Mandanteninformationsbrief

April 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern
  3. Teilwertabschreibung auf Aktien bei einer dauernden Wertminderung
  4. Splittingverfahren auch für Lebenspartner?
  5. Pauschale Zahlungen von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  6. Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Nutzung des PKW nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  7. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen
  8. Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen
  9. Steueroptimale Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Weber, Stark und Weidmann weisen mit Recht darauf hin, dass das ungezügelte Geldmengenwachstum irgendwann zu einer nicht mehr tragfähigen Inflationsrate führt. Trichet geht noch einen Schritt weiter und stellt fest, dass es künftig ohne niedrige Zinsen, die mit einer hohen Geldmenge korrelieren, gar nicht mehr gehen könnte: Die Banken können sich so über hohe Gewinne rekapitalisieren und die Staatshaushalte sind ausgeglichen. Ohne die notwendigen niedrigen Zinsen werden die Banken Staatspapiere nicht in ihren Depots halten. Einfach formuliert: Das System, dass Banken die Staaten retten und anschließend die Staaten die Banken, dürfte weitergehen mit Hilfe der EZB, die die Zinsen hierfür niedrig hält. Wenn Schäuble nunmehr davon spricht, dass die „Brandmauer“ erhöht werden müsse, also der Krisenfonds ESM nochmals erhöht werden müsse, ist die Zwangsläufigkeit des Systems klar: Nach Griechenland stehen nun Portugal und Spanien vor ESM-Stützungen. Für den Anleger bedeutet dieses nichts Gutes. Niedrige Zinsen und hohe Inflation machen ihn notwendigerweise leichtsinnig: Um die Inflation deckenden Renditen zu erreichen, geht er höhere Risiken ein. Mit Unternehmensanleihen von bonitätsstarken Firmen ist eine Drei vor dem Komma nicht mehr zu erreichen. Goldmann Sachs rät daher zu Anleihen von Finanzinstituten, hier erreicht man die Drei vor dem Komma locker und nach oben Gesagtem dürfte das Risiko gering sein. Goldmann Sachs geht im Übrigen davon aus, dass die Inflation noch rd. 4 Jahre erträglich sein dürfte, also unter 4 %. Die Geldvermögensbesitzer haben es also schwer. Für Immobilien dürfte es schon spät oder schon zu spät sein. Auch alles eine Frage des Zinses wie in den USA, wenngleich hier bei uns noch keine nachhaltigen Übertreibungen auszumachen sind. Gleichwohl drohen auch hier Gefahren. Grenzhaushalte, die mit niedrigem Einkommen dank niedriger Zinsen eine Immobilie finanzieren, können schnell unter die Räder kommen, wenn nach Auslauf der Zinsbindungsfrist das Zinsniveau hoch ist oder Einkommensbestandteile wegbrechen. Dass Immobilien ein Inflationsschutz sind stimmt generell, aber es kommt immer auf den Einzelfall an. Stimmen Lage und Mieter nicht, dürften die Kreditzinsen über den Preissteigerungen der Immobilien liegen. Indirekte Tilgungsmodelle mit Lebensversicherungen dürften erfahrungsgemäß daneben gehen: Die Einzahlungsrenditen der Lebensversicherungen liegen weit unter den Kreditzinsen und wer garantiert, dass bei fondsgedeckten, also hoch provisionsträchtigen Policen die Kurse zum Rückzahlungszeitpunkt hoch sind? Richtige Strategie ist also laufende Tilgung der Immobilienkredite, hoher Eigenkapitalanteil und sicheres Einkommen im Verhältnis zur Tilgung oder zur Miete wohnen. Was machen die Aktien? Die lockere Geldpolitik ist ein weltumspannendes Phänomen: Die Goldmänner gehen davon aus, dass die Aktienkurse in den nächsten Jahren steigen werden. Nach den Vorbemerkungen ist diese Annahme wohl nachvollziehbar. Aktien sind ja bekanntlich krisenanfällig aber inflationsgeschützt. Gerade deutsche und auch noch französische Aktien haben eine gesunde Basis. Der aktuelle ifo-Geschäftsklimaindex weist Deutschland beste Werte zu. Die Indexschwergewichte haben die nicht gelöste Finanzkrise bisher ignoriert. Drückend ist etwas die Entwicklung in China. Dass China weltwirtschaftlich bisher als Stabilisator gewirkt hat ist zutreffend. Aber der Preis ist hoch: Hohe Inflation, Immobilienpreisblase, extremes Einkommens- und Vermögensgefälle, Bankenkrise und marode Staatsfinanzen in den Kantonen und Gemeinden. Wie wackelig der Familienkonzern China ist, zeigt die Neuordnung der Führung auf dem letzten Volkskongress: Nochmals einen Volkaufstand niederzuknüppeln dürfte bei der Facebookgeneration nicht mehr gelingen. Wackelt China, wackeln die ganzen Emerging Markets. Welche europäischen Aktien kommen in Frage bei einem KGV von unter 10, einer Dividendenrendite über 5 und charttechnisch etwas Luft nach oben: Allianz, Repsol, Vivendi, Axa, Total, Sanofi. Also für den Anleger, der sein Vermögen schlicht erhalten will, gilt: Das Geld, das man zeitnah braucht ins Festgeld, mittelfristiges Geld in Anleihen und für den langfristigen Rest Aktien, also Produktivvermögen. Je nach Alter, Risikofreude, Familiensituation, Einkommen und Vermögen sind andere Strategien möglich.

Sind Sie unsicher hinsichtlich Ihres aktuellen oder künftigen Vermögensaufbaus, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wie immer am Schluss ein paar kritische Börsenweisheiten:

Ein Börsianer kann so ziemlich alles verlieren, seine Erfahrung jedoch nicht.

An der Börse bemerkt man erst nach einer langer Zeit, ob man etwas gelernt hat.

Die Börse wurde geschaffen, um Menschen dafür zu bestrafen, dass sie glauben aus dem Nichts etwas schöpfen zu können.

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2. Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer können wie folgt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG):

• bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich,
• unbegrenzt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Zu der Frage, wonach sich der „Mittelpunkt“ der beruflichen Betätigung bestimmt, hat der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Entscheidungen Stellung genommen. Das Gericht bestätigt damit die Verwaltungsregelung sowie die bisherige Rechtsprechung, wonach es ausschlaggebend ist, ob im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen bzw. Leistungen erbracht werden, „die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend“ sind (sog. qualitativer Schwerpunkt).

In den Streitfällen beantragten ein Hochschullehrer und eine Richterin – denen jeweils ein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde – den unbegrenzten Werbungskostenabzug; sie begründeten dies mit dem hohen zeitlichen Arbeitsumfang im Arbeitszimmer von 80 % bzw. 60 % der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher – nach qualitativen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen: Die prägende Tätigkeit eines Hochschullehrers ist danach die Vorlesung in der Universität und bei einem Richter die rechtsprechende Tätigkeit im Gericht. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden im häuslichen Arbeitszimmer zugebracht werden.

In beiden Fällen konnten daher die Arbeitszimmerkosten überhaupt nicht berücksichtigt werden.

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3. Teilwertabschreibung auf Aktien bei einer dauernden Wertminderung

Werden Aktien als Finanzanlage im Betriebsvermögen gehalten, so sind sie mit den Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert kann dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung setzte dies für börsennotierte Aktien eine Wertveränderung voraus, die eine gewisse Bandbreite überschreitet. Eine Abschreibung kam danach erst dann in Betracht, wenn der Wert um mindestens 40 % oder am aktuellen und am vorangegangenen Bilanzstichtag um mindestens 25 % gegenüber den Anschaffungskosten gesunken ist.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof eine Absage erteilt. Danach reicht bereits ein geringfügiges Sinken des Börsenwerts zum Bilanzstichtag gegenüber dem Anschaffungskurs von mehr als 5 % aus, um eine Abschreibung vorzunehmen. Unerheblich ist auch, wenn der Kurs bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung wieder steigt; diese Erkenntnisse wirken nicht auf den Bilanzstichtag zurück.

Zu beachten ist, dass sich eine Teilwertabschreibung bei Einzel- bzw. Personenunternehmen steuerlich lediglich zu 60 % auswirkt; bei Kapitalgesellschaften darf eine Teilwertabschreibung steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Ergibt sich gegenüber dem letzten Bilanzansatz eine Kurssteigerung, muss eine entsprechende Zuschreibung (bis höchstens zu den Anschaffungskosten) vorgenommen werden.

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4. Splittingverfahren auch für Lebenspartner?

Das Bundesverfassungsgericht hat die ungleiche steuerliche Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde diese Benachteiligung rückwirkend beseitigt; Lebenspartner sind jetzt in der gleichen Steuerklasse wie Ehegatten eingeordnet und erhalten denselben persönlichen Freibetrag.

Im Bereich der Einkommensteuer werden Lebenspartner gegenüber Ehegatten jedoch weiterhin schlechtergestellt, weil das Splittingverfahren nur für Ehegatten gilt. Hiergegen sind bereits Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. In der Zwischenzeit haben auch einige Finanzgerichte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung geäußert: In Aussetzungsverfahren wurden die Finanzämter z. B. verpflichtet, Lebenspartner beim Lohnsteuerabzug wie Ehegatten zu behandeln, d. h., die Lebenspartner erhielten die gewünschte Lohnsteuerklassenkombination III-V bzw. IV-IV mit Faktor.

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5. Pauschale Zahlungen von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge, die ein Arbeitnehmer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält, sind lohnsteuerfrei, soweit bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. So bleibt z. B. der Zuschlag für Nachtarbeit bis zu 25 % und für Sonntagsarbeit bis zu 50 % des Grundlohns – soweit dieser nicht mehr als (umgerechnet) 50 Euro/Stunde beträgt – steuerfrei. Diese Zuschläge bleiben dann regelmäßig auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um zusätzliche Vergütungen handelt und diese nur für tatsächliche Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtarbeit geleistet werden. Werden laufende pauschale Zuschläge oder entsprechende Vorschüsse bzw. Abschläge gezahlt, müssen diese durch Einzelabrechnung der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zugeordnet werden. Die Pauschalzahlungen sind dann bis zur Höhe der durch Einzelabrechnung nachgewiesenen Zuschläge für die begünstigten Arbeitszeiten steuerfrei; hat der Arbeitnehmer tatsächlich weniger Stunden geleistet als Pauschalzahlungen erfolgt sind, so liegt in Höhe der Differenz steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, muss diese Abrechnung regelmäßig spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die jährliche Abrechnung ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich unverzichtbar. Eine Ausnahme kann aber dann vorliegen, wenn die Pauschalzahlungen (fast) ausschließlich für Nachtarbeit geleistet werden (z. B. für die Tätigkeit in einer Bäckerei) und so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.

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6. Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Nutzung des PKW nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wird einem Arbeitnehmer ein PKW auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen, ist bei diesem regelmäßig ein Nutzungsvorteil in Höhe von 1 % vom Bruttolistenpreis des PKW der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer den PKW tatsächlich nicht für private Zwecke, sondern lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt; in diesem Fall ist dann nur ein Nutzungsvorteil von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen.

Nach Auffassung des Gerichts begründet allein der Umstand, dass ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, noch keine Überlassung für private Zwecke. Entscheidend ist vielmehr, ob der PKW vom Arbeitgeber tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war. Dies kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs auch durch eine „konkludent getroffene Nutzungsvereinbarung“, d. h. in Form einer aus dem schlüssigen Verhalten abgeleiteten Willenserklärung, zum Ausdruck kommen.

Das Gericht wendet sich damit auch gegen die Verwaltungsregelung, wonach eine private Nutzung nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Arbeitgeber nicht nur ein Nutzungsverbot ausgesprochen hat, sondern dieses auch überwacht. Allein das Fehlen einer derartigen Kontrolle könne nicht dazu führen, dass eine Missachtung des Verbots durch den Arbeitnehmer, d. h. eine private Nutzung, unterstellt wird.

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7. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen

Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2011 sind spätestens bis zum 15. April 2012 vorzunehmen. Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2011 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2011 anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden.

Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (bis 400 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

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8. Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungeng

Aufwendungen können insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn sie „zwangsläufig“ entstehen. Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit gelten regelmäßig als zwangsläufig und können – nach Berücksichtigung von Erstattungen durch Krankenkasse bzw. Versicherung und Abzug einer zumutbaren Belastung – steuerlich berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat auch die Aufwendungen für eine sog. heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen beurteilt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Kinderlosigkeit zwar selbst keine Krankheit, aber unmittelbare Folge der Erkrankung (Sterilität) des Ehemannes.

Zur Frage, ob unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auch die Kosten für die Adoption eines Kindes anerkannt werden können, hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg Stellung genommen und dies verneint. Danach erfolgen die Adoptionskosten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kommt nach Meinung des Gerichts daher nicht in Betracht.

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9. Steueroptimale Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht

Die 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat insbesondere Änderungen bei der Berücksichtigung von Betriebsvermögen gebracht. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind danach im Vergleich zum alten Recht zwar mit höheren (gemeinen) Werten anzusetzen; durch weitreichende Verschonungsregelungen kann aber erreicht werden, dass Betriebsvermögen im Erb- oder Schenkungsfall (nahezu) vollständig steuerfrei bleibt. Die Steuerbefreiung (wahlweise in Höhe von 85 % oder 100 %) ist allerdings u. a. davon abhängig, dass bestimmte Behaltensfristen eingehalten werden. Die Steuerbefreiung fällt insbesondere dann rückwirkend weg, wenn das Einzelunternehmen, der Anteil am Personenunternehmen oder an einer Kapitalgesellschaft (bei über 25 % Beteiligung) innerhalb von 5 Jahren, bei vollständiger Steuerbefreiung innerhalb von 7 Jahren, aufgegeben bzw. veräußert wird.

Gegen die Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen gegenüber sonstigem (Privat-)Vermögen ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig. Darin soll die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts und der damit zusammenhängenden Gestaltungsmöglichkeiten geprüft werden. Es muss damit gerechnet werden, dass der Bundesfinanzhof bzw. nachfolgend das Bundesverfassungsgericht das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt. Das könnte zur Folge haben, dass insbesondere die Begünstigungsregelungen für das Betriebsvermögen wieder eingeschränkt bzw. abgeschafft werden müssen. In diesem Fall würden die derzeitigen Regelungen nur noch für eine begrenzte Zeit gelten. Vor diesem Hintergrund ist ggf. zu prüfen, ob im Zusammenhang mit Nachfolgeplanungen bestimmte Optionen ausgeübt werden sollen.

Im Folgenden soll beispielhaft verdeutlicht werden, wie sich die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen auswirken können.

Beispiel:

V besitzt ein privates Grundstück (anzusetzender Wert: 400.000 €) und Barvermögen in Höhe von 1.000.000 €.
V hat eine Tochter T, die Nachfolgerin bzw. Erbin werden soll. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ergibt sich wie folgt:

Schenkung/Nachlass
Wert
Erwerb
Grundstück
400.000 €
Barvermögen
1.000.000 €
1.400.000 €
Persönlicher Freibetrag T (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)  
./. 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb  
1.000.000 €
Erbschaft-/Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %)  
190.000 €

Variante:

V gründet zu Lebzeiten eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, in die er sein gesamtes Barvermögen von 1.000.000 € einbringt.
Die GmbH & Co. KG legt das Geld auf einem Festgeldkonto an. Die Verwaltung des Barvermögens ist die ausschließliche Tätigkeit dieser Gesellschaft.

Schenkung/Nachlass
Wert
Erwerb
Grundstück
400.000 €
400.000 €
Betriebsvermögen
1.000.000 €
Verschonungsabschlag (85%)
./. 850.000 €
 
150.000 €
Abzugsbetrag
./. 150.000 €
_______0 €
 
400.000 €
Freibetrag
./. 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb
0 €
Erbschaft-/Schenkungsteuer
0 €

Wie das Beispiel zeigt, können sich deutliche Vorteile ergeben. Zu beachten ist aber, dass das eingebrachte Barvermögen je nach Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 5 bzw. 7 Jahren nach der Schenkung bzw. Erbschaft in der Gesellschaft „gebunden“ ist; innerhalb dieser Behaltensfrist dürfen Entnahmen nur in Höhe der Gewinne und darüber hinaus nur bis zu einem Betrag von insgesamt 150.000 Euro vorgenommen werden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass bei Einbringung von Kapital in ein gewerbliches Unternehmen wie in der Beispielsvariante die Zinseinnahmen der Gewerbesteuer unterliegen. Die Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung ist daher – auch im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten – im Einzelfall genau zu prüfen.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

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Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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