Mandanteninformationsbrief

Januar 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wichtig: Handlungsbedarf Nachfolgeplanung, Erbschaftsteuer verfassungswidrig?
  2. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  3. Sachbezugswerte 2012 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  4. Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
  5. Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung nicht abzugsfähig
  6. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
  7. Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) verschoben
  8. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2012

1. Wichtig: Handlungsbedarf Nachfolgeplanung, Erbschaftsteuer verfassungswidrig?

Das Erbschaftsteuergesetz kommt vermutlich erneut auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Der Bundesfinanzhof hat gerade seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den derzeit geltenden Regelungen dem Bundesfinanzminister mitgeteilt und diesen aufgefordert dem Verfahren beizutreten. Bekanntermaßen kann Betriebsvermögen von der Besteuerung freigestellt werden, wenn das Unternehmen im vergleichbaren Umfang fortgeführt wird. Gestaltungen ermöglichen aber auch, dass Privatvermögen in Betriebsvermögen umgewandelt wird und damit ebenfalls steuerfrei übertragen werden kann. In seinem Urteil vom 5. 11. 2011 gibt der BFH selber Beispiele: So wird privates Festgeld in Betriebsvermögen übertragen und damit in nicht steuerschädliches Verwaltungsvermögen. In diesem Fall handelt es sich gem. BFH auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Die Bedenken des BFH richten sich vor allem dagegen, dass durch die bloße Wahl einer bestimmten Gestaltung die Steuerfreiheit des Erwerbs erreicht werden kann. Solche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen typischerweise aber nur beim Erwerb zu Lebzeiten und scheiden somit für Übertragungen von Todes wegen aus, es sei denn man nimmt die schlechte Verzinsung von Festgeld für die Steuerfreiheit der Übertragung in Kauf. Angesichts der Staatsschuldenkrise und der sich auch wohl 2013 ändernden politischen Verhältnisse ist diesmal aber wohl kaum mit einer Erweiterung der Verschonungsregelungen oder gar mit einer Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu rechnen. Einschränkungen der heute noch begünstigten Übertragung von Betriebsvermögen sind wahrscheinlicher. Die Zeit bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts sollte daher dazu genutzt werden, um die geltenden Verschonungsregelungen im Einzelfall gezielt in Anspruch zu nehmen und um Privatvermögen steuerfrei zu übertragen. Wenn bei Ihnen eine Unternehmensnachfolge ansteht, so nehmen Sie mit uns zu deren Gestaltung Kontakt auf.

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2. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Es spricht viel dafür, weiterhin auf Cash zu setzen. Nicht nur die Griechen, sondern auch die Letten bringen ihr Geld vor den Banken in Sicherheit. Die Griechen haben Angst vor der Drachme und gehen in die Schweiz und die Letten haben Angst, dass ihre Banken einem Ansturm von Kunden, die ihr Geld Cash haben wollen, nicht gewachsen ist. Dass der hohe Refinanzierungsbedarf (fälliger Kredit gegen neuen Kredit) im ersten Quartal von Italien, Spanien und auch Frankreich gedeckt werden kann, erscheint nicht sicher. In den nächsten zwei Jahren stehen im Euroland 30 % der Staatsschulden zur Refinanzierung an. Hier werden Größenordnungen erreicht, die auch über die Rettungsschirme und den IWF nicht gedeckt werden könnten. Der Exitus von Staaten geht genau wie von Firmen und privaten Haushalten: Die Löhne können nicht mehr gezahlt werden und der Zusammenbruch der staatlichen Ordnung beginnt. Was soll man tun? Das Beste hoffen und mit dem Schlimmsten rechnen. Banken, die sich schon jetzt stark misstrauen, werden die Geschäfte untereinander weiter reduzieren und Guthaben nur noch bei der Zentralbank anlegen. Die europäische Bankenaufsicht fordert relevante Institute auf, ihr Eigenkapital zu erhöhen. Da deren Kurse im Keller sind verbleibt ihnen nur, die Aktivseite ihrer Bilanz durch Verkäufe und Krediteinschränkungen abzubauen. Kredite werden also knapper und die Zinsen werden steigen, trotz der Zinssenkungen der Zentralbanken. Da die europäischen Staaten keine Konjunkturprogramme mehr fahren können, wird die Nachfrage sinken und damit auch die Unternehmensgewinne. China wird zwar sein Geld bei uns anlegen aber über seine Immobilienblase selber erhebliche Probleme bekommen, so dass auch die deutschen Auslandsmärkte unter Druck geraten. Firmen sollten sich also Cash-Position hoch halten. Das gleiche gilt für private Haushalte. Nach oben Gesagtem sinken die Unternehmensgewinne, so dass die noch moderaten KGV unter Druck geraten und steigen. In Staatsanleihen geht niemand mehr, so dass nur noch Unternehmensanleihen mit kurzer Laufzeit eine Alternative sind, um wenigstens die Inflationsrate zu kompensieren. Irgendwann wird die Aktie aber hoch interessant, insbesondere die schönen Dividendenwerte. Aber: Wer vor 10 Jahren in Aktien eingestiegen ist, dem fehlen heute rd. 30 %. Strukturierte Produkte sind zu teuer und insbesondere zu viel kompliziert gestrickt, die Gewinne werden von den hohen Kosten aufgefressen. Was bleibt, ist das Geld selber in die Hand zu nehmen.

Sind Sie hinsichtlich Ihres Vermögensaufbaues wegen der kommenden Inflation unsicher? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wie immer ein paar lockere Börsenweisheiten: Dividende gut, alles gut. Bargeld in der Tasche und gleichzeitig die Absicht zu haben, bei niedrigen Kursen in die Börse einzusteigen, ist dasselbe Vergnügen, wie hungrig zu sein und sich auf dem Weg ins Restaurant zu befinden (André Kostolany). Über allem aber steht aber das Kölner Grundgesetz: „Et kütt wie et kütt“ (Habe keine Angst vor der Zukunft).

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3. Sachbezugswerte 2012 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Für 2012 gelten die folgenden Werte.

Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung
47 €
86 €
86 €
219 €


Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,87 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2012 bis zu einem Betrag von 5,97 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 212 Euro monatlich; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

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4. Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht oder vom Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Berücksichtigungsfähig sind neben den Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes und den Reisekosten auch andere Aufwendungen wie z. B. Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung.

Zu den begünstigten Umzugskosten gehören auch die infolge des Wohnungswechsels geleisteten doppelten Mietzahlungen. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Danach können die Mietaufwendungen zeitanteilig für die neue Wohnung bis zum Umzugstag (der Familie) und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie) – aber nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Nutzt der Arbeitnehmer die neue Wohnung bis zum Nachzug seiner Familie allein, kann er daneben Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das Gericht hat auch entschieden, dass die Beschränkung des Abzugs für Wohnungskosten bis zur Wohnungsgröße von 60 m² nicht für den Zeitraum der Umzugsphase gilt, sodass im Streitfall die Miete für eine 165 m² große Wohnung als Umzugskosten absetzbar war.

Offen ließ das Gericht, wann die bisherige Wohnung gekündigt werden muss, z. B. kurz nach Unterzeichnung des Mietvertrags für die neue Wohnung oder erst nach Ablauf der Probezeit des Arbeitnehmers.

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5. Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung nicht abzugsfähig

Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nur insoweit steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, als sie bei der Ermittlung der Einkünfte oder im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern anfallen. Nicht dazu gehören die anteiligen Kosten für das Ausfüllen der Einkommensteuer-Erklärung sowie der dazu gehörenden Anlagen; darauf entfallende Aufwendungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den sog. gemischten Aufwendungen gilt. Im Streitfall wollte der Kläger die für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung angefallenen Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, weil die Pflicht zur Abgabe der Erklärung ausschließlich durch Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlasst sei. Dies lehnte das Gericht ab mit der Begründung, dass die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung nur in unbedeutendem Maße (Eintragen der gewerblichen Einkünfte in die „Anlage G“) beruflich veranlasst sei; auch eine anteilige Berücksichtigung der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung komme daher nicht in Betracht.

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6. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2011 folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2001 und früher erfolgt ist
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2001 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2001

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2005 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

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7. Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) verschoben

Ursprünglich war geplant, dass alle Arbeitgeber vor der Lohnabrechnung für Januar 2012 die Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer elektronisch von Servern der Finanzverwaltung abrufen sollten. Die technischen Vorbereitungen für dieses Verfahren werden jedoch nicht rechtzeitig abgeschlossen sein, sodass zunächst wie bisher weiter verfahren werden kann. Das heißt, dass Arbeitgeber die ihnen vorliegenden Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer zunächst unverändert weiter zugrunde legen müssen. Arbeitnehmer haben Änderungen der Besteuerungsmerkmale – wie bereits 2011 – durch entsprechende Bescheinigungen ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.

Die Finanzverwaltung plant nun, mit dem neuen Verfahren erst Anfang 2013 zu beginnen.

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8. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2012

Ab dem 1. Januar 2012 gelten z. T. neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung:

 
Jahr
Monat
 
Beitragssätze
Beitragsbemessungsgrenzen  
 
  • Renten-/Arbeitslosenversicherung
 
 
RV: 19,6 % / AV: 3 %
alte Bundesländer
67.200 €
5.600,00 €
 
-
neue Bundesländer
57.600 €
4.800,00 €
 
-
  • Kranken-/Pflegeversicherung
45.900 €
3.825,00 €
 
KV: 15,5 % (Arbeitnehmer: 8,2 %
 
 
Arbeitgeber: 7,3 %)
 
 
PV: 1,95 %
Versicherungspflichtgrenze
 
in der Krankenversicherung
50.850 €
4.237,50 €
 
-
Geringverdienergrenze
-
325,00 €
 
-
Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs)
 
Arbeitslohngrenze
-
400,00 €
 
-
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag
 
Renten-/Krankenversicherung
 
  • allgemein
-
-
 
RV: 15 % / KV: 13 %
  • bei Beschäftigung in Privathaushalten
-
-
 
RV: 5 % / KV: 5 %
Beitragsaufstockung zur
 
Rentenversicherung
 
  • allgemein
-
-
 
RV Arbeitnehmer: 4,6 %
 
 
(Arbeitgeber: 15 %)
  • bei Beschäftigung in Privathaushalten
-
-
 
RV Arbeitnehmer: 14,6 %
   
 
(Arbeitgeber: 5 %)

Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des „paritätischen“ Beitragssatzes von 14,6 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2012 aber auf einen Höchstbetrag von (50 % von 558,46 Euro =) 279,23 Euro monatlich begrenzt.

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UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Steuerberatungsgesellschaft

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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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