Mandanteninformationsbrief Januar 2017 | | ||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum An der Wallstreet wurden die 20000 des Dow geknackt, die 10000 waren es 1999, es hat also 17 Jahre gedauert bis zur Verdopplung. Momentan zeigt sein Chart steil nach oben. Ein gutes Zeichen für die, die drin sind. Aber auch sie müssen sich die Frage stellen wie es weiter geht, denn auch der Anstieg über die weiteren 10000 lief ja nicht glatt. 2000 ging es runter und 2007. Wie sieht es aktuell aus? Der Shiller-KGV ist so hoch wie vor den größten Krisen der vergangenen 100 Jahre. Viele Experten nutzen das Shiller-KGV, auch CAPE genannt, um die Bewertung des Aktienmarktes in historischen Maßstäben zu analysieren. Und derzeit bereitet es vielen Marktbeobachtern Sorge. Denn es hat in den USA so extreme Werte erreicht wie 1929, im Jahr 2000 und 2007. Die Angst vor einem massiven Börseneinbruch und einer großen Krise geht um. Nach dem jüngsten sehr rasanten Anstieg des US-Aktienmarktes nämlich hat das so genannte Shiller-KGV so hohe Werte erreicht, wie lange nicht mehr. Diese Kennzahl, die auf den Nobelpreisträger Robert Schiller zurückgeht, basiert auf den durchschnittlichen Unternehmensgewinnen? der vergangenen zehn Jahre. Auf diese Weise werden die unterschiedlichen Konjunkturzyklen berücksichtigt und Zähler und Nenner werden zudem um die Inflation bereinigt. Aus diesem Grund wird dieser Kennzahl auch eine deutlich bessere Aussagekraft zugesprochen, als dem klassischen Kurs-Gewinn-Verhältnis, das durch aktuelle Entwicklungen oftmals verzerrt ist. Beängstigend ist aber der Blick auf den Langfristchart des Shiller-KGV für den US-Markt. Dieser war nur dreimal in den vergangenen 100 Jahren so extrem bewertet, wie heute. Das war 1929 der Fall. Damals folgte der tiefe Absturz des Dow Jones und eine Weltwirtschaftskrise. Dann im Jahr 2000, nachdem in den späten 1990er Jahren der Boom um das Internet insbesondere die Bewertungen der Technologie- und Telekommunikationsunternehmen massiv in die Höhe getrieben hatte. Anfang 2000 kam es dann zum dramatischen Absturz der Aktiennotierungen. Und schließlich das Jahr 2007, dem dann der Zusammenbruch des US-Immobilienmarktes, die Finanzkrise und ebenfalls eine drastische Kurskorrektur folgten. Dennoch sind auch die Unterschiede in der Bewertung wichtig: 1929 betrug das Shiller-KGV rund 30, im Jahr 2000 waren es fast 45 und 2007 war es auf dem Niveau von heute: also etwa zwischen 27 und 28. So gesehen könnte der Markt trotz der hohen Bewertung auch noch ein gutes Stück weiterlaufen, bis es tatsächlich zu einer deutlichen Kurskorrektur kommt - ähnlich wie im Jahr 2000. Für Aktienanleger, insbesondere jene, die auf die US-Rallye vielleicht noch aufspringen wollen, ist aber auch noch etwas anderes wichtig: Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge sagt das Shiller-KGV auch etwas über das künftige Ertragspotenzial eines Marktes aus. Beträgt es beispielsweise mehr als 27,6, dann wird der Aktienmarkt im Schnitt auf zehn Jahre weniger bringen, als amerikanische Staatsanleihen. Laut StarCapital Research hatte der US-Aktienmarkt bei einem Shiller-KGV von knapp 26 noch ein Ertragspotenzial von durchschnittlich 4,1 Prozent auf Sicht der kommenden 10 bis 15 Jahre. Inzwischen liegt die Kennzahl CAPE aber eben bei über 27. Der potenzielle Ertrag dürfte also noch mal ein gutes Stück gesunken sein, während zehnjährige US-Staatsanleihen inzwischen schon fast 2,5 Prozent bringen. Zwar würde eine kräftige Korrektur in den USA auch andere Aktienmärkte nicht kalt lassen. Dennoch könnte sich der Blick auf günstiger bewertete und folglich auch mit höherem Ertragspotenzial ausgestattete Märkte interessant sein. Laut StarCapital Research zählen dazu beispielsweise der spanische und italienische Aktienmarkt, sowie der Aktienmarkt Singapur. Günstig sind ferner auch die Märkte in Russland, der Türkei, Polen, Tschechien und Brasilien, wobei dabei allerdings die politischen Risiken nicht vernachlässigt werden sollten. Diese Märkte sind für den Normalanleger nicht geeignet, höchstens über ETFs mit einem engen Stopp-Loss. Mit der weiteren Zinserhöhung der amerikanischen Notenbank um 0,25 Prozentpunkte dürfte der jahrzehntelange Trend sinkender Zinsen in der westlichen Welt beendet worden sein. Die amerikanische Notenbank hat weitere Schritte für 2017 angekündigt; die Preisentwicklung ist nah bei den erwünschten 2 Prozent, und es verdichtet sich die Erwartung, dass die zukünftige Administration ein expansives Fiskalprogramm auflegen wird, das der amerikanischen Wirtschaft zumindest für eine Zeit Rückenwind gibt. Werden dann auch die Zinsen im Euroraum steigen, obwohl die EZB gerade ihr Anleihekaufprogramm bis Dezember 2017 verlängert hat? Zwei Szenarien sind denkbar: Der EZB gelingt es mit ihrer divergierenden Politik, die Anleiherenditen im Euroraum von den amerikanischen abzukoppeln. Damit würde der Zinsnachteil des Euroraums gegenüber den Vereinigten Staaten weiter steigen, ein (noch) schwächerer Euro und (noch) stärkerer Dollar wären die Folge. Auch wenn das Euro-Exporteuren zunächst hilft, sollten wir uns darüber nicht freuen. Denn je größer das amerikanische Handelsdefizit wird, desto wahrscheinlicher werden protektionistische Maßnahmen. Das Wechselkurspendel kann dann heftig zurückschwingen und schwache Unternehmen, die sich auf den niedrigen Euro verlassen haben, in ihrer Existenz gefährden. Außerdem macht eine zu schwache Währung Importe deutlich teurer: Heizöl, Gas, Rohstoffe, importierte Konsumgüter, Reisen etc.. Geld fließt ab, der Konsum wird schwächer. Das bessere Szenario wäre daher, dass höhere Zinsen in den Vereinigten Staaten auch die europäischen mitziehen und der Euro einigermaßen stabil bleibt. Damit ist durchaus zu rechnen. Denn nicht zuletzt höhere Ölpreise und eine steigende Inlandsnachfrage sorgen auch bei uns für eine Rückkehr der Inflation. Das sollte kein Anlass zu großer Besorgnis sein. Zwar werden steigende Zinsen Bewertungskorrekturen in Bankbilanzen auslösen, aber diese wären angesichts hoher stiller Reserven verkraftbar. Auch müssten hochverschuldete Länder etwas mehr für neue Kredite bezahlen. Aber dies setzte die richtigen Anreize für eine echte Haushaltskonsolidierung anstelle einer Dauersubvention durch die EZB. Die positiven Wirkungen eines Zinsanstiegs liegen beim Sparer, dessen Vermögen wieder schneller zunähme. Lücken in der betrieblichen Altersvorsorge würden zurückgehen, Unternehmen könnten einen größeren Teil ihrer Gewinne in reale Investitionen stecken. Profitieren würde auch die Finanzstabilität, weil Anleger nicht in immer engere und riskantere Marktsegmente (zum Beispiel deutsche Immobilien) gedrängt würden. Schließlich würden vor allem die Banken davon profitieren, dass die Zinskurve wieder steiler wird, also Langfristpapiere wieder mehr abwerfen als Kurzläufer. Der Zinsanstieg wäre ein Beleg dafür, dass die Konjunkturerholung stabiler geworden ist. Hoffentlich wird das auch im neuen Eurotower der EZB so gesehen. Was tun? Wenn Sie noch mit dem Verzehr des Kapitals 17 Jahre oder mehr Zeit haben drin bleiben und einen (engen) Stopp Loss setzen und diesen nachziehen, Sie wissen ja, wer nach unten nicht dabei ist, ist auch nach oben nicht dabei. Wenn Sie weniger als 17 Jahre Zeit haben: Raus oder engen Stopp Loss. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Die Koalition hat sich bei der Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der geänderte Gesetzesentwurf wurde am Freitag 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedet. Ob der Bundesrat am 8. Juli 2016 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zustimmen wird ist offen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes haben wir auf unserer Home-Page veröffentlich. Die Reform der Erbschaftsteuer hat die nächste Hürde genommen. Der Bundestag stimmte mehrheitlich dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Darauf hatten sich die Vermittler von Bundestag und Bundesrat in der Woche verständigt. Demnach sollen Firmenerben auch künftig weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Dieses gilt für das vereinfachte Ertragswertverfahren. Bei dem IDW S1-Verfahren kommen regelmäßig wesentlich geringere Multiplikatoren zur Anwendung, dafür ist die Berechnung aufwendiger, was sich aber in jedem Fall lohnt. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien. Auf unserer Home-Page haben wir die Grundzüge der Reform zusammengestellt. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall. 2. Sachbezugswerte 2017 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungs entgeltverordnung festgesetzt. Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2017 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahl zeit 3,17 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Restaurantschecks/-gutscheine mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d. h. für 2017 bis zu einem Betrag von 6,27 Euro für eine Mahlzeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt. Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber auf Gutscheine verzichtet und stattdessen Barzuschüsse an Arbeitnehmer für den Erwerb einer Mahlzeit leistet; überschreitet der Zuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,27 Euro nicht, ist lediglich der Sachbezugswert von 3,17 Euro pro Mahlzeit anzusetzen. Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor. Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
3. Entscheidungen zum Arbeitslohn von Gesellschafter-Geschäftsführern Anders als beim Arbeitslohn „normaler“ Arbeitnehmer sind bei Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steuerliche Besonderheiten zu beachten. Haben derartige Vergütungen ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (z. B. bei überhöhten Gehaltszahlungen), kann eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden. Auf der anderen Seite kann sogar nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt zu Einnahmen des Gesellschafters führen. Zu diesem Themenbereich hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen getroffen:
Verzichtet der Gesellschafter dagegen bereits vor Entstehen des Gehaltsanspruchs (d. h. regelmäßig vor Beginn des jeweiligen Monats) ggf. durch eine eindeutige schriftliche Erklärung, ergeben sich insoweit keine steuerlichen Auswirkungen. 4. Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge Beiträge zur sog. Basisversorgung in einer Krankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG). Bei einer privaten Krankenversicherung können Tarife gewählt werden, die einen bestimmten jährlichen Selbstbehalt vorsehen. Die Beiträge sind in diesen Fällen geringer. Da diese Beitragsersparnis nur auf dem Selbstbehalt beruht, wäre es denkbar, die bis zur Höhe des Selbstbehalts getragenen Krankheitskosten wie die Beiträge zur Versicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof jedoch widersprochen. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur einen Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung vor. Darum handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitsaufwendungen aber nicht. Diese können nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings eine einkommens- und familienstandsabhängige zumutbare Belastung anzurechnen, sodass sich die bis zum Selbstbehalt getragenen Krankheitsauf wendungen nicht oder nicht in voller Höhe steuerlich auswirken. Diese steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Abzug bei Krankenver sicherungen ohne Selbstbehalt verstößt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht gegen Verfassungsgrundsätze. 5. Grunderwerbsteuer bei Ausfall des Kaufpreises Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreises für ein Grundstück regelmäßig bereits mit Abschluss des Kaufvertrags. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis erst sehr viel später fällig wird. Falls der Kaufpreis unverzinslich gestundet wird, ist er als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ggf. abzuzinsen. Eine spätere Herabsetzung der Grunderwerbsteuer kann erfolgen, wenn die Gegenleistung für das Grundstück nachträglich reduziert wird (vgl. § 16 Abs. 3 GrEStG). Ein späterer (teilweiser) Ausfall des Kaufpreises wirkt allerdings nicht auf den Erwerbszeitpunkt zurück, führt also nicht dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend gemindert wird. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt für den Fall der Insolvenz des Käufers entschieden. 6. Abfindung an den „weichenden“ Erbprätendenten – Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit In Erbfällen, in denen mehrere Testamente errichtet wurden, die jeweils verschiedene Personen als Erben vorsehen, kann es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments kommen. Eine Abfindung, die ein weichender Erbprätendent (vermeintlicher Erbe) im Rahmen eines Prozessvergleichs von den zuvor eingesetzten Erben erhält, unterliegt nach der neueren Rechtsprechung nicht der Erbschaftsteuer. Es war bislang strittig, ob diese Zahlung dementsprechend bei den übrigen Erben überhaupt als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Abfindung – die der Erbe zur Beendigung des Rechtsstreits und letztendlich zur Erlangung seiner Erbenstellung zahlt – eine Nachlassverbindlichkeit i. S. von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG darstellt. Im Streitfall hatte die Erblasserin in einem notariell errichteten Testament zunächst ein Ehepaar als Erben zu gleichen Teilen bestimmt. In einem nachfolgenden handschriftlich errichteten Testament setzte die Erblasserin ihren Finanzberater als Alleinerben ein. Dieser nahm in einem Vergleich seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück, damit die Eheleute die alleinige (Mit-)Erbenstellung erlangen konnten. Er erhielt dafür eine Abfindung von 160.000 Euro, die nicht der Erbschaftsteuer unterlag. Ungeachtet dessen ist diese Summe bei den Ehepartnern je zur Hälfte als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen und von den erworbenen Vermögenswerten abzuziehen. 7. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2017 Ab dem 1. Januar 2017 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Krankenund Pflegeversicherung):
Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des paritätischen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von (50 % von 14,6 % =) 7,3 % sowie regelmäßig die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 1,275 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenver sicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in entsprechender Höhe. Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt; für das Jahr 2017 gilt regelmäßig ein höchstmöglicher Zuschuss für die gesetzliche Krankenversicherung von (50 % von 635,10 Euro =) 317,55 Euro monatlich. | |||||||||||||||||||||||||||||
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