Mandanteninformationsbrief

Januar 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. So feiert man beim Finanzamt Weihnachten
  3. Peter Unkelbach als Moderator auf dem Business Angels Tag 2010 in Stuttgart
  4. Sachbezugswerte 2011 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  5. Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten
  6. Wiederaufnahme der doppelten Haushaltsführung
  7. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2011
  8. Abzug von Kosten für Bücher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
  9. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wie kann es sein, dass die kurzfristigen Zinsen unten bleiben und die langfristigen Zinsen steigen? Die Zentralbanken gönnen uns keine höheren Habenzinsen. Die Banken können sich nach wie vor bei den Zentralbanken zu einem Prozent versorgen und es sich daher leisten, uns Sparer vorzuführen. Wenn hier wesentlich mehr geboten wird: Vorsicht! Dann bei längerer Laufzeit oder man will den Kunden veredeln, ihm also lohnendere Angebote machen, wobei das Lohnen bei dem Institut liegt, Fonds, etc.. Die Sollzinsen steigen aus anderem Grund, den die Zentralbanken nicht mehr im Griff haben. Schäuble spricht hier von Spekulanten. Diese sogenannten Spekulanten machen sich tatsächlich ein realistisches Bild von der Lage und warten schlicht und ergreifend nicht ab bis die Länderratings auch die Bundesrepublik herunterstufen.

Allianz/Pimco und Co. verkaufen schlicht ihre sowieso nicht besonders rentierlichen deutschen Staatsanleihen mit der Folge, dass die Kurse der Festverzinslichen sinken und damit automatisch die Verzinsung dieser Papiere steigt. Folge: Auch die Bauzinsen legen zu. So stiegen die Durchschnittszinsen für 10-jährige Hypothekendarlehen vom Tiefstpunkt von 3,2 % vor einigen Wochen auf nunmehr rd. 3,6 %, also um gut 12 %. Wer also im Immobilienbereich noch etwas gegen die sich ankündigende Inflation machen will, ist gut beraten, sich auf die Socken zu machen. Wenn einer, um im obigen Beispiel zu bleiben, € 300.000,00 für 10 Jahre ohne Tilgung aufnimmt, hat der durch den leichten Anstieg der Zinsen schon mal € 12.000,00 auf der Uhr.

Die Preissteigerungsrate für den 4-Personenhaushalt stieg von -0,5 % im Januar auf mittlerweile gut 1,5 %, Tendenz steigend. Auch die Immobilienpreise steigen und die Baugenehmigungen nehmen nach einer jahrzehntelangen Durststrecke wieder zu. Wie zu lesen ist, kündigen viele ihre als unrentabel erkannte Lebensversicherung. Die Lebensversicherungen nehmen ihre Garantieverzinsungen zurück. Die Versicherten haben mittlerweile auch erkannt, dass die hohen Vertriebs-, Verwaltungs- und Risikokosten die abgehenden Zahlungsströme mindern und dass sich das Ganze nicht lohnen kann, es sei denn man macht eine reine Risikolebensversicherung für einen Appel und ein Ei bei Cosmos-Direkt.

Merkel und Schäuble können gerade noch die einheitliche Schuldenaufnahme der Euro-Länder über die EZB abweisen aber Vorsicht, bei dem ersten Rettungsschirm zur Refinanzierung der gefährdeten PIGS (EFSF) handelt es sich bereits um eine solche Anleihe. Der Vermögensbesitzer muss bis auf die notwendige Liquiditätsreserve raus aus dem Geld. Viele Rohstoffe sind bereits heißgelaufen und ein Einstieg daher nicht ohne Risiko. Die meisten Emerging Markets liegen auf Höchstständen, so dass auch hier der Einstieg zu spät kommt, die USA sind noch nicht durch die Krise, so dass per Saldo als relevanter Markt nur Deutschland verbleibt, aber auch hier wird die Luft bei einem DAX von 7.000 zunehmend dünner und viele Titel knabbern schon an ihren Höchstständen. Was bleibt sind deutsche Dividendenwerte, aber auch auf diesen liegt ein Schatten. Die Versorger müssen erst mal die Brennelementesteuer wegstecken. Die Banken haben noch Altleichen im Keller und müssen demnächst aus Basel III mehr Eigenkapital vorhalten, was die Renditen schmälert, ansonsten halten sie sich mit einem Schuldenkarusell über Wasser, bei dem die Banken die Staaten durch Käufe von Staatsanleihen retten und anschließend die Staaten die Banken retten. Die Pharmafirmen verdienen gut, haben aber zu wenig neue Medikamente, um nachhaltig die hohen Dividenden zu zahlen. Die Autowerte hatten einen sehr guten Lauf, sind aber von den volatilen Schwellenländern abhängig. Die Versicherungen leiden unter den geringen Erträgen der Festverzinslichen und sind vor lauter Angst nicht bzw. noch nicht in Aktien investiert. Stahl läuft, sieht aber die Abhängigkeit von den Rohstoffproduzenten. Wer drin ist, und noch Rechnungen offen hat, sollte bis gut 8.000 drin bleiben und dann raus. Was bleibt, sind die Unternehmensanleihen mit kurzer Laufzeit, da die Zinsen steigen, die Kursverluste sind also vorprogrammiert.

Unser Sprücheklopfer Kostolany, der alles durchlebt und alles überlebt hat, hat hierzu folgende Klarstellungen parat:

Der Teufel hat die Börse erfunden, um die Menschen dafür zu bestrafen, dass sie glauben, wie Gott aus dem Nichts etwas schöpfen zu können.

An der Börse muss man nicht alles wissen, nur alles verstehen. Und auch wenn man alles versteht, muss man nicht alles mitmachen.

Inflation ist wie Nikotin oder Alkohol. In kleinem Maße ist es stimulierend, man darf nur kein Kettenraucher werden oder Alkoholiker.

Sie können es sich leicht machen: Vermögensaufbau checken lassen! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

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2. So feiert man beim Finanzamt Weihnachten

Der Weihnachtsfrieden (engl. Christmas Truce „Weihnachtswaffenstillstand bzw. Weihnachtswaffenruhe“) war ein von der Befehlsebene nicht autorisierter Waffenstillstand während des Ersten Weltkrieges am 24. Dezember 1914 und an den folgenden Tagen. Er fand an einigen Abschnitten der Westfront statt, wo es vor allem zwischen Deutschen und Briten in Flandern zu spontanen Verbrüderungen kam. Keine Schusswechsel in diesem Zeitraum gab es aber auch an Teilen der Ostfront.

Auf einen brieflichen Schusswechsel verzichtet auch das Finanzamt während der Feiertage.

Es ist guter Brauch, dass die Finanzämter in der Weihnachtszeit auf Maßnahmen verzichten, die für die Bürger belastend sein können, und mit schlechten Nachrichten zurückhaltend sind. So soll es auch in diesem Jahr wieder sein.

Zwischen Weihnachten und Neujahr sollen die Finanzämter alle Maßnahmen unterlassen, die in der Weihnachtszeit als unpassend empfunden werden könnten.

Daher bleiben die Bürger in der Zeit vom 23. Dezember bis Neujahr von Vollstreckungsmaßnahmen und Außenprüfungen verschont. Auch andere unangenehme Post vom Finanzamt kommt erst Anfang nächsten Jahres, etwa Schreiben über die Festsetzung von Zwangsgeldern oder die Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren. Die Finanzämter sollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

Ausnahmen von diesen Regeln soll es nur geben, wenn die Finanzverwaltung schnell handeln muss, um Steuerausfälle zu vermeiden.

Ebenso wie in den Vorjahren wird es auch keinen Versandstopp für Steuerbescheide und Mahnungen geben.

Sind die Staatsfinanzen also gefährdet, kann ein wenig geschossen werden. Eine Verbrüderung mit dem Finanzamt findet nicht statt. Das Finanzamt ist ja auch kein Feind.

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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3. Peter Unkelbach als Moderator auf dem Deutschen Business Angels Tag 2010 in Stuttgart

Am dritten Adventssonntag hat Peter Unkelbach auf dem Deutschen Business Angels Tag 2010 in Stuttgart, in der dortigen IHK, ein Forum über die Start-up-Finanzierung vor gut 150 Gründern, Angels und institutionellen Kapitalgebern moderiert. Teilnehmer des Workshops waren Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums, der kfw und des High-Tech-Gründerfonds sowie aus Forschung und Wirtschaft. Frühphasenfinanzierung mutiert zu einer neuen Anlageklasse und ist somit auch für ein breiteres Publikum zugänglich geworden (www.business-angels-freiburg.de).

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4. Sachbezugswerte 2011 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Für 2011 gelten die folgenden Werte:

Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung
47 €
85 €
85 €
217 €


Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,83 Euro anzusetzen.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2011 bis zu einem Betrag von 5,93 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.

  • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 206 Euro; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversiche­rung zu unterwerfen.

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5. Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für eine Fort- und Weiterbildung, die durch einen Beruf veranlasst sind, können regelmäßig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Handelt es sich dagegen um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium und findet die Maßnahme nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, können entsprechende Kosten nur beschränkt bis zur Höhe von 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 12 Nr. 5 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Zu der Frage, wann eine „erstmalige“ Berufsausbildung bzw. ein „Erststudium“ und damit lediglich beschränkt abziehbare Kosten vorliegen, hat die Finanzverwaltung Stellung genommen.

Danach gilt ein Studium an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder anerkannten ausländischen Hochschule als Erststudium, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium oder keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorausgegangen ist. So stellt z. B. der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs den Abschluss eines „Erststudiums“ dar und ein nachfolgender Studiengang (z. B. ein Masterstudium) ist als „weiteres“ Studium anzusehen.

Das bedeutet: Kosten für eine weitere Berufsausbildung, ein Zweitstudium, aber auch für ein erstmaliges Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung fallen nicht unter die Sonderausgabenabzugsbeschränkung. Damit zusammenhängende Aufwendungen können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ein hinreichend konkreter, objektiver Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Für vor Beginn der Berufstätigkeit angefallene Aufwendungen kann ggf. eine Verlustfeststellung beantragt werden, um die Kosten später im Rahmen des Verlustvortrags geltend machen zu können.

Zu beachten ist, dass bei Unterbrechung des Studiums ohne berufsqualifizierenden Abschluss die Wiederaufnahme nicht als „weiteres“ Studium gilt. Wird aber nach einem abgebrochenen Studium eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, fallen nur die Kosten für den ersten Teil des Studiums unter die Abzugsbeschränkung, die Fortsetzung des Studiums dagegen nicht.

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6. Wiederaufnahme der doppelten Haushaltsführung

Unterhält ein Arbeitnehmer zusätzlich neben seinem Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort einen zweiten (doppelten) Haushalt, kann er die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Abzugsfähig sind dabei die Kosten für eine „angemessene“ Zweitwohnung am Beschäftigungsort (z. B. Miete einschließlich Nebenkosten, Umzugskosten), die Entfernungspauschale für den täglichen Weg von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte und für eine Familienheimfahrt pro Woche sowie Verpflegungsmehraufwendungen (Reisekostenpauschalen) für die ersten drei Monate.

Wird der Arbeitnehmer an einem anderen Ort tätig und begründet er dort eine neue doppelte Haushaltsführung, so ist die erste regelmäßig beendet. Für die neue doppelte Haushaltsführung kann er dann neben den Wohnungskosten usw. auch wieder Verpflegungsmehraufwendungen (für die ersten drei Monate) geltend machen.

Wenn der Arbeitnehmer später an seine frühere Arbeitsstätte zurückversetzt wird, kann er im Rahmen dieser doppelten Haushaltsführung erneut für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen; dabei ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs10 „unschädlich“, wenn der Arbeitnehmer dieselbe Eigentumswohnung wieder bezieht, die er in der Zwischenzeit leer stehen ließ.

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7. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2011

Ab dem 1. Januar 2011 gelten z. T. neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung:

 
Jahr
Monat
 
Beitragssätze
Beitragsbemessungsgrenzen  
 
  • Renten-/Arbeitslosenversicherung
 
 
RV: 19,9 % / AV: 3 %
alte Bundesländer
66.000 €
5.500,00 €
 
-
neue Bundesländer
57.600 €
4.800,00 €
 
-
  • Kranken-/Pflegeversicherung
44.550 €
3.712,50 €
 
KV: 15,5 % (Arbeitnehmer: 8,2 %
 
 
Arbeitgeber: 7,3 %)
 
 
PV: 1,95 %
Versicherungspflichtgrenze
 
in der Krankenversicherung
49.500 €
4.125,00 €
 
-
Geringverdienergrenze
-
325,00 €
 
-
Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs)
 
Arbeitslohngrenze
-
400,00 €
 
-
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag
 
Renten-/Krankenversicherung
 
  • allgemein
-
-
 
RV: 15 % / KV: 13 %
  • bei Beschäftigung in Privathaushalten
-
-
 
RV: 5 % / KV: 5 %
Beitragsaufstockung zur
 
Rentenversicherung
 
  • allgemein
-
-
 
RV Arbeitnehmer: 4,9 %
 
 
(Arbeitgeber: 15 %)
  • bei Beschäftigung in Privathaushalten
-
-
 
RV Arbeitnehmer: 14,9 %
   
 
(Arbeitgeber: 5 %)

Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des „paritätischen“ Beitragssatzes von 14,6 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2011 aber auf einen Höchstbetrag von (50 % von 542,02 Euro =) 271,01 Euro monatlich begrenzt.

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8. Abzug von Kosten für Bücher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Die Frage, ob Aufwendungen als Arbeitsmittel steuerlich abzugsfähig sind, ist insbesondere dann schwierig zu beantworten, wenn es sich um Gegenstände handelt, die sowohl privat als auch beruflich verwendet werden können. Diese Abgrenzungsproblematik stellt sich bei Fachliteratur dann, wenn es sich um Bücher bzw. Zeitschriften handelt, die ggf. auch aus privatem Interesse gelesen werden können. Der Bundesfinanzhof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Aufwendungen eines Lehrers zu befassen. Danach reicht ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aus; private Motive für die Anschaffung stehen dem Werbungskostenabzug dann nicht entgegen.

Das Gericht stellt insbesondere klar, dass

  • es für den Abzug als Werbungskosten nicht darauf ankommt, dass zahlreiche andere Steuerpflichtige vergleichbare Aufwendungen aus privatem Interesse tätigen,

  • für jeden Gegenstand und damit für jedes Buch individuell zu prüfen ist, ob ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht.

Für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungkosten ist die Darstellung und Begründung des Steuerpflichtigen bezüglich des Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Im Streitfall hielt der Bundesfinanzhof den Abzug von Kosten selbst für solche Bücher für denkbar, die im Unterricht tatsächlich gar nicht eingesetzt wurden, weil sie z. B. der allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen oder im Zusammenhang mit Unterrichtseinheiten stehen, die letztlich nicht abgehalten wurden.

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9. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2010 folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2000 und früher erfolgt ist

  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2000 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen

  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2000

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2004 oder früher

  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2004 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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