Mandanteninformationsbrief

Juli 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juli 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Business Angels Freiburg
  3. Seminar „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise“
  4. Krisenberatung
  5. „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“ am 16. und 17. Juli 2010
  6. Geförderte Beratung von Handwerksunternehmen
  7. Stufen zum Erfolg
  8. Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer
  9. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge
  10. Festsetzungen des Solidaritätszuschlags auch auf Abgeltungsteuer vorläufig
  11. Gebäudeabschreibung nach Einlage in ein Betriebsvermögen
  12. Neue Regelung für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
  13. Aufwendungen bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens künftig generell nur beschränkt abzugsfähig
  14. Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen
  15. Sog. Sanierungsklausel bei Kapitalgesellschaften bis auf Weiteres nicht anzuwenden

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wirtschaftsminister Brüderle hat erklärt, dass die Krise nunmehr vorbei ist. Die Anleger sehen das wohl mehrheitlich anders. Merkels schwäbische Hausfrau merkt doch, dass die Krisenbeseitigungskosten von den Unternehmen und Immobilienbesitzern über die Banken in die Staatshaushalte weitergereicht wurden, so dass weitere Höhepunkte der Finanzkrise nicht ausgeschlossen sind, da doch noch offen ist, ob die Defizite ohne größere Inflation überhaupt jemals zurückgeführt werden können. Die Sanierung der öffentlichen Haushalte wird weit in die Zukunft verschoben. In der Bundesrepublik werden bis 2013 zunächst nur die Defizite halbiert und erst ab 2016 sollen die Haushalte ausgeglichen sein, so dass dann die Schulden zurückgeführt werden sollen. Man muss kein Prophet sein um vorauszusagen, dass wir bis Ende 2016 wieder in einer ganz normalen konjunkturellen Delle landen, die wiederum ein Deficit Spending verlangt, so dass es mit der Schuldenrückführung wiederum nichts werden dürfte. Im Gegenteil, die Schulden werden wieder steigen.

Für den normalrisikobereiten Anleger kommen wegen dieser Gefahr eines Double Dip, also dem Rückfall in die Krise, nur europäische Aktien in Frage von Firmen, die in die schnell wachsenden Schwellenländer exportieren und bzw. oder seit Jahren dividendenstabil sind. Alle diese DAX-Riesen sind global aufgestellt, haben kaum Schulden und generieren mit satten Margen ausreichend Cash.

Für Edelmetalle dürfte es bereits zu spät sein.

Ebenfalls zu spät sein dürfte es für Anleihen. Wenn die Inflation kommt und sie kommt bereits importinduziert, rauschen die Kurse in den Keller, so dass für den aktuellen Anleger eine Mixtur aus Cash und Aktien sachgerecht erscheint. Wem Cash zu langweilig ist und bei den Festverzinslichen ein bisschen Risiko sucht oder braucht, sollte sich mal die Hochprozenter von Dürr, Thyssen-Krupp, Bertelsmann oder Heidelberger Zement ansehen.

Die Markowitzsche Portfoliotheorie, mit der die Banken ihre Kunden einfangen, stellt sich zunehmend als akademischer anspruchsvoller Stuss heraus: Die Rendite steigt mit dem Risiko und das Risiko wird mit einem Gegenläufer ausgeschaltet. Man faselt dem Kunden vor, dass man, wenn man Regenschirmhersteller im Depot hat, auch Sonnenschirmhersteller im Depot haben muss, so dass eine Aktie immer läuft. Die Empirie hat nachgewiesen, dass langfristig die ruhigen wenig volatilen Dividendenträchtigen die größte Rendite abwerfen. Oder wenn Markowitz Recht hätte, dürften die gemanagten Fonds ja keine Verluste machen, machen sie aber.

Abschließend noch zwei kleine Börsenweisheiten vom Kosto:

Die ganze Börse hängt nur davon ab, ob es mehr Aktien gibt als Idioten - oder umgekehrt.

Wer viel Geld hat, kann spekulieren;
wer wenig Geld hat, darf nicht spekulieren;
wer kein Geld hat, muss spekulieren.

Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

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2. Business Angels Freiburg

Wir haben Anfang dieses Jahres die Business Angels Freiburg initiiert. Die Mitstreiter sind alle Unternehmer mit eigenem Gründungshintergrund.

Insbesondere bei jungen Technologieunternehmen in der Seed- und Start up-Phase, die von überdurchschnittlich hohen Risiken und zugleich kleinen Transaktionsvolumina gekennzeichnet ist, kommt der Frage nach der Eigenkapitalausstattung eine zentrale Bedeutung zu.

Da die Kapitalbeschaffung sich in der heutigen Zeit immer schwieriger gestaltet, bietet sich als nahe liegende Lösung die Aufnahme von Kapital über einen Business Angel an.

Die Business Angels Freiburg (BAF) sind private Investoren aus der Regio, die Kapital, Know-how und Kontakte in junge, innovative Start-ups einbringen. Zielgruppe sind Unternehmen, die mit neuen Technologien innovative Produkte oder technologieorientierte Dienstleistungen in den Markt bringen möchten.

Interessierten Investoren bietet das Netzwerk beste Investitionsgelegenheiten sowie den direkten Zugang zu Erfolg versprechenden Unternehmensgründungen und ausgesuchten Start-ups.

Eine Mitgliedschaft bei den BAF ist auch für Firmen von Interesse, die sich über die am Markt befindlichen Innovationen informieren wollen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website www.business-angels-freiburg.de.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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3. Seminar „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise“

Den Vortrag über die betrieblichen Bordmittel gegen die Krise haben wir in der IHK Stuttgart am 22. 6. 2010 wiederholt.

Die Relevanz der Ausführungen betrifft nicht nur Gegenmaßnahmen gegen volkswirtschaftliche Krisen, sondern preis- und wettbewerbliche Strategien bei rückläufiger Nachfrage, also nicht nur Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität und Eigenkapitalmaßnahmen.

Die Präsentation zum Seminar finden Sie auf unserer homepage zum Download unter: www.unkelbach-treuhand.de/download.php

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4. Krisenberatung

Eine von uns durchgeführte Krisenberatung wird von der KfW zu rd. 50 % gefördert. Nach einer Analyse der Krisenursachen werden konkrete Maßnahmen zur Unternehmenssicherung ausgearbeitet und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung unterstützt.

Die Beratung umfasst somit nicht nur taktische Maßnahmen, sondern auch die strategische Ausrichtung.

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5. „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“  am 16. und 17. Juli 2010

Am 16./17. Juli 2010 findet ein zweitägiges Blockseminar zum Thema „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“ statt. Das Seminar wird von dem Gründerverband CTO der Uni Freiburg organisiert. Folgende Themen werden die Referenten praxisnah mit den Teilnehmenden erarbeiten:

  • Finanzplanung + Finanzierung,
  • steuerliche Rahmenbedingungen und Handlungsvorgaben,
  • Rechtsformenwahl + Schutzrechte.

Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach referiert zum Thema Gründungsformalien/Steuern. Anmeldungen sind noch kurzfristig möglich. Weitere Informationen auf http://www.cto.uni-freiburg.de/.

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6. Geförderte Beratung von Handwerksunternehmen

Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach ist nun auch als Berater bei der BWHM, der Servicegesellschaft des Baden-Württembergischen Handwerkstages akkreditiert. Damit können wir nunmehr auch geförderte Beratungen speziell für Existenzgründer und Unternehmen im Handwerk anbieten.

In schwierigen Unternehmensphasen wie Gründung oder Krise kann durch die Zuschüsse der Eigenanteil des Gründers für Beratungsleistungen stark reduziert werden. Für Details stehen wir gerne persönlich zur Verfügung. Weitere Informationen auch auf http://www.handwerk-bw.de/service/bwhm-beratung/beratungsprogramme/.

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7. Stufen zum Erfolg

Teilweise sind Hauptschüler nicht ausreichend auf die Anforderungen in der Wirtschaft vorbereitet. Dieses Know-how jenseits der schulischen Fächer vermitteln die Wirtschaftsjunioren Freiburg ehrenamtlich den Schülern der 8. Klasse in dem Projekt „Stufen zum Erfolg“.

In regelmäßigen Workshops an Schulen in Freiburg und der Region erfahren Schüler hautnah und authentisch, was in der Wirtschaft von ihnen erwartet wird und werden fit für Beruf und Bewerbung gemacht. Herr Dr. Philipp Unkelbach besuchte zusammen mit anderen Trainern an mehreren Terminen die 8en Klassen der Staudinger Gesamtschule in Freiburg. Insgesamt engagierten sich über 40 Wirtschaftsjunioren an 23 Schulen in der Region.

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8. Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer

Mit der Erbschaftsteuerreform wurde der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf den persönlichen Freibetrag (500.000 Euro) und den besonderen Freibetrag (max. 256.000 Euro) dem Ehegatten gleichgestellt. Im Rahmen des geplanten Jahressteuergesetzes 2010 ist jetzt vorgesehen, auch den Lebenspartner – wie den Ehegatten – in die günstigste Steuerklasse I aufzunehmen. Damit würden sich die Steuersätze – je nach Höhe der Erbschaft oder Schenkung – von 30 % bis 50 % auf 7 % bis 30 % reduzieren. Auch bei der Grunderwerbsteuer soll der Lebenspartner wie der Ehegatte behandelt werden. Das bedeutet insbesondere, dass der Erwerb von Grundstücken durch den Lebenspartner künftig steuerfrei ist.

Die Änderungen sollen für Erbschaften, Schenkungen und Grundstücksgeschäfte gelten, die ab dem Tag der Verkündung (Datum der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) des Jahressteuergesetzes 2010 erfolgen.

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9. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge

Häufig werden bei der Übertragung von Vermögen auf Angehörige Versorgungsleistungen vereinbart, die der Übernehmende an den Übertragenden zu zahlen hat. Dieser Vorgang wird regelmäßig als „unentgeltlich“ betrachtet, sodass keine Veräußerungsgewinne entstehen. Die zu zahlenden Versorgungsleistungen können vom Übernehmenden (z. B. Kinder) als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und sind vom Übergeber (z. B. ein Elternteil) entsprechend zu versteuern (§ 22 Nr. 1b EStG), was insgesamt vorteilhaft sein kann, wenn dieser eine geringere persönliche Steuerbelastung hat.

Seit 2008 ist diese Regelung eingeschränkt worden und nur noch möglich bei der Übertragung von

  • Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften,
  • Einzelunternehmen (bzw. Teilbetrieben),
  • GmbH-Beteiligungen, wenn mindestens ein Anteil von 50 % übertragen wird und der Nachfolger die Geschäftsführung vom Übergeber übernimmt,

wenn aus dem Ertrag dieses Vermögens die Versorgungsleistungen erbracht werden können.

Die Übertragung von anderen Vermögensgegenständen (z. B. private Immobilien und Wertpapiere) fällt nicht mehr unter diese Regelung.

Beispiel 1:
Vater V ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Von seiner Beteiligung in Höhe von 50 % überträgt er 20 % auf seinen Sohn S; dafür zahlt S ihm eine monatliche Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1.500 €.

V braucht keinen Veräußerungsgewinn zu versteuern; S führt die Buchwerte fort und kann die Rentenzahlungen von 18.000 € jährlich in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. V hat in entsprechender Höhe steuerpflichtige sonstige Einkünfte.

Das gilt nach einer Stellungnahme der Finanzverwaltung auch, wenn – wie hier – nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wird.

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ergeben sich zusätzliche Besonderheiten:

Beispiel 2:
M ist alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH. Sie überträgt ihren 100 %igen Anteil auf ihre Tochter T (40 %) und ihren Sohn S (60 %). Beide zahlen im Gegenzug jeweils eine monatliche Leibrente an M.

Nur die Übertragung auf S ist grundsätzlich begünstigt (mindestens 50 %) mit der Folge, dass die von ihm gezahlten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass S auch die Geschäftsführung übernimmt.

Würden T und S jeweils 50 % erhalten, müssten beide auch die Geschäftsführung übernehmen, damit die Versorgungsleistungen anerkannt werden.

Zu beachten ist ferner, dass der Übergeber seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die GmbH aufgibt. Die Übertragung von GmbH-Anteilen ist nur begünstigt, solange der Nachfolger die Geschäftsführertätigkeit bei dieser Gesellschaft ausübt.

Wird das Vermögen nach der Übertragung vom Übernehmer verkauft oder wird der Betrieb vom Nachfolger eingestellt, können die Versorgungsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Eine „Umschichtung“ des übertragenen Vermögens ist regelmäßig nur dann unschädlich, wenn der Nachfolger seinerseits das Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weitergibt.

Sind die Voraussetzungen für eine begünstigte unentgeltliche Vermögensübertragung nicht erfüllt, weil nichtbegünstigtes Vermögen wie z. B. privater Grundbesitz übertragen wird, ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Übertragung auszugehen, auch wenn der Übernehmer ein Angehöriger ist.

Beispiel 3:
Vater V überträgt seiner Tochter T im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine vor 20 Jahren angeschaffte, vermietete Eigentumswohnung (Verkehrswert: 210.000 €). T zahlt V eine lebenslange Rente von 30.000 € jährlich (Barwert: 350.000 €).

Der Vorgang wird zu (140.000 €/350.000 € =) 40 % als unangemessen betrachtet. T entstehen Anschaffungskosten in Höhe von 210.000 €; die Rentenzahlungen sind in Höhe von (40 % von 30.000 € =) 12.000 € unangemessen und somit nicht abzugsfähig; der angemessene Teil von 18.000 € ist in einen Zinsanteil (= Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. V muss den Zinsanteil versteuern, T kann diesen als Werbungskosten geltend machen.

Diese Regelungen gelten regelmäßig nicht für laufende Altverträge; sie sind erstmals auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf einem nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossenen Übertragungsvertrag beruhen.

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10. Festsetzungen des Solidaritätszuschlags auch auf Abgeltungsteuer vorläufig

Spätestens seit Ende 2009 wird der Solidaritätszuschlag, der in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaft-, Einkommen- und Lohnsteuer erhoben wird, für die Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig festgesetzt. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklären, können entsprechende Steuerveranlagungen geändert und der Zuschlag erstattet werden.

Der Solidaritätszuschlag wird ebenfalls erhoben auf die Kapitalertragsteuer, die von Dividenden, Gewinnausschüttungen oder Zinsen einbehalten wird. Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge allerdings das Abgeltungsprinzip, d. h., entsprechende Erträge werden regelmäßig nicht mehr in der Einkommensteuer-Veranlagung erfasst.

Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass im Fall einer entsprechenden Gerichtsentscheidung auch der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer auf Antrag erstattet wird; eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung (Wahlveranlagung) ist dafür nicht erforderlich.

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11. Gebäudeabschreibung nach Einlage in ein Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert – dem Teilwert – anzusetzen. Wurde das Wirtschaftsgut zuvor zur Einkünfteerzielung genutzt (z. B. ein vermietetes Gebäude), so sind nach der Einlage die Abschreibungen anhand der um die bisher vorgenommenen Abschreibungen geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu ermitteln (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). Die Finanzverwaltung rechnet wie folgt:

Beispiel:
Ein Gebäude (Baujahr 1960, Anschaffungskosten 500.000 €) wird seit seiner Anschaffung im Januar 1990 vermietet. Ab Januar 2010 wird es vollständig für eigenbetriebliche Zwecke genutzt und deshalb in das Betriebsvermögen eingelegt (zum Teilwert in Höhe von 700.000 €).

Ermittlung der Abschreibungsbeträge:  
Anschaffungskosten 500.000 €
   
bisherige Abschreibungen:  
20 Jahre x 2 % von 500.000 € 200.000 €
neue Bemessungsgrundlage 300.000 €

Abschreibung ab 2010 jährlich 2 % von 300.000 € = 6.000 €. Nach Ablauf der 50-jährigen Abschreibungsdauer verbleibt ein Restwert von (700.000 € ./. 300.000 € =) 400.000 €, der grundsätzlich nicht weiter abgeschrieben werden kann.


Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass als „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG der Einlagewert und nicht die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusehen ist. Danach ergibt sich für das obige Beispiel folgende Berechnung:

Einlagewert (Teilwert) 700.000 €
bisherige Abschreibungen:  
20 Jahre x 2 % von 500.000 € 200.000 €
neue Bemessungsgrundlage 500.000 €

Abschreibung ab 2010 jährlich 2 % von 500.000 € = 10.000 €. Nach 50 Jahren verbleibt ein Restwert von (700.000 € ./. 500.000 € =) 200.000 €, der grundsätzlich nicht weiter abgeschrieben werden kann.


Wie das Beispiel zeigt, führt die neue Rechtsprechung in diesen Fällen zu höheren Abschreibungsbeträgen.

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12. Neue Regelung für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Grundsätzlich können Gebäude auch dann vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn z. B. eine Wohnung privat genutzt wird. Bislang konnte in diesem Fall die Vorsteuer aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden; die private Nutzung wurde dann als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Hieraus entstanden regelmäßig Liquiditätsvorteile.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung soll dieses sog. Seeling-Modell jetzt abgeschafft werden. Danach ist ein Vorsteuerabzug künftig nur anteilig möglich, d. h. soweit die Vorsteuer auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil entfällt. Eine Besteuerung der privaten Nutzung kommt dann – mangels Vorsteuerabzugs – nicht mehr in Betracht. Die Möglichkeit, durch den Vorsteuerabzug auf privat genutzte Grundstücksteile Liquiditätsvorteile zu erzielen, entfällt damit. Dies gilt allerdings erst für Gebäude, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossenen Kaufvertrags angeschafft werden. Bei der Herstellung von Gebäuden kommt die Neuregelung in Betracht, wenn die Bauantragstellung bzw. die Einreichung der Bauunterlagen nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Für laufende Fälle bzw. Gebäude, die bis zum Jahresende erworben oder hergestellt werden, ändert sich nichts.

Für ab 2011 angeschaffte oder hergestellte Gebäude stellt sich damit die Frage, ob der privat genutzte Teil überhaupt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll. Dies wäre ggf. dann noch vorteilhaft, wenn geplant ist, die privat genutzte Wohnung innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums ebenfalls zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen, z. B., weil der Betrieb erweitert werden soll. In diesem Fall können die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung bzw. Herstellung ab dem Zeitpunkt der Verwendungsänderung anteilig geltend gemacht werden.

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13. Aufwendungen bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens künftig generell nur beschränkt abzugsfähig

Für die Besteuerung von Gewinnausschüttungen, Dividenden oder Gewinnen aus der Veräußerung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann das sog. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) in Betracht kommen. Dabei sind entsprechende Einnahmen und Gewinne lediglich in Höhe von 60 % dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen; damit zusammenhängende Aufwendungen und Verluste können aber auch nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden.

Umstritten war, ob die Begrenzung der Anerkennung von Aufwendungen auch gilt, wenn nicht nur in dem betreffenden Jahr, sondern überhaupt keine Einnahmen aus der Beteiligung zugeflossen sind. Nachdem der Bundesfinanzhof Verluste aus der Aufgabe einer Kapitalbeteiligung in diesen Fällen in voller Höhe anerkannt hatte, ist nun eine Gesetzesänderung vorgesehen. Danach kommt es ab 2011 für die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von derartigen Aufwendungen künftig allein auf die Absicht an, entsprechende Einnahmen zu erzielen. Damit gilt die Abzugsbeschränkung künftig generell, d. h., auch wenn z. B. aufgrund einer Insolvenz niemals eine Gewinnausschüttung oder ein Veräußerungserlös geflossen ist.

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14. Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen

Gegenstände, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Entsprechend der Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt die Privatnutzung des Gegenstandes als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist allerdings, dass der Gegenstand mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird und die getätigten Umsätze den Vorsteuerabzug ermöglichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der gesetzliche Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt werden, entspricht nicht den europarechtlichen Vorgaben (siehe Art. 168 der MwSt-Systemrichtlinie). Diese deutsche Sonderregelung ist nur gültig, wenn eine entsprechende Ermächtigung des EU-Rates vorliegt. Die Ermächtigung wurde (rechtzeitig) um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Das bedeutet, dass diese einschränkende Regelung weiterhin zu beachten ist.

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15. Sog. Sanierungsklausel bei Kapitalgesellschaften bis auf Weiteres nicht anzuwenden

Sind beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft noch nicht genutzte Verlustvorträge vorhanden, dürfen diese – in Abhängigkeit von der Höhe der Beteiligung – nur eingeschränkt bzw. gar nicht geltend gemacht werden (siehe § 8c Abs. 1 KStG). Von dieser Regelung ist ab 2008 eine Ausnahme für sog. Sanierungsfälle geschaffen worden. Als Sanierung gilt eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten (siehe § 8c Abs. 1a KStG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, wurden Verlustvorträge aus entsprechenden Beteiligungen bislang steuerlich anerkannt. Gegen diese Regelung hat die Europäische Kommission jedoch ein Prüfverfahren eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Sanierungsklausel mit dem Europarecht hat.

Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG nicht mehr anzuwenden ist. Die betroffenen Bescheide werden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.

Bereits durchgeführte Veranlagungen, in denen entsprechende Verluste anerkannt wurden, bleiben zunächst bestehen. Sollte die Regelung als rechtswidrig beurteilt werden, können aber entsprechende Rückforderungen gestellt werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
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Skype: p.unkelbach
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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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