Mandanteninformationsbrief Dezember 2020 | | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weis das schon (Warren Buffett)? Kaufen? Wie kauft man ETF? Wir wenden uns hier ja an eine durchschnittlichen Durchschnittsinvestor, der etwas Geld hat, die Altverversorgung im Blick hatt, noch arbeiten muss und von John D. Rockefeller den Aphoristmus verinnerlicht hat: „Lieber eine Stunde über Geld nachdenken, als eine Stunde für Geld arbeiten“. An Rockefeller kann man sich ruhig anlehen: (1839 - 1937), John Davison Rockefeller Sr., US-amerikanischer Bankier und Unternehmer, gründete 1870 die Standard Oil Co. of Ohio und 1882 den Standard Oil Trust, der 95% des Raffineriegeschäftes der USA kontrollierte. Die Familie wird heute auf 300 Mrd. $ (ExxonMobil und Chase Manhatten) geschätzt. Am Rande: Es gibt, wie hier schon mal ausgeführt, auch andere Wege, an Reichtum zu kommen: Heirat, Erbschaft, etc.. Unser Investor weis über seine ersten Gehversuche bei Finanzinvestitionen, dass geldnahe Investments dank der Geldpolitik nichts bringen und auch Risiken bergen, die über den Zins nicht abgegolten werden. Immobilienvermögen hat er im Sinn, aber er will in Dividendenwerte, ein schnelles Depot und keine Anrufe von Mietern. Das Investment in Einzeltitel kommt wegen des Risikos und des Zeitbedarfs nicht in Betracht, von gemanagten Fonds weis er, dass die den ETF aufgrund ihrer Kosten fast immer unterlegen sind. Er will in ETF, fraglich ist nur in welche, wie sollte er vorgehen? Im Internet hat er sich schlau gemacht und Seiten gefunden, die ihm nahelegen, einen Anlagefokus zu definieren und dann die Gewichtung vorzunehmen, einen Index und anschließend die ETF auszuwählen. Unser Investor ist hier schon überfordert. Er will schlicht aus Geld mehr Geld machen. Frei nach Kostolany, dem zu Geld nur einfiel „mehr“. Bei allem gebotenen Ernst, wie will ein Normalanleger seinen Anlagefokus definieren? Er müsste ja das Wissen um künftige Börsenentwicklungen und damit über Unternehmen in allen Regionen der Welt mit allen politischen und sozialen Interdependenzen haben und schwarze Schwäne wie Corona auch noch auf dem Schirm haben. Er macht sich das ganze relativ einfach und schaut in die Vergangenheit. Die Vergangenheit ist in den Rennlisten der ETF dokumentiert. Er schaut sich die Performance der ETF an, was ist in der letzten Zeit gelaufen? Je nach Spekulationsneigung kann er hierbei sehen, was in den letzten Monaten, dem letzten Jahr, den letzten 3, 5 oder 10 Jahren gelaufen ist. Das ist keine Garantie für die Zukunft! Aber wieso sollte beispielsweise ein ETF auf dem MSCI World, der im Durchschnitt immer seine 8 % abgeworfen hat, nun nach dem Investment unseres Durchschnittsinvestors die Augen zu machen? Also Unfug, wohl aber kann es Dellen der Entwicklung geben, das liegt ja auf der Hand, da aber alle nach Glück und Wohlstand streben, ist eine Longposition das einzig Wahre. Auch weis er, dass alle kursbildenden Faktoren bereits im Kurs eingepreist sind. Man muss aber einen Rücksetzer aussitzen können, also einen zeitlichen Anlagehorizont schon definieren: Wann will ich wieder ans Geld kommen können? Für Zwecksparen, wie für ein Auto sind ETF weniger geeignet. Zum Lachen: Den PKW kauft er sich am besten auf Kredit. Bei den Nullzinsangeboten, den Preissteigerungen der Autos und den Negativ- oder Nullzinsen für Sparguthaben ist das der zielgerechte weg, sparen muss er durch Konsumverzicht, aber dank EZB ist hier nachsparen angesagt, nicht vorsparen; die Zeiten haben sich geändert. Zurück zur ETF-Auswahl: Der Investor schaut sich in Ruhe an, was in den letzten Jahren gelaufen ist und setzt auf dicke Fonds, auch keine neuen Themen, das ist alle zu kompliziert und wer kennt schon die Zukunft? Er fängt bei den höchsten aktuellen Renditen an und findet über die Fondsnamen deren Investitionsschwerpunkte wie „Rare Earth“, „Clean Energy“, „Low Carbon“, Emerging Markets Internet & Commerce“, „Video Gaming“, „Cloud Computing“, etc.. Alles ehrenwerte Titel, die aber immer den Nachteil haben, dass die Fonds relativ neu und klein, also risikobehaftet und chancenreich sind. Wenn der Investor dann betrachtet, was 10 Jahre gut bzw. mehr als gut oder besser sehr gut gelaufen ist, landet er bei US-Titeln und immer tauchen hier die Hochtechnologiefirmen auf. Große ETF haben hier über 10 Jahre im Schnitt gut 40 % gemacht, pro Jahr! In Namen der ETF tauchen auf: „Nasdaq 100“, „S&P US Select Sector“. „S&P Information Technology“, etc.. Wie kann das sein, geht das so weiter? Die genannten ETF sind relativ breit aufgestellt, jedenfalls im Vergleich zu den oben genannten. Die Technologieführerschaft dürfte in den nächsten Jahren noch bei den USA verbleiben. Klar, China holt auf, liegt bei den Anwendungen jetzt schon vorne, hat aber andere Problem: Der Rechnungslegung der Firmen ist kein Vertauen zu schenken und wenn man aktuell beobachtet, wie Xi Jingping mit Jack Ma bei dem Börsengang von dessen Ant Group umspringt, liegt ein Vergleich von Donal Trump mit dessen Umgang von tiktok und Huawei nahe. Die USA werden hier in den GEZ-finanzierten Medien regelmäßig niedergemacht, von allen Seiten. Mit Biden dürfte sich der Stil ändern, der Inhalt nur wenig. Auch die US-Politik dürfte nur ein wenig sozialer werden. Wie aus dem Dialog Kramp-Karrenbauer/Macron erkennbar, wird Europa sein Schicksal selber in die Hand nehmen und der Sozialstaat gerupft werden müssen, dazu kommt die Vergreisung unserer Bevölkerung. Halten wir fest, wir belächeln (noch die USA) aber unser Geld legen wir nicht hier, sondern dort an, wo Profit kein Schimpfwort ist. Wir haben nur ganz wenige Bauunternehmer im Bundestag, davon setzt sich einer für die kontrollierte Abgabe von Cannabis ein. Bundeskanzler oder Präsident dürfte er und sein Kompagnon nicht werden. Wäre aber wohl nicht schlecht. Ein anderer Politikstil würde einziehen. Zurück zu den ETF: Was sollte der Investor neben den Zeitreihen und den Volumen sonst noch beachten? Für ETF hat sich eine Kennziffeer herauskristallisiert, die in den Rennlisten ausgeworfen wird und neben der Outperformance, dem maximalen Verlust und der Volatilität höchst relevant ist und daher mal ausgeuchtet werden sollte: Sharpe Ratio. William F. Sharpe wurde hier schon vorgestellt: Nobelpreisträger und bekannt für seine Kapitalmarkttheorien. Die Sharpe-Ratio misst die Überrendite einer Geldanlage pro Risikoeinheit. Wenn also beispielsweise ein Anleger die Wahl zwischen zwei Fonds hat, die beide in den vergangenen drei Jahren eine jährliche Rendite von 15 Prozent erzielt haben, so dürfte er den Fonds bevorzugen, der diese Rendite mit der geringeren Schwankungsbreite der Wertentwicklung (Volatilität) erreicht hat. Hier fällt die Entscheidung also relativ leicht. Muss der Anleger aber zwischen zwei Fonds wählen, von denen der eine zwar etwas schwächer in der Rendite, aber eben auch etwas weniger risikobehaftet ist, so gibt die Sharpe-Ratio die notwendige Hilfestellung. Zunächst einmal enthält sie im Zähler die sogenannte Überrendite. Darunter versteht man die über die sichere Geldmarktanlage hinausgehende Rendite (annualisiert). Wenn also der risikolose Geldmarkt drei Prozent und der ausgewählte Fonds zehn Prozent abgeworfen haben, so hat letzterer eine Überrendite von sieben Prozent. Diese wird ins Verhältnis gesetzt zum Risiko, ausgedrückt als Volatilität. Eine positive Sharpe-Ratio, also eine deutlich größer eins (>1), zeigt an, dass gegenüber der risikolosen Geldmarktanlage eine Mehrrendite erwirtschaftet wurde. Zum anderen zeigt sie, in welchem Verhältnis diese Mehrrendite zum eingegangenen Risiko steht. Umgekehrt verdeutlicht eine negative Sharpe-Ratio kleiner Null (< 0), daß noch nicht einmal die Geldmarktverzinsung übertroffen wurde. Unterscheiden sich also zwei Fonds sowohl in der erzielten Rendite als auch in der Volatilität, sollte unter sonst gleichen Bedingungen der Fonds mit der höheren Sharpe-Ratio bevorzugt werden. Wenn der oder besser die von Ihnen ausgekuckten Fonds in der längeren Vergangenheit stets eine dicke eins vor dem Komma hatten, liegen Sie richtig. Was tun? All in! Am besten zeitlich gestaffelt, damit Sie nicht zu teuer (oder zu billig) einkaufen. Wie immer an dieser Stelle am Schlusse in paar aufmunternde Börsenweisheiten vom größten Sprüchekklopfer Kostolany und die Vorbesprechung eines nicht lustigen aktuellen BFH-Urteils vom VIII Senat, das weiter unten näher besprochen wird:
Das BFH-Urteil geht so: Vater schenkt Sohn Immobilie im Wert von t€ 600 mit der Auflage einer Rente von monatlich t€ 1 über 30 Jahre, also fast halb geschenkt, denn die Renten betragen in der Summe ja t€ 360. Der BFH urteilt: Da die Laufzeit der Rente länger ist als die statistische Lebenserwartung des Vaters, sind die Rentenzahlungen wie Kaufpreisraten zu behandeln. Bei dem amtlichen Zinssatz von 5,5 % entfallen von den ersten € 12.000,00 Renten auf Zinsen € 9.528,00, die vom lieben Vater auch noch einkommezuversteuern sind. Der Zinssatz stieß bei dem aktuellen Marktzins von höchstens null % nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Das Urteil erging (nur) zur Einkommensteuer, Schenkungssteuer dürfte zusätzlich inzidiert sein. Was tun? Gelbe Seiten! Bekanntlich sind wir in der ganzen Breite des internatiolanlen Steuerrecht für unsere Mandaten unterwegs. Die Quellensteuerreform in der Schweiz ab Kalenderjahr 2021 hat zu folgender für die Betroffenen relevanten amtlichen Verlautbarung geführt: „Mit Kreisschreiben Nr. 45 vom 12.06.2019 hat das Eidgenössische Finanzdepartement EFD die ab dem Steuerjahr 2021 geltenden Regelungen zur Quellenbesteuerung bekanntgegeben. U.a. wurden Änderungen beim Verfahren zur Tarifkorrektur oder zur Nachbesteuerung zum ordentlichen Tarif vorgenommen. Ebenfalls wurde die Frist zur Einreichung des Formulars Gre-3 beim kantonalen Steueramt verkürzt (Frist grundsätzlich bis 31.03. des Folgejahres). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei dem jeweils zuständigen kantonalen Steueramt oder ggf. auf dessen Homepage.“ Hier dürfte ein Blick in die Gelben Seiten nicht genügen! Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Quellensteuerreform in der Schweiz ab Kalenderjahr 2021 Mit Kreisschreiben Nr. 45 vom 12.06.2019 hat das Eidgenössische Finanzdepartement EFD die ab dem Steuerjahr 2021 geltenden Regelungen zur Quellenbesteuerung bekanntgegeben. U.a. wurden Änderungen beim Verfahren zur Tarifkorrektur oder zur Nachbesteuerung zum ordentlichen Tarif vorgenommen. Ebenfalls wurde die Frist zur Einreichung des Formulars Gre-3 beim kantonalen Steueramt verkürzt (Frist grundsätzlich bis 31.03. des Folgejahres). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei dem jeweils zuständigen kantonalen Steueramt oder ggf. auf dessen Homepage. 3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst. 4. Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt als erste Tätigkeitsstätte. Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme können damit nicht nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten von und zur Bildungseinrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies wäre dann der Fall, wenn am Heimatwohnort ein eigener Haushalt unterhalten wird; das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Ein Studium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme findet insbesondere dann außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, wenn diese nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses sind. Eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt auch vor, wenn daneben lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog.Minijob) ausgeübt wird. Fraglich war bisher, ob auch bereits bei kurzzeitigen Bildungsmaßnahmen die Anwendung der Reisekostengrundsätze entfällt. Der Bundesfinanzhof hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Annahme der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte keine Mindestlaufzeit der Bildungsmaßnahme voraussetzt. Jedenfalls können auch vollzeitige Bildungsmaßnahmen von unter drei Monaten zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte führen. Die Mindestlohnkommission (besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wissenschaft) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von bisher 9,35 Euro in folgenden Stufen zu erhöhen:
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird. 6. Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen“ Fehlern zulässig Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine Rechnungsberichtigung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung erstellt wird oder dass durch ein weiteres Dokument (unter der gleichen Rechnungsnummer) die fehlenden Angaben ergänzt werden. Unklar war bisher, ob eine spätere Rechnungsberichtigung bezüglich des Vorsteuerabzugs auf den Ausstellungszeitpunkt zurückwirkt, weil ansonsten auf den bereits geltend gemachten Vorsteuerbetrag ggf. Nachzahlungszinsen anfallen. Nachdem der Europäische Gerichtshof und später folgend auch der Bundesfinanzhof eine Rückwirkung in bestimmten Fällen anerkannt haben, ist die Finanzverwaltung dem gefolgt. Danach kommt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung aber nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifiziert werden können. Die Leistungsbeschreibung muss so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Die Angabe „Beratung“ in einer Rechtsanwaltsrechnung ist zwar unzureichend für den Vorsteuerabzug, sie kann aber rückwirkend konkretisiert werden. Demgegenüber ist die Angabe „Produktverkäufe“ so ungenau, dass die notwendige Berichtigung nicht zurückwirkt; ein Vorsteuerabzug kommt hier erst bei Vorliegen der berichtigten Rechnung in Betracht. Ist das Entgelt (Nettobetrag) in einer Rechnung nicht angegeben, kann dies mit Rückwirkung nachgeholt werden, wenn aus dem Bruttorechnungsbetrag und der ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt als Bemessungsgrundlage ohneWeiteres berechnet werden kann. Ein falsch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann zwar berichtigt werden, allerdings nicht rückwirkend. 7. Künstlersozialabgabe steigt ab dem 01.01.2021 auf 4,4% Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen. Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 01.01.2021 von derzeit 4,2% auf 4,4% der gezahlten Entgelte heraufgesetzt wird. 8. Vorweggenommene Erbfolge: Zinsertrag in Rentenzahlungen Bei der Übertragung von Vermögen auf Angehörige im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig als Gegenleistungen statt einer Einmalzahlung z. B. Ratenzahlungen oder Renten vereinbart; in diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit in den wiederkehrenden Zahlungen Zinsanteile enthalten sind, die beim Übertragenden der Einkommensteuer unterliegen, selbst wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als derWert des übertragenen Vermögens.
Wegen der zum Teil komplizierten Regelungen ist zu empfehlen, schon bei der Planung von Vermögensübertragungen steuerlichen Rat einzuholen, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden. So kann z. B. statt einer Zeitrente eine lebenslängliche Rente vereinbart werden. 9. Straßenausbaubeiträge keine „haushaltsnahen“ Handwerkerleistungen Für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden (vgl. § 35a EStG). Unklar war, ob und ggf. in welchem Umfang von der Gemeinde erhobene Erschließungsbeiträge z. B. für die (erstmalige) Herstellung einer befestigten Straße steuerlich begünstigt sind. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass der Bau einer allgemeinen Straße nicht als eine „in einem Haushalt“ erbrachte Handwerkerleistung anzusehen sei. Das Gericht begründet dies damit, dass Leistungen im allgemeinen Straßenbau nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugutekommen. Insoweit fehle es an einem „räumlich-funktionalen“ Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt. Dass der Bau der Straße auch für den einzelnen Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, sei insoweit unerheblich. Eine Steuerermäßigung für die an die Gemeinde gezahlten Erschließungsbeiträge kommt daher nicht in Betracht. 10. Verbilligte Überlassung einer Wohnung: Neue Regelung ab 2021 Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z.B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z.B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können. Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten wird, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze beträgt (wie bisher) 66% der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50% und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten ab dem 01.01.2021 möglich, wenn eine (positive) Totalüberschussprognose vorliegt. Erst wenn die vereinbarte Miete künftig weniger als 50%der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.
Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete). Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen. 11. Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Haushaltsgemeinschaft Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (z.B. für Kinder über 25 Jahre oder für Eltern), sind bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 Euro (ab 2021 voraussichtlich 9.744 Euro) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eigene Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person mindern den Höchstbetrag allerdings, soweit diese 624 Euro übersteigen.Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren getragen, ist der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufzuteilen. Auch Leistungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen sind abzugsfähig, wenn zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II) deswegen gekürzt werden; dies kann insbesondere bei zusammenlebenden Lebensgefährten der Fall sein. Offen war bisher, ob die Unterhaltsleistungen der Eltern an ihr über 25-jähriges Kind auch dann (voll) abzugsfähig sind, wenn das Kind mit einem Partner zusammenlebt, der eigene Einkünfte erzielt. Der Bundesfinanzhof hat dies bejaht und geht davon aus, dass bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das nicht verheiratet ist und bei dem jeder über eigene Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs verfügt, sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren. Das Gericht legt dabei zugrunde, dass dem unterstützten Kind neben den eigenen Einkünften und Bezügen die Mittel aus den Unterhaltszahlungen der Eltern zur Verfügung stehen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sind diese Mittel ausreichend, kommt es nicht zu einer Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags zwischen den Eltern und dem Lebensgefährten. Auch können aus der Tatsache des Zusammenlebens mit dem Lebensgefährten keine anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des unterstützten Kindes hergeleitet werden. Die Eltern können somit die Leistungen bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrags – vermindert um die eigenen Einkünfte und Bezüge ihres Kindes – als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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