Mandanteninformationsbrief

November 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Rückblick Freiburger Gründertag 2012
  3. Gründerstammtisch der CTO zum Thema „Gründungsformalien und Steuern" am Mittwoch, 07. November 2012
  4. Unsere aktuellen Informationsschreiben
  5. Sonderausgaben 2012
  6. Lohnsteuer-Ermäßigung
  7. Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen
  8. Künstlersozialabgabe steigt ab 2013 auf 4,1 %
  9. Nur noch zertifizierte Übertragung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2013
  10. Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
  11. Kosten für Regatta-Begleitfahrt mit Geschäftspartnern nicht abzugsfähig
  12. Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten
  13. Elektronischer Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ab 2013

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Klar: Die Börse ist keine Einbahnstraße. Die Zittrigen sind über die Rücksetzer der letzten Tage irritiert und wundern sich, dass der ifo-Geschäftsklimaindex von März mit 109,7 nunmehr für Oktober mit 100,0 ausgeworfen wird und die Erwartungen in dem genannten Zeitraum von 102,6 auf nunmehr 93,2 gesunken sind. Die Hartgesottenen sind schon einen Schritt weiter und fragen sich, was es denn neben Unternehmensanleihen und Dividendenwerten für Alternativen gibt. Daneben haben sie das Verhältnis im Depot von Anleihen und Aktien ihrer Risikopräferenz und dem DAX-Niveau angepasst. Gleichwohl, das DAX-KGV liegt bei 14, dem langfristigen Durchschnitt, und die durchschnittliche Dividendenrendite bei 4. Wer das hier propagierte max. KGV von 10 und die Mindestdividendenrendite von 5 stets beachtet hat, dem wird auch vor der Berichtssaison nicht bange. Vor allem fehlt es an liquiden Alternativen. Die Aktienrendite, also einschließlich der Kurssteigerungen, liegt aktuell bei 8 %, die der 10-jährigen Bundesanleihe unter 2 %. Hier ist genügend Risikopuffer drin, so dass ein kopfloser Verkauf nicht angezeigt ist.

Auch klar: Der mündige Deutsche mag keine Rechnungen, insbesondere nicht von der Finanzbranche. Das wissen die Banken und die Fondsbranche: Der Kunde bekommt nur Abrechnungen über An- und Verkauf, sieht ein paar Gebühren, die er für die Transaktionen zahlt und die seine Anschaffungskosten vermeintlich erhöhen. Der große Reibach wird aber mit den verdeckten Kosten unter der Hand gemacht, die der Endkunde nicht sieht und nicht erahnt. Der gutgläubige Kunde, dem die Bank Fonds aufs Auge gedrückt hat, wird nur stutzig, wenn er nach Jahren feststellt, dass sich sein von der Bank verwaltetes Vermögen nicht vermehrt, sondern verringert hat. Woran liegt das? An dem niedrigen sicheren Zins, der im kurzfristigen Bereich gegen Null geht und den Kosten der Vermögensverwaltung, die regelmäßig erheblich über dem sicheren Zins liegen. Die Vermögensverwaltung muss zur Kostenkompensation also Risiken eingehen. Das geht meistens gut, aber eben nicht immer und insbesondere langfristig nicht. Wir haben hier interne Langfristbetrachtungen über die 10-Jahresfrist bei der Vielzahl von Selbstanzeigen notwendigerweise anstellen müssen, mit dem Ergebnis, dass kein Depot im Plus war. Die Banken verkaufen oder legen im Rahmen der Vermögensverwaltung, der größte Fehler überhaupt, das Geld meist in Fonds an: Wenig Aufwand und hoher Ertrag da der Aufgabeaufschlag an die Bank geht und laufende Zahlungen des Fonds ebenfalls an die Bank erfolgen, alles ohne Rechnung. In welcher Höhe? Morningstar hat gerade eine aktuelle Untersuchung veröffentlicht, die die bisherigen Erkenntnisse bestätigt. 50 % bis 70 % der jährlichen Managementgebühr der Fonds gehen als Kick-back-Zahlung an die Bank, die den Kunden bei Kauf einmalig beraten hat, Tendenz steigend. Die Fondsgebühren liegen ohne die Transaktionskosten (TER), die noch oben drauf kommen, jährlich bei rd. 3,5 % des Depotwertes. Mit dem verbleibenden Erlös aus der Managementgebühr kommen die Fonds kostenmäßig nicht zurecht. Sie haben also eine weitere Einnahmequelle erfunden, die Performance Fee, die so gestrickt ist, dass sie sich an einer Benchmark orientiert, die regelmäßig so gewählt wird, dass sie leicht zu nehmen ist, also meist der Durchschnittsertrag von Vergleichsprodukten. Auch Banken, die sich der Honorarberatung verschrieben haben, kommen mit dem Stundenhonorar wegen riesiger Overheads nicht klar und verlangen p. a. 1,65 % vom Depotwert oder 20 % vom Gewinn, mindestens jedoch eine Monatspauschale. Also insgesamt Kosten, die der Markt bei sicherer Anlage nicht abwirft. Daneben kommen ja noch Steuern und die Inflation, die zum Vermögenserhalt gedeckt werden müssen.

Ganz klar: Der Aktienmarkt ist eine wacklige Angelegenheit, der DAX, den Rest kann man ausklammern oder vergessen, ist nicht so hoch, weil es der deutschen Wirtschaft im Vergleich zum Umfeld in Europa oder USA/China so gut geht, sondern weil die Geldschwemme der EZB Anlagemöglichkeiten sucht. Die Allianz sieht schon ein Immobilienbläschen, es herrscht Anlagenotstand. Der Normalanleger kann heute nur auf Unternehmensanleihen und Dividendenwerte setzen. Eine 5 vor dem Komma bei sicheren Unternehmensanleihen ist selten und im DAX bei wenigen Titeln zu erreichen. 4 % sind aber ohne größere Klimmzüge möglich und erlauben hiermit einen realen Vermögenserhalt bei überschaubaren Kosten.

Wie immer am Schluss ein paar kritische und auch humoristische Börsenweisheiten:

Es gibt Anlageberater, die Renditeziele garantieren, doch wer garantiert für die Anlageberater?

Spekulanten verbringen ein Drittel ihres Lebens damit, Geld zu scheffeln, ein Drittel, es nicht wieder zu verlieren, und das letzte Drittel mit dem Gedanken, wie man es am besten vererben kann.

Die negative Eigenschaft eines Spekulanten ist, dass er seine Unbekümmertheit verliert.

Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten für Sie, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen selbst.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die rückläufige Konjunktur und die anstehende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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2. Rückblick Freiburger Gründertag 2012


Die Unkelbach Treuhand GmbH war zum vierten Mal in Folge beim Freiburger Gründertag mit einem eigenen Messestand vertreten.

Der Messetag war ein voller Erfolg. Über 1.800 Besucher haben den Gründertag 2012 besucht, wir haben zahlreiche interessante Gespräche geführt. Der Vortrag von Herrn Dr. Unkelbach zum Thema „Steuern - Praxistipps für Existenzgründer“ traf mit mehr Zuhörern als Sitzplätzen ebenfalls auf große Resonanz.

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3. Gründerstammtisch der CTO zum Thema „Gründungsformalien und Steuern“ am Mittwoch, 07. November 2012


Ist der Entschluss zur Existenzgründung gefallen, soll es möglichst schnell gehen. Bei Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit hat der Gründer jedoch verschiedene Institutionen zu informieren, Meldepflichten zu erfüllen und steuerliche Pflichten zu beachten. In dem Vortrag wird der idealtypische Gründungsprozess vom Start bis zum Schreiben der ersten Rechnung dargestellt und wichtige Stolperfallen für den Gründer erläutert. Im steuerlichen Bereich werden die Grundzüge der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer erörtert.

Ort:
Zunftstube im Haus der Zünfte, Turmstr. 14, 79098 Freiburg
Termin:
Mittwoch, 07. November 2012; 19:00 - 21:00 Uhr

Der Stammtisch ist wie immer kostenfrei. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

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4. Unsere aktuellen Informationsschreiben

Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung unserer aktuellen Informationsschreiben zu den regelmäßigen Themen der laufenden Beratungspraxis. Die ausführlichen Informationsschreiben können Sie gerne telefonisch unter 0761/38542-0 bei uns anfordern, wir senden diese dann gerne zu.

Informationsschreiben 01:
Geschenke
Informationsschreiben 02:
Bewirtungskosten
Informationsschreiben 03:
Geschäfts- und Firmenwagen
Informationsschreiben 04:
Kinderbetreuungskosten
Informationsschreiben 05:
Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers in der Unternehmenskrise
Informationsschreiben 06:
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Informationsschreiben 07:
Hotelübernachtungen: Hinweise zur Umsatz- und Lohnsteuer
Informationsschreiben 08:
Doppelte Haushaltsführung

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5. Sonderausgaben 2012

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie können zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt geltend gemacht werden (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2012 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2012 zu leisten.

Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

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6. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben.

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.

Bis zum 30. November 2012 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2012 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt wird.

Ein Lohnsteuerfreibetrag für 2011 galt 2012 weiter. Bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens durch den Arbeitgeber ab 2013 muss der Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag für 2013 regelmäßig neu beantragen (siehe dazu auch die Nr. 13 in diesem Informationsbrief). Der Antrag für 2013 kann ab 1. Oktober 2012 gestellt werden.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

• Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),

• Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),

• außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

• Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),

• Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen. Als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt.

• Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Eine Verpflichtung zur Änderung des Freibetrags besteht nicht, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern und Aufwendungen sich z. B. verringern. Zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren nacherhoben.

Faktorverfahren bei Ehegatten

Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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7. Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen

Von den nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können nur 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Außerdem sind der Ort, der Tag, die Teilnehmer und der Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festzuhalten. Bei Bewirtungen in einer Gaststätte ist auch eine maschinell erstellte Rechnung aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Bewirtungsaufwendungen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (z. B. durch Buchung auf einem besonderen Konto). Beim Verstoß gegen die besonderen Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten ist der Betriebsausgabenabzug vollständig ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt noch einmal bestätigt, dass die Gaststättenrechnung auch den Namen des Bewirtenden als Rechnungsempfänger enthalten muss, sofern die Rechnung auf einen Betrag von mehr als 150 Euro einschließlich Umsatzsteuer lautet. Diese „Grenze“ ist auch für umsatzsteuerliche Zwecke zu beachten: Ein Vorsteuerabzug aus einer entsprechenden Bewirtungsrechnung ist nur möglich, wenn der Leistungsempfänger (Bewirtender) in der Rechnung genannt ist. Die fehlende Namensangabe darf nur vom Rechnungsaussteller (Gastwirt) ergänzt werden, z. B. auf der Rechnung selbst oder durch ein weiteres Schriftstück.

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8. Künstlersozialabgabe steigt ab 2013 auf 4,1 %

Entgelte bzw. Vergütungen für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen unterliegen grundsätzlich der Künstlersozialabgabe, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler und Publizisten mitfinanziert wird.

Abgabepflichtig sind Unternehmen, die typischerweise derartige Leistungen verwerten, wie z. B. Theater, Galerien, Verlage und Werbeagenturen. Betroffen sind aber auch alle anderen Unternehmer, die „nicht nur gelegentlich“ Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Kataloge, Prospekte, Verpackungen oder für Webdesign vergeben. Das gilt selbst dann, wenn Werbemaßnahmen/-aktionen oder Relaunches z. B. nur alle 3 oder 5 Jahre stattfinden.

Die Künstlersozialabgabe fällt an, wenn der Auftragnehmer „selbständig“ ist. Hierzu gehören insbesondere Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer GbR. Dagegen unterliegen Zahlungen an juristische Personen (GmbHs), GmbH & Co. KGs oder Kommanditgesellschaften nicht der Künstlersozialabgabe.

Werden selbständige Künstler für öffentliche Veranstaltungen z. B. durch Vereine engagiert, bleibt dies abgabefrei, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden.

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare oder Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen (nicht jedoch Reisekostenerstattungen) zu zahlen. Nichtkünstlerische Leistungen, wie z. B. Druckkosten, sind nicht abgabepflichtig.

Der Abgabesatz (bisher 3,9 %) wird für ab dem 1. Januar 2013 gezahlte Entgelte auf 4,1 % angehoben.

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9. Nur noch zertifizierte Übertragung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2013

Ab dem 1. Januar 2013 können die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung und die Lohnsteuer-Anmeldung nur noch mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Gegebenenfalls ist daher eine Registrierung im ElsterOnline-Portal und die Beantragung eines entsprechenden Zertifikats erforderlich.

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10. Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Beköstigung etc. von Arbeitnehmern auf Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn es sich um „übliche“ Betriebsveranstaltungen sowie um bei diesen Veranstaltungen „übliche“ Zuwendungen handelt. Dabei gilt Folgendes:

• Werden nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt, gilt dies regelmäßig als „üblich“.

• Als „übliche“ Zuwendungen gelten insbesondere Speisen, Getränke, Tabakwaren, Fahrtkosten sowie ggf. Geschenke von geringem Wert (höchstens 40 Euro). Werden auf der Veranstaltung Musik und künstlerische Unterhaltung dargeboten, dürfen diese nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sein. Eintritts karten für kulturelle bzw. sportliche Veranstaltungen gelten dann als üblich, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch dieser Veranstaltung erschöpft.

• Für alle üblichen Zuwendungen ist eine Freigrenze von 110 Euro pro Veranstaltung und Arbeitnehmer zu beachten. Soweit Angehörige (z. B. Ehegatte, Kinder) des Arbeitnehmers teilnehmen, sind die darauf entfallenden Kostenanteile dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Werden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr durchgeführt, unterliegen ab der dritten Veranstaltung die gesamten Aufwendungen der Lohnsteuer; der Arbeitgeber kann dabei regelmäßig auswählen, welche beiden üblichen Veranstaltungen steuerfrei sein sollen. Entsprechendes gilt für an sich übliche Zuwendungen, wenn die Grenze von 110 Euro überschritten wird; in diesem Fall sind die gesamten Zuwendungen im Zusammenhang mit der betreffenden Veranstaltung dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.

Soweit Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen steuerpflichtig sind, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

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11. Kosten für Regatta-Begleitfahrt mit Geschäftspartnern nicht abzugsfähig

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden unterliegen besonderen Nachweispflichten und sind im Übrigen nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Sonderregelung besteht für Kosten im Zusammenhang mit Segel- oder Motorjachten. Finden Bewirtungen auf derartigen Schiffen statt, können entsprechende Aufwendungen in der Regel überhaupt nicht steuerlich geltend gemacht werden (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn das Schiff als „Örtlichkeit“ genutzt wird, um einer Sportveranstaltung beizuwohnen. Im Streitfall wurden Geschäftsfreunde anlässlich einer Regatta (Kieler Woche) auf einem Segelschiff bewirtet. Das Gericht entschied, dass die Kosten für diese Regatta-Begleitfahrt nicht geltend gemacht werden können.

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12. Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

Erwirbt ein Erbe infolge eines Todesfalls Vermögen, unterliegt dieses grundsätzlich nur insoweit der Erbschaftsteuer, als der Erbe „bereichert“ ist. Das bedeutet insbesondere, dass Schulden des Erblassers das steuerpflichtige Vermögen mindern (siehe § 10 Abs. 5 ErbStG). Das betrifft sowohl die Verbindlichkeiten eines Unternehmens des Erblassers als auch seine privaten Schulden, wie z. B. Grundstücksdarlehen, Rückstände aus noch nicht bezahlten Rechnungen oder Einkommensteuerschulden.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung galt dies allerdings nicht für Einkommensteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt. Dem ist jetzt der Bundesfinanzhof entgegengetreten und hat entschieden, dass auch Steuerverbindlichkeiten, die mit Ablauf des Todesjahres entstehen, berücksichtigt werden können.

Beispiele:

1. A stirbt im Januar 2013.

Aus der vom Erben S für A abgegebenen Einkommensteuererklärung 2012 ergibt sich eine Nachzahlung, die S als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann. Dies war bisher schon möglich.

2. A stirbt im November 2012.

Auch wenn im Todeszeitpunkt der betroffene Veranlagungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, kann nach neuer Rechtsprechung S als Erbe eine Einkommensteuernachzahlung (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) für 2012 bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Vermögens als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Das Gericht begründet seine Meinung damit, dass auch im zweiten Fall der Erblasser in eigener Person die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

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13. Elektronischer Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ab 2013

Die Merkmale der Lohnsteuerkarte 2010 galten für den Lohnsteuerabzug 2011 und 2012 weiter, weil sich die Einführung des elektronischen Verfahrens verzögert hatte. Ab 2013 steht nun das Verfahren zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Verfügung. Die Arbeitgeber brauchen das Verfahren jedoch noch nicht im Januar anzuwenden; sie können für einen Einführungszeitraum weiterhin den Lohnsteuerabzug nach der letzten Lohnsteuerkarte/-bescheinigung vornehmen. Die Umstellung auf das ELStAM-Verfahren muss allerdings regelmäßig bis zum letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013 vollzogen werden.

Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung der ELStAM zeitnah mitteilen, damit dieser ggf. rechtzeitig einen Lohnsteuerfreibetrag für 2013 beantragen kann.

Alle erforderlichen Vorgänge werden regelmäßig durch die eingesetzte Lohnabrechnungs-Software erledigt. Das schon bisher für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung erforderliche Zertifikat kann auch für das ELStAM-Verfahren verwendet werden, sodass insoweit nichts vorzubereiten ist. Da für die Anmeldung und den elektronischen Abruf der Daten von Arbeitnehmern zukünftig neben dem Geburtsdatum auch dessen Steuer-IdNr. erforderlich sein wird, ist – insbesondere auch bei Neueinstellungen – darauf zu achten, dass die Steuer-IdNr. vorliegt und für das ELStAM-Verfahren zur Verfügung steht.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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