Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Oktober 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken: Inhaltsübersicht: - Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
- Freiburger Gründertag 2012 am 19.10.2012 mit Vortrag von Herrn Dr. Philipp Unkelbach für Existenzgründer
- Termine und Hinweise zum Jahresende 2012
- Doppelte Haushaltsführung in einer Wohngemeinschaft
- Entfernungspauschale: Straßen- statt Fährverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger
- Ehegattenveranlagung ab 2013 geändert
- Schulgeld für eine Privatschule im Ausland
- Kinderbetreuung durch Angehörige: Fahrtkostenersatz berücksichtigungsfähig
- Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Betrieben
- Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionsanwartschaft
- Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Voßkuhle hat Recht gesprochen und recht: Es geht nicht an, dass mit wohlgemeinten Hebelkonstruktionen und der Hoffnung, dass alles gut geht, das Haftungspotential des ESM über die 190 Mrd. € hochgefahren wird und das am Parlament vorbei. Richtig ist auch die weitere Diskussion was mit dem Haftungspotential der EZB ist, das durch den Aufkauf von Staatstiteln der Südländer weiter ausgebaut werden soll, nach Draghi „unbegrenzt“, sowie die Diskussion der Frage nach dem Verbleib der riesigen Targetsalden in der EZB-Bilanz. Seehofer sieht die 190 Mrd. € einschließlich des EZB-Haftungspotentials. Gauweiler wollte das vom Verfassungsgericht geklärt haben. Dieses sieht sich wohl nicht dafür zuständig, da die EZB unter den Europäischen Gerichtshof fällt, gleichwohl kann das deutsche Gericht der europäischen Instanz diese Rechtsfrage vorlegen. Staatsfinanzierung ist der EZB ausdrücklich verboten. Es wundert, dass in dieser Frage auch Länder wie Finnland eingeknickt sind, so dass Weidmann alleine steht, von Merkel nicht mehr unterstützt und bereits von Schäuble angegriffen. Die Aufkäufe unter der zulässigen Liquiditätssteuerung laufen zu lassen, wie es auch die EG tut, erscheint akademischer Stuss, denn die Aufkäufe werden ja an die Auflagen des ESM gebunden, also Staatsfinanzierung unter Auflagen, aber doch eben Staatsfinanzierung und so hat sich Draghi ja auch geäußert. Liquiditätssteuerung kann über den Sekundärmarkt ja auch mit anderen Titeln erfolgen. Voßkuhle ist somit der Pflichtverteidiger von Weidmann geworden. Mit Voßkuhle und Draghi stoßen natürlich zwei Welten aufeinander, Voßkuhle, der dem Recht verpflichtet ist, aber gleichwohl alle Zusammenhänge sieht, und Draghi, der Goldman Sachs-Mann, der die Gestaltung in den Vordergrund stellt, dem aber die Rechtsgrundlage und demokratische Legitimation fehlt. Kurzfristig ist Draghi im Aufwind und die Börsen sehen das genauso, da auch die FED die Geldmenge ausdehnt und die Zinsen ebenfalls unten lässt. Kein Wunder, dass die Riester-Policen sich nicht rechnen, dazu kommen die immensen Kosten. Wie aktuell nachzulesen, kassieren die Versicherungen von den Beiträgen bis zu 16,5 % als Kosten, so dass nur 83,5 % angelegt werden, das kann sich nicht rechnen, insbesondere wenn man die zu erwartende hohe Inflation noch berücksichtigt. Sparbuch oder Festgeld ist eindeutig besser. Da EZB und FED die Geldmengen ausweiten und die Zinsen niedrig halten, ist die monetäre Grundlage für Kurssteigerungen gegeben nach der Regel „Zinsen unten Kurse oben“. Was stört ist die auch zu beachtende Realwirtschaft und das politische Umfeld. Außer Deutschland hat die relevante Anlagenwelt die bekannten Probleme: USA: Hohe Arbeitslosigkeit, geringes Wachstum; China: Geringeres Wachstum, hohe Inflation, Bankenprobleme; Rest von Europa: Rezession oder geringes Wachstum. Politisch spitzt sich der Konflikt Israel/Iran zu, die erhoffte Demokratisierung in Nordafrika schlägt in das Gegenteil um und die Auseinandersetzung mit dem Islam wird ein weltweites Problem. Die Wahlen in den USA dürften nach den aktuellen Äußerungen von Romney über die Wähler der Demokraten als Abzocker für Obama gelaufen sein. Auch dürfte sich Merkel wieder durchsetzen und mit FDP und Grünen koalieren oder eine große Koalition begründen, die Steinbrück aber ablehnt. Per Saldo sehen wir den DAX nach wie vor bis 8000 laufen, aber dann sollte man das Geld vom Tisch nehmen und den Rücksetzer auf 5500 abwarten. Bei den Aktien haben wir nach wie vor Allianz und Post (in dieser Reihenfolge) vorne und bei den Festverzinslichen wie bisher Conti und Schaeffler (für kleines Geld und hoher Liquidität hierbei A1G6WT mit 5,5 % Rendite) und immer auf Kurzläufer setzen, da die kommende Inflation zu Gegenbewegungen beim Zins führt und dann die Kurse in den Keller schickt.
Wie immer am Schluss ein paar kritische und auch humoristische Börsenweisheiten:
Ein Spekulant ist nervös, wenn er keine Aktien hält und die Börse beginnt zu steigen. Die häufigsten Wörter an der Börse sind: hoffentlich, möglich, könnte, vielleicht, wahrscheinlich. Das Schlimmste für einen Spekulanten ist es, einen großen Fehler vorherzusehen und ihn trotzdem zu begehen.
Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die rückläufige Konjunktur und die anstehende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
[Inhaltsübersicht] 2. Freiburger Gründertag 2012 am 19.10.2012 mit Vortrag von Herrn Dr. Philipp Unkelbach für Existenzgründer Der "Freiburger Gründertag" hat sich zu einer der erfolgreichsten und größten Unternehmensgründermessen in Deutschland entwickelt. Anknüpfend an den Erfolg der Vergangenheit werden die Veranstalter auch in diesem Jahr unter dem Motto "Von der Idee zum Erfolg" rund 2.000 Besucher in der Messehalle 1 der Freiburger Messe begrüßen. Wie auch in den letzten Jahren ist die Unkelbach Treuhand GmbH wieder mit einem eigenen Stand bei der Messe vertreten. Wir freuen uns auf viele interessante Gespräche!
Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach wird auf dem Freiburger Gründertag um 11.30 Uhr einen Vortrag zum Thema: Steuern - Praxistipps für Existenzgründer! halten. Der Vortrag findet im Konferenzraum 2 auf der Messe Freiburg statt.
Der Eintritt zum Freiburger Gründertag ist für Besucher kostenlos. Vom Veranstalter wird um eine Onlineregistrierung gebeten. Anmeldemöglichkeit hier. [Inhaltsübersicht] 3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2012 Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2011 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2012 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.
Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2012 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.
In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2013 – zusammengestellt. [Inhaltsübersicht] 4. Doppelte Haushaltsführung in einer Wohngemeinschaft Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort sowie wöchentliche Heimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der (Familien-)Haushalt weiter den Lebensmittelpunkt darstellt.
Die Anforderungen an die Wohnung am Beschäftigungsort sind dabei nicht sehr hoch. So steht einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, wenn der Zweithaushalt dort in einer Wohngemeinschaft geführt wird. Der Bundesfinanzhof hat dies selbst für den Fall anerkannt, dass ein Mann die Wohngemeinschaft am Beschäftigungsort mit einer anderen Frau führt. Erst wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung. [Inhaltsübersicht] 5. Entfernungspauschale: Straßen- statt Fährverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger Beim Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; eine längere Strecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass bei der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung auch eine Fährverbindung einzubeziehen ist. Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt an 220 Arbeitstagen für die Fahrt zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte einen PKW und eine Fähre. Die kürzeste Fahrtstrecke einschließlich der Fährstrecke von 1 km beträgt 15 km. Die Monatskarte für die Fähre kostet 80 €. Berechnung der Entfernungspauschale: | PKW: 220 Arbeitstage x 14 km x 0,30 € | 924 € | Fährkosten: 12 x 80 € | 960 € | insgesamt zu berücksichtigen | 1.884 € | Dabei sind allerdings die Besonderheiten einer Fährverbindung wie lange Wartezeiten, häufig auftretende technische Schwierigkeiten oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb zu berücksichtigen. Diese Gründe können dazu führen, dass statt der Fährverbindung die längere, aber offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale angesetzt werden kann, obwohl die Fährstrecke kostengünstiger ist.
Erweist sich die vom Arbeitnehmer genutzte Umwegstrecke ohne Fähre jedoch nicht als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ gegenüber der kürzesten Strecke (mit Fähre), so können weder die Entfernungspauschale für die Umwegstrecke noch die Kosten für die Fähre angesetzt werden, weil diese tatsächlich nicht benutzt wurde. [Inhaltsübersicht] 6. Ehegattenveranlagung ab 2013 geändert Ehegatten, die an mindestens einem Tag im Kalenderjahr beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, können nach derzeitigem Recht bei der Einkommensteuer zwischen der Zusammenveranlagung, der getrennten Veranlagung und – nur im Jahr der Eheschließung – der besonderen Veranlagung wählen. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Regelungen zur Ehegattenveranlagung mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2013 geändert.
Künftig kann nur noch zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung (als Ersatz für die getrennte Veranlagung) von Ehegatten gewählt werden; die besondere Veranlagung (§ 26c EStG) wird ersatzlos gestrichen.
Die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) gilt unverändert weiter, sie bleibt die Regelveranlagungsform für Ehegatten.
Die Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG) löst die getrennte Veranlagung ab. Sie ist anzuwenden, wenn (mindestens) ein Ehegatte dies wünscht. Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet (wie zuvor bei der getrennten Veranlagung). Neu ist dagegen: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst - leistungen usw. nach § 35a EStG werden ab 2013 grundsätzlich bei dem Ehegatten abgezogen, der die Aufwendungen getragen hat. Alternativ können diese Aufwendungen auf Antrag auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt werden. Eine beliebige Aufteilung (wie bei der getrennten Veranlagung) ist ab 2013 nicht mehr möglich. [Inhaltsübersicht] 7. Schulgeld für eine Privatschule im Ausland Besucht ein Kind, für das die Kindergeld-Voraussetzungen vorliegen, z. B. eine Schule in privater Trägerschaft, können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro jährlich, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt nur für das reine Schulgeld; anteilige Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind nicht abzugsfähig.
Der Sonderausgabenabzug kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG auch bei Schulen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Anspruch genommen werden. Da die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört, sind Schulgeldzahlungen für eine schweizerische Schule nicht abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt und darauf hingewiesen, dass es für eine Gleichbehandlung schweizerischer Privatschulen mit denen im EU-/EWR-Raum keine Rechtsgrundlage gibt.
Das Schulgeld für den Besuch einer „Deutschen Schule“ im Ausland kann dagegen unabhängig von ihrer Belegenheit beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG). [Inhaltsübersicht] 8. Kinderbetreuung durch Angehörige: Fahrtkostenersatz berücksichtigungsfähig Seit dem 1. Januar 2012 können Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausschließlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden: Berücksichtigungsfähig sind 2/3 der Aufwendungen bis zu einer Höhe von 4.000 Euro jährlich pro Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Begünstigt sind Ausgaben für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, bei Tagesmüttern sowie die Kosten für die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erzieherinnen oder die Dienstleistung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen.
Dies gilt auch, wenn die Betreuung durch Angehörige (z. B. Großeltern) erfolgt und eine zivilrechtlich wirksame, eindeutige und klare Vereinbarung getroffen wird, die inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und tatsächlich auch so durchgeführt wird. Erfolgt die eigentliche Betreuungsleistung z. B. durch die Oma unentgeltlich, bedeutet dies aber nicht, dass die gesamte Vereinbarung nicht anzuerkennen ist.
Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden hat, können (im Streitfall an die betreuende Oma gezahlte) Fahrtkostenerstattungen trotzdem als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die Vereinbarungüber die Verpflichtung zum Ersatz der Fahrtkosten auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre.
Bei einer ansonsten unentgeltlichen Betreuung muss allerdings über den Fahrtkostenersatz eine Rechnung erstellt werden und die Zahlung muss – unbar – auf das Konto der betreuenden Person erfolgen, um die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind dagegen nicht begünstigt. [Inhaltsübersicht] 9. Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Betrieben Kleine und mittelgroße Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits geltend machen, bevor diese Gegenstände angeschafft bzw. hergestellt werden. Dieser Abzugsbetrag auf geplante Investitionen beträgt 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 200.000 Euro je Betrieb. Erfolgt innerhalb der nächsten 3 Jahre tatsächlich keine Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend gestrichen (siehe § 7g Abs. 1 bis 4 EStG).
Der Investitionsabzugsbetrag kann auch dann berücksichtigt werden, wenn die Eröffnung eines Betriebes bzw. die Gründung noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen verlangt die Finanzverwaltung allerdings, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich wesentlicher Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert wurde, d. h., dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Abzugsjahres verbindlich bestellt worden ist. Dieser Auffassung ist jetzt der Bundesfinanzhof entgegengetreten und hat entschieden, dass die erforderliche Konkretisierung der Investitionsabsicht nicht zwingend eine verbindliche Bestellung voraussetzt. Nach Auffassung des Gerichts ist bei in Gründung befindlichen Betrieben zwar eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich; diese könne aber auch durch andere Indizien als ausschließlich durch Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachgewiesen werden.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass z. B. die Einholung von Kostenvoranschlägen oder Kaufverhandlungen für sich allein nicht ausreichen. Sofern aber derartige Aktivitäten in eine spätere, nach Ablauf des Abzugsjahres tatsächlich erfolgte Anschaffung münden, ist der Nachweis der Investitionsabsicht erbracht. [Inhaltsübersicht] 10. Verzicht des Gesellschaftler-Geschäftsführers auf seine Pensionsanwartschaft Zur Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird diesem häufig eine Pensionszusage durch „seine“ GmbH erteilt; die Finanzierung erfolgt dabei regelmäßig durch eine Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung, die mit Beginn der Pensionszahlungen fällig wird. Dieses Modell hat aus zwei Gründen an Attraktivität verloren:
• Die Renditen der Lebensversicherungen sind hinter den Erwartungen zurückgeblieben, sodass diese häufig nicht zur Finanzierung der Pensionszahlungen ausreichen werden.
• Durch Änderung der Bilanzierungsregeln sind Pensionsrückstellungen deutlich höher als früher in der Handelsbilanz auszuweisen, sodass allein die Pensionsrückstellung zu einer Überschuldung führen kann.
In diesen Fällen wäre es eine Option, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ganz oder teilweise auf seine Pensionsanwartschaft verzichtet. Ein solcher Verzicht löst allerdings steuerliche Folgen aus:
Der Verzicht führt zu einem steuerpflichtigen Zufluss beim Gesellschafter. Maßgebend ist dabei nicht der steuerliche Buchwert, sondern der sog. Teilwert. Dieser Wert entspricht den „Wiederbeschaffungskosten“ des aufgegebenen Versorgungsanspruchs. Es kommt also darauf an, welcher Betrag an einen vergleichbaren Dritten im Zeitpunkt der Aufgabe des Versorgungsanspruchs zu zahlen wäre, um einen gleich hohen Anspruch zu erwerben.
In gleicher Höhe liegt eine sog. verdeckte Einlage des Gesellschafter-Geschäftsführers in die GmbH vor. Dieser Wert wirkt sich erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung wieder gewinnmindernd aus.
Bei einem Teilverzicht auf den Pensionsanspruch werden Zufluss und verdeckte Einlage nur insoweit angenommen, als auf Ansprüche verzichtet wird, die bereits erdient wurden. Zur Ermittlung dieses Anteils lässt die Finanzverwaltung ein relativ einfaches Berechnungsverfahren zu. Beispiel: Zusage einer monatlichen Alters- und Invalidenrente an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer i.H. von 4.000 € am 1. Januar 1995
Pensioneintritt: 1. Januar 2025 (Zeitraum bis zum Pensionseintritt also 30 Jahre)
Am 1. Januar 2013 gilt ein Pensionsanteil i.H. von (18/30 von 4.000 €=) 2.400 € als bereits "erdient".
Eine Verminderung des Pensionsanspruchs auf den erdienten Teil von 2.400 € würde also keine unmittelbaren steuerlichen Folgen beim Gesellschafter auslösen.
| [Inhaltsübersicht] 11. Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen bei ihrem ersten Arztbesuch im Kalendervierteljahr grundsätzlich eine sog. Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro.
Der Bundesfinanzhof hat nun zur steuerlichen Behandlung der Praxisgebühr Stellung genommen und eine Berücksichtigung als Sonderausgabe abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Zuzahlung nicht um einen (verdeckten) zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag, sondern um eine „eigenständige Abgabe zum Zwecke der Eigenbeteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten“. Eine Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen kommt deshalb nicht in Betracht.
Ob die Praxisgebühr als „Krankheitskosten“ im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden kann, ließ das Gericht offen, weil im Streitfall die gezahlten Beträge unterhalb der zumutbaren Belastung lagen und sich deshalb steuerlich nicht ausgewirkt hätten. [Inhaltsübersicht] |