Mandanteninformationsbrief

Februar 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Seminar „Unternehmensbewertung – Was ist mein Unternehmen wert? Am 24. 2. um 18 Uhr in unseren Räumen
  3. Krisenberatung
  4. Unkelbach intern
  5. Wachstumsbeschleunigungsgesetz
  6. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre
  7. Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
  8. Neue Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  9. Neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen ab 2010
  10. Die sog. Wegzugsteuer ist verfassungsgemäß
  11. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2010
  12. Lohnsteuerbescheinigungen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

China abhaken! Der nicht gewählte politische Führungskader des Landes kann sich nur so lange an der Macht halten, wie das System wirtschaftliches Wachstum erzeugt. Das hat in der Vergangenheit funktioniert und signalisiert zunächst eine Systemhoheit der Mischform zwischen Kommunismus in der Politik und Marktwirtschaft in der Wirtschaft. Als Leistungsnachweis kann der Bau des Drei-Schluchten-Staudamms einerseits und das Planfestsetzungsverfahren bei dem Ausbau der Rheintalbahn mit 50.000 Einwendungen hier in der Regio anderseits angeführt werden. Viele deutsche Firmen wenden sich von China ab und produzieren wieder in Europa, die Werkbank der Welt ist bereits weitergezogen. Die exorbitanten Exportüberschüsse funktionieren nur aufgrund der nachhaltigen Wechselkursmanipulation. Ein Beitrag zum Klimaschutz fällt aus, da er das systemerhaltende Wachstum bremsen könnte. Um den Wechselkurs exportfreundlich niedrig zu halten, werden die Auslandswährungen, insbesondere der Dollar, von der chinesischen Zentralbank aufgekauft und gegen die Landeswährung getauscht. Dieses führt zu einer Inflation in China, die einen Kostendruck erzeugt, der wiederum mit einer Abwertung bzw. mit dem Festhalten an den festen Wechselkursen erkauft werden muss.
Das große Geld verdienen in China nur wenige, so dass es nicht verwundert, dass die Immobilienpreise in den letzten Monaten jeweils rd. 7 % stiegen. Auch haben die Konjunkturprogramme für eine Inflationstendenz gesorgt, mit der Folge, dass die Banken auf neuen schlechten Kreditrisiken sitzen und nun die Zinsen angezogen werden, was die inländische Konsumnachfrage nicht fördert. China hängt am Exporttropf. Die inländische Sparquote liegt wegen der fehlenden oder wenig ausgebauten Sozialversicherung bei rd. 50 %, bei uns bei rd. 10 % und in den USA leicht über 0 %. Die Überalterung der Gesellschaft wird bald ein neues Hindernis sein, in wenigen Jahrzehnten wurde die Wachstumsrate von gut 6 Kindern auf heute 1,3 Kinder je Frau zurückgefahren. In den USA liegt die Geburtenrate bei 2,1 und in Deutschland bei 1,5. Der wirtschaftliche Verfall Chinas wird ein Prozess sein. Die Handelspartner werden gegen den weiteren Verlust ihrer Arbeitsplätze mit Zöllen vorgehen, um der Wechselkursmanipulation zu begegnen. Wenn in den USA die Zinsen steigen, um der Inflation zu begegnen, wird der amerikanische Export durch die $-Aufwendung weiter behindert. Der schon vorhandene Zollkrieg (Hähnchen und Autoreifen) dürfte sich dann ausweiten. Die aktuelle Stabilisierung der konjunkturell beeinträchtigten Wirtschaft gelang wegen des zu geringen Konsums nur mit dem Brachialakt eines Konjunkturpaketes über 400 Mrd. €. Die aktuelle Wachstumsrate liegt bei 10 %, offensichtlich zu viel des Guten, so dass die Banken gezwungen werden bis Ende Januar keine Kredite mehr zu vergeben. Mittelfristig werden die Handelspartner Chinas um ihre Arbeitsplätze und ihr geistiges Eigentum stärker kämpfen und das System China wird zunehmend instabil. Google wird Nachahmer finden. Zusammenbrechen wird das politische System durch Unruhen basierend auf Preissteigerungen im Konsumgüterbereich und rückläufiger Beschäftigung, weil die Handelspartner sich wehren.

Dollar kommt! Anfang 2008 gab es 1,6 Dollar für einen Euro, Ende 2009 gut 1,5 Dollar und aktuell gut 1,4 Dollar. Langfristig ist der Dollar eine Inflationswährung, keine Frage. Fraglich ist nur, ob unser Euro stabiler ist. Zweifel hieran sind berechtigt. Die Aufwertung des Dollar liegt zunächst daran, dass das Wirtschaftswachstum in den USA für 2010 höher als für den Euroraum erwartet wird. Weiterhin wird damit gerechnet, dass die Zinswende in den USA eher als in Europa eingeleitet wird. Weiter spricht für den Dollar die Schwäche des Euro, der in der Heterogenität des Wirtschaftsraumes entspringt. Griechenland ist nur ein bekanntes Beispiel für die überbordenden Staatsschulden, die die ganze Währungsunion gefährden. Der IWF-Vorsitzende äußerte aktuell: „Es ist ernst. Aber ich glaube nicht, dass dies alles zu einem Auseinanderfallen der Währungsunion führen wird. Bezogen auf das Sozialprodukt beträgt die Verschuldung in %: Deutschland 290 %, Spanien 360 %, Frankreich 315 % und USA 300 %. Auch sind die Amerikaner in den letzten Jahren gegen das Leistungsbilanzdefizit angegangen. Da die Wirtschaftslage in den USA als wachstumsfreundlich einzustufen ist, wird ein Aktienengagement im Dollarraum durch den künftig niedrigen Wechselkurs risikomäßig abgefedert. Das Aufwärtspotential für Gold kommt daher nicht von ungefähr.

Zinsen steigen! Wem die Aktien zu risikoreich sind, wird sich wohl Anleihen zuwenden müssen. Die Zinsstrukturkurve für Bundesanleihen läuft von einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu 10 Jahren von rd. 1,5 % bis knapp 3,5 %. Industrieanleihen für erste Adressen wie Daimler und VW rentieren mit einer Restlaufzeit von 4 bis 5 Jahren mit rd. 3,5 %, Langläufer werden höher verzinst. Wer den Rückzahlungszeitpunkt aussitzen kann, liegt wohl bei kurzen Laufzeiten nicht falsch. Kommt es zu der befürchteten Inflation werden Langläufer bis zur Endfälligkeit in den Keller geschickt. Strategie: Kurzläufer kaufen oder Aktienlangweiler.

Langweiler kaufen! Da die wirtschaftliche Gesundung Deutschlands nicht gradlinig nach oben verlaufen wird und bei den hier gebotenen Empfehlungen nicht die Spekulation, sondern der nachhaltige Vermögensaufbau im Vordergrund steht, ist die Ausschüttung, die rd. die Hälfte des umsichtigen Vermögensaufbaus ausmacht, zu beachten. Aus dem DAX kommen in Betracht: E-ON, RWE, Allianz, Münchner Rück, aus dem Euro-Stoxx: Vivendi, Enel, Eni, auch eine France Telecom. Alle genannten Titel sind Billigheimer: KGV unter 10 und Dividendenrendite über 5 %. Erkennbar liegt die Dividendenrendite der Langweiler rund beim Doppelten der Obligationen.

Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau und Ihre Vermögensplanung. Fast alle Kunden sind von der geringen ökonomischen Ergiebigkeit ihrer langlaufenden Lebensversicherungen überrascht. Nicht beachtet wird regelmäßig, dass nur ein Teil der Prämien in den Vermögensaufbau fließen, rd. 30 % fressen Vertriebs-, Verwaltungs- und Risikoprämien auf.

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2. Seminar „Unternehmensbewertung – Was ist mein Unternehmen wert?
Am 24. 2. um 18 Uhr in unseren Räumen

Zwecks Anmeldung rufen Sie uns bitte an oder lassen uns eine E-Mail zukommen.

Anlässe für eine Unternehmensbewertung sind:

  • Kauf und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen,
  • Ein- und Austritt von Gesellschaftern bei Personengesellschaften,
  • Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen,
  • Abfindungen im Familienrecht, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird,
  • Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen aufgrund von Schiedsklauseln oder schlicht
  • wenn der Unternehmer wissen will, ob seine Altersvorsorge durch ein Verkauf gesichert ist.

Unser Beratungsangebot umfasst auch eine Transaktionsberatung, in dem wir geeignete Käufer oder Verkäufer suchen, die Finanzierung arrangieren und die Verträge mitgestalten. Ob der Unternehmenskauf durch den Kauf von Wirtschaftsgütern oder durch den Kauf von Anteilen gestaltet wird, ist steuerlich erheblich, denn im ersten Fall kann der gekaufte Firmenwert abgeschrieben werden und so zur Finanzierung beitragen.

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3. Krisenberatung

Eine von uns durchgeführte Turn Around Beratung wird von der KfW zu rd. 50 % gefördert. Nach einer Analyse der Krisenursachen werden konkrete Maßnahmen zur Unternehmenssicherung ausgearbeitet und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung unterstützt.

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4. Unkelbach intern

Dr. Philipp Unkelbach wurde als Gastmitglied von den Wirtschaftsjunioren Freiburg aufgenommen.

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5. Wachstumsbeschleunigungsgesetz


Der Bundesrat hat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Damit treten ab 2010 insbesondere folgende Änderungen in Kraft:

  • Verbesserungen bei der Familienförderung (siehe hierzu Nr. 2 in diesem Informationsbrief).

  • Neuregelung der Abschreibung für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (siehe hierzu Nr. 4 in diesem Informationsbrief).

  • Abmilderung der Verlustabzugsbeschränkungen (§ 8c KStG) z. B. durch Aufhebung der Befristung der Sanierungsklausel und Erhalt des Verlustvortrags in Höhe der stillen Reserven. Die Regelungen zur Zinsschranke werden entschärft, die Freigrenze von 3 Mio. Euro gilt unbefristet (§ 4h EStG).

  • Die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Beschränkungen beim Erwerb von Betriebsvermögen werden insbesondere durch Absenkung der Behaltefrist von 7 Jahren auf 5 Jahre (bzw. bei vollständiger Steuerbefreiung von 10 Jahren auf 7 Jahre) sowie durch Reduzierung der Mindestlohnsumme auf 400 % (bzw. 700 %) gelockert; dies gilt bereits für Erwerbe ab 2009.
    Für Geschwister, Neffen, Nichten etc. werden die Steuersätze – je nach Höhe des Erwerbs – von 30 % bis 50 % auf 15 % bis 43 % gesenkt.

  • Die gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Immobilienmieten, Pachten etc. wird von 65 % auf 50 % reduziert;damit ergibt sich eine Hinzurechnung der entsprechenden Aufwendungen von 12,5 % (statt bisher 16,25 %).

  • Umsätze für kurzfristige Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe, die ab dem 1. Januar 2010 ausgeführt werden, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das bedeutet, dass ggf. Nebenleistungen wie z. B. Frühstück oder Pauschalangebote („Wellness“) gesondert abgerechnet werden müssen, da diese weiterhin dem normalen Steuersatz von 19 % unterliegen.

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6. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre

Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; Entsprechendes gilt für das Kindergeld. In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze zu beachten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Die Grenze beträgt für das Jahr 2010 8.004 Euro. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel). Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.924 Euro (8.004 Euro + 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich.

  • Darüber hinaus mindern die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bzw. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung die maßgeblichen Einkünfte. Ein Abzug von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht.

  • Zu beachten ist ferner, dass etwaige Kapitaleinkünfte des Kindes – auch wenn sie der Abgeltungsteuer unterliegen – zu berücksichtigen sind; sie werden aber um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro vermindert (ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist seit 2009 nicht mehr möglich). Das bedeutet, dass Kapitalerträge künftig zumindest bis zu dieser Höhe ohne Auswirkungen auf die Kindervergünstigungen bleiben; bezieht das Kind keine anderen Einkünfte, sind Kapitalerträge mindestens bis zu einer Höhe von (8.004 Euro + 801 Euro =) 8.805 Euro unschädlich.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2010 folgende Verbesserungen bei der (steuerlichen) Förderung von Kindern in Kraft treten:

 
Kindergeld
   
Steuerliche Förderung
 
 
bisher
ab 2010
   
bisher
ab 2010
 
             
Ehegatten
1. und 2. Kind
164 €
184 €
  Kinderfreibetrag
1.932 €
2.184 €
4.368 €
3. Kind
170 €
190 €
  Betreuungsfreibetrag
1.080 €
1.320 €
2.640 €
ab 4. Kind
195 €
215 €
  Summe  
3.504 €
7.008 €

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7. Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Einnahmen werden teilweise dem Progressionsvorbehalt unterworfen (§ 32b EStG). Das gilt insbesondere für Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld usw.). Für die Bemessung des Einkommensteuersatzes auf die übrigen, steuerpflichtigen Einkünfte werden diese steuerfreien Zahlungen mit berücksichtigt, erhöhen also regelmäßig die Steuerbelastung.

Dem Progressionsvorbehalt unterliegt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG ab 2007 auch das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Progressionsvorbehalt auch auf das sog. Mindestelterngeld anzuwenden ist; dem steht nicht entgegen, dass das Mindestelterngeld einkommensunabhängig gezahlt wird und es sich insoweit nicht um eine echte Einkommensersatzleistung handelt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Frage Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wurde. In betroffenen Fällen kann Einspruch gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide eingelegt werden; das Verfahren ruht dann insoweit.

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8. Neue Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz treten auch neue Regelungen für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter in Kraft. Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft oder hergestellt werden, können – je nach Höhe der Anschaffungskosten – statt der Regelabschreibung z. T. wahlweise zwei Verfahren in Anspruch genommen werden:

  • Sofortabschreibung wie nach der bis 2007 geltenden GWG-Regelung bis 410 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG n. F.)

    oder

  • Bildung eines Sammelpostens und Abschreibung über 5 Jahre (20 % jährlich) wie nach bisherigem Recht für Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro 15 und 1.000 Euro 15; für Anschaffungen bis 150 Euro kann inner­halb dieser Regelung – entsprechend der seit 2008 geltenden Vorschrift – eine Sofortabschreibung in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 2a EStG n. F.).

Liegen die Voraussetzungen für beide Regelungen vor – was bei Anschaffungskosten bis 410 Euro der Fall ist –, kann grundsätzlich zwischen beiden Regelungen gewählt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Ausübung der „Wahl“ eine Bindung für alle anderen in dem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter bedeuten kann: Für Wirtschaftsgüter über 150 Euro tritt eine Bindung ein, d. h., die Sammelpostenregelung kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro in Anspruch genommen werden – oder gar nicht, dann kommt nur die GWG-Regelung bis 410 Euro und für die teureren Gegenstände die Regelabschreibung in Betracht. Bei durchgängiger Anwendung der Sammelpostenregelung ist eine Sofortabschreibung nur bis 150 Euro möglich und eine Abschreibung mit günstigeren Abschreibungssätzen (insbesondere bei PC) unzulässig.

Beispiel:

Unternehmer U schafft in 2010 folgende Gegenstände an (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer):

a) einen Schreibtisch (395 €)

b) einen Büroschrank (749 €)

c) einen PC (970 €)

U hat folgende Möglichkeiten:

a) Der Schreibtisch könnte nach der GWG-Regelung sofort abgeschrieben werden. Das hätte allerdings zur Folge, dass die Sammel­postenregelung für die anderen Gegenstände nicht in Betracht kommt, weil die Regelung nur für alle im Wirtschaftsjahr erwor­benen Wirtschaftsgüter angewendet werden kann (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG n. F.). Ein Verzicht auf die Sammelpostenregelung wäre – bezogen auf den Büroschrank mit einer Abschreibungsdauer von 13 Jahren – nachteilig.

b) Der Büroschrank kann – statt der Regelabschreibung – nur nach der Sammelpostenregelung abgeschrieben werden. Wird für den Schrank und den Schreibtisch die Sammelpostenregelung in Anspruch genommen, muss dies auch für den PC (Regelabschrei­bungsdauer: 3 Jahre) erfolgen, was in diesem Fall nachteilig ist.

c) Für den PC ist die Sammelpostenregelung nachteilig. Die Inanspruchnahme der günstigeren Regelabschreibung bedeutet aber, dass für keine anderen im selben Wirtschaftsjahr angeschafften Gegenstände die Sammelpostenregelung angewendet werden kann.

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9. Neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen ab 2010

Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde eine neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen eingeführt (vgl. § 147a Abgabenordnung). Wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000 Euro war, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, 6 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt – wie im betrieblichen Bereich – auch für elektronische Daten.

Die 6-jährige Aufbewahrungspflicht wird verlängert, wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer noch nicht abgelaufen ist (z. B. bei einem Einspruchsverfahren oder einer Außenprüfung, die noch nicht beendet sind).

Bei Ehegatten wird die Grenze von 500.000 Euro für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt.

Die Aufbewahrungspflicht gilt erstmals für Aufzeichnungen und Unterlagen aus dem Jahr 2010, wenn die Einkunftsgrenze im Jahr 2009 überschritten wurde. Die Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000 Euro 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde.

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10. Die sog. Wegzugsteuer ist verfassungsgemäß

Die internationalen Vereinbarungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen weisen das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne z. B. aus privaten Kapitalbeteiligungen regelmäßig dem Wohnsitzstaat zu. Wird der Wohnsitz in das Ausland verlegt, wäre die spätere Veräußerung einer Firmenbeteiligung in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig. Die sog. Wegzugsbesteuerung soll daher sicherstellen, dass stille Reserven, die zum Zeitpunkt des Wegzugs in Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften vorhanden sind, der deutschen Besteuerung unterliegen.

Die Steuerpflicht wird in diesem Fall ohne Veräußerung ausgelöst und tritt u. a. dann ein, wenn man vor dem Wegzug mindestens zehn Jahre seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat, und betrifft stille Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen man in den vergangenen fünf Jahren mindestens zu 1 % beteiligt war. Im Zeitpunkt des Wegzugs wird dann die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und einem fiktiven Veräußerungspreis (dem sog. gemeinen Wert) der Einkommensteuer unterworfen. Sofern der Wegzug in ein EU-/EWR-Land erfolgt, wird die Steuer zinslos gestundet, bis tatsächlich eine Veräußerung der Anteile erfolgt (vgl. im Einzelnen § 6 Abs. 5 Außensteuergesetz).

Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungsgemäß und mit dem EU-Recht für vereinbar.

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11. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2010

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2010 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2009 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2010 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2009 angemeldet und bis zum 10. Februar 2010 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2011 fällige Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2010 beim Finanzamt zu stellen.

Nach einem geplanten Änderungsgesetz ist eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ab dem 1. Juli 2010 nicht mehr möglich. Die Meldung muss dann grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats vom Unternehmer übermittelt werden. Überschreitet die Summe der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen weder für das laufende noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils 100.000 Euro, kann die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen.

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12. Lohnsteuerbescheinigungen

Bis zum 28. Februar 2010 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2009 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Bislang hatte der Arbeitgeber für die Datenübermittlung das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (sog. eTin; § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG) des Arbeitnehmers zu verwenden. Dies gilt weiterhin auch für die Lohnsteuerbescheinigungen 2009. Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 soll dann die neue Identifikationsnummer (§ 139b AO) das bisherige Ordnungsmerkmal ablösen (§ 41b Abs. 2 Satz 3 f. EStG). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Oktober 2010 noch die bisherige eTin verwendet wird; eine Verwendung der eTin ist ab dem 1. November 2010 insbesondere nur noch dann zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist, der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und die Identifikationsnummer auch nicht zu ermitteln ist.

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

Die Lohnsteuerkarten 2009, die sich noch im Besitz des Arbeitgebers befinden, können vernichtet werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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