Mandanteninformationsbrief

Mai 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Mai 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Berichtigung von Steuerbescheiden bei Übernahme elektronischer Daten
  4. Aufbewahrungspflicht bei privaten Kapitalerträgen
  5. Verdeckte Gewinnausschüttung keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Kapitalgesellschaft
  6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  7. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
  8. Vorschriften zur Wertermittlung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Der DAX notiert aktuell bei 12.800, nicht schlecht, stand er doch vor einem Monat bei 12.000. Die Frage ist, wie es weitergeht. Die Börsianer treibt weltweit folgende Ängste um: Die Börsenkurse steigen seit 109 Monaten unentwegt. Experten befürchten einen Abschwung in naher Zukunft. Im nächsten Jahr droht eine Rezession, die den Konjunkturzyklus und damit auch die Börse durcheinanderbringen kann. Die Finanzmärkte geraten zudem durch die steigenden Ölpreise und einen drohenden Handelsstreit unter Druck. Schon 109 Monate. So lange dauert die derzeitige Party an den Finanzmärkten. Im März 2009 begann die Erholung nach der Finanzkrise, und seither geht es mehr oder weniger gleichmäßig aufwärts. Bullenmarkt nennen die Profis so etwas, eine Phase, in der die Optimisten dominieren und Recht behalten. Und dies ist nun schon der zweitlängste Bullenmarkt der Geschichte, nur die Phase zwischen September 1990 und März 2000 war mit 116 Monaten noch länger. Doch alles geht irgendwann zu Ende, auch jede Bullenparty wurde schließlich von den Bären abgewürgt, die die Kurse purzeln ließen. Und dieser Punkt dürfte schon bald eintreten, warnen immer mehr Beobachter der Szenerie. Sie sehen vor allem in den USA schwarze Wolken aufziehen, rechnen für das kommende Jahr sogar teilweise mit einer Rezession. Und wer weiß, dass Aktienmärkte den wirtschaftlichen Entwicklungen üblicherweise mindestens ein halbes Jahr vorgreifen, zieht sich jetzt schon von den Börsen zurück. Denn wenn die Bären übernehmen, wird es ungemütlich. In der Vergangenheit wurde alle Aufschwünge durch zwei Faktoren beendet: Entweder zu stark steigende Zinsen oder zu stark steigende Ölpreise. Und diesmal könnten gleich beide zuschlagen. Denn einerseits steigen die Zinsen. Noch gilt das vor allem für die USA, und noch bewegen sie sich weiterhin auf sehr niedrigem Niveau. Das entscheidende ist jedoch immer die Veränderung zur bisherigen Lage, und da steht gerade eine epochale Wende bevor. Fast zehn Jahre lang haben die Notenbanken die Finanzmärkte mit Geld geflutet, indem sie Anleihen kauften, und die Zinsen sogar unter Null gedrückt. Das hat die Wirtschaft aus der Krise geholt, wieder wachsen lassen und auch die Finanzmärkte bei Laune gehalten. Allerdings mit dem Nebeneffekt, dass vielerorts marktwirtschaftliche Mechanismen außer Kraft gesetzt wurden, Firmen am Leben erhalten wurden, die eigentlich nicht lebensfähig sind, und an den Finanzmärkten Blasen entstanden. Die zyklisch adjustierten Kurs-Gewinn-Verhältnisse für US-Aktien, deren Daten immerhin bis in das Jahr 1881 zurückreichen, waren zuletzt nur in der Dotcom-Blase höher. All das kann sich nun rächen, wenn die Notenbanken umschwenken, denn nun verändert sich die Rechnung plötzlich. Was bei Nullzinsen noch profitabel und attraktiv erschien, wird dann zum Verlustgeschäft. Und auch Börsenbewertungen, die derzeit angesichts der niedrigen Zinsen vielleicht noch erträglich wirken, erscheinen dann auf einmal viel zu hoch. Zusätzlich werden Unternehmen und Verbraucher derzeit aber noch durch den steigenden Ölpreis belastet. In den vergangenen zwölf Monaten ist dieser von 50 auf knapp 75 Dollar je Fass (159 Liter) gestiegen. Auch davon sind die USA weit stärker betroffen als Europa, da parallel zu den steigenden Notierungen für Rohöl auch der Euro aufgewertet hat. Dennoch kann sich auch Europa dem Trend nicht entziehen, die Euro-Aufwertung ist vorerst gestoppt. Der Euro liegt aktuell knapp und 1,2 Dollar, lag in den letzten 12 Monaten in der Spitze bei 1,25 Dollar und vor 12 Monaten bei 1,1 Dollar. Experten sahen den Euro von einem halben Jahr auf Jahresfrist schon bei 1,3 Dollar. Die Preissteigerungen beim Öl gehen dagegen unverändert weiter – und sie könnten sich sogar noch beschleunigen, wenn die USA das Iran-Abkommen aufkündigen. Aktuell notiert das Barrel bei 68 Dollar, vor 12 Monaten lag der Preis bei 47 Dollar. Sollte es tatsächlich zur Wiedereinführung der Sanktionen kommen, dürfte es angesichts des gegenwärtig sehr eingeengten Marktes zu sichtbaren Preisanstiegen kommen. Die Ölpreise könnten in der Folge um weitere zehn Dollar je Fass zulegen.“ Dann wären 100 Dollar je Barrel nicht mehr weit. So werden Konjunktur und Finanzmarkt derzeit also gerade von zwei Seiten in die Zange genommen. Und die Zeichen, dass all dies in eine Rezession mündet, werden immer deutlicher. Vor allem ein Indikator, der Rezessionen in der Vergangenheit mit großer Verlässlichkeit vorausgesagt hat, macht Sorge: Die Zinsstrukturkurve. Dabei handelt es sich um die Zinsen für Staatsanleihen mit verschiedener Laufzeit, abgetragen auf einer Kurve. Üblicherweise steigt die Kurve – je länger ein Anleger Geld verleiht, desto mehr Zins erhält er. Doch mitunter wird die Kurve invers, dann liegt die Rendite für lange Laufzeiten niedriger als für kurze. Dies ist immer dann der Fall, wenn Anleger für die Zukunft fallende Zinsen erwarten – weil die Notenbank sie aufgrund wirtschaftlicher Probleme drückt. Derzeit ist die Kurve in den USA zwar noch nicht invers, aber so flach wie selten zuvor. Die Spanne der Renditen bei Laufzeiten zwischen zwei und zehn Jahren ist so gering wie seit zehn Jahren nicht mehr, zwischen fünf und 30 Jahren liegt sie auf dem tiefsten Stand seit 2007. Experten rechnen damit, dass die Kurve schon in der zweiten Jahreshälfte invers wird und danach werden dann die Aktienkurse ihr zyklisches Hoch erreicht haben, bevor eine weltweite Rezession – wahrscheinlich ausgehend von den USA – beginnt. Daneben bricht US-Präsident Donald Trump ausgerechnet jetzt einen Handelsstreit vom Zaun, der die wirtschaftliche Entwicklung weltweit zusätzlich belasten kann. Wenn die von den USA und China angekündigten Zölle Realität werden, könnte dies messbaren Einfluss auf die globalen Wertschöpfungsketten haben. Selbst ein begrenzter Handelskrieg könnte das globale Wachstum zerstören. Vor allem aber werde dies die Finanzmärkte in Mitleidenschaft ziehen und in den Unternehmen dazu führen, dass sie Investitionen auf Eis legen. Schon jetzt erkenne man deutlich, dass sich das Geschäftsklima verschlechtere, wegen des Handelskonflikts. Noch sind das alles nur Vorzeichen, die Bullen tanzen derweil noch munter weiter auf dem Börsenparkett, getreu dem Motto: Man muss so lange tanzen, wie die Musik spielt. Doch in diese mischen sich inzwischen immer mehr Misstöne. Und schon bald könnte sie mit einem großen lauten Tusch enden und verstummen. Im Januar hatten Kleinanleger ihre Aversion gegen die Wall Street aufgegeben. Der abermalige Exodus ist jedoch nicht unbedingt ein schlechtes Indiz. Die Verunsicherung der amerikanischen Kleinanleger wächst. Der Rückschlag bei den Aktienkursen und die seit Ende Januar gestiegenen Schwankungen an den amerikanischen Börsen haben zu einem Exodus von Anlegern aus Fonds geführt, die in amerikanische Aktien investieren. Allein im Februar meldeten diese Fonds nach Angaben des Fondsverbandes ICI Nettoabflüsse von 41 Milliarden Dollar. Das war der höchste Abfluss in einem Monat seit Januar 2008, dem Jahr der Finanzkrise. Im März und April setzte sich der Exodus fort, allerdings nicht im gleichen Tempo. Im März flossen netto rund 21 Milliarden Dollar ab. Das Haus Rothschild rät zur Besonnenheit. Schlechte Börsentage böten eine gute Gelegenheit zum Einstieg. An den Finanzmärkten ist der Start in dieses Jahr etwas holprig verlaufen. Zunächst stiegen die Aktienkurse zwar. Ein Index wie der Dax kletterte im Januar bis auf ein Rekordhoch von 13.597 Punkten. Doch dann wurde es plötzlich ruppiger. Der Index fiel um bis zu 14 Prozent, um sich später wieder etwas zu erholen. Aktuell liegt der Dax noch vier Prozent tiefer als zu Jahresbeginn. Zugleich steigen die Renditen vor allem in den Vereinigten Staaten. Zinsängste und Zollängste haben bisher jedoch die Gewinne der Unternehmen nicht beeinflusst. Eine solche Unsicherheit zwar immer schlecht für einen Markt und fördere Volatilität: „Aber sie begründet keinen Bärenmarkt“, sagte der Vermögensverwalter. Zugleich biete der außergewöhnlich positive Konjunkturtrend auf der ganzen Welt genug Grund für Zuversicht. Das allgemeine Wachstum sei historisch hoch, zudem verlaufe der Aufschwung überall relativ synchron, was eher selten der Fall sei. „Und auch wenn der Aufschwung am Kapitalmarkt schon sehr lang läuft, hat er doch kein automatisches Verfallsdatum“, sagt Rothschild. Denn erst wenn es einen starken Auslöser gebe, wie in den Jahren 2007/2008 die Finanzkrise dann werde sich dies ändern. Von der Zinsseite haben Anleger vor erst nichts zu befürchten, die Inflationsrate betrage hierzulande rund 1,5 Prozent. Die amerikanische Notenbank erhöhe ihren Zins zwar, tue dies aber sehr behutsam. Und die Europäische Zentralbank habe bei jeder Gelegenheit klargemacht, dass der Zins noch sehr lang sehr niedrig bleiben dürfte. Im Dax zum Beispiel betrage das Kurs-Gewinn-Verhältnis auf Basis der für 2018 erwarteten Gewinne 12,5. Zeitweise waren es im Januar zwischen 14 und 15. Doch dies werde von Anlegern viel zu wenig bedacht. Angesichts der weiterhin niedrigen Zinsen bleiben für ihn Aktien die erste Wahl. Die am. Staatsanleihen rentieren aktuell bei gut 3 %. Im Durchschnitt kommt der Dow auf eine Dividendenrendite von 2,6 Prozent. Der S&P 500 kommt auf eine Dividendenrendite von knapp 2 Prozent. Daneben haben die Aktienmärkte langfristige Kurschancen. Sorgen macht die insgesamt hohe Verschuldung bei allen Marktteilnehmern, hierauf weist der IWF hin. Aktuell summieren sich alle staatlichen und privaten Schulden (ohne Banken) auf ein Niveau von rund 240 Prozent der weltweiten Wirtschaftsleistung. Vor der Finanzkrise 2008 lag der Wert bei 210 Prozent, zu Anfang dieses Jahrhunderts bei 190 Prozent. Mit dem Schuldenwachstum bauen sich immer größere Risiken in den Volkswirtschaften auf. In guten Zeiten nimmt man das kaum wahr. Kommt es aber zu einer Abschwächung der Konjunktur, ist es der Schuldenballast, der die Wirtschaft immer weiter herunterzieht. Viele Unternehmen und Privathaushalte müssen dann gerade im Abschwung kräftig sparen, um zahlungsfähig zu bleiben. Banken registrieren mehr ausfallgefährdete Kredite und die Staaten, die von einem hohen Schuldenniveau starten, können die Wirtschaft nicht über Steuersenkungen oder Ausgabenprogramme ankurbeln, ohne selbst in Probleme zu geraten. Dies alles hat man in früheren Schuldenkrisen erfahren müssen. Was tun? Per Saldo steigen wohl die Risiken einer Geldanlage in Aktien, eine Investition in diese ist vor dem gesamten Vermögenhintergrund des Anlegers zu bewerten. Für den Normalanleger ist auch sein Alter zu beachten. Der Nichtprofi sollte kostengünstige Indexfonds („ETFs“) beachten, die weltweit anlegen. Die Kostenquote liegt bei gut laufenden ETFs bei 0,2 % und bei gemanagten Fonds bis zu 5 %, also weit über dem sicheren Zins, so dass man nur hoffen kann, dass der Manger erfolgreich ist. Wenn die Kurse in 2019 kippen sollten, dürfte eine Depotnachschau Ende 2018 angezeigt sein: Im Zweifel dann raus.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal von Warren Buffet, der wohl vor dem Einstieg in General Electric steht:

  • Regel eins lautet: Nie Geld verlieren. Regel zwei lautet: Vergesse nie die Regel Nummer eins.
  • Warum soll ich die zweitbeste Aktie kaufen, wenn ich die beste haben kann?
  • Der dümmste Grund eine Aktie zu kaufen, ist, weil sie steigt.

Buffets Anlagevehikel, die Berkshire Hathaway Inc., Oklahoma, kommt einem ETF schon nahe, ist aber nicht ganz billig: Die A-Aktie von Berkshire Hathaway wurde nie gesplittet und ist mit einem Kurs von rd. 300.000,00 Dollar die teuerste Aktie der Welt. Die Gesamte Marktkapitalisierung des Unternehmens belief sich Anfang 2017 auf 409,0 Milliarden US-Dollar.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Unkelbach intern

Unternehmensnachfolge im ländlichen Raum

Unternehmer in ländlichen Regionen haben zunehmend Schwierigkeiten, die Nachfolge ihrer Betriebe zu regeln und zu sichern. Eine kostenlose Informationsveranstaltung am Mittwoch, 6. Juni 2018, ab 18:00 Uhr im Kurhaus Titisee richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen bzw. Nachfolgeinteressierte, die vor einer Nachfolgeregelung stehen oder sich bereits im Übergabeprozess befinden.

Die diesjährige Veranstaltung unter dem Titel „Unternehmensnachfolge im ländlichen Raum“ wird von den drei südbadischen Industrie- und Handelskammern Hochrhein-Bodensee, Schwarzwald-Baar-Heuberg und Südlicher Oberrhein unter deren gemeinsamen Startercenter Südwest durchgeführt.

In der Expertenrunde werden die Geschäftsführer der Unkelbach Treuhand GmbH wichtige Aspekte der Unternehmensnachfolge u.a. Erfolgsfaktoren im Nachfolgeprozess beleuchten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, an den Informationsständen die Nachfolgebörse nexxt-change kennenzulernen. Die Informationsveranstaltung wird vom ifex des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und der Akademie Ländlicher Raum Baden-Württemberg unterstützt. Neben der Informationsvermittlung bietet die Veranstaltung für alle interessierten Unternehmer aber auch für Fach- und Führungskräfte mit Nachfolgeambitionen eine Plattform zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch.

Programm

18:00 Uhr Begrüßung und Einführung

18:15 Uhr Zahlen – Daten – Fakten: Eine Nachfolge optimal gestalten

18:50 Uhr Notfallplan für Unternehmer und Gründer

19:15 Uhr Talkrunde mit Unternehmen

20:00 Uhr Ausklang mit Imbiss

Anmeldung

Die Anmeldung für diese Veranstaltung erfolgt online unter:

www.suedlicher-oberrhein.ihk.de

Melden Sie sich bitte bis spätestens Mittwoch, den 30. Mai 2018, an.

Ansprechpartner Christian Müller (inhaltlich) bzw. Manuel Doll (Anmeldung)

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3. Berichtigung von Steuerbescheiden bei Übernahme elektronischer Daten

Arbeitgeber, Banken, Rentenversicherungsträger und andere „Zahlstellen“ sind verpflichtet, den Finanzbehörden Angaben über die an ihre Arbeitnehmer, Anleger, Rentenempfänger usw. geleisteten Zahlungen elektronisch zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Sozialversicherungsträger und bestimmte Versicherungen hinsichtlich der eingenommenen Beiträge. Die Finanzbehörden verwenden diese elektronischen Daten insbesondere für die Einkommensteuer-Veranlagung der jeweiligen Arbeitnehmer, Sparer, Rentner usw.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in den Fällen, in denen die in einer Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zum Arbeitslohn nicht mit den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Daten übereinstimmen, die Sachbearbeiter im Finanzamt ermitteln müssen, welches der zutreffende Arbeitslohn ist. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Ehepaar die Arbeitslöhne zutreffend in der Steuererklärung angegeben; das Finanzamt hatte aber die von den Arbeitgebern übermittelten (zu niedrigen) Arbeitslöhne übernommen. Eine spätere Änderung des Steuerbescheids (für das Jahr 2011) aufgrund berichtigter Arbeitgeberdaten lehnte das Gericht ab, weil die Finanzbehörde allein den vom Arbeitgeber übermittelten Daten vertraut hatte und damit seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nach einer Gesetzesänderung können Steuerbescheide für Jahre ab 2017 aber ausdrücklich geändert werden, soweit die elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.7 Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitwirkungs- oder Ermittlungspflichten verletzt wurden oder Bearbeitungsfehler etc. unterlaufen waren.

Da Fehler in den von Arbeitgebern usw. übermittelten Daten nicht gänzlich auszuschließen sind, ist hier besonders darauf zu achten, die im Steuerbescheid berücksichtigten Daten mit den eigenen in der Steuererklärung gemachten Angaben abzugleichen.

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4. Aufbewahrungspflicht bei privaten Kapitalerträgen

Gewerbetreibende und andere Selbständige sind im Rahmen der Buchführungspflichten regelmäßig gesetzlich verpflichtet, Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen aufzubewahren; es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (für Jahresabschlussunterlagen und Buchungsbelege) bzw. 6 Jahren für sonstige Unterlagen.

Ausnahmsweise gelten Aufbewahrungspflichten auch für Privatpersonen wie Arbeitnehmer, Vermieter sowie Bezieher von Kapitalerträgen und sonstigen Einkünften, wenn die Summe der positiven Einkünfte den Schwellenwert von 500.000 Euro (ggf. je Ehepartner) übersteigt. In diesem Fall sind ab dem folgenden Kalenderjahr sämtliche mit den Einnahmen und Werbungskosten im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen 6 Jahre lang aufzubewahren.

Zu beachten ist, dass Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne von Aktien) dann nicht in die Ermittlung der Einkunftsgrenze für die Aufbewahrungspflicht einbezogen werden,wenn sie dem Abgeltungsteuerverfahren (siehe § 32d Abs. 1 EStG) unterlegen haben. Wird dagegen für die Kapitalerträge die Günstigerprüfung (z. B. zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten) beantragt, erhöhen die (verbleibenden) Kapitaleinkünfte den maßgeblichen Wert.

Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Im Streitfall stellte ein Bezieher mit hohen Einkünften für seine Kapitalerträge einen Antrag auf Günstigerprüfung. Das Gericht bezog die Kapitaleinkünfte in den Schwellenwert ein, was dazu führte, dass dieser überschritten wurde und die Voraussetzungen für die Aufbewahrungspflicht erfüllt waren. Dies bedeutete, dass das Finanzamt eine Außenprüfung erlassen und/oder sämtliche notwendigen Unterlagen anfordern konnte.

Sofern aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzen (vgl.§ 162 AO).

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5. Verdeckte Gewinnausschüttung keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Kapitalgesellschaft

Zuwendungen unter Lebenden können der Schenkungsteuer unterworfen werden,wenn sie „freigebig“,d.h. insbesondere unentgeltlich, erfolgen (vgl. § 7 Abs. 1 ErbStG). Umstritten war bislang die Frage, ob eine freigebige Zuwendung auch insoweit vorliegen kann, als eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ihrem Gesellschafter überhöhte Zahlungen (z.B.im Zusammenhang mit Gehältern oder Mietzahlungen) zukommen lässt.

Der Bundesfinanzhof hatte hierzu bereits entschieden, dass derartige ertragsteuerliche verdeckte Gewinnausschüttungen keine schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen darstellen. Begründet wird dies damit, dass die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft nicht freigebig erfolgen, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, unabhängig davon, ob die Ausschüttungen offen oder verdeckt vorgenommen werden. Eine allgemeine Anwendung dieser Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung allerdings bisher abgelehnt.

In mehreren aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof jetzt die Auffassung bestätigt, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen grundsätzlich nicht als freigebige Zuwendungen der Gesellschaft schenkungsteuerpflichtig sind. Dies gelte auch,wenn z.B. die GmbH das überhöhte Entgelt nicht an den Gesellschafter selbst, sondern an eine diesem nahestehende Person (z.B.Ehepartner) zahlt.Voraussetzung ist hierbei, dass der Gesellschafter(-Geschäftsführer) an dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Person mitwirkt, da in diesem Fall die Zahlung ebenfalls im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Rechte des Gesellschafters erfolgt.

Das Gericht weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass (unentgeltliche) Leistungen an eine nahestehende Person jedoch als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen des Gesellschafters selbst an die nahestehende Person beurteilt werden können. Da der Gesellschafter durch die (verdeckte) Gewinnausschüttung insoweit auf künftige Ausschüttungen verzichtet oder eine entsprechende Entnahme tätigt, erleidet er eine Vermögensminderung, die spiegelbildlich bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung führt; diese kann Schenkungsteuer auslösen.

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6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für

 

höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr
  • haushaltsnahe Dienstleistungen:

z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen

4.000 €
  • Handwerkerleistungen:

Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen

1.200 €

Nach § 35a Abs.4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die imHaushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenend oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z.B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z.B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw.Verwalters) nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Das bedeutet, dass z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw .grundsätzlich nach § 35a Abs.3 EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u.a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d.h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.

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7. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z.B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.

Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.

Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i.V.m.§ 108 Abs.3 AO).

Beispiele:

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10.,

das ist ein
Fälligkeit
hinausgeschobene Fälligkeit
Ende der Schonfrist
hinausgeschobenes Ende der Schonfrist
a) Freitag
10.
-
Montag, der 13.
-
b) Sonntag
-
Montag, der 11.
Donnerstag, der 14.
-
c) Mittwoch
10.
-
-
Montag, der 15.

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkrankung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw.wirtschaftlichen Engpässen.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern.

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8. Vorschriften zur Wertermittlung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,dass die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern zumindest seit dem Jahr 2002 verfassungswidrig sind. Die Zugrundelegung der auf den Wertverhältnissen des Jahres 1964 basierenden Einheitswerte führe zu einer gravierenden Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundvermögen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.

Bei der Umsetzung der Neuregelung hat das Gericht jedoch eine Fortgeltung der alten Rechtslage eingeräumt: Die beanstandeten bisherigen Bewertungsregelungen dürfen danach noch für weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden; erst ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer allein auf Basis der (bisherigen) festgesetzten Einheitswerte nicht mehr zulässig.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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