Mandanteninformationsbrief

November 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Unternehmer-Dialog: Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise
  2. Eigene Bank: Vermögensverwaltende GmbH/UG
  3. Vorsicht bei ausländischen Vertriebsgesellschaften
  4. Vermögensberatung
  5. Turn around Beratung
  6. Koalitionsvertrag
  7. Sonderausgaben 2009
  8. Lohnsteuer-Ermäßigung
  9. Abzugsverbot für Arbeitszimmer-Kosten verfassungswidrig?
  10. Senkung der Künstlersozialabgabe ab 2010
  11. Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen im Privat- oder Betriebsvermögen
  12. Umsatzsteuer: Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung ab 2010
  13. Vermeidung der Versteuerung des Aufgabegewinns bei Betriebsverpachtung
  14. Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind nicht steuerpflichtig
  15. Aufteilung der Aufwendungen des Arbeitgebers bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen

Unternehmer-Dialog

Betriebliche Maßnahmen
gegen die Krise

Mittwoch, den 04. November 2009

18 bis 20 Uhr
Einlass ab 17 45 Uhr

Kaiser-Joseph-Str. 260, 79098 Freiburg

Anmeldungen bitte telefonisch unter 0761/38542-0

oder per Email an: info@unkelbach-treuhand.de

Wenn die Umsätze zu 30% und mehr wegbrechen, geht es um das Überleben des Unternehmens. Kostensenkungen reichen dann nicht mehr aus, Rationalisierungen kosten zunächst einmal Geld und die Einsparungen treten erst später ein. Liquiditätssichernde Maßnahmen sind sicher notwendig, aber neue Kreditierungen bringen dem Unternehmen auch neue Verpflichtungen. Vertriebsunterstützende Innovationen benötigen Zeit und belasten die Liquidität.

Die aktuelle Krise ist eine Vertrauens- und Absatzkrise, hier haben die Unternehmen anzusetzen und die Vertriebsleistung unter Berücksichtigung der Ergebnis- und Liquiditätswirkungen zu intensivieren. Der betrieblichen Preis- und Wettbewerbsstrategie kommt hierbei auch in der Krise eine dominierende Rolle zu. Die Krise bietet auch Chancen gegenüber dem schlechter aufgestellten Wettbewerber.

Herr Wirtschaftsprüfer Peter Unkelbach wird über die oft vernachlässigten Bordmittel des Unternehmens zur Krisenbewältigung referieren. Die Teilnahme am Unternehmer-Dialog ist für Sie kostenfrei.

Es erwartet Sie ein spannender Abend mit offenem Gedankenaustausch unter Unternehmern. Wir freuen uns auf Ihr Kommen.

Wir bitten um vorherige Anmeldung, gerne per E-Mail an info@unkelbach-treuhand.de oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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2. Eigene Bank: Vermögensverwaltende GmbH/UG

Errichtungsmotiv für die eigene Bank ist für Privatanleger regelmäßig die Vermeidung der Abgeltungsteuer während der Vermögensbildungsphase, um so den Fiskus nicht vorzeitig an den Kapitalerträgen zu beteiligen. Dividenden sind bei Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an eine Kapitalgesellschaft (GmbH) steuerfrei, zumindest grundsätzlich. Wenn später die GmbH schlussendlich ausschüttet, fällt naturgemäß die Abgeltungsteuer an, es sei denn man hat die Kapitalzuführung über Kapitalrücklagen angesteuert und zahlt diese dann später steuerfrei wieder aus und lässt die Kapitalerträge stehen, macht also keine Gewinnausschüttung. Was meint der Fiskus zu der Gestaltung? Das Steuerrecht nimmt die Anteile, die von Finanzunternehmen für den kurzfristigen Eigenhandel gehalten werden, von der Dividendenfreistellung und Veräußerungsgewinnfreistellung aus.

Das Finanzamt rechnet die vermögensverwaltende GmbH den Finanzunternehmen, also solchen Unternehmen, die zwar keine Kreditinstitute sind, dann zu, wenn deren Haupttätigkeit u. a. im Erwerb von Beteiligungen besteht.

Gegenmaßnahme hier: Hat die GmbH auch andere Tätigkeitsgebiete, liegt kein Finanzunternehmen vor. Dann kann die GmbH also auch Handelsgeschäfte betreiben, also die Papiere in den Handelsbestand nehmen.

Weitere Gegenmaßnahme: Die Papiere werden, auch bei Vorliegen eines Finanzunternehmens, ins Bestandsbuch genommen, ergo: Man lässt den kurzfristigen Handel und bucht die Papiere ins Anlagevermögen.

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3. Vorsicht bei ausländischen Vertriebsgesellschaften

Der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen vom 17. 7. 2009 grenzt die steuerpflichtigen Funktionsverlagerungen von der steuerlich unbeachtlichen Funktionsverdopplung ab (§ 1 Abs. 6 FverlV). Mit der im genannten Schreiben vorgesehenen Regelung versucht das BMF den Anwendungsbereich der Funktionsverlagerung weit auszudehnen. So soll eine Funktionsverlagerung auch dann vorliegen, wenn im Ausland die Vertriebsfunktion eines inländischen Unternehmens neu aufgenommen und dadurch der Umsatz des verlagernden Unternehmens aus dieser Vertriebsfunktion nachhaltig vermindert wird, weil das übernehmende Unternehmen bisherige Kunden des verlagernden Unternehmens beliefert.

Das Steuerrisiko ist durch den Wert des Transferpaketes bestimmt, das aus der Sicht der beteiligten Unternehmen in Übereinstimmung mit den Gewinnen steht, die zum Zeitpunkt der Verlagerung aus der Ausübung der Funktion erwartet werden können und der Funktion zuzuordnen sind (Gewinnpotentiale).

Es ist davon auszugehen, dass sich die neue Regierung des Themas unternehmensfreundlich annimmt.

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4. Vermögensberatung

Die Weltwirtschaft hat sich in den vergangenen Wochen verbessert und die Prognosen für das Jahr 2010 sind fortlaufend erhöht worden. Angesichts dieser Rahmenbedingungen ist die von vielen Marktteilnehmern befürchtete Korrektur an den Aktienmärkten ausgeblieben. Gleichwohl wird die Luft für rentierliche Anlagen im DAX dünn, da die KGVs steigen.
Aktien mit noch vertretbaren KGVs (unter 10) und Dividendenrenditen (über 5) sind RWE und E.ON. Für Zocker natürlich Langweiler. Ein hier regelmäßig gebrachter Langweiler ist auch die Hannoversche Rück (KGV und Dividendenrendite 6). Ein schöner US-Titel mit Chancen und Risiken ist wohl Eli Lilly, der wohl etwas auf dem Boden liegt (KGV 8 und Dividendenrendite 8).

Metzler ist zuzustimmen: Mehr als Aktien, Renten und Cash bedarf es für den Privatanleger nicht, auf Derivate und Zertifikate kann verzichtet werden. Die genannten Finanzinstrumente gemischt mit unterschiedlichen Währungsgebieten ist schon kompliziert genug. Die teuren Fonds sind für den geeignet, der sich nicht um sein Geld kümmern will bzw. nicht mit der Sache vertraut ist.

Die Geldschwemme hat den Zins kaputt gemacht, so dass Renten aus dem Fokus der Anleger verschwinden. Grund: Der Zins wird durch die erwartete Inflationsrate für die nächsten zwei Jahre über rd. 1,6 % aufgezehrt. Hierdurch wird die Risikoneigung der Marktteilnehmer erhöht, man geht in die Aktien, wo sich die Preise seit dem Tief im März mit einem Index von rd. 3.700 mittlerweile kräftig erhöht haben, so dass einige Betrachter schon wieder eine Blase sehen, da die Realwirtschaft noch einige Zeit bis zur Kapazitätsauslastung braucht. Eine Blase also bei den Vermögenswerten, nicht jedoch bei den Konsumwerten, wo eine Stagnation der Preise durch die Globalisierung zu beobachten ist.

Bekanntermaßen resultiert die aktuelle Geldschwemme aus der Bekämpfung der Geldschwemme in den USA, wo es erklärtes Ziel war, jedem Bürger zu einer Immobilie zu verhelfen. Eine Währungsreform steht aktuell nicht an, aber am Horizont sieht man Inflationsraten zwischen 5 % und 10 %, was ja die öffentlichen Haushalte konsolidiert, so dass man die diskutierten Schattenhaushalte nicht braucht. Dieses Szenario spricht für den Substanzwert Aktie.

Dass der Euro nunmehr bei 1,5 US $ steht, hängt nicht mehr mit der zunächst als schwach erwarteten neuen Währung zusammen, sondern mit der zunehmenden Schwäche der US-Währung. Auch dort kann man den Zins nicht erhöhen, um die Wirtschaft in der Erholungsphase nicht abzuwürgen. Seit China den Yuan 2008 wieder strikt an den Dollar gekettet hat, fällt der Yuan mit dem Dollar, obwohl es keine ökonomischen Gründe hierfür gibt. Über diese Wettbewerbsverzerrungen wird eine Erholung des Dollar behindert und chinesische Firmen entdecken die Euro-Länder als Exportland und behindern über ihre manipulierte Währung so eine Gesundung unserer Volkswirtschaften, die mit einem starken Euro den Export nicht wieder in Gang bekommen, so dass bei uns auch aus diesem Grund der Zins nicht erhöht werden kann. Ein höherer Zins würde den Euro als Anlagewährung noch interessanter machen und zu weiteren Wechselkurssteigerungen führen.

Immobilien werden für den Anleger interessant: Sie schützen gegen die sich ankündigende Inflation und der niedrigere Habenzins bei Renten und Cash ist auch mit Immobilien zu erreichen. Auffallend ist für den geneigten Betrachter, dass nicht nur Cash und Renten in Aktien getauscht werden, sondern auch bei der Immobilienfinanzierung zunehmend die Eigenmittelquote steigt.

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5. Turn around Beratung

Falls ihr Unternehmen von der Krise betroffen ist, empfiehlt sich eine Schwachstellenanalyse mit anschließendem Aufzeigen der betrieblichen Stellgrößen zur Wiedergesundung.

Das maximal durch die KfW förderfähige Tageshonorar (netto) beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden. Insgesamt werden höchstens 8.000 Euro gefördert. Bezogen auf diese förderfähigen Kosten erhalten Unternehmen einen Zuschuss über 50 %. Wir sind als Berater bei der KfW gelistet und stehen für ein kostenloses Erstgespräch zu Verfügung.

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6. Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag enthält folgende relevante Regierungsziele:

  • Bei den Verlustabzugsbeschränkungen („Mantelkauf“) die zeitliche Beschränkung bei der Sanierungsklausel zur Verlustnutzung bei Anteilsübertragungen aufheben.

  • Bei den grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen unverzüglich die negativen Auswirkungen der Neuregelung zur Funktionsverlagerung auf den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland beseitigen.

  • Bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen den Hinzurechnungssatz bei den Immobilienmieten von 65% auf 50% reduzieren.

  • Ein Wahlrecht einführen, die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden.

  • Den steuerlichen Abzug privater Steuerberatungskosten wieder einführen.

  • Reform der Erbschaftsteuer: D ie Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 Prozent senken und die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge krisenfest ausgestalten.

  • Umsatzsteuer: Ab 1.1.2010 für Beherbergungsleistungen in Hotel- und Gastronomiegewerbe den Mehrwertsteuersatz auf 7 Prozent ermäßigen.

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7. Sonderausgaben 2009

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie können zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt geltend gemacht werden (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2009 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu leisten.

Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

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8. Lohnsteuer-Ermäßigung

Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für das kommende Jahr 2010 als auch noch für das laufende Jahr 2009. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei regelmäßig mehr als 600 Euro betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro oder bei Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten oder Pensionen) den Pauschbetrag von 102 Euro übersteigen.

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch Kinderbetreuungskosten, die „wie“ Werbungskosten geltend gemacht werden können (d. h., wenn sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind) oder wenn sie Sonderausgaben darstellen; angesetzt werden können 2/3 der Aufwendungen, je Kind höchstens 4.000 Euro jährlich (vgl. § 9c und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Unabhängig von der Höhe der Beträge werden insbesondere Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge nach §§ 10f und 10g EStG und für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag eingetragen. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 3 EStG).

Für Alleinerziehende (§ 24b EStG) kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro in Betracht – ein entsprechender Freibetrag ist in der Lohnsteuerklasse II bereits berücksichtigt; Verwitwete können im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr diesen Entlastungsbetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG).

Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2009 kann noch bis zum 30. November 2009 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ehegatten können beantragen, dass ab 2010 beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren (§ 39f EStG) berücksichtigt wird. Bei diesem Verfahren wird die Lohnsteuer mit Hilfe eines Faktors entsprechend des Verhältnisses der Summe der Lohnsteuer zu der voraussichtlichen Einkommensteuer ermittelt. Dies führt zu genaueren Ergebnissen als z. B. die Lohnsteuerklassenkombination III/V, bei der es häufig zu Steuernachzahlungen kommt.

Soll das Faktorverfahren ab dem 1. Januar 2010 angewendet werden, muss der Antrag zusammen mit dem amtlichen Vordruck „Lohnsteuer-Ermäßigung 2010“ gestellt werden, wenn zugleich Werbungskosten, Sonderausgaben etc. lohnsteuermindernd einbezogen werden sollen; diese Beträge werden dann nicht als Freibetrag eingetragen, sondern bei der Faktorermittlung berücksichtigt. Kommt eine Lohnsteuerermäßigung nicht in Betracht, kann das Faktorverfahren formlos mit Wirkung für den folgenden Monat beim Finanzamt beantragt werden.

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9. Abzugsverbot für Arbeitszimmer-Kosten verfassungswidrig?

Seit 2007 ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem „häuslichen Arbeitszimmer“ (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Raumkosten) erheblich eingeschränkt worden. Ein Betriebsausgaben oder Werbungskostenabzug ist nur noch dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Eine steuerliche Auswirkung kommt danach bei Arbeitnehmern in der Regel nicht in Betracht.

Ebenfalls betroffen von dieser Einschränkung sind Selbständige mit einem häuslichen Büro und einem hohen Anteil an Außendiensttätigkeiten (z. B. Handelsvertreter) oder Arbeitnehmer, denen für erforderliche berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Lehrer). Bei diesen Personen geht die Finanzverwaltung bislang davon aus, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit im außerhäuslichen Bereich liegt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem Aussetzungsbeschluss die Eintragung eines Freibetrags für entsprechende Aufwendungen auf der Lohnsteuerkarte eines Lehrer-Ehepaares für zulässig erklärt. Das Gericht wendet sich dabei insbesondere gegen das vollständige Abzugsverbot: Erwerbsaufwendungen, die auch die allgemeine Lebensführung berühren, seien zwar nicht in vollem Umfang, aber „aus Gründen steuerlicher Lastengleichheit zumindest in Höhe eines realitätsgerecht typisierten Betrages einkünftemindernd zu berücksichtigen“.

Da im Streitfall (lediglich) die vorläufige Anerkennung von Arbeitszimmerkosten im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beurteilt wurde, muss hierzu die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden. Unter Berufung auf diesen Beschluss wäre der Antrag auf Berücksichtigung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen in den betroffenen Fällen möglich; sollte allerdings in der Hauptsache negativ entschieden werden, fallen ggf. Steuernachzahlungen an.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Einkommensteuer-Bescheide im Hinblick auf geltend gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für Veranlagungen ab 2007 vorläufig ergehen; eine Berücksichtigung im Falle eines positiven Urteils im Hauptsacheverfahren ist somit gewährleistet.

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10. Senkung der Künstlersozialabgabe ab 2010

Künstlersozialabgabe ist nicht nur von Theatern, Galerien, Verlagen, Werbeagenturen etc. zu zahlen. Betroffen sind auch alle anderen Unternehmen, die eigene Werbemaßnahmen durchführen und zu diesem Zweck „nicht nur gelegentlich“ Aufträge z. B. für die Gestaltung von Katalogen, Geschäftsberichten, Layouts, Anzeigen, Prospekten, Produkten bzw. Verpackungen oder für Webdesign vergeben. Das gilt selbst dann, wenn Werbemaßnahmen lediglich in größeren zeitlichen Intervallen (regelmäßig alle drei bis fünf Jahre) stattfinden. Die Künstlersozialabgabe fällt an, wenn der Leistungserbringer Selbständiger, Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist, nicht jedoch, wenn eine juristische Person (GmbH) mit den entsprechenden Tätigkeiten beauftragt wird.

Nicht erfasst werden private Auftraggeber und private Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten) sowie interne Betriebsfeiern. Werden selbständige Künstler für öffentliche Veranstaltungen z. B. durch Vereine engagiert, bleibt dies abgabefrei, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden.

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare oder Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen (nicht jedoch Reisekostenerstattungen) zu zahlen. Nichtkünstlerische Leistungen, wie z. B. Druckkosten, sind nicht abgabepflichtig. Der Abgabesatz (bisher 4,4 %) wird für ab dem 1. Januar 2010 gezahlte Entgelte auf 3,9 % gesenkt.

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11. Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen im Privat- oder Betriebsvermögen

Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden aus einer Kapitalgesellschaft (z. B. AG oder GmbH) oder Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung im Privatvermögen unterliegen seit 2009 der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Fallen in diesem Zusammenhang Aufwendungen an (z. B. Finanzierungskosten), die über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (Ehegatten) liegen, können diese nicht berücksichtigt werden.

Etwas anderes gilt, wenn z. B. der GmbH-Gesellschafter entweder das sog. Teileinkünfteverfahren wählt oder wenn dieses Verfahren – wie bei bestimmten Veräußerungsgewinnen – zwingend anzuwenden ist. Für Beteiligungen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft kommt ausschließlich das Teileinkünfteverfahren in Betracht. Bei diesem Verfahren sind die Gewinnausschüttungen und die Veräußerungsgewinne in Höhe von 60 % (bis 2008: 50 %) dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (vgl. § 3 Nr. 40 EStG). Das Teileinkünfteverfahren kann vorteilhaft sein, weil Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, korrespondierend dazu in Höhe von 60 % steuerlich geltend gemacht werden können (siehe § 3c Abs. 2 EStG).

Für die Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen beim Teileinkünfteverfahren spielt es keine Rolle, ob im betreffenden (Abzugs-)Jahr Einnahmen wie z. B. Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung zugeflossen sind. Die Abzugsbeschränkung gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass entsprechende Einnahmen irgendwann in späteren Jahren anfallen, ggf. sogar erst beim Verkauf der Beteiligung in Form eines Veräußerungserlöses.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Abzugsbeschränkung allerdings dann nicht in Betracht kommt, wenn überhaupt keine Beteiligungseinnahmen erzielt werden. Danach kann ein durch die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft entstandener Auflösungsverlust in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn bis zur Auflösung der Gesellschaft keine Gewinnausschüttungen gezahlt wurden und auch kein Veräußerungserlös erzielt wird.


12. Umsatzsteuer: Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung ab 2010

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurden die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung umfassend geändert und an europarechtliche Vorgaben angepasst. Der Ort der sonstigen Leistung ist maßgebend für die Frage, ob eine Leistung im Inland (steuerbar) oder im Ausland (nicht steuerbar) ausgeführt wird. Für ab 1. Januar 2010 ausgeführte sonstige Leistungen ist der umsatzsteuerliche Leistungsort grundsätzlich davon abhängig, ob der Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmer ist. Handelt es sich beim Leistungsempfänger um eine Privatperson, bleibt es bei dem bisherigen Grundsatz, dass die Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers (bzw. seiner Betriebsstätte) ausgeführt wird (§ 3a Abs. 1 UStG n. F.). Ist der Leistungsempfänger jedoch ebenfalls ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, liegt der Leistungsort künftig grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen (bzw. die Betriebsstätte) betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.). Als Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen.

Bedeutung hat diese Änderung für Dienstleistungen an ausländische Unternehmer, weil sich in diesen Fällen der Leistungsort im Ausland befindet und die Dienstleistung deshalb nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt.

Wie bisher gelten für bestimmte sonstige Leistungen Ausnahmen, z. B.:

  • Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden wie bisher dort erbracht, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.).

  • Der Ort von Vermittlungsleistungen an Privatpersonen ist weiterhin dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG n. F.); Vermittlungsleistungen an Unternehmer werden künftig generell dort erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.).

  • Bei Werbeleistungen, Beratungsleistungen usw. bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Ortsbestimmungen (vgl. jetzt § 3a Abs. 1, 2 und 4 UStG n. F.).


In der Praxis werden sich beim innergemeinschaftlichen Dienstleistungsaustausch hinsichtlich des Leistungsortes häufig keine Veränderungen ergeben, weil nach bisherigem Recht der Leistungsort in den Sitzstaat des Leistungsempfängers verlagert wird, wenn er seine Heimat-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet; die Beurteilung erfolgt jetzt lediglich aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift. Neu ist die Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten Leistungen an Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet.


Beispiel:

Unternehmer K repariert in seiner Werkstatt in Konstanz einen Computer für einen Kunden aus der Schweiz.

Ist der Kunde eine Privatperson, wird die Leistung in Konstanz ausgeführt und unterliegt deshalb dem deutschen Umsatzsteuerrecht.

Ist der Kunde jedoch ein Unternehmer, liegt der Leistungsort in der Schweiz; die Reparaturleistung ist in Deutschland nicht steuerbar, sondern unterliegt dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht.


Die Verlagerung des Leistungsortes zum Sitz des Leistungsempfängers hat auch Auswirkungen für inländische Unternehmer, die Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern in Anspruch nehmen.


Beispiel:

Unternehmer F aus Friedrichshafen lässt seinen Server von dem Computerspezialisten S in der Schweiz überprüfen. Die Prüfung soll 1.000 € (netto) kosten.

Obwohl S die Leistung in der Schweiz erbringt, wird für Umsatzsteuerzwecke der Leistungsort nach Friedrichshafen verlagert, weil der Kunde F sein Unternehmen in Friedrichshafen betreibt. Die Leistung des S unterliegt dem deutschen Umsatzsteuerrecht.

Das bedeutet, dass in diesem Fall der deutsche Unternehmer F die Umsatzsteuer in Höhe von 190 € für die Prüfleistung nach § 13b UStG schuldet, weil er eine sonstige Leistung von dem im Ausland ansässigen Unternehmer S in Anspruch genommen hat. F kann die 190 € im Rahmen des § 15 UStG gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen.

S schreibt eine Rechnung über 1.000 € ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis.


Da die Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners beim Dienstleistungsaustausch mit ausländischen Unternehmern für die Umsatzsteuer bedeutend ist, sollte sie überprüft und dokumentiert werden. Im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr können die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Anschrift usw. des Geschäftspartners durch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden; bei Geschäftspartnern aus dem Drittlandsgebiet kann die Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates nachgewiesen werden.

Ab 2010 sind in den Zusammenfassenden Meldungen neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch die sonstigen Leistungen anzugeben, deren Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt und für die der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

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13. Vermeidung der Versteuerung des Aufgabegewinns bei Betriebsverpachtung

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurden die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung umfassend geändert und an europarechtliche Vorgaben angepasst. Der Ort der sonstigen Leistung ist maßgebend für die Frage, ob eine Leistung im Inland (steuerbar) oder im Ausland (nicht steuerbar) ausgeführt wird. Für ab 1. Januar 2010 ausgeführte sonstige Leistungen ist der umsatzsteuerliche Leistungsort grundsätzlich davon abhängig, ob der Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmer ist. Handelt es sich beim Leistungsempfänger um eine Privatperson, bleibt es bei dem bisherigen Grundsatz, dass die Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers (bzw. seiner Betriebsstätte) ausgeführt wird (§ 3a Abs. 1 UStG n. F.). Ist der Leistungsempfänger jedoch ebenfalls ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, liegt der Leistungsort künftig grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen (bzw. die Betriebsstätte) betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.). Als Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen.

Bedeutung hat diese Änderung für Dienstleistungen an ausländische Unternehmer, weil sich in diesen Fällen der Leistungsort im Ausland befindet und die Dienstleistung deshalb nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt.

Wie bisher gelten für bestimmte sonstige Leistungen Ausnahmen, z. B.:

  • Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden wie bisher dort erbracht, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.).
  • Der Ort von Vermittlungsleistungen an Privatpersonen ist weiterhin dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG n. F.); Vermittlungsleistungen an Unternehmer werden künftig generell dort erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.).
  • Bei Werbeleistungen, Beratungsleistungen usw. bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Ortsbestimmungen (vgl. jetzt § 3a Abs. 1, 2 und 4 UStG n. F.).



Diesem sog. Verpächterwahlrecht liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Verpächter jederzeit wieder selbst den Gewerbebetrieb aufnehmen kann, dieser also während der Zeit der Verpachtung nur ruht. Fraglich ist daher, ob das Verpächterwahlrecht – und damit das Hinausschieben der Versteuerung der stillen Reserven – auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Wiederaufnahme des ursprünglichen Gewerbebetriebs eigentlich ausgeschlossen erscheint.

Der Bundesfinanzhof hat hier die Möglichkeiten für das Wahlrecht erweitert. So reicht es für das Verpächterwahlrecht aus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Das kann bei einem Groß- und/oder Einzelhandelsunternehmen das Grundstück mit Gebäude sein; Entsprechendes gilt für Hotel- und Gaststättenbetriebe. In diesen Fällen genügt es, wenn lediglich das Grundstück verpachtet wird, selbst wenn der Pächter auf dem Grundstück ein ganz anderes Gewerbe betreibt.

Für nicht relevant beurteilt die Rechtsprechung die Dauer des Verpachtungsverhältnisses. Auch bei einer z. B. für 25 Jahre vereinbarten Verpachtung sieht der Bundesfinanzhof keinen Grund für eine Betriebsaufgabe und damit die zwingende Versteuerung der stillen Reserven, sondern überlässt die Wahl des Zeitpunkts der Versteuerung dem Verpächter.

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14. Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind nicht steuerpflichtig

Beiträge zu Versicherungen können dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie durch den Betrieb bzw. Beruf veranlasst sind. Privat veranlasste Versicherungen sind lediglich in begrenzter Höhe im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigungsfähig.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es für die Zuordnung einer Versicherung zur Berufs- oder zur Privatsphäre entscheidend auf die Art des versicherten Risikos ankommt. Im Streitfall hatte das Gericht eine sog. Praxisausfallversicherung zu beurteilen. Diese Versicherung wird insbesondere von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden abgeschlossen, wobei im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers regelmäßig die fortlaufenden Betriebskosten erstattet werden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei der Praxisausfallversicherung um eine private Versicherung handelt, weil das „allgemeine Lebensrisiko“, zu erkranken, versichert ist. Die Versicherungsleistungen sind somit nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern; das bedeutet aber auch, dass die entsprechenden Beiträge nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Ausnahme gilt nur, soweit betriebsbedingte Krankheits- oder Unfallrisiken (mit-)versichert sind, da hier ein erhöhtes berufliches Risiko abgewendet werden soll.

Wie das Gericht ebenfalls klargestellt hat, stellen Vermögensverluste durch Zerstörung oder Beschädigung betrieblicher Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm oder Wasserschaden betriebliche Risiken dar. Beiträge zu entsprechenden Betriebsunterbrechungs-Versicherungen sind somit abzugsfähige Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.

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15. Aufteilung der Aufwendungen des Arbeitgebers bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt werden, führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen 110 Euro pro Arbeitnehmer je Betriebsveranstaltung nicht übersteigen. Von der Finanzverwaltung wird die Durchführung von zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr (für denselben Teilnehmerkreis) nicht beanstandet.

Überschreiten die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 Euro, gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Zuwendungen das eigenbetriebliche Interesse verdrängen und insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Allerdings ist in diesen Fällen eine Aufteilung der Zuwendungen des Arbeitgebers nach betrieblich veranlassten und sonstigen Zuwendungen möglich, wenn die Veranstaltung betriebsbezogene und gesellige Anteile enthält (z. B. Betriebsversammlung mit anschließender geselliger Veranstaltung). Das hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil bestätigt. Danach sind zunächst die Kostenbestandteile, die sich einerseits eindeutig dem betriebsfunktionalen und andererseits dem sonstigen (geselligen) Bereich zuordnen lassen, zu ermitteln. Die übrigen Kosten sind zeitanteilig entsprechend der betrieblichen Veranstaltung im engeren Sinne und der sonstigen Veranstaltung aufzuteilen. Wie der Bundesfinanzhof ausdrücklich ausführt, sind die An- und Abfahrtzeiten zu der Gesamtveranstaltung außer Betracht zu lassen. Erst nach Aufteilung der Kosten ist zu prüfen, ob der „Betriebsveranstaltungsanteil“ die Freigrenze von 110 Euro übersteigt.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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