Mandanteninformationsbrief

April 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Werbungskosten auch bei langjährigem Leerstand einer Wohnung?
  3. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2012
  4. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen
  5. Übertragung eines Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei gleichzeitiger Ausgliederung des Sonderbetriebsvermögens
  6. Kosten für Unterkunft am Studienort
  7. PKW-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung
  8. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
  9. Tierarztkosten: Keine haushaltsnahen Dienstleistungen

 


1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

John Davidson Rockefeller meinte, es sei besser, einen Tag im Monat über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten. Auch André Kostolany weist mit seinem auf den Börsianer umgewidmeten und ursprünglich von dem Generalfeldmarschall von Moltke für einen Feldherren ersonnen Spruch, dass dem erfolgreichen Börsianer die 4 G nicht fehlen dürfen: Geld, Geduld, Gedanken (bei Moltke noch Genie) und Glück auf die notwendigen Gedanken hin. Also widmen wir uns hier den Gedanken wohin die Reise geht, die anderen 3 G hat man oder nicht. Die Börsianer haben Zypern längst vergessen vor dem Hintergrund der nicht überwundenen Wirtschaftskrise in Europa und den USA, die viel schwerer wiegt. Der Kontensparer in Deutschland lässt sich aber von der Kanzlerin und ihrem Rivalen Steinbrück nochmals öffentlich versichern, dass hier die Sparkonten sicher sind und nicht wie in Zypern angeknabbert werden, um die ganzen Sanierungsmaßnahmen quer durch die Eurozone zu bezahlen. Der "Sparbuchindex" liegt heute unter 0,5 %, die offizielle Inflationsrate bei gut 1,5 % und die tatsächlich gefühlte liegt wesentlich höher. Das Sparbuch wird also schon geschröpft durch die Inflation, ohne Abbuchung wie in Zypern. Die abgezogene Kaufkraft landet beim Staat über die inflationsbedingte, kalte Progression und bei den Vermögensreichen, deren Sachwerte ohne eigenes Zutun im Wert steigen (Immobilien, Aktien, Gold). Dass die Notenbanken das Geldmengenwachstum reduzieren ist nicht erkennbar, der Fuß steht also weiterhin voll auf dem Gaspedal. Ob volkswirtschaftlich richtig oder falsch interessiert den Börsianer nur zweitrangig, er will sich schlicht den Umverteilungen entziehen und ganz einfach aus Geld noch mehr Geld machen. Einige bekommen das Zittern wenn sie feststellen, dass der DAX die alten Höchststände von 8.000 überschreitet und nun die Luft dünn wird. Im Gegensatz zum Dow Jones ist der DAX aber ein Performance-Index, der auch die Ausschüttungen aufnimmt, der Dow dagegen ist ein reiner Kursindex. Wenn DAX und Dow verglichen werden, werden also offensichtlich Äpfel mit Birnen verglichen. Lag der Kursindex 2000 bei leicht über 6.000 und 2007 leicht über 5.000, so liegt er heute bei rd. 4.300, was weitere Luft nach oben signalisiert. 2000 betrug der Buchwert-Index der DAX-Unternehmen bei 2.700 Punkten, 2007 bei 4.500 Punkten und heute liegt er bei rd. 5.800 Punkten. Im Schnitt notieren die DAX-Unternehmen also unter ihren Buchwerten und die Firmen sind wertvoller, gemessen am Buchwert, geworden, was Sicherheit gibt. Der Volatilitätsindex des DAX, der die erwarteten Schwankungen in den nächsten 30 Handelstagen misst, notiert auf fast historisch niedrigem Niveau, der DAX ist also quasi fieberfrei. Was aber zunehmend schwerer wird, ist die richtigen Titel zu finden. Vor dem Hintergrund, dass alle Börsen korrelieren und mit zunehmender Entfernung die Informationsbeschaffung schwieriger wird, widmen wir uns dem DAX: Die Analysten geben Fresenius, VW, Allianz, Post, SAP und Conti gute Chancen. Nach dem Risikofilter Dividendenrendite größer 4 %, 5 % sind mittlerweile nicht mehr drin, verbleiben noch Allianz und Post. Gegenüber dem Stand von vor 5 Jahren ist die Allianz unverändert, und der Post fehlen noch 8 %. Das KGV der Allianz liegt bei 9 und das der Post bei 13, dafür hat die Post ein einfacheres Geschäftsmodell und reagiert nicht so stark auf negative Finanznachrichten wie im Fall Zypern. Wer die hier rechtzeitig empfohlene Allianz bei 60 in Depot genommen hat, hat sich ein erhebliches Fettpolster angesammelt und kann auch ein paar Rücksetzer verzeihen. Auch bei Bonds wird die Luft zunehmen dünner wenn man die Inflation nach Steuern kompensieren will. Alle stürzt sich auf die vermeintlich sicheren Titel mangels Alternativen. Als die Solarförderpraxis in 2012 auf den Prüfstand kam, schmierte die RENA-Anleihe auf 75 ab und nach Neuausrichtung des Unternehmens steht die Anleihe heute bei 102 und wirft gut 6 % ab; aber nur als Beimischung empfehlenswert.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische und auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten, alle von Rockefeller, der sein Geschäft ja wohl verstand:

  • "Wer den ganzen Tag arbeitet, hat keine Zeit, Geld zu verdienen."
  • "Ich habe immer versucht, jedes Problem in eine Möglichkeit zu verwandeln."
  • "Wenn dein einziges Ziel ist, reich zu werden, wirst du es niemals erreichen."

Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die rückläufige Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind.

[Inhaltsübersicht]


2. Werbungskosten auch bei langjährigem Leerstand einer Wohnung?

Der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzt voraus, dass diese im Zusammenhang mit einer Einkunftserzielungsabsicht stehen. Ein Problem ergibt sich dann, wenn eine Wohnung z. B. nach vorheriger Vermietung über einen längeren Zeitraum leer steht. Fraglich ist, ob die in dieser Zeit anfallenden Aufwendungen abzugsfähig sind, obwohl keine Einnahmen erzielt werden.

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist, dass die Absicht besteht, langfristig Einkünfte zu erzielen. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn auch ein Verkauf der Immobilie denkbar wäre oder private Gründe den Schluss zulassen, dass eine Vermietung von Räumen tatsächlich gar nicht gewollt ist, weil z. B. die übrigen Räume eines Hauses selbst genutzt werden und eine Vermietung von Teilen des Hauses eine Beeinträchtigung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten bedeuten würde. Da eine Absicht grundsätzlich nicht nachweisbar ist, kommt es für die steuerliche Anerkennung darauf an, ob die äußeren Umstände darauf hindeuten, dass eine Absicht zur Vermietung besteht.

Bei längerem Leerstand einer Wohnung wird die Finanzverwaltung daher ggf. Indizien für die Vermietungsabsicht fordern. Dies können entsprechende Kleinanzeigen oder ein Maklerauftrag sein. Aber selbst das ist eventuell nicht ausreichend. So weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass bei längeren erfolglosen Vermietungsversuchen ggf. auch Abstriche bei der Miethöhe oder bei den Anforderungen an die Person des Mieters erwartet werden.

Die Vermietungsabsicht kann ebenfalls verneint werden, wenn eine Vermietung wegen fehlender Markt-gängigkeit der Immobilie oder struktureller Vermietungshindernisse nicht mehr zu erwarten ist.

[Inhaltsübersicht]


3. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2012

Seit 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten (vgl. § 32d EStG). Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann wie bisher zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein. Dazu insbesondere folgende Beispiele:

Angabe der Kapitalerträge erforderlich

  • Für Kapitalerträge wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten (z. B. bei Zinsen aus Privatdarlehen bzw. bei Darlehen an nahe Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung, Zinsen von ausländischen Banken etc.). Der Steuersatz für diese Erträge in der Einkom-mensteuer-Veranlagung entspricht dann in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 %.
  • Trotz Kirchensteuerpflicht wurde keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. In diesem Fall ist es notwendig, nicht nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer, sondern auch die entsprechen€den Kapitalerträge anzugeben, wenn die Minderung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt werden soll. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

Angabe der Kapitalerträge sinnvoll

  • Die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz ist günstiger als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung).
  • Bei Gewinnausschüttungen aus einer "wesentlichen" Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist die Besteuerung von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils anfallen.
  • Der Kapitalertragsteuerabzug ist zu hoch gewesen; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt war und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro) nicht - oder nicht vollständig - berücksichtigt wurde.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen sollen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist. Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Ver-anlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Beschei€nigung über den Verlust anzufordern.

Zu beachten ist, dass auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %) lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden kann. Diese Regelung hält das Finanzgericht Baden-Württem-berg für verfassungswidrig und will den Werbungskostenabzug in diesen Fällen in tatsächlicher Höhe zulassen. Hierzu wird ggf. der Bundesfinanzhof noch entscheiden.

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4. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen

Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2012 sind spätestens bis zum 15. April 2013 vorzunehmen. Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2012 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2012 anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (für 2012: bis 400 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

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5. Übertragung eines Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei gleichzeitiger Ausgliederung des Sonderbetriebsvermögens

Bei Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils werden regelmäßig die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und - ggf. zum begünstigten Tarif - der Einkommensteuer unterworfen. Wird dagegen das Unternehmen unentgeltlich auf die nachfolgende Generation (z. B. auf die Kinder) übertragen, können die bisherigen Buchwerte der Wirtschaftsgüter von den Kindern fortgeführt werden, ohne dass stille Reserven versteuert werden müssen (vgl. § 6 Abs. 3 EStG). Handelt es sich um einen Mitunternehmeranteil und gehört zu der Beteiligung auch Sonderbetriebsvermögen, z. B. ein Grundstück, das der bisherige Mitunternehmer der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, gelten Besonderheiten. Wird das Grundstück nicht zusammen mit dem Kommanditanteil auf das Kind übertragen, erkannte die Finanzverwaltung die steuerneutrale Übertragung des Anteils bislang regelmäßig nicht an. Dem ist jetzt der Bundesfinanzhof entgegengetreten.

Beispiel:

V ist als Mitunternehmer zu 50 % an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Die KG nutzt ein V allein gehörendes Grundstück für betriebliche Zwecke.

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt V seinen Kommanditanteil unentgeltlich auf seinen Sohn S.

Gleichzeitig bringt V das Grundstück aus seinem bisherigen Sonderbetriebsvermögen steuerneutral gemäß § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes ihm gehörendes Einzelunternehmen ein.

In diesem Fall hat die Finanzverwaltung eine Übertragung des Kommanditanteils zum Buchwert abgelehnt.

Dagegen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die gleichzeitige Überführung des Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen nicht schädlich. Danach können beide Vorgänge - sowohl die Überführung des Sonderbetriebsvermögens als auch die Übertragung des Kommanditanteils auf den Sohn - einkommensteuerneutral zu Buchwerten erfolgen. Dies gilt auch, wenn es sich um "funktional wesentliches" Sonderbetriebsvermögen handelt; dies ist bei einem betrieblich genutzten Grundstück regelmäßig der Fall.

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6. Kosten für Unterkunft am Studienort

Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium sind nach derzeitiger gesetzlicher Regelung regelmäßig nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Handelt es sich dagegen um eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss der Erstausbildung bzw. um ein Zweitstudium, können die entsprechenden Kosten in unbeschränkter Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein hinreichend konkreter objektiver Zusammenhang mit den späteren Einnahmen besteht.

Nach aktueller Rechtsprechung ist eine Bildungseinrichtung (z. B. Universität) nicht als "regelmäßige Arbeitsstätte" anzusehen mit der Folge, dass im Rahmen einer weiteren Ausbildung entstandene Fahrtkosten mit dem PKW zur Ausbildungsstätte mit den höheren Kilometerpauschalen für Reisekosten berücksichtigt werden können und nicht nur mit der Entfernungspauschale.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, können auch die Kosten einer Unterkunft als (vorab entstandene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn am Studien-/Ausbildungsort - zusätzlich zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes - eine Unterkunft unterhalten wird. Ein entsprechender Werbungskostenabzug ist allerdings dann nicht möglich, wenn z. B. der Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert; das gilt entsprechend für den Sonderausgabenabzug. Zu beachten ist, dass das Reisekostenrecht mit Wirkung ab 2014 neu geregelt wird. Danach wird eine Bildungseinrichtung künftig als "regelmäßige Arbeitsstätte" angesehen werden. Die vorgenannte Rechtsprechung hat damit nur noch für die Jahre bis einschließlich 2013 Bedeutung.

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7. PKW-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können neben den notwendigen Unterkunftskosten sowie den Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt auch Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz oder eine Garage als Werbungskosten abziehbar sein. Diese Aufwendungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale bei den Familienheimfahrten abgegolten, sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen.

Die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist unabhängig davon zu beurteilen, ob das Vorhalten eines Kfz am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts können Stellplatzkosten beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig sein. Ab 2014 sind die berücksichtigungsfähigen Kosten für die Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 Euro monatlich begrenzt; ob hierbei die Stellplatzkosten einzubeziehen sind, ist zurzeit noch nicht geregelt.

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8. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Ab dem Seit 2009 unterliegen nicht nur die laufenden Erträge, sondern auch alle Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile usw.) der sog. Abgeltungsteuer. Für Veräußerungsgewinne gilt das allerdings nur, wenn der veräußerte Anteil an der Kapitalgesellschaft nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurde; ist der veräußerte Anteil älter, liegen im Fall der Veräußerung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

Der Abgeltungsteuersatz für die Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Sofern der persönliche Steuersatz geringer ist, können die Erträge im Rahmen der sog. Günstigerprüfung auch mit diesem besteuert werden.

Ab einer Beteiligungshöhe von 1 % (innerhalb der letzten 5 Jahre) gehören Veräußerungsgewinne nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern gelten nach § 17 EStG als gewerbliche Einkünfte. Dies hat den Vorteil, dass eventuelle Verluste auch mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Gewinne unterliegen aber dann dem persönlichen Steuersatz (Abgeltungsteuer ist nicht möglich), wobei nur 60 % des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Erwerb der Beteiligung vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof hat diese Besteuerung der Beteiligungsverkäufe für rechtmäßig angesehen.

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9. Tierarztkosten: Keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Für Tierarztkosten kann nach Auffassung eines Finanzgerichts die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG nicht in Anspruch genommen werden. Das Gericht hat die Vergünstigung versagt, weil ein Tierarzt einerseits keine Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erbringt. Andererseits sind die Leistungen eines Tierarztes auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. von § 35a EStG anzusehen, weil es sich hierbei um Tätigkeiten handeln muss, die gewöhnlich von den Mitgliedern des Haushalts selbst - oder entsprechend Beschäftigten - erledigt werden und regelmäßig anfallen. Nach derzeitiger Verwaltungspraxis gehören hierzu z. B. Tätigkeiten wie Mahlzeitenzubereitung, Reinigung der Wohnung, Gartenpflege sowie Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Familienangehörigen. Ärztliche Leistungen - gegenüber Menschen oder ­Tieren - fallen nicht darunter, auch wenn sie im Rahmen von Hausbesuchen erbracht werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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79098 Freiburg

 

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Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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