Mandanteninformationsbrief

November 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2015. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken:


Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Sonderausgaben 2015
  4. Abgeltungsteuer: Frist für Günstigerprüfung und Antrag auf Teileinkünfteverfahren
  5. Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
  6. Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlinge
  7. Umsatzsteuer bei eBay-Verkäufen
  8. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können einkommensteuerpflichtig sein
  9. Lohnsteuer-Ermäßigung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Das die deutsche Politik beherrschende Thema muss hier wieder aufgegriffen werden, um am Schluss die Kurve zu den Aktien zu bekommen. Nunmehr liegen Zahlen vor: 11 % Akademiker, 8 % mit Berufsausbildung und der Rest ohne alles. Die ersten beiden Gruppen benötigen noch die deutsche Sprache. Um die 81 % nach vorne zu bringen bedarf es nach Ministeriumseinschätzung eine Generation. So gab der ehem. amsterdamer Diamantenhändler Franky beim Bert im Walportzheim zum Besten, sie seien zum Herbsten erst um 9 gekommen, hätten als erstes nach Brötchen verlangt und diese auch bekommen, gleichwohl um 11 die Segel gestrichen. Migrationsforscher weisen auf begrenzte Zahlen hin für das Gelingen. Per Saldo werden in Bälde die Lohnstückkosten über die Sozialabgaben und Steuern steigen und unsere Wettbewerbsfähigkeit wird reduziert. Die Festung Europa, die sich nur um ihre Ökonomie und ihren Ethiküberhang kümmern konnte, stellt sich als auf Umverteilung ausgerichtetes Kartenhaus dar. Insbesondere die deutsche Politik, die nationale Interessen verkennt, hat keines der großen Probleme der vergangen Jahre gelöst, sondern vor sich her geschoben: Energiewende, Euro-Krise, Griechenland. Ohne Zweifel ist die EU gefährdet. Obwohl es uns unter dem Hut brennt werden auf höchster Ebene Nonsensdiskussionen über Transitzonen oder andere Einreisezentren geführt und von höchster Stelle darauf hingewiesen, wir seien doch 80 Millionen, wobei der Staat sich der Selbstaufgabe nähert. Dass Syrien eine Antwort Putins auf die EU-Sanktionen wegen der Ukraine ist, dämmert den Wenigsten. Nun mag Darghi den Zins weiter niedrig halten, um die Staatsfinanzierungen nicht zu gefährden; Investitionen hängen aber nur im Lehrbuch am Zins, ansonsten hätten wir ja eine riesige Investitionswelle um Inflation. Fakt ist, dass der Geschäftsklimaindex für die gewerbliche Wirtschaft im Oktober leicht gefallen ist. Dass der Indikator für das Dienstleistungsgewerbe gestiegen ist, mag mit dem Eingangsproblem zusammen hängen. So prüft die Bundesrechtsanwaltskammer schon, ob ein Fachanwaltstitel für Migrationsrecht aufgelegt werden soll. Die dem Mittelstand zugewandten IHK erkennen einen Rückgang der wirtschaftlichen Aktivität. Nun mag innerhalb der FED ein heftiger Streit über den geldpolitischen Kurs entbrannt sein, so dass die Leitzinserhöhung im nächsten Jahr erst kommt, auch mag die Wachstumsschwäche von China ein Hinweis auf sinkende Wachstumsraten sich entwickelnder Volkswirtschaften sein, aber eines bleibt: Der Haussezyklus seit 2009 ist relativ lang und die Zinsen können, wie die BIZ feststellt, nicht immer unten bleiben: Banken, Versicherungen und die Altersvorsorge kommen in Straucheln. Nicht zu übersehen ist aber, dass der DAX seit Anfang Oktober bis heute eine schöne Entwicklung von 9.400 Zählern ausgehend hingelegt hat. Wenn Sie das als Einstiegssignal deuten, dann ist zu beachten: Dem Indexanbieter S&P Dow Jones Indices ist es alljährlich eine Freude, das Versagen der Fondsmanager aufzuzeigen. Das Ergebnis ist vernichtend für die Fondsmanager. Der breitgefasste amerikanische Aktienindex S&P 500 hat sich demnach in zehn Jahren besser entwickelt als 98 Prozent der Fonds auf amerikanische Aktien. Umgekehrt haben also nur 2 Prozent der Fondsmanager durch ihre Aktienauswahl eine Mehrrendite gegenüber dem S&P 500 geliefert. Während aktiv gemanagte Fonds jedes Jahr eine Verwaltungsgebühr neben anderen Kosten von rund 1 bis 2 Prozent und einen hohen Ausgabeaufschlag verlangen, sind es bei Indexfonds (ETFs) jährlich oft nur 0,1 Prozent Gebühr. In Deutschland schafften auf Sicht von einem Jahr immerhin 36 Prozent der Fondsmanager eine bessere Rendite als der Aktienindex S&P Germany. Doch das scheinen eher Zufallserfolge zu sein, denn nach zehn Jahren können nur 17 Prozent der Fondsmanager ihre Mehrrendite aufrechterhalten. Durch Fusionen und Fondsschließungen sind nach zehn Jahren zudem 45 Prozent der aktiven Fonds aus dem Markt verschwunden, hat S&P errechnet. In Deutschland sind etwa 10 Prozent des Fondsvolumens in ETFs angelegt, aber 90 Prozent in den teuren aktiven Fonds. Zudem spielen ETFs im deutschen Filialvertrieb weiterhin keine Rolle. Auf grund ihrer günstigen Gebührenstruktur werden sie von Volksbanken, Sparkassen und auch den großen Privatbanken im Filialvertrieb nicht angeboten, weder als Direktanlage noch als Sparplan. Die Kunden müssen sie also aktiv nachfragen oder selbst an der Börse kaufen — doch das machen hierzulande ebenso wie einen Renditevergleich nur die wenigsten Anleger, so dass aktive Fonds trotz ihrer bescheidenen Anlageerfolge die Depots weiter dominieren. Halten, kaufen, verkaufen? Jüngere Zeitgenossen, die also Verluste noch durch Arbeit ausgleichen können, mögen die Entwicklung seit Oktober als Talsohle betrachten und kaufen. In den Rennlisten werden als Käufe genannt: Daimler und Telekom. Älteren Zeitgenossen, die ihr Geld behalten müssen, sei weiterhin zur Vorsicht geraten und der Hinweis auf Nullinflation wiederholt.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • „Buchverluste sind keine Schande - aber eine große Ehre sind sie auch nicht.“„Buchverluste sind keine Schande - aber eine große Ehre sind sie auch nicht.“
  • „Das Leben ist ein Spiel. Man macht keine größeren Gewinne, ohne Verluste zu riskieren.“
  • „Der Viehhändler David Drew ließ an seine Herde Salz verfüttern und die Tiere unmittelbar vor dem Markt, auf dem sie nach Lebendgewicht verkauft wurden, saufen. Drew wurde einer der erfolgreichsten Wall Street Spekulanten und soll zur Prägung des Begriffes "Verwässerte Aktien" angeregt haben.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt. Wollen Sie Ihr Unternehmen steuerneutral auf Ihre Kinder zu alten Bedingungen übertragen, wird es zeitlich langsam eng: Während CDU/CSU weitere Entlastungen für Familienunternehmen einfordern, gehen die geplanten Regelungen der SPD zu weit: In diesem Jahr dürfte das geänderte ErbStG daher kaum noch verabschiedet werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit dem Regierungsentwurf und der Bundesratsdrucksache vom 25. 9. 2015 lassen wir Ihnen gerne zukommen.

[Inhaltsübersicht]


2. Unkelbach intern

Stammtisch „Unternehmensgründung im Nebenerwerb – Worauf muss ich achten?“ am Mittwoch, 4. November 2015

Die Unternehmensgründung im Nebenerwerb stellt für viele hauptberuflich tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Studierende den ersten Schritt in die Selbstständigkeit dar. Eine selbstständige Tätigkeit bietet zum einen die Chance, das Einkommen aufzustocken. Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, Erfahrungen als Unternehmerin oder Unternehmer zu sammeln, um später eine Vollexistenz aufzubauen.

Bei Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit muss die Gründerin oder der Gründer jedoch verschiedene Institutionen informieren, Meldepflichten erfüllen und steuerliche Pflichten beachten. Im Vortrag stellt der Referent den idealtypischen Gründungsprozess vom Start bis zum Schreiben der ersten Rechnung dar und erläutert wichtige Stolperfallen sowie Freibeträge für den Gründer. Im steuerlichen Bereich erörtert der Referent die Grundzüge der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer.

Der Referent Dr. Philipp Unkelbach ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Fachberater für Internationales Steuerrecht. Er ist Geschäftsführer der Unkelbach Treuhand GmbH in Freiburg. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Existenzgründern und mittelständischen Unternehmen. Steuerliche Aspekte und die Wahl der optimalen Rechtsform nehmen in seiner Beratung breiten Raum ein. In der Gründungsphase steht er Gründerinnen und Gründern auch als Coach zur Seite.

Dr. Philipp Unkelbach, Unkelbach Treuhand GmbH, Freiburg

Termin: Mittwoch, 4. November 2015, 19 bis 21 Uhr

Ort: Café Pow im Grünhof, Belfortstraße 52, 79098 Freiburg

[Inhaltsübersicht]


3. Sonderausgaben 2015

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2015 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2015 zu leisten.

Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist in der Regel der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

[Inhaltsübersicht]


4. Abgeltungsteuer: Frist für Günstigerprüfung und Antrag auf Teileinkünfteverfahren

Die Besteuerung der meisten privaten Kapitaleinkünfte ist durch den Abzug der regelmäßig 25 %igen Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten. Diese Kapitaleinkünfte brauchen in der Einkommensteuer-Erklärung nicht angegeben zu werden. Alternativ ist aber auch die sog. Günstigerprüfung möglich (§ 32d Abs. 6 EStG). Die Kapitaleinkünfte und die abgezogenen Kapitalertragsteuern sind dann zu erklären; das Finanzamt überprüft, ob das Einbeziehen der Einkünfte in die Veranlagung günstiger ist und im Ergebnis zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuern führt. Der Antrag auf Günstigerprüfung wird regelmäßig mit Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung gestellt.

Dieser Antrag kann jedoch auch nachgeholt werden. Selbst wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist, ist dies noch möglich. Ist die Einspruchsfrist (in der Regel ein Monat) allerdings abgelaufen und der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kann eine Günstigerprüfung nicht mehr beantragt werden. Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht danach nur noch in Anspruch genommen werden kann, wenn die engen Voraussetzungen für die Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden vorliegen.

Von der Günstigerprüfung zu unterscheiden ist die Möglichkeit für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die Einbeziehung der Beteiligungserträge in die Veranlagung nach dem Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei) zu beantragen; dabei ist auch der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten möglich. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung

  • mindestens 25 % beträgt oder
  • mindestens 1 % beträgt und der Gesellschafter für die Gesellschaft beruflich tätig ist (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Dieser Antrag muss zwingend mit Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung gestellt werden und kann nicht nachgeholt werden.

[Inhaltsübersicht]


5. Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Steuerbefreiungsvorschriften für ein sog. Familienheim erweitert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Danach ist die Erbschaft eines Familienheims steuerbefreit, wenn

  • es sich bei dem Erben um ein Kind oder ein Kind des verstorbenen Kindes (Enkelkind) des Erblassers handelt;
  • das Familienheim durch den Erblasser bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder er aus zwingenden Gründen daran gehindert war;
  • das Familienheim beim Erwerber „unverzüglich“ zur Selbstnutzung bestimmt ist und soweit die Wohnfläche 200 m2 nicht übersteigt.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil über die Steuerbegünstigung bei einer Erbauseinandersetzung entschieden. Die Steuerbefreiung ist danach grundsätzlich entsprechend der Erbquote zu gewähren. Erwirbt aber ein Miterbe im Rahmen einer Auseinandersetzung das Alleineigentum, kann er die Steuerbefreiung für das gesamte Familienheim in Anspruch nehmen. Dies ist – entgegen der Verwaltungsauffassung– unabhängig davon der Fall, ob die Erbauseinandersetzung „zeitnah“, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, erfolgt.

Die unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben ist regelmäßig erfüllt mit dem Einzug in die Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Erfolgt der Einzug später, ist darzulegen, weshalb eine Selbstnutzung nicht früher möglich war. Dies kann z.B. bedingt sein durch eine Erbauseinandersetzung oder zu klärende Fragen über den Erbanfall; längere Verzögerungen durch Renovierungsmaßnahmen sind nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich.

In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim nicht in Betracht kommt, wenn der Erwerber (im Streitfall der Sohn des Erblassers) von vornherein an einer Selbstnutzung gehindert ist und daher keine tatsächliche Selbstnutzung erfolgt. Die Gründe dafür sind in diesem Fall unerheblich, selbst wenn es sich um „zwingende Gründe“ i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG handelt. Treten zwingende Gründe jedoch später nach dem Beginn der tatsächlichen Selbstnutzung ein, ist dies unschädlich und es erfolgt regelmäßig keine rückwirkende Nachversteuerung.

[Inhaltsübersicht]


6. Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlinge

Im Zuge der aktuellen Flüchtlingssituation hat die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der steuerlichen Behandlung von Spenden zugelassen. Danach gilt im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 insbesondere Folgendes:

  • Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden o. Ä. gilt ohne betragsmäßige Beschränkung (von normalerweise 200 Euro; § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV) ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Das bedeutet, dass als Nachweis für die steuerliche Anerkennung in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) der Bank bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking ausreicht.
  • Verzichten Arbeitnehmer auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns bzw. des Arbeitszeitguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto für Flüchtlingshilfe, werden diese Lohnteile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der steuerliche Effekt ergibt sich somit durch eine geringere Lohnsteuer anstatt eines Spendenabzugs in der Einkommensteuer-Veranlagung.
  • Unternehmer, die als Sponsor entsprechende Hilfsaktionen, Veranstaltungen usw. unterstützen, können die Aufwendungen (unbegrenzt) als Betriebsausgaben geltend machen, wenn durch die Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile erstrebt werden.

Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer.

[Inhaltsübersicht]


7. Umsatzsteuer bei eBay-Verkäufen

Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen), „die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht von eBay-Verkäufen ist deshalb zuerst zu klären, ob der Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und dieser nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen nachgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht (wie bei der einkommensteuerlichen Beurteilung) ist nicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob sich der eBay-Verkäufer wie ein Händler am Markt verhält. Entscheidend ist das Gesamtbild der Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei auch der Zeitraum, über den die Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen sind.

Weiterhin ist zu klären, ob bei einem Unternehmer die Verkäufe auch im Rahmen seines Unternehmens erfolgen.

Beispiel:

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt verkauft über eBay seinen privaten Wohnzimmerschrank.

Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer, weil er nicht im Rahmen seines Unternehmens erfolgt.

Wann ein eBay-Verkäufer tatsächlich ein Unternehmer wird, ist durch die Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt; die dort verhandelten Einzelfälle sind sehr unterschiedlich und können nicht verallgemeinert werden.

Die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Verkaufserlöse (einschließlich Umsatzsteuer) im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden (sog. Kleinunternehmerregelung). Bei Ehepaaren ist für die umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend, wer die einzelnen Umsätze ausgeführt hat (Ehemann, Ehefrau oder Ehegattengemeinschaft). Hier kann die Kleinunternehmerregelung ggf. mehrfach in Anspruch genommen werden.


8. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können einkommensteuerpflichtig sein

Gewinne aus einer allgemeinen selbständigen Betätigung unterliegen regelmäßig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn die Tätigkeit nachhaltig ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bislang werden demzufolge Gewinne aus reinen Glücksspielen, wie z. B. Spielbank-, Wettgewinne oder aus Lottospielen, nicht der Einkommensteuer unterworfen.

Stehen bei dem Spiel allerdings weniger Glücks-, sondern mehr Geschicklichkeitselemente im Vordergrund, kann die Betätigung als gewerblich beurteilt werden, weil der Spieler dann seine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt anbietet und so am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits in einer älteren Entscheidung im Fall eines Berufsspielers festgestellt und die Gewinne aus Spielen wie Skat, Rommé und Backgammon als einkommensteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte beurteilt.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bestimmte Varianten des Pokerspiels (z. B. „Texas Hold’em“ und „Omaha Limit“) nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien. Damit wird aber nicht jeder Pokerspieler ohne Weiteres Gewerbetreibender.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei der Beurteilung der Betätigung als steuerpflichtig vielmehr darauf an, ob die Merkmale „Nachhaltigkeit“ und „Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können auch Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren zu den gewerbe- und einkommensteuerpflichtigen Einkünften gehören.


9. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeit nehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2015 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2016 beantragt werden, der erstmals für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30. November 2015 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2015 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung). Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:
  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vier fache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z.B. durch Verringerungen von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.