Mandanteninformationsbrief

August 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2017. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung
  3. Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke
  4. Keine Abschreibung für Erwerb einer reinen Vertragsarztzulassung
  5. Steuerbefreiung für Sanierungserträge neu geregelt
  6. Kein Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage
  7. Betriebsausgabenabzug für Werbegeschenke – Aufzeichnungspflichten
  8. Neues Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wer sich den 5-Jahres-Chart des DAX anschaut kommt nicht umher festzustellen, dass die Kurse seit Mai nicht mehr steigen und ab Mitte Juni einen Rückwärtsgang eingelegt haben. Was sind die Ursachen? Der Wirtschaftszweig der Automobilindustrie hat bundesweit insgesamt rd. 817.000 Beschäftigte und ist damit hinter dem Maschinenbau und vor der Chemischen Industrie eine tragen Säule des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Die Dieselkrise und die Eurostärke haben hier erhebliche Flurschäden angerichtet. "Der Autosektor droht zum Finanzsektor 2.0 zu werden und drückt dank seiner Gewichtung gewaltig auf den Index", wird bereits kolportiert. War zunächst nur VW im Fokus, so ist es mittlerweile die ganze Branche, die wohl auch gemerkt hat, was Hayek unter der „Eiseskälte des Wettbewerbs“ wohl verstand und regelmäßig wettbewerbsverhindernde Absprachen vorgenommen hat. So ist die schöne Daimler-Aktie von 73 auf knapp 60 heruntergezogen worden. Ist die Industrie schuld? Als 2007 die EU auch mit Deutscher Unterstützung die Emissionsgrenzwerte festlegte, hielt die Industrie fest, dass die Werte technologisch nicht zu erreichen seien. Die ganze Industrie hat ihr Glück durch feingestellte Software korrigiert und steht beim Diesel nunmehr vor dem Dilemma, dass die Software wohl nicht ausreicht, so dass auch die Hardware, also der Motor vieler Millionen Autos überarbeitet werden muss, was finanziell nicht zu stemmen ist, da das liebe Geld für den offensichtlich vernachlässigten Bereich der Elektromobilität benötigt wird. Die Länderchefs der regionalen Branchenschwerpunkte Baden-Württemberg und Bayern wollen mit Kaufprämien die Industrie am Laufen halten. Wer kauft sich aber jetzt einen Diesel, von dem er nicht weiß, ob er ihn je wieder verkaufen kann. Umweltministerin Hendricks will hier offenbar die Belastbarkeit der Industrie testen und fordert eine zusätzlich Kontrollbehörde außerhalb des Bundesverkehrsministeriums. Wer auf der anderen Seite sieht, dass Tesla für sein neues Modell 3 eine halbe Million Vorbestellungen abarbeiten muss, dem schwant etwas Böses auf den Industriestandort Deutschland zukommen, denn die Industrien sind ja alle über Lieferketten verbunden, am Automobilbau hängen zum Teil der Maschinenbau und auch die Chemische Industrie. Warten wir die Berichtssaison ab, denn in den nächsten Tagen wird die Hälfte der DAX-Konzerne vorläufige oder endgültige Zahlen für 2016 vorlegen. Auch Druck bekommt die Deutsche Industrie vom starken Euro. Seit Jahresbeginn hat der Euro gegenüber dem Dollar 13 US-Cent gewonnen, die sicherlich teilweise auch auf die Führungsschwäche des amerikanischen Präsidenten zurückzuführen ist. Die EZB wird hier gegenhalten, denn neben den Industrieinteressen an einer schwachen Gemeinschaftswährung haben insbesondere die Südländer kein Interesse, die Zinslasten ihrer Haushalte zu erhöhen. Die EZB wird daher die Geldpolitik nicht zügig straffen, obwohl dieses aus anderen Gründen notwendig ist, auch die FED wird sich mit dem Abbau ihrer Bilanz Zeit lassen, um die amerikanische Wirtschaft nicht zu bremsen. Die monatliche Umfrage der Bank of America unter Fondsmanagern zeigt eine wachsende Sorge über Fehler der amerikanischen Notenbank und einen daraus folgenden Kurseinbruch am Anleihemarkt. Es werden Kursverluste bei den zu erwartenden Verkäufen bzw. nicht weiter praktizierten Käufen erwartet. „Zu viele Investoren sehen die FED als Auslöser von Kursverluste am Anleihemarkt“, heißt es in der Bank of America. Interessant ist, dass der Anteil amerikanischer Aktien in den Fonds der befragten Manager auf weniger als 20 Prozent gefallen ist. Das ist der niedrigste Stand seit dem Jahre 2008 und verdeutlicht, dass die Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Konjunkturaufschwungs in den Vereinigten Staaten zunehmen. Dementsprechend befinden sich auch die Erwartungen weiter steigender Gewinne der Unternehmen in den Vereinigten Staaten auf ihrem niedrigsten Stand seit der Präsidentenwahl. Für eine angenehme Überraschung am Markt sorgt der Ifo-Index: Statt des erwarteten Rückgangs steigt der viel beachtete Konjunkturfrühindikator auf ein neues Allzeithoch bei 116,0 Punkten. Zuvor hatte der Geschäftsklimaindex bereits im Juni mit 115,1 Punkten ein Rekordhoch markiert, nachdem er davor schon fünf Monate in Folge gestiegen war. Es gibt aber auch andere Stimmen: Der Einkaufs-managerindex des britischen Analyseinstituts Markit, der die Stimmung unter rund 700 Unternehmen in der deutschen Industrie und Dienstlei- stungsbranche erfasst, fiel im Juli gegen über dem Vormonat um 1,3 auf 55,1 Punkte. Die Lehman Krise aus 2007, die die Kurse weltweit auf Talfahrt schickte, ist weiterhin nicht ausgestanden. Die expansive und zinsvernichtende Geldpolitik der EZB birgt gewaltige Nebenwirkungen. Auf 4,2 Billionen Euro ist die Bilanzsumme der Zentralbank mittlerweile angeschwollen, das entspricht fast 40 Prozent der gesamten Wirtschaftsleistung der Euro-Zone. Die EZB ist damit längst zur größten Gläubigerin der Währungsunion geworden. Und je länger die EZB kauft, desto stärker gewöhnen sich Finanzminister und Finanzmärkte an die Wohltaten, was einen Ausstieg aus der Politik des ultrabilligen Geldes umso schwieriger macht. „Draghi hat mit dieser Therapie die Symptome zwar erfolgreich betäubt, aber die dahinter stehende Krankheit nicht ausreichend behandelt“, sagt Commerzbank-Chefökonom Jörg Krämer. Das gelte insbesondere für Italien, das dank der jahrelangen Krisenpolitik der EZB – allen voran Anleihekäufe und Negativzinsen – überhaupt keinen Anreiz mehr habe, um Reformen durchzuführen und Schulden abzubauen. Tatsächlich liegt z. B. die Staatsverschuldung in Italien mittlerweile bei über 130 Prozent des BIP, fast zehn Prozentpunkte mehr als noch vor fünf Jahren. Trotz des extrem niedrigen Zinsumfelds durch die Krisenpolitik der EZB. In Frankreich, das seit Jahren einen Berg unerledigter Reformen vor sich herschiebt, sieht es ähnlich aus. Doch die fehlenden Reformanreize in der Politik sind nur eine der vielen Nebenwirkungen. „Die Krisenpolitik der EZB schürt auch das Risiko von Blasen, wie man an den rasant steigenden Immobilienpreisen in Deutschland sieht“, warnt Krämer. Die niedrigen EZB-Zinsen trügen außerdem dazu bei, ineffiziente Unternehmen gerade im Süden der Währungsunion am Leben zu erhalten. Tatsächlich warnt eine wachsende Zahl von Ökonomen vor der sogenannten „Zombifizierung“. Gemeint sind damit Unternehmen, die im Grunde nur deshalb noch existieren, weil das Zinsumfeld derart günstig ist und sie dadurch künstlich am Leben gehalten werden. Nach einer Studie der Bank of Amerika finden sich vor allem im Süden der Euro-Zone überproportional viele solcher Unternehmens-Zombies, insbesondere kleinere Firmen mit schwachem Wachstum und geringen Erträgen seien gefährdet. Hier kämpfen die Banken in Südeuropa, insbesondere in Italien, gegen ihre hohen Berge an faulen Krediten an. Erst kürzlich ge- nehmigte die FU-Kommission für drei italienische Banken wieder staatliche Hilfen. Die größten Bedenken äußert die Sachverständige Schnabel mit Blick auf die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. „Sie gefährdet die Geschäftsmodelle von Banken und Versicherungen und trägt zum Aufbau neuer Risiken im Finanzsystem bei.“ Stabilitätsgefährdend seien vor allem die hohen Zinsänderungs-risiken für die Bankbilanzen. .„Ein abrupter Zinsanstieg könnte die Solvenz der Banken bedrohen“, warnt Schnabel. Was tun? Auf die bekannten globalen und europäischen Risiken haben wir hier regelmäßig hingewiesen. Sorgen über die Kreditvergabe in China die Angst vor einem Auseinanderdriften Europas werden als größte aktuelle Marktrisiken genannt und vor allem sind die Kurse weltweit sehr hoch. Also weiterhin Vorsicht walten lassen wegen den hohen Bewertungen, insbesondere bei älteren Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können. Jüngere Spekulanten oder solche mit viel Geld mögen weiter setzen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Geben Sie mir eine gute Regierung, und wir haben eine gesunde Börse“ (Abs),
  • „Bankraub ist eine Initiative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank (Brecht)“,

  • „Sparsamkeit ist die beste Einnahme“ (Cicero).

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus und erhält er dafür eine Abfindung, ist diese als Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG steuerpflichtig, soweit die Abfindung den Buchwert seiner Beteiligung übersteigt. Wird eine Gesellschaft in der Weise aufgelöst, dass z. B. Teilbetriebe oder wesentliche Betriebsgrundlagen auf die Gesellschafter übertragen werden und bei diesen Betriebsvermögen bleiben, unterbleibt die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns; die Buchwerte sind in dem jeweiligen Betriebsvermögen des Gesellschafters fortzuführen (sog. Realteilung, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung gelten diese Grundsätze nicht, wenn ein Gesellschafter keinen Teilbetrieb erhält, sondern lediglich gegen Abfindung von Einzelwirtschaftsgütern ausscheidet und die Gesellschaft den Betrieb mit den übrigen Gesellschaftern fortführt. Eine Realteilung soll danach auch nicht vorliegen, wenn ein Gesellschafter aus einer aus lediglich zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ausscheidet und eine Sachwertabfindung in Form von Einzelwirtschaftsgütern erhält. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun eine Absage erteilt. Danach wird es zukünftig leichter für einen Gesellschafter, gewinnneutral aus einer Personengesellschaft auszuscheiden, wenn eine Sachwertabfindung vereinbart wird. Das Gericht hat für diesen Fall sowohl bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft die Grundsätze der Realteilung angewendet als auch bei Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters. Eine gewinnneutrale Realteilung ist damit in allen Fällen der Sachwertabfindung, d. h. auch bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern möglich; entscheidend ist, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet werden.

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3. Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke

Freiwillige Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. unterliegen bei diesen Empfängern grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abgeltung der Besteuerung kann der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % übernehmen; der Empfänger braucht die Zuwendung dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Wird dieses Verfahren angewendet, so gilt es für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob die Grenze von 35 Euro überschritten ist oder nicht.

Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG kann nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die jeweilige ihr zugrunde liegende Zuwendung keinem Abzugsverbot unterliegt.

In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in der Übernahme der pauschalen Einkommensteuer gemäß § 37b EStG ein weiteres „Geschenk“ an den Geschäftsfreund zu sehen ist. Das bedeutet, dass der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk und die Pauschalsteuer ausgeschlossen ist, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der darauf entfallenden Pauschalsteuer den Grenzbetrag für Geschenke von 35 Euro übersteigt.

Hat sich der zuwendende Unternehmer zur Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG für Zuwendungen an Geschäftsfreunde entschieden, können nach dieser Rechtsprechung nur noch Geschenke bis zu einem Wert von 26,58 Euro beim Betriebsausgabenabzug berücksichtigt werden. Bei Überschreiten dieser Grenze können die Aufwendungen für das Geschenk und die darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

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4. Keine Abschreibung für Erwerb einer reinen Vertragsarztzulassung

Beim Kauf einer Vertragsarztpraxis wird regelmäßig die Vertragsarztzulassung miterworben. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob die Vertragsarztpraxis als Gesamtes mit ihren Wirtschaftsgütern (z. B. Praxiseinrichtung), Verträgen und dem Patientenstamm übernommen oder lediglich die Vertragsarztzulassung an sich erworben wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung gehört der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt zum Praxiswert, der auf drei bis fünf Jahre abzuschreiben ist. Von einem eigenständigen Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“ ist regelmäßig nicht auszugehen.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu konkretisiert. In einem der Streitfälle wurde entschieden, dass auch dann die Praxis Gegenstand der Übertragung ist, wenn der Erwerber einen Zuschlag zum Verkehrswert zahlt; der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist dann untrennbar im Praxiswert enthalten.

Das gilt auch, wenn nicht beabsichtigt wird, die Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Praxisübergebers fortzuführen. Die Finanzverwaltung sah dies bisher anders.

Im zweiten Urteilsfall stand der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Vertragsarztzulassung ein selbständiges Wirtschaftsgut bildet, das keiner Abnutzung unterliegt und somit nicht abgeschrieben werden kann.

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5. Steuerbefreiung für Sanierungserträge neu geregelt

Der Bundesfinanzhof hatte die bisherige Praxis zur regelmäßigen Steuerbefreiung von Gewinnen aus dem Erlass von betrieblichen Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens als rechtswidrig beurteilt. Daraufhin hat der Gesetzgeber eine neue Regelung zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen getroffen.

Gewinne aus einem Schuldenerlass können danach (wie bisher) von der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden, wenn u. a. die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens und die Sanierungseignung des betrieblichen Schuldenerlasses nachgewiesen werden. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass im Sanierungs- und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte (z. B. Teilwertabschreibungen) gewinnmindernd ausgeübt sowie (sämtliche) bestehenden Verlustverrechnungspotenziale, Verlustvorträge etc. „verbraucht“ werden.

Die neue Vorschrift gilt grundsätzlich erstmals in den Fällen, in denen betriebliche Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden, es sei denn, dem Betroffenen sind bereits entsprechende Billigkeitsmaßnahmen (Steuererlass, Stundung) gewährt worden.

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6. Kein Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage

Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks können grundsätzlich nach § 10b EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Spenden müssen dafür freiwillig geleistet werden.

Für den Fall, dass im Erbfall ein Vermächtnis an eine gemeinnützige Organisation zu erfüllen ist, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Aufwendungen weder beim Erben noch beim Erblasser als Spende bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Inzwischen hat ein Finanzgericht die Auffassung vertreten, dass dies ebenfalls für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gilt, die im Fall einer Schenkung unter Auflage geleistet werden.

Beispiel:

E wendet seinem Sohn S einen Geldbetrag von 400.000 € zu mit der Auflage, davon 130.000 € an eine gemeinnützige Organisation zu leisten.

Die Zuwendung von 130.000 € an die gemeinnützige Organisation mindert zwar die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), ist einkommensteuerlich jedoch weder als Spende beim Beschenkten S noch bei E zu berücksichtigen.

Um den Sonderausgabenabzug ggf. zu erhalten, käme in Betracht, dass stattdessen der Schenker die Zuwendung an die gemeinnützige Organisation direkt leistet und ein entsprechend geringerer Geldbetrag geschenkt wird.

Im Fall der freiwilligen Zuwendung des Beschenkten an die gemeinnützige Organisation kann dieser zwar den Spendenabzug geltend machen, jedoch unterliegt der komplette Geldbetrag dann ggf. der Schenkungsteuer.

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7. Betriebsausgabenabzug für Werbegeschenke – Aufzeichnungspflichten

Aufwendungen für Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde dürfen nur bis zur Höhe von 35 Euro je Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hierfür müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf besonderen Konten aufgezeichnet werden, andernfalls kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht.

Unter die Regelungen für Geschenke und deren besondere Aufzeichnung können nach Ansicht eines Finanzgerichts auch Werbegeschenke fallen, die selbst Werbeträger sind. Im Urteilsfall wurde der Betriebsausgabenabzug für Herstellungskosten von Werbekalendern mit Firmenlogo die an feststellbare Empfänger (Nichtarbeitnehmer) verteilt wurden versagt, da die Aufwendungen nicht einzeln und getrennt nach § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichnet wurden. Eine Ausnahme hiervon besteht für sog. Streuwerbeartikel, die auch ohne besondere Aufzeichnungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Im Streitfall betrugen die Aufwendungen 10,69 Euro pro Kalender und waren damit grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Kosten waren jedoch nicht auf besonderen Konten gebucht worden, sondern unter „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“, die nicht nur Aufwendungen für Geschenke umfassten. Aus dem in das Buchhaltungsprogramm integrierten Controllingsystem waren die Aufwendungen für den Kalender zwar jederzeit abrufbar, Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen den gesetzlichen Anforderungen aber nicht.


8. Neues Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Durch ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung soll insbesondere die Vereinbarung von Betriebsrenten in kleineren Unternehmen gefördert werden. Die Änderungen knüpfen an die derzeit geltenden Regelungen zu den Vorsorgemodellen in Form von Leistungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen an. In diesem Zusammenhang treten regelmäßig ab dem 1. Januar 2018 u. a. folgende Neuregelungen in Kraft:

  • Arbeitgeber können künftig durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden, Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung zugunsten ihrer Arbeitnehmer in Form von Leistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung anzubieten. Dabei können künftig sog. reine Beitragszusagen vereinbart werden. Das bedeutet, dass sich die Zusage des Arbeitgebers (lediglich) auf die Zahlung der Beiträge beschränkt. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sind – entgegen der bisherigen Praxis – nicht mehr vorgesehen.

    Die bisherige Möglichkeit der Finanzierung von Altersvorsorgebeiträgen durch Arbeitslohnverzicht (sog. Entgeltumwandlung) bleibt bestehen. Neu ist, dass künftig durch Tarifvertrag eine automatische Entgeltumwandlung eingeführt werden kann. Dabei gilt das Angebot des Arbeitgebers auf Umwandlung von Arbeitslohn regelmäßig vom Arbeitnehmer als angenommen, wenn dieser nicht widersprochen hat (sog.Optionssystem).

    Der Arbeitgeber ist im Fall einer Entgeltumwandlung verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die entsprechende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (siehe hierzu unten).

  • Für sog. Geringverdiener (monatlicher Brutto-Arbeitslohn bis zu 2.200 Euro) wird ein spezielles Fördermodell eingeführt: Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr in eine betriebliche Altersversorgung, bleibt dieser Betrag – neben der Steuerbefreiung für Altersvorsorgebeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (siehe unten) – steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen „Förderbetrag“ von 72 Euro bis höchstens 144 Euro jährlich bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen.

  • Die Grenze für die Steuerbefreiung von Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen wird von bisher 4 % auf (einheitlich) 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben (siehe § 3 Nr. 63 EStG n. F.); der Zuschlag zum Höchstbetrag von 1.800 Euro entfällt.

    Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Höchstgrenze für die Beitragsfreiheit von Zuwendungen bzw. von umgewandelten Entgelten an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unverändert bei 4 % der Beitrags bemessungsgrenze in der Rentenversicherung verbleibt; für Steuerrecht und Sozialversicherung gelten daher künftig unterschiedliche prozentuale Höchstgrenzen.

  • Die Grundzulage bei der sog. Riesterrente wird von 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Darüber hinaus erfolgen Erleichterungen beim Zulageverfahren und bei der Auszahlung von Kleinbetragsrenten.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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