Mandanteninformationsbrief

August 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Doppelte Haushaltsführung: „Eigener Hausstand“ bei Alleinstehenden
  3. Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung
  4. Regelmäßige Arbeitsstätte und Übernachtungskosten bei LKW-Fahrern
  5. Schenkungsteuer bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften
  6. Auslandsaufenthalte volljähriger Kinder als Berufsausbildung
  7. Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen von Selbständigen
  8. Erlass von Grundsteuer bei wesentlicher Ertragsminderung nicht verfassungswidrig

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Euro-Krise: Hand aus Fleischwolf ziehen

Fleischwolf ist ein Terminus des Fleischerhandwerks. Bei den Fleischwolfautomaten ist Vorsicht geboten, damit die Hand des Metzgers nicht in die Maschine gerät und den Mann nachzieht. Der Terminus wird aber auch im Kreditgewerbe verwandt. Er beschreibt den Automatismus der entsteht, wenn jemandem Kredit gegeben wird und der Kreditgeber in Zugzwang gebracht wird, um weiteren Kredit zu geben mit dem Argument, dass für den Fall des Nichtgewährens die gesamte Kreditierung wertlos wird. Damit sind wir bei Griechenland. Offensichtlich wollen die Kreditgeber nicht mehr, da die Sanierungsauflagen nicht erfüllt sind und auf Zeit oder korrekter auf weitere Hilfen gespielt wird. Nach der Sommerpause dürfte den Griechen das Geld ausgehen und die Kreditgeber werden ihre Forderungen in den Kamin schreiben können. Was hier häufig nicht betrachtet wird sind die Forderungen der Bundesbank, nicht aus Darlehen, sondern aus nicht bezahlten Rechnungen der Griechen, die als Target-Forderungen ausgewiesen werden. Ein deutscher Maschinenbauer verkauft eine Maschine an einen griechischen Kunden, der die Maschine über einen Bankkredit finanziert und das Geld nach Deutschland überweist. Das Geld landet über die Hausbank des griechischen Kunden bei der griechischen Staatsbank, die es als Verbindlichkeit gegenüber der Bundesbank ausweist. Die Bundesbank bucht eine Forderung gegenüber der griechischen Staatsbank ein und überweist das Geld an die Hausbank des deutschen Maschinenbauers, die es dessen Konto gutschreibt. Lieferant und Endkunde sind im Reinen. Nicht aber die Volkswirtschaften. In der Bundesbankbilanz sind riesige Forderungen aufgelaufen gegenüber den ganzen Südländern, bei denen die Volkswirtschaften keine Exporte leisten, um die Importe aus Deutschland gütermäßig zu bezahlen, sie lassen anschreiben. Die Bundesbank kauft seit Wochen keine griechischen Staatsanleihen mehr. Auch sie will die Hand aus dem Fleischwolf ziehen. Bezüglich der Target-Forderungen wird das nicht gelingen können. Hier ist ein riesiges Abschreibungsvolumen oder anders formuliert, die Bundesbank ist überschuldet und damit die nächste Baustelle. Da der Bund kein Geld hat, wird wohl zu folgendem Bilanztrick gegriffen: Einbuchen von Ausgleichsforderungen gegenüber dem Bund. Für Anleger und Firmen stehen die Zeichen auf Sturm, der wohl bald losbricht, zuerst bei den Anlegern, denn die Auftragsbücher der Firmen sind noch voll. Für beide gilt aktuell, dass die Kassenpositionen hoch zu halten sind. Die Anleger sollten, wenn die durch Griechenland ausgelöste Wirtschaftskrise der Währungsunion eintritt, also überschlägig zum Jahresende, ein Engagement in Aktien prüfen. Aktuell sind die europäischen und insbesondere die deutschen Aktien hinsichtlich ihrer Dividendenrendite auf dem höchsten Stand gegenüber den Renditen von deutschen Bundesanleihen, die so gut wie keine Verzinsung mehr abwerfen, wodurch die ganze kapitalgedeckte Altersvorsorge über Lebensversicherungen ins Trudeln gerät oder gütermäßig formuliert: Die deutschen Rentner finanzieren die Renten der Südländer. Denkbar ist auch, dass das Verfassungsgericht nach der Sommerpause dem Fleischwolf zusätzlich den Stecker zieht mit der Begründung, dass die beiden Rettungsschirme gegen die No-Bailout-Klausel der europäischen Verträge verstoßen. Das wäre wohl der größte anzunehmende aber nicht unwahrscheinlichste Unfall mit erheblichen weltwirtschaftlichen Verwerfungen. Dass ein europäisches Gewitter aufzieht, signalisiert der Kurs des Euro, der gegenüber dem Dollar an Wert verliert. Ebenfalls der Preisverfall des Rohöls signalisiert diese Beunruhigung. Bei Gold hatten die niedrigen Zinsen seit 2001 zu kräftigen Preissteigerungen geführt, die in der Spitze zu Preisen von 1900 $ je Feinunze führten, heute liegt der Preis bei 1570 $, Tendenz sinkend. Alles spricht also für ein Comeback der Aktie, insbesondere der deutschen Aktie. Entscheidend ist nicht der regelmäßige Kauf, wie die Banken suggerieren, sondern der Einstiegszeitpunkt.
Wie immer am Schluss ein paar kritische und auch humoristische Börsenweisheiten:

„An der Börse machen Leute mit Erfahrung eine Menge Geld, und Leute mit einer Menge Geld machen Erfahrungen“, Philip Fisher, Spekulant.

„Das Geheimnis des Börsengeschäfts liegt darin, zu erkennen, was der Durchschnittsbürger glaubt, dass der Durchschnittsbürger tut“, Lord Keynes, Ökonom und Spekulant.

„Mit genug Insider-Informationen und einer Million Mark kann man schon nach einem Jahr ruiniert sein“, Warren Buffet, Altmeister der Spekulanten.

Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die rückläufige Konjunktur und die anstehende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

[Inhaltsübersicht]


2. Doppelte Haushaltsführung: „Eigener Hausstand“ bei Alleinstehenden

Unterhält ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen in der Nähe seines Beschäftigungsortes eine zusätzliche Wohnung, können damit zusammenhängende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Fahrtkosten (Entfernungspauschale) für eine (Familien-)Heimfahrt wöchentlich, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate sowie die Kosten für die Zweitwohnung.

Eine Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin einen „eigenen Hausstand“ an seinem Hauptwohnsitz unterhält. Dies ist bei Verheirateten regelmäßig der Fall, wenn die Familie am Hauptwohnsitz wohnen bleibt.

Dagegen kommt es bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der z. B. im Haus der Eltern wohnt, nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob unter Berücksichtigung der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung davon ausgegangen werden kann, dass der Alleinstehende nicht nur in die elterliche Wohnung eingegliedert ist, sondern einen eigenen Haushalt in einer abgeschlossenen Wohnung führt. Auch persönliche Umstände wie Alter und Personenstand sind zu berücksichtigen. Hat z. B. der Alleinstehende bereits früher einen eigenen Hausstand unterhalten und ist nach der Scheidung vom Ehepartner in das Elternhaus gezogen, kann dies dafür sprechen, dass er den eigenen Hausstand im Haus seiner Eltern weiterführt.

Liegt unter Berücksichtigung dieser Umstände eine doppelte Haushaltsführung vor, kann die steuerliche Anerkennung jedenfalls nicht allein deswegen versagt werden, weil der Arbeitnehmer die Wohnung im Elternhaus unentgeltlich nutzt. Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, ist die finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers bzw. die Zahlung einer Miete an Eltern oder Angehörige lediglich ein Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.

[Inhaltsübersicht]


3. Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes als
außergewöhnliche Belastung

Nach § 33 Abs. 1 EStG können Aufwendungen des privaten Lebensbereichs – nach Abzug einer zumutbaren Belastung – steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Kosten mit einem unabwendbaren Ereignis im Zusammenhang stehen. Berücksichtigungsfähig sind danach z. B. Krankheitskosten oder die Behebung von Schäden bzw. der Ersatz von privaten Gegenständen aufgrund von Brand, Hochwasser etc. Soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden, können sie grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in drei Urteilen dazu Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes nach § 33 EStG anerkannt werden können. Folgende Fälle hatte der Bundesfinanzhof zu beurteilen:

  • Ein aus Asbestzementplatten bestehendes Dach eines Reihenhauses wurde durch ein Ziegeldach ersetzt.
  • Zur Entfernung asbest- bzw. formaldehydhaltiger Platten wurde die Außenfassade eines Fertighauses ausgebaut und entsorgt sowie eine neue Dämmung und Fassade eingebaut.
  • Eine Eigentumswohnanlage wurde aufgrund eines Befalls von Hausschwamm umfassend saniert.

Das Gericht hat in allen drei Fällen klargestellt, dass eine Berücksichtigung der Aufwendungen möglich ist, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Grund der Sanierung darf weder beim Erwerb des Gebäudes erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet sein. Die Behebung sog. versteckter Baumängel im Anschluss an den Kauf einer Wohnung ist nicht „begünstigt“.
  • Soweit die Zwangsläufigkeit mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch die Belastung des Gebäudes begründet wird, ist dies ggf. durch ein unabhängiges Gutachten nachzuweisen. Das subjektive Empfinden, wie z. B. bei einer Geruchsbelästigung, reicht nicht aus, um die Notwendigkeit einer (Bau-)Maßnahme darzulegen.
  • Eventuelle Ersatzansprüche gegen Dritte müssen grundsätzlich verfolgt werden.
  • Schließlich muss sichergestellt sein, dass in den Sanierungskosten keine wertsteigernden Aufwendungen enthalten sind. Ein sich aus der Erneuerung ergebender Vorteil („Neu für Alt“) ist bei Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Betrages dagegenzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat auch klargestellt, dass die neue gesetzliche Regelung – z. B. das Erfordernis der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vor Beginn der Maßnahme (§ 64 EStDV) – nicht für den Fall des Umbaus eines Hauses oder der Umgestaltung eines Wohnumfeldes gilt.

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4. Regelmäßige Arbeitsstätte und Übernachtungskosten bei LKW-Fahrern

Nach der neueren Rechtsprechung ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers definiert als „ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht“. Diese Voraussetzung ist bei einem (z. B. im Ausland gelegenen) LKW-Wechselplatz nicht erfüllt, wenn es sich hierbei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Der LKW selbst kommt ebenfalls nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil er keine ortsfeste Einrichtung ist. Das bedeutet, dass in diesen Fällen LKW-Fahrer die Fahrtkosten zum LKW-Wechselplatz nicht mit der Entfernungspauschale, sondern mit den tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen können; bei Benutzung eines PKW können die Fahrtkosten pauschal mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Aufwendungen für Übernachtungen, die durch Auswärtstätigkeiten veranlasst sind, können mit den tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Der Ansatz der (Auslands-)Übernachtungspauschalen kommt bei LKW-Fahrern, die im LKW übernachten, nicht in Betracht, weil sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden. Liegt kein Einzelnachweis der Aufwendungen z. B. für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit vor, können die Aufwendungen geschätzt werden. Im Streitfall wurden arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 Euro geltend gemacht, die der Bundesfinanzhof nicht beanstandete.

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5. Schenkungsteuer bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften

Grundsätzlich werden Zuwendungen unter Lebenden, die unentgeltlich erfolgen und durch die der Beschenkte bereichert wird, als sog. freigebige Zuwendungen von der Schenkungsteuerpflicht erfasst. Die Besteuerung erfolgt in Abhängigkeit vom persönlichen Verhältnis des Beschenkten zum Schenker und der Höhe der Zuwendung. Ehegatten, Lebenspartner und nahe Verwandte erhalten höhere Freibeträge und unterliegen einem günstigeren Steuertarif (siehe §§ 16 und 19 ErbStG).

Zuwendungen können auch dann steuerpflichtig sein, wenn der Schenker an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die Zuwendung über die Gesellschaft erbracht wird. Dies können überhöhte Vergütungen, verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen oder andere unentgeltliche Zuwendungen sein, die als verdeckte Gewinnausschüttungen (z. B. an Angehörige) zu beurteilen sind. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in diesem Fall schenkungsteuerlich eine Zuwendung der Kapitalgesellschaft an die nahestehende Person vorliegt.

Beispiel:

G ist Gesellschafter einer GmbH. Seine Tochter erhält im Rahmen einer Tätigkeit für die GmbH eine überhöhte Vergütung (verdeckte Gewinnausschüttung) in Höhe von 100.000 €.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würde das Verhältnis der Tochter zur Kapitalgesellschaft zugrunde gelegt. Demzufolge würde sich eine Schenkungsteuer von (100.000 € ./. 20.000 € Freibetrag =) 80.000 € x 30 % Steuersatz = 24.000 € ergeben.


Für Zuwendungen nach dem 13. Dezember 2011 hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass für die Besteuerung einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft das persönliche Verhältnis des Beschenkten zu der beteiligten natürlichen Person (Gesellschafter) maßgebend ist (siehe § 15 Abs. 4 ErbStG). Das würde im Beispielsfall bedeuten, dass – ohne Berücksichtigung von Vorschenkungen – bereits der höhere Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder dazu führt, dass keine Schenkungsteuer entsteht.

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6. Auslandsaufenthalte volljähriger Kinder als Berufsausbildung

Kindergeld und steuerliche Kindervergünstigungen kommen bei volljährigen Kindern nur dann in Betracht, wenn das Kind bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese sind z. B. gegeben, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Bei Auslandsaufenthalten, die praktisch immer auch dem Erwerb von Sprachkenntnissen dienen, stellt sich häufig die Frage, ob es sich dabei schon um eine Ausbildung in diesem Sinne handelt. Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt.

Danach sind reine Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts grundsätzlich nicht als Berufsausbildung anzusehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Aufenthalt von einem durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird. Erfüllt der Sprachunterricht diese Voraussetzung nicht während des gesamten Auslandsaufenthalts, kann ggf. eine Berufsausbildung in einzelnen Monaten angenommen werden, in denen die Grenze von 10 Wochenstunden aber erheblich überschritten sein muss (z. B. durch Blockunterricht). Kindergeld bzw. Kindervergünstigungen würden dann für diese Monate anteilig in Betracht kommen.

Weniger als 10 Wochenstunden formalen Unterricht lässt der Bundesfinanzhof im Einzelfall dann genügen, wenn der Unterricht eine über das übliche Maß hinausgehende Vor- und Nachbereitung erfordert; dies ist z. B. denkbar bei fachlich orientiertem Sprachunterricht oder bei vorzubereitenden Vorträgen in der Fremdsprache. Von einer Prüfung des zeitlichen Umfangs von Sprachunterricht kann nur dann ganz abgesehen werden, wenn der jeweilige Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird oder der Vorbereitung auf einen für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z. B. TOEFL oder IELTS) dient.

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7. Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen von Selbständigen

Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können bis zum Höchstbetrag von 8.004 Euro pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden auf den Höchstbetrag angerechnet, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen hängt aber auch davon ab, inwieweit die finanziellen Mittel des Unterhaltsleistenden überhaupt ausreichen, um entsprechende Zahlungen erbringen zu können. Diese sog. Opfergrenze wird mit einem Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens ermittelt. Der Prozentsatz beträgt 1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens (höchstens 50 %); er wird gekürzt um je 5 % für den Ehegatten und jedes „steuerliche“ Kind des Unterhaltspflichtigen (höchstens um 25 %).

Beispiel:

Der verheiratete Gewerbetreibende A unterstützt seinen allein lebenden, mittellosen Vater.

Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen  
8.004 €
Ermittlung des Nettoeinkommens des A:  
Einkünfte aus Gewerbebetrieb  
30.000 €
Verlust aus Vermietung und Verpachtung  
- 5.000 €
Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- 6.000 €
Steuerzahlungen  
- 4.000 €
verfügbares Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze
15.000 €
Berechnung der Opfergrenze: 1 % je volle 500 €
30 %
  Kürzung Ehefrau
____5 %
  15.000 € x
25 %
= 3.750 €

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass für die Ermittlung der Opfergrenze bei Selbständigen nicht nur auf die Einkünfte des zu beurteilenden Kalenderjahres abzustellen ist, sondern dass in die Berechnung auch die Einkünfte der beiden vorangegangenen Kalenderjahre einzubeziehen sind. Bei Ermittlung der Opfergrenze von Selbständigen z. B. für Unterhaltszahlungen im Jahr 2012 wären somit die Einkünfte der Jahre 2010 bis 2012 zugrunde zu legen.

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8. Erlass von Grundsteuer bei wesentlicher Ertragsminderung nicht verfassungswidrig

Bei bebauten Grundstücken wird die Grundsteuer teilweise erlassen, wenn der „normale Rohertrag“ gemindert ist. Dies kann bei vermieteten Grundstücken bzw. Gebäuden auch der Fall sein, wenn die Mietnachfrage aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage zurückgeht.

Bis Ende 2007 lag die Voraussetzung einer „wesentlichen“ Minderung des Rohertrags bereits vor, wenn die tatsächlich erzielte Miete um mehr als 20 % unter der normalen Jahresrohmiete (Sollmiete) lag.

Seit 2008 kommt ein Grundsteuer-Erlass überhaupt erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % in Betracht (§ 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Die Gesetzesänderung wurde erst Ende 2008 verkündet, trat aber rückwirkend bereits mit Wirkung ab Beginn des Jahres 2008 in Kraft.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die z. T. verschärfende Neuregelung nicht verfassungswidrig ist. Auch eine Anwendung des neuen Rechts bereits auf das Jahr 2008 ist nach Auffassung des Gerichts zulässig.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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79098 Freiburg

 

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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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