Mandanteninformationsbrief

Juni 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juni 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise“
  3. Krisenberatung
  4. Akkreditierung beim Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft
  5. Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen ab Juli 2010
  6. Besteuerung von Jahreswagenrabatten
  7. Vorsteuerabzug bei Rechnungen an Gemeinschaften
  8. Wahl der Besteuerung bei Gewinnausschüttungen aus Kapitalbeteiligungen
  9. Selbständige Computerfachleute nicht gewerbesteuerpflichtig
  10. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge ab 2010
  11. Auch nach späterer Insolvenz kein Erlass von Erbschaftsteuer

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

a) Wie und wann kommt die Inflation?

Die Frage erscheint berechtigt. Auch einem nur am Rande Interessierten bereitet es doch Sorge, wenn die EZB nunmehr Schrottanleihen aus Griechenland und von den anderen PIGS aufkauft und nicht müde wird vorzutragen, durch Geldabsaugung an anderer Stelle bei den Banken würde die Zentralbankgeldmenge wieder reduziert, so dass Inflationsgefahren nicht bestünden. Auch der rührige Bundesfinanzminister weist aktuell auf die Inflationsrate im April von 1 % hin. Wenn beide Recht hätten, wären die in den Medien und mittlerweile von breiten Bevölkerungsschichten geäußerten Befürchtungen um die Ersparnisse ohne Relevanz. Beides kann gleichzeitig nicht richtig sein. Einen Hinweis auf die Inflation gibt der Finanzminister in seiner Mitteilung vom 19. 5. 2010 indem er auf die steigenden Energiepreise hinweist. Zum einen ist mit der Niedrigzinspolitik der entwickelten oder anders formuliert, sich auf dem absteigenden Ast befindlichen G20-Ländern der Grundstein für die Inflation gelegt. Um den Zins niedrig zu halten und damit Investition und Konsum zu beleben sowie die Staatshaushalte nicht aus den Nähten platzen zu lassen, wird die Geldmenge erhöht. Der aktuelle Marshall-Plan für Griechenland erreicht mit seinen unvorstellbaren Mrd. € 750 eine neue Dimension der sich betraglich immer mehr überbietenden und gleichzeitig in immer kürzeren Zeiträumen notwendigen Eingriffe der Notenbanken auf Veranlassung der Regierungen. Nur hat der Euro-Raum nun mehrere Probleme an der Backe. Das Vermögen der EZB wird ausgehöhlt („Bad Bank“) und der Euro wertet ab. Das ist gut für das produktive und exportabhängige Deutschland, aber Gift für die armen Griechen und die fleißigen deutschen Bürger, denn die Importe werden teurer. Der Finanzminister hat das Problem erkannt, die neue Inflation ist wechselkurs- und damit importinduziert. Der private Haushalt merkt das über die Energiepreise und die Industrie über die ausländischen Vorprodukte insgesamt. Weiterhin liegt das Problem darin, dass die Inflation bei uns an den Konsumgütern gemessen wird. Die korrespondierenden Vorprodukte und Vermögensgüter sind bereits erheblich gestiegen. Gold lässt grüßen. Nach diesen schon vorhandenen Preissteigerungen merken die Arbeitnehmer, dass die Löhne nicht mehr reichen, um ihre Arbeitskraft für den nächsten Monat zu reproduzieren. Es setzt sich eine ergebnisoffene Lohn-/Preisspirale nach oben in Bewegung. Die Firmen, von denen aktuell keine Inflationsgefahr ausgeht, da sie über nicht ausgelastete Kapazitäten verfügen und daher Preiserhöhungen nur eingeschränkt durchsetzen können, kommen über diese Kosten in Bedrängnis. Hier ist zu hoffen, dass über die importierte Inflation, die für die Sanierung der Staatshaushalte notwendige konjunkturelle Erholung nicht abgewürgt wird. Wenn dieses geschieht, dürfte das Licht ausgehen. Ergebnis: Der Inflationsprozess ist bereits über die Euroabwertung in Gang gekommen.

b) Wer gewinnt und wer verliert bei der Inflation?

Kriegen wir eine „normale“ schleichende Inflation, gibt es die beiden Klassen der Inflationsbeteiligten, also Gewinner und Verlieger. Kriegen wir eine galoppierende oder Hyperinflation nehmen alle Schaden, es wird die Reset-Taste gedrückt und alle beginnen wie nach dem letzten Krieg mit einer Grundausstattung an DM oder den Neuen Euro der Kern-Eurozone. Die anderen Eurozonenländer behalten den Euro, der dann gegenüber dem Neuen Euro abwertet. Bei der schleichenden Inflation gewinnen die Schuldner, insbesondere der Staat. Immer vorausgesetzt, es handelt sich um eine normale Inflation. Es gewinnen auch die Sachvermögensbesitzer. Gewinn hier vorsichtig definiert als nicht allzugroßen Verlust. Da sich Deutschland in jedem Fall nicht wieder zu einem Agrarland runterentwickeln wird, dürften die Produktivvermögensbesitzer die Nase vorne haben, also Aktien kaufen. Hier ist Qualität gefragt, also dicke, fette Titel mit hoher Dividendenrendite und notiert im obersten Börsensegment, so dass auch Ausländer zugreifen. Wo soll das Geld denn hin, wenn nicht in Aktien? Bargeld und Obligationen kommen durch die Inflation unter die Räder, so dass nur ein Flaschenhals übrig bleibt. Sicherlich mag es kurzfristig Verwerfungen geben, auch ausgelöst durch unsere Volksschauspieler in Berlin. Das Sozialprodukt geht aber bei hoher Inflation nach unten, da die Flucht in die Sachwerte, die optimale Güterallokation verhindert. Wenn alle Gold kaufen und zunächst gewinnen geht man später zum Friseur und der kauft dann auch immer weniger Gold usw., die Wirtschaft erstarrt. Kostolany kurz Gold: „Investiere bei einem Goldrausch nicht in die Goldgräber, sondern in Schaufeln“, aber Glückwunsch an die, die rechtzeitig eingestiegen sind. Verlieren tut der Geldsackbesitzer mit Festgeld, Obligationen, Lebensversicherungen und Renten. Wenn alles vorbei ist, hat der Immobilieneigentümer nach wie vor seine Immobilie oder sein Grundstück möglicherweise aber auch eine Umlage zur Abschöpfung seiner Gewinne, vulgo Lastenausgleichsabgabe. Der Gesetzgeber wird sich also nach einer stillen oder offenen Währungsreform um einen „gerechten“ Lastenausgleich zwischen den Gewinnern und Verlierern bemühen müssen, um das Votum der Wähler zu erhalten.

c) Was macht der Staat?

Die populistischen Staaten machten nichts Relevantes, sie suchen die Schuldigen, wobei jeder weiß, dass die Staatsdefizite aus den Wählerversprechen weltweit die Ursachen des Übels sind. Die überhektischen nachzulesenden Abstimmungen zur Griechenlandhilfe machen deutlich, dass sich der Markt, also die Mehrheit der billig und gerecht Denkenden nicht betrügen lässt. Es sind doch nicht die mit Narrenfreiheit („moral hazard“) ausgestatteten Banken oder zockenden Hedgefonds, die die Staatsdefizite verursacht haben. Wenn hier mit den Kreditversicherungen gezockt wird, liegt doch auf der Hand, dass dieses Spiel mit dem Ungewissen systemnotwendig ist, denn der Verkäufer dieser Versicherungen kommt durch den Kauf auf die sichere Seite. Oder: Das Fieberthermometer (Preise für die Kreditversicherungsprämien) ist doch nicht schuld am Fieber. Andererseits kann man Auswüchse der Intelligenz der Goldmänner nicht verstehen. Es liegt doch auf der Hand, dass man Börsenaufträge nicht zuerst an Hochfrequenzhändler weitergeben darf, damit diese durch schnelles Dazwischengehen mit ihren schnelleren Rechnern noch ein Schnittchen machen können. Hier liegt doch klar auf der Hand liegend ein Insiderhandel vor, dem alle zusehen. Die Tobin-Steuer hatten wir bis 1991 in Deutschland, sie war nur Sand im Getriebe und auch die Abgeltungssteuer für Private erzeugt den gleichen Lock-in-Effekt. Das Getriebe geht langsamer, die Platzierung neuer Aktien wird schwieriger. Der Staat sollte sich an die eigene Nase fassen und die Bürger nicht versuchen hieran herumzuführen. Verlockend ist natürlich, sich über diese neue Steuer neue Einnahmen zu erschließen, um die das Wahlvolk bei Laune zu halten.

Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau und Ihre Vermögensplanung, damit sie nicht allzuviel verlieren.

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2. „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise“

Der Vortrag am 5. Mai bei der Beratertagung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg in Freiburg, Schloss Reinach, zu dem genannten Thema war für alle Beteiligten ein Erfolg. Der Vortrag diente der Beraterfortbildung der Handwerksammern in Baden Württemberg. Preis-, Kosten- und Wettbewerbsstrategien in der Krise sind ökonomische Survivaltools, die man wie Bear Grylls auf DMAX in anderem Umfeld verherrschen sollte.

Der Vortrag wird am 22. 6. bei der IHK Stuttgart wiederholt.

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3. Krisenberatung

Eine von uns durchgeführte Krisenberatung wird von der KfW zu rd. 50 % gefördert. Nach einer Analyse der Krisenursachen werden konkrete Maßnahmen zur Unternehmenssicherung ausgearbeitet und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung unterstützt.

Die Beratung umfasst somit nicht nur taktische Maßnahmen, sondern auch die strategische Ausrichtung.

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4. Akkreditierung beim Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft

Herr Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach ist nun auch als RKW-Berater akkreditiert. Damit runden wir unser Dienstleistungsangebot für Existenzgründer ab. Wenn die einschlägigen Kriterien erfüllt werden, können Coachingleistungen nun auch bereits vor Gründung bezuschusst werden.

Wie bisher auch setzten wir weiterhin die KfW-Mittel des Gründercoachings ein, die sich insbesondere für Coaching und Unternehmensberatungen nach Gründung eignen.

In der Gründungsphase kann durch die Zuschüsse der Eigenanteil des Gründers für Beratungsleistungen stark reduziert werden. Für Details stehen wir gerne persönlich zur Verfügung.

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5. Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen ab Juli 2010

Die gesetzlichen Vorgaben zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen sind für Meldezeiträume ab 1. Juli 2010 geändert worden.

Die wichtigste Änderung dabei ist, dass die Meldungen zur Angabe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Lieferungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht mehr vierteljährlich, sondern künftig grundsätzlich monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln sind. Die bisherige Möglichkeit, bei Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Dauerfristverlängerung auch die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldungen um einen Monat hinauszuschieben, wurde gestrichen. Betragen die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als 100.000 Euro, können die Zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Wird die Grenze von 100.000 Euro im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, ist bis zum 25. des folgenden Monats eine Zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalendervierteljahres abzugeben. Ab 2012 wird die Grenze von 100.000 Euro auf 50.000 Euro gesenkt.

Seit Anfang 2010 sind auch Zusammenfassende Meldungen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen zu übermitteln, bei denen der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet. Diese Meldungen sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unternehmer, die für ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen monatliche Zusammenfassende Meldungen abgeben, haben die erforderlichen Angaben zu den sonstigen Leistungen für Kalendervierteljahre in der letzten Monatsmeldung des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Vereinfachungsgründen können sie die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch in den jeweiligen Monatsmeldungen ergänzen; sie müssen dies dem Bundeszentralamt für Steuern gegenüber nur anzeigen.

Die in den Zusammenfassenden Meldungen geforderten Angaben haben sich dabei nicht verändert. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in Zusammenfassenden Meldungen sind künftig nicht mehr innerhalb von drei Monaten, sondern innerhalb eines Monats zu berichtigen.

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6. Besteuerung von Jahreswagenrabatten

Nachdem der Bundesfinanzhof die Besteuerung von Belegschaftsrabatten zugunsten der Arbeitnehmer verbessert hatte, hat die Finanzverwaltung ihre Regelungen zur Besteuerung von Jahreswagenrabatten angepasst. Danach kommt für die Berechnung des geldwerten Vorteils von Arbeitnehmern in der Automobilbranche als „Endpreis, zu dem der Arbeitgeber . . . die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet,“ nur selten die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Betracht, weil die Angebotspreise für PKW zurzeit deutlich unter den Herstellerpreisempfehlungen liegen. Aus Vereinfachungsgründen kann zur Ermittlung des „Endpreises“ der Listenpreis um 80 % des Preisnachlasses gekürzt werden, der durchschnittlich in den letzten drei Monaten beim Verkauf an fremde Letztverbraucher tatsächlich für das entsprechende Modell gewährt wurde.

Beispiel:

Empfohlener Preis für einen PKW
25.000 €
- durchschnittl. Rabatt für Privatkunden (z.B. 15 %): 3.750 €
davon 80 %
_3.000 €
= Endpreis
22.000 €
- Bewertungsabschlag 4 %
__880 €
= Vergleichspreis
21.120 €
Kaufpreis des Arbeitnehmers
19.000 €
geldwerter Vorteil
2.120 €
- Rabattfreibetrag
_1.080 €
zu versteuernder geldwerter Vorteil
1.040 €


Die neue Regelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagenrabatten ist rückwirkend zum 1. Januar 2009 anzuwenden.

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7. Vorsteuerabzug bei Rechnungen an Gemeinschaften

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass die Lieferung oder sonstige Leistung von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen wurde und dass eine entsprechende Rechnung vorliegt. Abgrenzungsprobleme treten insbesondere bei Ehegatten auf, weil hier die Ehefrau, der Ehemann und die Ehegattengemeinschaft unternehmerisch tätig sein können.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einer (aus Ehegatten bestehenden) Grundstücksgemeinschaft der Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner (Leistungsempfänger) auftritt und die Rechnung nur an ihn adressiert ist. Zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs bei der Gemeinschaft muss der handelnde Gemeinschafter gegenüber dem Geschäftspartner klarstellen, dass er im Namen der Gemeinschaft den Auftrag erteilt. Es ist deshalb darauf zu achten, dass nicht nur in der Rechnung, sondern bereits bei der Auftragsvergabe die Gemeinschaft als Auftraggeber (Leistungsempfänger) angegeben ist.

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8. Wahl der Besteuerung bei Gewinnausschüttungen aus Kapitalbeteiligungen

Seit 2009 unterliegen Zinsen und Erträge aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Eine Einbeziehung dieser Erträge in der Einkommensteuer-Veranlagung ist dann nicht erforderlich; nachteilig dabei ist, dass auch keine Werbungskosten über dem Sparer-Pauschbetrag geltend gemacht werden können. Für Gewinnausschüttungen insbesondere aus GmbHs besteht allerdings ein Wahlrecht: Hier kann statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren im Rahmen der Veranlagung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass

  • zu irgendeinem Zeitpunkt im Veranlagungsjahr mindestens eine 25 %ige Beteiligung an der Gesellschaft bestand oder
  • mindestens eine 1 %ige Beteiligung bestand und der Gesellschafter beruflich (z. B. als Geschäftsführer, als leitender Angestellter oder auch als Selbständiger) für die Gesellschaft tätig ist.

Die Wahl zum Teileinkünfteverfahren bedeutet, dass die Gewinnausschüttungen nur in Höhe von 60 % zur Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz herangezogen und Werbungskosten in entsprechender Höhe berücksichtigt werden.

Beispiel: G erhält aus einer 30 %igen GmbH-Beteiligung eine Gewinnausschüttung von 100.000 €.
Variante: Im Rahmen der Finanzierung der GmbH-Beteiligung sind G Werbungskosten in Höhe von 15.000 € entstanden.
Es ergeben sich z. B. folgende Steuerbelastungen im Vergleich:

 
Abgeltungsteuer
persönlicher Steuersatz
 
25,00 %
35,00 %
42,00 %
45,00 %
darauf Solidaritätszuschlag (5,5 %)
_1,37 %
1,92%
_2,31 %
_2,47 %
 
26,37 %
36,92 %
44,31 %
47,47 %
Steuer auf 100.000 €
26.370 €
-
-
-
Steuer auf (100.000 € x 60 %=) 60.000 €
-
22.152 €
26.586 €
28.482 €
Variante: Steuer bei Berücksichtigung
von Werbungskosten:
60.000 € - (60 % x 15.000 €=) 9.000 €=
51.000 €
-
18.829 €
22.598 €
24.210 €

Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann gewählt werden, wenn im betreffenden Jahr keine Gewinnausschüttungen erfolgt sind, aber z. B. Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.

Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss spätestens mit Abgabe der Einkommensteuer-
Erklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden. Das Teileinkünfteverfahren gilt dann für die folgenden vier Jahre, solange der Antrag nicht widerrufen wird. Es ist allerdings zu beachten, dass nach einem Widerruf ein erneuter Wechsel zum Teileinkünfteverfahren nicht mehr möglich ist; d. h., für Erträge bzw. Werbungskosten aus dieser Beteiligung kommt dann nur noch die Abgeltungsteuer in Betracht.

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9. Selbständige Computerfachleute nicht gewerbesteuerpflichtig

Grundsätzlich unterliegt jeder Selbständige, der gewerblich tätig ist, der Gewerbesteuer; Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure sowie „beratende Betriebs- und Volkswirte“ sind dagegen regelmäßig nicht gewerbesteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt den Kreis der Freiberufler auf Berufsbilder im Bereich der IT bzw. Datenverarbeitung erweitert. Es handelt sich hierbei um die selbständig ausgeübten Tätigkeiten

  • eines Diplom-Ingenieurs, der für seine Auftraggeber Rechnernetzwerke und Software installiert, das System überwacht, Störungen behebt und als Systemadministrator fungiert;
  • eines Betriebswirts (EDV), der als Unternehmensberater Betriebssysteme und Datenverarbeitungssysteme einrichtet und betreut;
  • eines staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten (DV), der als Systembetreuer EDV-Projekte leitet.

Das Gericht hat diese Tätigkeiten als „ingenieurähnlich“ und damit freiberuflich beurteilt; somit unterliegen die daraus erzielten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer.

Es ist darauf hinzuweisen, dass seit 2001 die Gewerbesteuer bei Personenunternehmen auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann (siehe § 35 EStG). Da jedoch eine (vollständige) Entlastung nur bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 % eintritt, bleibt es z. B. bei höheren Hebesätzen bei einer zusätzlichen Belastung aufgrund der Gewerbesteuer.

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10. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge ab 2010

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei PKW- und Bewirtungskosten oder bei Reisekosten) bzw. Mindestvergütungsbeträge.

Je nachdem in welchem Land der in Deutschland ansässige Unternehmer das Erstattungsverfahren beantragt, gelten seit dem 1. Januar 2010 u. a. folgende Besonderheiten:

Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat

Für ab 2010 gestellte Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ausschließlich ein elektronisches Verfahren, d. h., Vergütungsanträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung gilt – je nach Bestimmung des jeweiligen Staates – auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro). Neu ist ebenfalls, dass der Antrag jetzt bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden muss.

Der Antrag ist künftig nicht mehr an die ausländische Erstattungsbehörde, sondern über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten; von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.

Erstattung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten

Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittländer) ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Ausgeschlossen ist hier die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfällt.

Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten sind wie bisher in Papierform bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde (entweder direkt oder über die entsprechende Auslandshandelskammer ) zu stellen. Als Abgabefrist gilt hier weiterhin der 30. Juni des folgenden Jahres. Dem Antrag beizufügen sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine sog. Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamts.

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11. Auch nach späterer Insolvenz kein Erlass von Erbschaftsteuer

Für den Übergang von Betriebsvermögen im Rahmen einer Erbfolge sind besondere Vergünstigungen vorgesehen. So bleibt Betriebsvermögen in vollem Umfang steuerfrei, wenn ein geerbter Betrieb für mindestens sieben Jahre weitergeführt wird (vgl. §§ 13a, 13b ErbStG). Wird das Betriebsvermögen innerhalb dieser sog. Behaltensfrist veräußert, fällt ggf. rückwirkend Erbschaftsteuer an.

Lediglich einige Sondertatbestände führen nicht zum Entstehen von Erbschaftsteuer. Das wäre z. B. bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebsvermögens (die Bindung geht dann auf den Beschenkten über) oder bei unverzüglicher Reinvestition in anderes Betriebsvermögen der Fall. Für den Fall der Insolvenz gibt es jedoch keine Ausnahme. Der Erbe würde bei einer Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist nicht nur geerbtes Betriebsvermögen verlieren, sondern ggf. auch nachträglich mit Erbschaftsteuer belastet werden. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, rechtfertigt ein solcher Sachverhalt auch keinen Erlass der entstandenen Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach neuem Recht Erbschaftsteuer nur insoweit anteilig anfällt, als die Behaltensfrist im Zeitpunkt der Insolvenz noch nicht abgelaufen ist.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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