Mandanteninformationsbrief Juni 2015 | | ||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Die Börseninformation für den Vormonat schloss mit der begründeten Empfehlung ab, die Cash-Position zu erhöhen. Wenn man sich einige Muster-Depots oder Fondsvermögen ansieht sind auch andere hierauf gekommen. Der DAX tritt seit einem Monat auf der Stelle. Der Euro wurde im Verlauf des Monats Mai teilweise stärker und damit der Dollar schwächer, so dass die exportorientierten Unternehmen keine weitere Unterstützung bekamen und unsere Dollaraktionäre den weiteren Verfall des Euro abwarten wollten. Der BUND-Future sackte von Mitte April mit rd. 160 auf rd. 153 Mitte Mai, was mit steigenden Zinsen einhergeht, so dass die EZB-Politik mit ihren vorgezogenen Anleihekäufen im Sande verlief, was ja tröstlich ist: Die Zinsen werden vom Markt und nicht von den Notenbanken gemacht. Über Griechenland ist jeder informiert: Der IWF bekommt kalte Füße und will nicht weiterfinanzieren, genauso Schäuble. Anders sehen es die Amerikaner, die das Ganze geostrategisch betrachten, denn mit einer Pleite verliert die Nato einen Partner an der Ostflanke, auch ist nicht auszumachten, wie sich die Flüchtlingsströme bei einem Zusammenbruch des griechischen Grenzsystems beim Wegfall der Gehaltszahlungen entwickeln. Syrien und Libanon lassen grüßen; stellte doch Gaddafi klar, sollte man ihn stürzen, würde Europa schwarz. Der Mann hatte Recht.Auf der anderen Seite ist EU-intern nicht zu verkaufen, dass ein Partner auf Dauer durchgefüttert werden muss und dieses auch von Ländern, in denen das Pro-Kopf-Einkommen niedriger ist. Die Geldgeber haben hier wie die Banken oft bei Mittelstandskrediten eine Hand im Fleischwolf: Der Schuldner diktiert zunächst die Spielregeln, die hier wie folgt lauten: Gib mir weiteren Kredit, dann kann ich damit die fälligen Raten für die Altkredite bezahlten und zudem die Staatsdefizite aus Wahlkampfversprechen. Zwischenzeitlich lässt sich die EZB mit weiteren Notkrediten aus dem ELA-Programm vorführen. Wie wird die Geschichte enden? Wie auf der Titanic, wo die Kapelle weiterspielte, bis sie von den Fluten erfasst wurde. Griechenland wird danach weiterverhandeln bis die Beamten wegen fehlenden Gehaltszahlungen die Straßen fluten und die öffentliche Ordnung bereits in Auflösung ist. Dann können auch Kredite nicht mehr an einen „zuverlässigen“ Schuldner gezahlt werden. Es ist dann zu spät für alles. Hinter diese Macht des Faktischen tritt die politisch von wem auch immer geschätzte Austrittswahrscheinlichkeit von 25 %, die aktuelle durch die Medien geistern, zurück. Ukraine ist nicht gelöst und in Spanien gab es einen Linksruck. Cameron bespricht mit Merkel die Bedingungen für einen weiteren Verbleib seines Landes in der EU, die in einer Stärkung der Nationalstaaten mündet, was ja auch den Franzosen bei ihrem Defizithandling entgegen kommt, und leistet nebenbei auch einen Beitrag zur Lösung der FIFA-Korruptionsaffäre, indem er das Elfmeterschießen durch Weiterspielen bis zu einer Entscheidung ersetzen will. Die FED wird die Zinsen wohl im September oder wegen der nachlassenden Konjunktur etwas später nach oben setzen. Danach verbleibt es bei der Vormonatsempfehlung, short zu gehen, also auf einen Kursrückgang bei Aktien und Festverzinslichen zu setzen. Der Normalanleger bleibt also im Geld; Leerverkäufe sind für ihn nicht angezeigt. Wie steht es mit Immobilien? Zu lesen war, dass hier die Preise im ersten Quartal um 5 % gestiegen waren. Bekannt ist ja, dass es nicht nur einen Schweinezyklus, sondern auch einen Immobilienzyklus gibt. Ist der Schweinepreis oben, wird der Schweinebestand erhöht, um den Gewinn zu maximieren, es fällt aber durch das Überangebot der Preis und die Bauern reduzieren das Angebot bis der Preis wieder steigt; genau so läuft es bei den Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern, das Phänomen wir allgemein als Konjunkturzyklus beschrieben, per Saldo ändern sich die Erwartungen und führen zu einem auf und ab. Immobilien sind als langlebige Wirtschaftsgüter stark zinsreagibel. Im Nachgang auf obige Bemerkungen zur Zinsentwicklung ist die Brancheneinschätzung einfach verständlich: „Der Immobilienzyklus endet vermutlich dann, wenn die Hypothekenzinsen wieder steigen“. Bis Ende dieses Jahres dürfte es noch bergauf gehen, dann zeigt die Immobilienuhr aber nach Süden. Also auch hier lautet die Empfehlung short zu gehen. Mit Camerons englischem Humor käme man zum Ergebnis, das Eigenheim schnell zu verkaufen und ein paar Jahre später wieder zurück zu kaufen. Für das Eigenheim ist das natürlich Unfug, wer aber aus spekulativen Gründen Wohnungen oder Anteile an Wohnungsgesellschaften günstig erworben hat, für den ist das Shorten eine Handlungsempfehlung, will er doch nach Marx schlicht aus Geld mehr Geld machen. Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. 2. Reinvestitionsrücklage verstößt gegen Europarech Unternehmen, die ein Gebäude veräußern, brauchen einen dabei entstehenden Gewinn nicht sofort zu versteuern; sie können die aufgedeckten stillen Reserven mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines im selben Jahr oder im Vorjahr neu angeschafften bzw. hergestellten Gebäudes verrechnen. Durch die in der Folge regelmäßig niedrigeren Abschreibungen für das Reinvestitionswirtschaftsgut ergibt sich so ein Steuerstundungseffekt. Entsprechendes gilt für den Gewinn aus dem Verkauf eines (unbebauten) Grundstücks, der auf ein wieder angeschafftes Grundstück oder auf ein neu angeschafftes bzw. hergestelltes Gebäude übertragen werden kann. Durch Bildung einer steuermindernden § 6b-Rücklage kann die Übertragung des Gewinns auch bei künftigen Anschaffungen vorgenommen werden, wenn diese innerhalb einer 4- bzw. 6-jährigen Frist erfolgen. Eine vergleichbare Regelung besteht für Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn diese von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften veräußert werden; derartige Gewinne können bis zu einem Betrag von 500.000 Euro ggf. auf neu angeschaffte Kapitalanteile sowie – mit dem nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens steuerpflichtigen Anteil – auf Gebäude und bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. PKW, Maschinen) übertragen werden. Neben weiteren Voraussetzungen ist eine steuerbegünstigte Übertragung nach § 6b EStG nur auf Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke, Kapitalanteile, Maschinen) möglich, die zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Steuerregelung des § 6b EStG insoweit nicht mit EU-Recht vereinbar ist, als die Vergünstigung nur dann in Betracht kommt, wenn die Gewinne wieder in Deutschland investiert werden. Eine im EU-Ausland getätigte Reinvestition ist somit regelmäßig steuerlich ungünstiger gestellt; dies verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen die Niederlassungsfreiheit. Unklar ist, wie der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird.
3. Veräußerungsfrist für private Veräußerungsgeschäfte bei aufschiebender Bedingung Wird ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb veräußert, unterliegt ein eventueller Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer; ausgenommen davon sind insbesondere bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Es stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt bei einer Veräußerung unter aufschiebender Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für die Ermittlung der Veräußerungsfrist maßgeblich ist. Der Bundesfinanzhof hatte darüber in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Im Streitfall wurde ein bebautes Eisenbahngrundstück unter der Bedingung veräußert, dass es von Bahnbetriebszwecken freigestellt wird. Der Kaufvertrag wurde innerhalb der 10-jährigen Frist geschlossen, die zuständige Behörde erteilte die Freistellung des Geländes erst nach Ablauf der Frist. Denkbar sind aufschiebende Bedingungen z. B. auch, wenn die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrags von behördlichen (Bau-)Genehmigungen abhängig gemacht werden soll. Nach Auffassung des Gerichts bestand mit Vertragsschluss für keine der beiden Parteien mehr die Mög lichkeit, sich einseitig von dem Vertrag zu lösen, auch wenn die Rechtswirkungen erst aus dem Eintritt der Bedingung folgen. Maßgeblich für die Veräußerungsfrist des § 23 EStG bei einem Verkauf unter aufschiebender Bedingung ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Im Urteilsfall handelte es sich demnach um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. 4. Außergewöhnliche Belastungen: Umfang der Aufwendungen für behindertengerechten Umbau einer Wohnung Umbaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können regelmäßig im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden, soweit die Baumaßnahme durch eine Behinderung bedingt ist. Ein entsprechender Nachweis kann z. B. durch Vorlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens erfolgen. Zu berücksichtigen sind die entstandenen Aufwendungen nach Abzug der Erstattungen z. B. von Krankenversicherungen, soweit die zumutbare Belastung überschritten wird. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch mit dem Umbau zusammenhängende Folgekosten zu den begünstigten Aufwendungen gehören. Im Streitfall wurde die Dusche in der Wohnung einer an Multipler Sklerose Erkrankten rollstuhlgerecht umgebaut. Nach dem Umbau war die Dusche bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar. Das Finanzamt erkannte von den Gesamtkosten in Höhe von ca. 5.700 Euro lediglich die Aufwendungen für das neue Duschelement und Bodenarbeiten (ca. 500 Euro) an, nicht jedoch die Kosten für den Einbau einer größeren Duschtür, neue Wandfliesen und Armaturen. Dagegen sind nach Auffassung des Gerichts sämtliche Aufwendungen – auch die notwendigen Folgekosten für Tür, Fliesen und Armaturen – als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen. Denn ohne den behinderungsbedingten Umbau der Dusche wären diese Arbeiten gar nicht notwendig geworden. Eine „Sezierung“ der Baumaßnahmen in einzelne Aufwandsposten – wie vom Finanzamt vorgenommen – sei zu eng und nicht praktikabel.
5. Fünftel-Regelung bei außerordentlichen Einkünften: Verfassungsmäßigkeit und Teilleistungen Für außerordentliche Einkünfte wie z. B. Entlassungsentschädigungen ist eine Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG vorgesehen. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch auf 5 Jahre verteilt, wodurch der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs abgemildert werden soll.
Werden neben der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt, kann dies zu überraschenden Ergebnissenführen.
Wie diese Beispiele zeigen, kann es in Extremfällen zu Grenzsteuersätzen von über 100 % bezüglich der weiteren Einkünfte kommen. Trotzdem ist die Fünftel-Regelung verfassungsgemäß, weil die Einkommensteuer ohne die Steuerermäßigung höher wäre (im Beispiel 2: 16.961 Euro). Eine Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung ist am größten, wenn im jeweiligen Jahr neben den begünstigten Einkünften keine weiteren Einkünfte erzielt werden. Liegen dagegen andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) vor, ist zu prüfen, ob ggf. durch Vorziehen von Werbungskosten (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage) oder andere geeignete Maßnahmen die Steuerbelastung verringert werden kann. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung ist, dass die Entschädigung „zusammengeballt“, d. h. in einem Veranlagungszeitraum, zufließt. Erfolgt die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen, ist diese Voraussetzung grundsätzlich nicht erfüllt. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum eine weitere geringfügige Teilzahlung geleistet wird und diese höchstens 5 % der Hauptleistung ausmacht. Demgegenüber hat ein Finanzgericht in einem Fall die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung (104.800 Euro) zugelassen, in dem eine weitere Zahlung von weniger als 10 % der Hauptleistung (10.200 Euro) erfolgte. 6. Entschädigung einer Gebäudefeuerversicherung Die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Feuerversicherung für Gebäude ist seit 1. Juli 1994 weggefallen. Gleichwohl werden Gebäude üblicherweise gegen Schäden durch Elementarereignisse wie z. B. Feuer, Sturm und Hagel versichert. Bei vermieteten Gebäuden sind die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wird ein vermietetes Gebäude durch Brand ganz oder teilweise zerstört, können die Aufräum- und ggf. Abbruchkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Darüber hinaus kommt für den entstandenen Wertverlust des Gebäudes eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Betracht. Sie kann nur im Schadensjahr (spätestens im Jahr der Entdeckung des Schadens) als Werbungskosten abgezogen werden; eine spätere Nachholung ist nicht möglich. In einer neueren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt, dass Entschädigungszahlungen der Gebäudeversicherung nur insoweit als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln sind, als sie Werbungskosten ersetzen sollen. Das bedeutet, dass die Erstattung z. B. von Aufräum- und Abbruchkosten sowie des Wertverlustes bis zur Höhe der AfaA als Einnahme bei den Vermietungseinkünften anzusetzen ist. Darüber hinaus gehende Versicherungsleistungen (z. B. zur Wiederherstellung des Gebäudes) sind steuerlich unbeachtlich, sie mindern auch nicht die Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Dabei ist es gleichgültig, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. 7. Finanzamt darf auf Daten von (Registrier-)Kassen zugreifen Wenn die Buchführung eines selbständigen Kaufmanns unter Verwendung eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurde, darf das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung auf diese Daten zugreifen bzw. diese Daten zur Prüfung anfordern (§ 147 Abs. 6 Abgabenordnung). Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für die Daten aus einer elektronisch geführten Registrierkasse für die Bargeschäfte. Im Grundsatz ist jeder Kaufmann verpflichtet, auch seine Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Erfasst ein Kaufmann seine Einnahmen mit Hilfe eines modernen Kassensystems, kommt er gerade dadurch seiner Aufzeichnungspflicht nach. Er kann sich dann nicht auf die Unzumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen berufen. Die gespeicherten Kassendaten unterliegen nicht nur den Aufbewahrungspflichten, sondern auch der Verpflichtung, diese auf Anforderung im Rahmen einer Außenprüfung dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. 8. Erstattung von Vorsteuern aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EUStaat bezogen und entsprechende Vorsteuern entrichtet (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich gesondert für jedes Land gestellt werden. Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist. Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen. 9. Progressionsvorbehalt bei Krankengeld verfassungsgemäß Von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahltes Krankengeld ist einkommensteuerfrei; es unterliegt aber – wie z. B. auch Arbeitslosengeld und -hilfe, Kurzarbeiter- und Mutterschaftsgeld – dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Danach werden die vorhandenen steuerpflichtigen Einkünfte regelmäßig höher besteuert, weil der anzuwendende Steuersatz so ermittelt wird, als wenn das Krankengeld steuerpflichtig wäre. Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung ist ebenfalls steuerfrei, unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Bundesfinanzhof hat diese Ungleichbehandlung als zulässig angesehen. In einem neuen Urteil wurde diese Auffassung jetzt bestätigt. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenkasse und Krankentagegeld verstößt auch nach Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung im Jahr 2009 nicht gegen das Grundgesetz. Die steuerliche Ungleichbehandlung sei aufgrund der Unterschiedlichkeit der Versicherungssysteme zu akzeptieren. | |||||||||||||||||||
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