Mandanteninformationsbrief

November 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Sonderausgaben 2014
  4. Leistungsempfänger als Steuerschuldner: Ausweitung auf weitere Liefergegenstände – Übergangsregelung bis 31. Dezember 2014
  5. Mindestbesteuerung im Zusammenhang mit Verlustvorträgen verfassungswidrig?
  6. Zuwendung eines Wohnrechts an „Familienheim“ nicht erbschaftsteuerfrei
  7. Leistungsempfänger als „Bauleistender“
  8. Lohnsteuer-Ermäßigung
  9. Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen im Ausland

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wie gehen Kurse? Es gibt drei Faktoren: Das Umfeld, der Zins und die Gewinne. Woher laufen die Kurse? Seit unserer letzten Einschätzung hat sich wenig geändert, Ukraine, IS, etc. sind gleich geblieben, nur hat man sich daran gewöhnt. Im Übrigen sind erfahrungsgemäß politische Börsen nur von kurzer Dauer. Die USA halten den Zins niedrig, haben aber angekündigt, die FED-Wertpapierkäufe von monatlich 15 Milliarden Dollar planmäßig einzustellen. Also auch dort nichts Neues. Signifikant ist die Korrelation der FED-Bilanzsumme mit der Entwicklung des breit gestreuten S&P. Da die Bilanzsumme nun künftig nach unten geht, haben die US-Fonds ihre Barliquidität enorm hochgefahren, man erwartet also einen Kursverfall. Altmeister Buffet hat mittlerweile 50 Mrd. Dollar auf der hohen Kante und träumt von einem „big pitch“. In Deutschland ist wegen der erklärten weiteren EZB-Niedrigzinspolitik der Anlagenotstand ausgebrochen. Versicherer haben alle Mühe ihre Zinsversprechen einzulösen und fahren in ihrer Not die Aktienquote hoch, wohl wissend, dass der europäische Aktienmarkt von den amerikanischen Fonds gemacht wird. Höhere Zinsen erhöhen die Finanzierungskosten der Firmen und drücken als Basiszins im Rahmen der Unternehmensbewertung den Kurs. Was machen die Gewinne? Die Stimmung der Einkaufsmanager in der US-Region Chicago hat sich im Oktober überraschend aufgehellt. Der Indikator stieg auf 66,2. Die Schnellschätzung zu den Einkaufsmanagerindizes in der Eurozone für Oktober konnte auch leicht auf der Oberseite überraschen. Erfreulich war dabei, dass ein Abrutschen des Stimmungsindikators für das Verarbeitende Gewerbe unter die Expansionsmarke von 50 Punkten verhindert werden konnte. Das IFO-Institut meldet aktuell: Einzelhandel reagiert negativ, Wirtschaft kühlt sich ab, kein Stimmungsaufheller für die deutsche Wirtschaft in Sicht: Der Geschäftsklimaindex fiel für Oktober unerwartet deutlich von 104,7 auf 103,2 Punkte, wie das Münchner Ifo Institut zu seiner Umfrage unter 7000 Managern mitteilte. Damit hat sich die Stimmung im Oktober den sechsten Monat in Folge eingetrübt. Der Ifo-Index gilt als wichtigster Frühindikator der deutschen Wirtschaft. Von Reuters befragte Ökonomen hatten lediglich einen Rückgang auf 104,3 Zähler erwartet. Von dem kürzlich blitzschnellen Rücksetzer des DAX von 9.800 auf 8.600 waren viele überrascht bis auf die, die vorgeben, alles im Griff zu haben und unten durch Nachkäufe verbilligt haben. Die meisten Anleger waren überrascht, fehlen ihnen auch die Alternativen. Gold ist rückläufig, da die Zinsen steigen und man kann nicht die freie Liquidität in Oldtimer, Briefmarken oder Kunst stecken. Auch beginnen erste Banken die Guthaben von Privaten mit einem Negativzins zu bestrafen. Per Saldo bleiben wir bei unserer Normstrategie des Vormonats: Aktienquote nicht erhöhen, ggf. Altgewinne realisieren und wie Buffet mit hoher Kassenquote auf den eigenen „big pitch“ vorbereitet sein. Der DAX dürfte in Bälde bis auf 7.000 oder noch tiefer runter laufen, gleichwohl sind bis Weihnachten die 10.000 wieder drin, dann aber raus und feiern.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten, diesmal von Buffet, einem Anhänger der alten Industrien:

  • "Wenn jemand gute Aktien hat, wäre er verrückt, wenn er nur wegen eines Kursrückschlags verkaufen würde. Ich suche Unternehmen, die ich verstehe und von deren Zukunftsaussichten überzeugt bin."
  • "Risiko entsteht dann, wenn Anleger nicht wissen, was sie tun."
  • "Reich wird, wer in Unternehmen investiert, die weniger kosten, als sie wert sind."

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

Die nachhaltige Verschärfung bei den Selbstanzeigen, vgl. unsere Homepage wird zum 1. 1. 2015 wirksam. Daher nehmen die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen weiterhin zu. Weiterhin machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

Auch zu beachten: Am 29. Oktober 2014 unterzeichnen mehr als 30 Finanzminister in Berlin ein internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Durch den jährlichen automatischen Austausch von Steuerinformationen wird es für die Finanzbehörden deutlich einfacher, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten und so für eine gerechte Besteuerung zu sorgen. Steuerhinterzieher haben es erheblich schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen.

Zur Erbschaftsteuer: Fällt die günstige Steuerregelung für Betriebsvermögen? Ab dem 8. Juli verhandelt hierüber das Bundesverfassungsgericht. Ein Grund für viele Mittelständler, die aktuelle Regelung zu nutzen, da hohe Steuerzahlungen kaum zu finanzieren sind und die Regelungen eine steuerfrei Übertragung erlauben.

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2. Unkelbach intern

Freiburger Gründertage

Vom 17. - 21. November 2014 finden die „Freiburger Gründertage“ statt, in der sich Existenzgründer zu den vielfältigen Themenbereichen der Existenzgründung informieren können. Am Freitag, den 21. 11. 2014, bildet eine Ideenbörse den finalen Abschluss der Freiburger Gründertage. Die Unkelbach Treuhand GmbH berät hier regelmäßig Existenzgründer in allen steuerlichen Belangen, Themen der Rechtsformwahl, den Gründungsformalien, der Businessplanerstellung und der Erlangung von Fördermitteln. Auch ein gefördertes Gründercoaching ist möglich.

Als Lösungsanbieter werden wir mit einem Messestand auf der Ideenbörse im Forum Merzhausen vertreten sein. Wir freuen uns auf zahlreiche Besucher.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website:

www.freiburger-gruendertage.de

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3. Sonderausgaben 2014

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie können zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt geltend gemacht werden.

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 zu leisten.

Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist in der Regel der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungs auftrag erhält.

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4. Leistungsempfänger als Steuerschuldner: Ausweitung auf weitere Liefergegenstände – Übergangsregelung bis 31. Dezember 2014

Bei der Lieferung bestimmter Gegenstände an einen anderen Unternehmer schuldet nicht der liefernde Unternehmer die entstandene Umsatzsteuer, sondern der Kunde (§ 13b Abs. 5 UStG); dieser kann die abzuführende Umsatzsteuer regelmäßig im Rahmen des § 15 UStG in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder als Vorsteuer abziehen.

Das gilt insbesondere für die Lieferung folgender Gegenstände:

  • Industrieschrott, Altmetalle und bestimmte weitere Abfallstoffe (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 und Anlage 3 UStG)
  • (Fein-)Gold gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG
  • Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise, wenn der Wert eines Auftrags/einer Lieferung mindestens 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG); mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 werden hier auch Tablet-Computer und Spielekonsolen einbezogen.

Ab 1. Oktober 2014 fällt auch der Handel mit folgenden Metallen unter diese Regelung (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 und Anlage 4 UStG n. F.):

  • Selen
  • Silber, Gold, Platin (zur Weiterverarbeitung)
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse
  • Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink und Zinn in Rohform, als Draht, Blech usw.
  • andere unedle Metalle und Cermets

Die genaue Abgrenzung der betroffenen Liefergegenstände erfolgt anhand der in der neuen Anlage 4 zum UStG genannten Zolltarif-Positionen. In Zweifelsfällen können sich der leistende Unternehmer und der Kunde übereinstimmend für die Anwendung des § 13b UStG entscheiden, auch wenn dies objektiv falsch sein sollte. Das bedeutet, dass der liefernde Unternehmer eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis, aber mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ erstellt. Der Leistungsempfänger (Kunde) meldet die dabei entstandene Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung an und führt sie an das Finanzamt ab; das gilt auch, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt (z. B. als Arzt) oder ein Kleinunternehmer ist.

Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen und den oben genannten Metallen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 ausgeführt werden, hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung erlassen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der leistende Unternehmer den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.

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5. Mindestbesteuerung im Zusammenhang mit Verlustvorträgen verfassungswidrig?

Verluste können mit Gewinnen des Vorjahrs verrechnet werden (Verlustrücktrag); danach verbleibende Verluste werden zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen vorgetragen (Verlustvortrag). Dies führt entweder zu einer sofortigen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererstattung (beim Verlustrücktrag) oder zu einer zukünftigen Minderung der Steuer. § 10d EStG begrenzt den Verlustrücktrag jedoch auf 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro). Im Rahmen des Verlustvortrags dürfen jährlich ebenfalls nur bis zu 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) und darüber hinaus nur zu 60 % des (verbleibenden) Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Dieses als Mindestbesteuerung bezeichnete Verfahren kann bei entsprechend großen Beträgen zu einer Streckung des Verlustvortrags und damit zu einer Verzögerung der Steuerentlastung führen.

Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung grundsätzlich für verfassungsgemäß. Wenn allerdings im Zeitraum des Hinausschiebens der Verlustverrechnung die persönliche Steuerpflicht wegfällt (z. B. bei einer Kapitalgesellschaft durch Liquidation oder bei einer natürlichen Person durch Tod), würden die noch nicht verrechneten Verluste endgültig untergehen. Das hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.


6. Zuwendung eines Wohnrechts an „Familienheim“ nicht erbschaftsteuerfrei

Nach dem derzeit geltenden Erbschaftsteuerrecht ist der Erwerb einer Familienwohnung von Todes wegen durch den Ehepartner oder die Kinder des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit:

  • Der Erblasser (z. B. Ehepartner) muss die Wohnung bis zum Erbfall tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (eine verhinderte Selbstnutzung durch Pflegebedürftigkeit ist unschädlich);
  • der Erbe (überlebende Ehepartner) muss die Wohnung nach dem Erbfall für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ebenfalls selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Bei Nachfolgeüberlegungen besteht häufig das Interesse, die weitere Nutzung der gemeinsamen Familienwohnung durch den überlebenden Ehepartner auch dann sicherzustellen, wenn die Wohnung durch Kinder als Erben übernommen werden soll. Dies kann in der Weise erfolgen, dass dem überlebenden Ehepartner z. B. im Wege einer testamentarischen Verfügung ein lebenslanges (dinglich gesichertes) Wohnrecht eingeräumt wird.

Beispiel:
V verstirbt. Zum Nachlass gehört u. a. ein Einfamilienhaus, das er mit seinem Ehepartner bis zuletzt als Familienwohnung genutzt hat. Durch eine testamentarische Verfügung des V erbt das gemeinsame Kind das Haus; der Ehepartner erhält ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung.

Wie der Bundesfinanzhof dazu entschieden hat, erfüllt die Zuwendung eines dinglichen Nutzungsrechts nicht die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung der Familienwohnung, da der überlebende Ehepartner lediglich ein Nutzungsrecht und nicht das Eigentum an der Wohnung erhält. Eine weiter gehende Anwendung der Steuerbefreiung auf bloße Nutzungsrechte kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Insofern sei es auch unerheblich, dass der Ehepartner die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Auf der anderen Seite erwerben die Kinder durch den Erbfall zwar das Eigentum an der Familienwohnung; eine Steuerbefreiung ist aber – mangels Selbstnutzung – ebenfalls nicht möglich.


7. Leistungsempfänger als „Bauleistender“

Grundsätzlich hat ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, die dabei entstehende Umsatzsteuer als Steuerschuldner an das Finanzamt abzuführen. In den in § 13b UStG genannten Ausnahmefällen wird die Steuerschuldnerschaft allerdings auf den Leistungsempfänger – also den Kunden bzw. Auftraggeber – übertragen, wenn dieser ebenfalls ein Unternehmer ist (sog. Reverse-Charge-Verfahren).

Dieses Verfahren kommt insbesondere für Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern in Betracht. Es wird auch bei Bauleistungen inländischer Unternehmer angewendet, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger ebenfalls Bauleistungen erbringt; das gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen wird. Der Bundesfinanzhof hatte die Anwendung von § 13b UStG bei Bauleistungen zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits direkt zur Ausführung einer Bauleistung verwendet.

Durch eine Gesetzesänderung wird diese Rechtsprechung suspendiert: Für ab 1. Oktober 2014 ausgeführte Bauleistungen spielt es für die Anwendung des § 13b UStG keine Rolle mehr, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich für eigene Bauleistungen verwendet. Entscheidend ist, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, d. h., wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes in Form von Bauleistungen tätigt. Der Nachweis kann durch eine bei Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung des Finanzamts des Leistungsempfängers erbracht werden.

Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Gebäudereinigungsleistungen. Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer nachhaltig ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen ausführt, kann durch eine Bescheinigung nach gleichem Vordruck wie bei Bauleistungen erfolgen.

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8. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeit nehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank.

Neben der Lohnsteuer-Ermäßigung für 2015 kann bis zum 30. November 2014 auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2014 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vier fache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Eine Verpflichtung zur Änderung des Freibetrags besteht nicht, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern und Aufwendungen sich z. B. verringern. Zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren nacherhoben.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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9. Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen im Ausland

Bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und anderen auf elektronischem Weg erbrachten Dienst - leistungen an private Kunden innerhalb der EU entsteht die Umsatzsteuer zurzeit im Heimatstaat des Dienstleistungsunternehmens. Ab 1. Januar 2015 ist die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im Wohnsitzstaat des Kunden abzuführen. In diesen Fällen müssen die Anbieter z. B. von Musik, E-Books, Apps oder Filmen zum Download im Internet die ausländischen Umsatzsteuererklärungsund -meldepflichten erfüllen.

Ab 2015 können die betroffenen Unternehmer eine neu geschaffene Verfahrenserleichterung (sog. Mini- One-Stop-Shop) in Anspruch nehmen. Inländische Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten ausführen, können die dabei entstehende Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg erklären und insgesamt entrichten. Deutsche Unternehmer können ab 1. Oktober 2014 die Teilnahme an diesem Verfahren beim BZSt beantragen. Das BZSt wird auf seiner Homepage www.bzst.de weitere Informationen veröffentlichen.

Bei elektronischen Dienstleistungen an Unternehmer in den anderen EU-Staaten ändert sich nichts. Der leistende Unternehmer erstellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ggf. auch in der Amtssprache des Bestimmungslandes; der ausländische Unternehmer meldet die entstandene Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung an und führt sie an die Finanzbehörde ab.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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