Kontraktion der Unternehmensbewertungen aufgefressen. Durch den sich abzeichnenden Handelskrieg mit den USA werden diese Gewinne aber künftig reduziert. Sollten Sie in Immobilien ausweichen wollen, so beachten Sie, dass die Zeit der historisch niedrigen Zinsen auch in diesem Segment endet.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal von Kostolany:

  • 4 Gs“, die zum Börsenerfolgen beitragen:

Geld, und zwar eigenes und kein geliehenes,

Gedanken, die eigenen und nicht die irgendwelcher Börsenexperten,

Geduld, denn an der Börse zählt: 2 + 2 = 5 – 1,

Glück, das leider nicht jeder hat.

  • Das wenige, was ich über Wirtschaft und Finanzen weiß, habe ich nicht an den Universitäten oder aus Fachbüchern, sondern im Dschungel gelernt. Bestimmt habe ich mehr Schulgeld bezahlt, als es mich in Harvard gekostet hätte.
  • Ich will unabhängig sein. Und das beste Mittel für Unabhängigkeit ist Geld.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Erschließungsbeiträge als Handwerkerleistungen?

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht; nicht begünstigt sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zins verbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus dürfen die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein und die (Arbeits-)Leistungen müssen im eigenen Haushalt in einem EU-/EWR-Staat erbracht werden.

Ob und ggf. in welchem Umfang Erschließungsbeiträge, z.B. im Straßenbau, als Handwerkerleistungen begünstigt sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Während die Finanzverwaltung die Steuer ermäßigung für Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Unternehmer erbracht werden, grundsätzlich ablehnt, sehen verschiedene Finanzgerichte darin keinen Ablehnungsgrund.

Die Gerichte sind sich jedoch nicht einig über den Umfang der begünstigungsfähigen Maßnahmen. Während ein Finanzgericht die Beiträge (nach Abzug der Materialkosten) berücksichtigt hat, erkannte ein anderes nur die auf die Grundstückszufahrt entfallenden Arbeitskosten an und schloss die Planungskosten (keine Handwerkerleistungen) und die Arbeitskosten für die Straße selbst aus, weil keine Haushaltsbezogenheit bestehe. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt; seine Entscheidung ist abzuwarten.

[Inhaltsübersicht]


3. Vorweggenommene Erbfolge: Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch

Häufig besteht in Familien die Absicht, Vermögen zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu über tragen und gleichzeitig die Übertragenden (z.B. Eltern) wirtschaftlich abzusichern, etwa durch Vereinbarung eines Nutzungsrechts, wonach den Eltern weiterhin die Erträge des übertragenen Vermögens zustehen. Erbschaftsteuerlich mindert das Nutzungsrecht die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer; Freibeträge können so ggf. mehrfach genutzt werden, wenn vorweggenommene Erbfolge (Schenkung) und Erbfall länger als 10 Jahre auseinanderliegen.

Beispiel:

Mutter M (65 Jahre) überträgt eine seit 12 Jahren in ihrem Eigentum befindliche vermietete Immobilie auf ihren Sohn. M behält sich ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Gebäude vor. Nach den Vereinbarungen stehen M weiterhin die laufenden Mieten aus dem Objekt zu.

Maßgeblicher Steuerwert Gebäude1.000.000 €
Der Jahreswert der Nutzung ist niedriger als die Mieteinkünfte und beträgt gemäß § 16 BewG 54.000 €.  
Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzung/ 680.000 €
Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage320.000 €
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG400.000 €
Steuer0 €
Ohne Vereinbarung eines Nießbrauchs: (1.000.000 € / 400.000 €) x 15%90.000 €

Bei dieser Gestaltung steigt der Kapitalwert des Nutzungsrechts und somit auch der schenkungsteuerliche Vorteil, je jünger der Übertragende ist.

Verstirbt der Nutzungsberechtigte und erlischt somit der Nießbrauch, führt dies zu keiner (nachträglichen) Steuerkorrektur; die bei Vereinbarung des Nießbrauchs vorgenommene Minderung der Steuer durch das Nutzungsrecht bleibt regelmäßig erhalten.

Einkommensteuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich durch die (weitere) Zurechnung der Mieteinkünfte bei den Eltern Vorteile ergeben können, wenn der persönliche Einkommensteuersatz der Eltern niedriger ist als der Steuersatz der Kinder.

[Inhaltsübersicht]


4. Verzinsung von Steuernachzahlungen verfassungsgemäß

Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen, die sich aufgrund von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuers owie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen ergeben, werden – nach einer Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten – mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5% für jeden vollen Monat verzinst (vgl. §§ 233a und 238 Abgabenordnung).

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil12 entschieden, dass diese Regelung – auch hinsichtlich der Höhe der Zinsen (6% p.a.) – nicht zu beanstanden ist. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen geklagt. In Anbetracht der zu erwartenden erheblichen Einkommensteuer-Nachzahlung von mehreren 100.000 Euro hatte der Kläger zwischenzeitlich eine freiwillige (niedrigere) Zahlung an das Finanzamt vorgenommen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Verzinsung im Hinblick auf die nach Berücksichtigung der freiwilligen Zahlung festgesetzte verbleibende Steuernachforderung.

Nach Auffassung des Gerichts liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da sich die Höhe des Zinssatzes von 6% p.a. – zumindest für das Jahr 2013 – aufgrund von Angaben der Deutschen Bundesbank innerhalb der Bandbreite der Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite bewege.

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5. Aufbewahrung von Belegen zur Einkommensteuer-Erklärung

Ab 2018 verzichtet die Finanzverwaltung grundsätzlich darauf, dass private Belege im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Erklärung eingereicht werden. So muss z.B. auch keine Steuerbescheinigung mehr beigefügt werden, selbst wenn im Rahmen der Günstigerprüfung oder eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).13 Auch die Einreichung von Spendenbescheinigungen ist ab 2018 nicht mehr erforderlich.

Vorgesehen ist allerdings ausdrücklich, dass die entsprechenden Unterlagen „vorzuhalten“ und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen sind (vgl. § 50 Abs. 8 EStDV). Denn bei der späteren Bearbeitung der Steuererklärung wird das Finanzamt vielfach Belege anfordern. Der Steuererklärung zugrundeliegende Belege müssen daher auf jeden Fall aufbewahrt werden. Zu empfehlen ist dies auch, wenn von der neuen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde und die Belege mit der Steuererklärung bereits eingereicht wurden. Bis zur eventuellen Vernichtung der Unterlagen sollte regelmäßig der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist abgewartet werden.

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6. Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde

Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer gehören bei diesen regelmäßig zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Der Zuwendende kann jedoch eine Pauschalversteuerung vornehmen und dadurch die Besteuerung beim Empfänger vermeiden (siehe § 37b EStG). Sofern an einer Kundenveranstaltung auch Arbeitnehmer des Veranstalters teilnehmen, liegen insoweit keine steuerpflichtigen Zuwendungen an Mitarbeiter vor; deren Teilnahme liegt üblicherweise im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Ein Finanzgericht hat jedoch in einem aktuellen Urteil für gemeinschaftliche Besuche von Fußballspielen entschieden, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Spiel nicht vernachlässigt werden kann, obwohl die Besuche zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt wurden; das Gericht nahm auch insoweit eine steuerpflichtige Zuwendung (Arbeitslohn) an.

Im Streitfall wurde eine vorherige Zusammenkunft mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern in den Räumen des Unternehmens und einer Ansprache des Geschäftsführers durchgeführt, um anschließend gemeinsam das Stadion aufzusuchen. Es bestand keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, auch waren während des Aufenthalts im Stadion keine betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.

Das Gericht nahm für die auf die Arbeitnehmer entfallenden (Eintritts-)Kosten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, der ebenfalls pauschal nach § 37b EStG versteuert werden kann. Insgesamt überwog nach Ansicht des Gerichts für die Arbeitnehmer der Zuwendungscharakter, da der Besuch eines Fußballspiels eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert darstellt.

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7. Unrichtige Einkommensteuer-Erklärung durch den Erblasser: Folgen für den Erben

Der Erbe bzw. eine Erbengemeinschaft übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich die komplette Rechtsstellung des Erblassers. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang einige Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass der Erblasser unrichtige Einkommensteuer-Erklärungen abgegeben hat.

Wird nach dem Tod des Erblassers festgestellt, dass dieser unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat, so schuldet der Erbe die hinterzogenen Steuern. Dabei ist der Erbe verpflichtet, die Steuererklärungen des Erblassers zu korrigieren, wenn er erkennt, dass diese unrichtig oder unvollständig waren. Das gilt auch dann, wenn die vom Erblasser abgegebene Steuererklärung wegen Demenzerkrankung als nichtig gilt, mindestens einer der Erben aber von der fehlerhaften Steuererklärung wusste. Unterlässt dieser die Korrektur, macht er sich der Steuerhinterziehung schuldig mit der Folge, dass sich die Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre verlängert (§ 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung).

Diese verlängerte Frist gilt auch für alle anderen Miterben, auch wenn diesen die fehlerhafte Steuererklärung nicht bekannt war. Darüber hinaus haften alle Miterben für die verkürzten Steuern als Gesamtschuldner. Das heißt, das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen jeden Erben für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nehmen.

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8. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2017

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z.B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach §233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25% (vgl. § 32d EStG).
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z.B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
  • Eine Minderung der Abgeltungsteuer wg. Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z.B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z.B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.
  • Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindest ens 25% oder bei mindestens 1% und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.
  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u.a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.

Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

Auch im Fall der Günstigerprüfung (d.h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25%) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden.

 

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
http://www.unkelbach-treuhand.de/

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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