Mandanteninformationsbrief

November 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2016. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Neues zu Selbstanzeige
  3. Kommende Vorträge
  4. Sonderausgaben 2016
  5. Einigung über Erbschaftsteuer-Reform
  6. Mindestlohn ab 1. Januar 2017: 8,84 Euro
  7. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  8. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
  9. Lohnsteuer-Ermäßigung
  10. Senkung der Künstlersozialabgabe auf 4,8 % ab 1. Januar 2017

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Halten, kaufen oder verkaufen? Die US-Wahlen haben gestern den DAX gedrückt und die die FED wird von den Wahlen trotz guter Zahlen das Zinsniveau nicht anheben; eine Zinsanhebung ist für den Dezember wahrscheinlich. Die US-Wirtschaft hat im dritten Quartal an Dynamik gewonnen und die höchste Wachstumsrate seit zwei Jahren erreicht. Wie das Handelsministerium im Rahmen einer ersten Veröffentlichung mitteilte, erhöhte sich das Bruttoinlandsprodukt zwischen Juli und September auf das Jahr hochgerechnet um 2,9 Prozent. Der von der US-Notenbank als Inflationsmaß favorisierte Deflator für die persönlichen Konsumausgaben stieg um 1,4 Prozent nach einem Anstieg von 2,0 Prozent im Vorquartal und plus 0,3 Prozent im ersten Quartal. Trump wird die USA wie eine Firma führen mit dem Ziel der Beschäftigungssteigerung und der Durchsetzung amerikanischer Interessen. Da dürfte kein Stein auf dem anderen bleiben, auch in der Sicherheitspolitik nicht, so dass wir für die amerikanischen Sicherheitsleistungen zahlen und uns selber um Europa kümmern müssen mit der Konsequenz, dass die Sozialausgaben reduziert werden müssen. Auch Clinton wird eine ähnliche Politik fahren müssen: In den beiden Häusern des Kongresses haben die Republikaner die Mehrheit. Wie das Duell der mit Scheuklappen politisierenden Kanzlerin mit dem Schreihals Trump ausgehen wird, dürfte klar sein. Viele Länder in Europa kämpfen mit dem Euro als gemeinsamer Währung. Während sich viele der neuen Beitrittsstaaten aus dem Osten recht gut schlagen, gerät ein Land im Herzen Europas immer mehr unter Druck. So ist der nächste Austrittskandidat aus der EU schon ausgemacht: Italien. Die italienische Volkswirtschaft ist nicht wettbewerbsfähig und hat in den vergangenen Jahren keine messbaren Anstrengungen unternommen, wieder wettbewerbsfähig zu werden. Die Wirtschaftspolitik in der EU naht dem Ende akzeptabler Maßnahmen: Fiskal- und Zinspolitik gehen nicht mehr: Die Länder halten die EU-Verträge nicht ein, Banken und nunmehr auch der Sachverständigenrat halten die EZB-Geldpolitik für korrekturbedürft, da die Banken durch geringe Gewinne an Kreditschöpfungspotential verlieren und die kapitalgedeckten Altersvorsorgesysteme auf Grund gehen. Credo: Die Zinsen steigen und korrespondierend werden die Vermögensgüterpreise sinken. Was nun versucht wird auf nationaler Ebene zur Hebung der Beschäftigung der Wähler (USA, BREXIT, Arbeitsmarktvorschriften in der Schweiz und Frankreich, etc..) ist die Reduzierung der internationalen Arbeitsteilung mit Hinweis auf die Probleme bei CETA und TTIP: also Abschottung gegen Freihandel, David Ricardo wird sich im Grab wohl umdrehen, er wies nach, daß jedes Land den größtmöglichen Güterertrag erzielt, wenn es die Produkte mit den geringeren Arbeitskosten selbst herstellt und die übrigen Güter im Austausch bezieht, wobei schon die relativen Kostenvorteile die internationale Arbeitsteilung und ihre weitere Spezialisierung gewährleisten. Das ist Dogmengeschichte, die niemand wohl mehr interessiert. Wohin also mit unsere sauer verdienten Geld? Von Immobilien in China ist abzuraten. Wie Pekings Zentralbanker haben sich bereits viele Stimmen sorgenvoll über den Häusermarkt im Reich der Mitte geäußert, in dem die Preise innerhalb von zwölf Monaten um über 30 Prozent und in Städten wie Peking, Schanghai und Shenzhen seit Beginn des Jahres 2015 teilweise um 76 Prozent gestiegen sind. Von der korrespondierenden Kreditblase können die chin. Staatsbanken hart getroffen werden, da sie weiterhin auf einem Haufen wackliger Kredite an Staatsunternehmen sitzen. Dort will man mit einer Mindestanzahlungshöhe bei Immobilien gegenhalten. In Deutschland ist die Lage nicht so dramatisch, aber schon ähnlich: So sind die Wohnungspreise z. B. in Köln im Jahresvergleich um 17 % und in Berlin um 13 % gestiegen. Ein deutscher Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei einer Marktüberhitzung eine Obergrenze für den Fremdfinanzierungsanteil bei einem Immobilienkauf festgelegt werden kann. Außerdem soll ein Zeitraum fixiert werden können, in dem ein gewisser Anteil eines Kredites zurückgezahlt werden müsste. Auch eine Grenze für die Schuldentragfähigkeit eines Kreditnehmers bezogen auf sein Einkommen könnte definiert werden. Möglich wäre zudem, dass eine Mindestrückzahlung vereinbart werden müsste - tilgungsfreie Kredite wären dann nicht mehr möglich. Deutschland und China sind also ähnlich gestrickt, auch wenn der Besuch Gabriels etwas anderes vermuten lässt. Die Abhängigkeit von der Türkei in der Flüchtlingsaufnahme ist arg strapaziert durch die Säuberungen und rd. 50 Millionen Afrikaner streben nach Europa und hier wohl zu uns und Merkel redet die Probleme weg mit dem Verweis auf das Grundgesetz, das für diesen Fall der Völkerwanderungen gar nicht konzipiert wurde, sondern für den Einzelfall. Per Saldo für die Kapitalanlage kein gutes Omen, wird ja auch für das kommende Jahr eine stramme Inflationsrate erwartet, so dass das Aussitzen im Festgeld keine Alternative mehr ist. Wie die EZB dem Kursverfall all der aufgekauften Bonds begegnen will bleibt Darghis Geheimnis. Die Riesenverluste werden sozialisiert werden müssen über die nationalen Haushalte. Was tun? Altersabhängig! Älteren Zeitgenossen ist zu empfehlen, den Vermögenspreisverfall über steigende Zinsen auszusitzen, jüngere Anleger können selektiv einsteigen. Es kommt auf den Einzelfall an.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Richtig ist alles, womit man an den Märkten Geld verdienen kann.“
  • „An der Börse hat jeder mal recht! Wichtig ist nur, wie viel verdiene ich wenn ich recht habe und wie viel verliere ich, wenn ich unrecht habe?“
  • „Wenn man alles berechnet, gelingt nichts.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Die Koalition hat sich bei der Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der geänderte Gesetzesentwurf wurde am Freitag 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedet. Ob der Bundesrat am 8. Juli 2016 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zustimmen wird ist offen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes haben wir auf unserer Home-Page veröffentlich. Die Reform der Erbschaftsteuer hat die nächste Hürde genommen. Der Bundestag stimmte mehrheitlich dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Darauf hatten sich die Vermittler von Bundestag und Bundesrat in der Woche verständigt. Demnach sollen Firmenerben auch künftig weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Dieses gilt für das vereinfachte Ertragswertverfahren. Bei dem IDW S1-Verfahren kommen regelmäßig wesentlich geringere Multiplikatoren zur Anwendung, dafür ist die Berechnung aufwendiger, was sich aber in jedem Fall lohnt. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall.

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2. Neues zu Selbstanzeige

Ab 2017 startet der automatische Informationsaustausch zu Bankkunden-Daten mit 55 Staaten. Die Weltsteuerkonferenz im Oktober 2014 war ein Höhepunkt in der Amtszeit von Wolfgang Schäuble. Damals unterzeichneten Vertreter von 51 Staaten in Berlin unter Federführung des Bundesfinanzministers das internationale Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Mittlerweile hat sich die Zahl der Teilnehmerländer auf 105 fast verdoppelt. Als letztes Land reihte sich noch ausgerechnet Panama ein. Das Abkommen ermöglicht den Finanzverwaltungen sämtlicher Vertragsstaaten spätestens ab 2018 den Zugriff auf Daten von Auslandskonten von Privatleuten. Die Auskünfte, die dann auch deutsche Finanzämter erhalten werden, sind umfangreich: Banken sind künftig verpflichtet, jährlich und automatisch persönliche Stammdaten von "Steuerausländern" zu melden - darunter Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikations- und Kontonummer.

Darüber hinaus sind auch die Jahresendsalden der Konten, Zins- und Dividendeneinnahmen sowie Erlöse aus Verkäufen von Aktien und anderen Wertpapieren zu erfassen. Diese Informationen bekommt der deutsche Fiskus mittelbar nicht nur von Kreditinstituten, sondern auch von Versicherungen, Depotverwahrstellen, Stiftungen und Trusts im Ausland.

Besitzer ausländischer Schwarzgeldkonten sollten sich daher keine Hoffnung machen, nicht enttarnt zu werden. Das neue Abrufverfahren wird sich trotz technischer Startschwierigkeiten einspielen, so dass in begründeten Fällen eine Selbstanzeige geprüft werden sollte. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten auf diesem Gebiet seit vielen Jahren.

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3. Kommende Vorträge

Für Existenzgründer ist regelmäßig auch der Zahlenteil des Businessplans von Interesse. Hierzu hält Herr Dr. Unkelbach im November 2016 zwei Vorträge an der Universität Freiburg.

Die Termine im Überblick:

  • Finanzplanung Teil I, Vorlesung am 16.11.2016 für den Kurs „Der Businessplan: methodische Grundlagen für die unternehmerische Selbstständigkeit und zur Realisierung von eigenen Ideen“, Universität Freiburg
  • Finanzplanung Teil II, Vorlesung am 30.11.2016 für das Seminar „Der Businessplan: methodische Grundlagen für die unternehmerische Selbstständigkeit und zur Realisierung von eigenen Ideen“, Universität Freiburg

Die Veranstaltungen sind nicht öffentlich zugänglich, sondern stehen nur den jeweils eingeschriebenen StudentInnnen offen. Bei erfolgreichem Abschluss weiterer unternehmensrelevanter BOK-Module erhalten die Teilnehmenden das „uniEntrepreneur“-Zertifikat. Die Vortragsunterlagen senden wir jedoch auf Nachfrage gerne zu.

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4. Sonderausgaben 2016

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2016 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2016 zu leisten.

Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird.

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5. Einigung über Erbschaftsteuer-Reform

Bis zuletzt hat die Koalition über Korrekturen des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Erbschaftsteuer-/ Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beraten. Nach letzten Änderungen insbesondere im Bereich der Besteuerung von Familienunternehmen, des Verwaltungsvermögens und des Kapitalisierungsfaktors beim Ertragswertverfahren liegt nunmehr eine Einigung vor. Die Neuregelungen sollen bereits rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 angewendet werden.

Betriebsvermögen: Betriebsvermögen (Personenunternehmen oder „wesentliche“ Kapitalbeteiligungen) ist – im Gegensatz z. B. zu Wertpapieren oder anderen Finanzanlagen – weiterhin begünstigt. Die beiden Verschonungsregelungen (Regelverschonung in Höhe von 85 % des Vermögens sowie Optionsverschonung mit voller Steuerbefreiung) für Betriebsvermögen bleiben erhalten. Je nach Anzahl der Beschäftigten und Verschonungsart müssen die Unternehmen hierfür 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt werden (Haltefrist) und die Arbeitsplätze erhalten bleiben (d. h. bestimmte Lohnsummen erreicht werden), damit die Steuerverschonung nicht (rückwirkend) entfällt. Nur (Klein-)Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten (bisher 20) sind von der Lohnsummenregelung befreit, aber nicht von der Haltefrist.

Große Unternehmen: Beträgt das begünstigte Betriebsvermögen mehr als 26 Mio. Euro pro Erwerber (sog. Großerwerbe), werden die Verschonungsregelungen verschärft bzw. eingeschränkt. Hier kann der Erwerber zwischen 2 Verfahren wählen:

  • Eine (volle) Steuerbefreiung des begünstigten Vermögens in Form eines Erlasses ist nur möglich, wenn der Erwerber im Rahmen einer Bedarfsprüfung seine Vermögensverhältnisse offenlegt und soweit er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerzahlungen aus 50 % seines Privatvermögens (sowie 50 % des erworbenen nicht begünstigten Vermögens) aufzubringen. Soweit die Steuer in der Form nicht finanziert werden kann, wird sie erlassen. Der Erlass der Steuer ist von der Einhaltung einer 7-jährigen Behaltensfrist und einer je nach Beschäftigtenanzahl in Frage kommenden Lohnsumme abhängig.
  • Kann oder will der Erwerber diesen Nachweis nicht erbringen, kommt alternativ ein Abschlagsmodell in Betracht: Die je nach gewählter Verschonungsart (Regel- oder Optionsverschonung) gewährte Steuer-befreiung verringert sich dabei stufenweise, soweit der Wert des Unternehmens 26 Mio. Euro übersteigt, um 1 % je 750.000 Euro des übersteigenden Teils. Ab einem Betriebsvermögenswert von 90 Mio. Euro entfällt die Verschonung.

Verwaltungsvermögen: Wie bisher wird zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwal€tungsvermögen unterschieden. Verwaltungsvermögen – z. B. Wertpapiere, Beteiligungen, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie regelmäßig Zahlungs- und Finanzmittel, soweit diese mehr als 15 % des Werts des Betriebsvermögens überschreiten – wird künftig grundsätzlich aus dem begünstigten Vermögen herausgerechnet. Verwaltungsvermögen ist nur unschädlich, soweit es nicht mehr als 10 % des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens beträgt; übersteigt das Verwaltungsvermögen allerdings 20 % des Betriebsvermögens, kommt eine Optionsverschonung gar nicht mehr in Betracht.

Familienunternehmen: Bei Unternehmen (Personengesellschaften, wesentliche Kapitalbeteiligungen) mit gesellschaftsvertraglichen Verfügungs-, Abfindungs- und Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen kommt ein Abschlag von bis zu 30 % auf den Unternehmenswert (vor Anwendung des Verschonungs-abschlags) in Betracht. Der Abschlag richtet sich nach der vereinbarten Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Die Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor der Übertragung vorliegen und 20 Jahre eingehalten werden.

Stundungsregelung: Wie bisher ist eine Stundung der Steuern bei Erwerben von Todes wegen möglich. Künftig beträgt die Stundungsfrist aber nur noch 7 Jahre (statt bisher 10 Jahre) und ist nur noch im ersten Jahr tilgungs- und zinsfrei. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb überträgt oder aufgibt.

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6. Mindestlohn ab 1. Januar 2017: 8,84 Euro

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro um 4 % auf 8,84 Euro je Zeitstunde anzuheben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird von der Bundesregierung vorbereitet.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist ab 2017 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird.

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7. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 350 €,

b) 250 €

Die ortsübliche Miete beträgt 500 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.
Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu
250 € / 500 € = 50 % berücksichtigungsfähig.

 

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

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8. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des ur-sprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % haben inzwischen fast alle Länder einen höheren Steuersatz beschlossen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:

Bundesland
Grunderwerbsteuersatz
Baden-Württemberg 5,0 %
Bayern
3,5 %
Berlin 6,0 %
Brandenburg 6,5 %
Bremen 5,0 %
Hamburg 4,5 %
Hessen 6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 5,0 %
Niedersachsen 5,0 %
Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Rheinland-Pfalz 5,0 %
Saarland 6,5 %
Sachsen 3,5 %
Sachsen-Anhalt 5,0 %
Schleswig-Holstein 6,5 %
Thüringen 5,0 %

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags.

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9. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2016 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2017 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30. November 2016 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2016 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerungen von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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10. Senkung der Künstlersozialabgabe auf 4,8 % ab 1. Januar 2017

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2017 von derzeit 5,2 % auf 4,8 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird.


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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