Mandanteninformationsbrief

März 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats März 2019. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Peer Review & Vortragsfolien zum Seminar
  3. Neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018 und neue Regelungen für Verspätungszuschläge
  4. Umsatzsteuerbescheinigung im Online-Handel
  5. Gesellschaftereinlage als Finanzierungshilfe für GmbH
  6. Arbeitslohn: Rabatt von dritter Seite
  7. Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung
  8. Geschäftsveräußerung: Erwerb des Inventars und Anmietung der Immobilie
  9. Begünstigung der Nutzung „öffentlicher Verkehrsmittel“ auch für Taxis
  10. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wie immer schwierig. Aber der Reihe nach: Alle sitzen auf einem Sack voller Geld und sehen, dass die Konjunktur abgleitet und die Notenbanken kaum Möglichkeiten zum Handeln haben. Diese Aussagen lassen sich leicht auffächern: So berichtet die Anlagebranche anlässlich der Veranstaltung „Super Return“, dass sie auf nicht investierten Mitteln von gut einer Billion Dollar sitzt und Anlagemöglichkeiten sucht. Auch Waffen Buffet geht es nicht anders. Ende 2018 hatte seine Anlagegesellschaft Berkshire Hathaway ein Aktienportfolio von 173 Mrd. Dollar und eine Cash-Position von 112 Mrd. Dollar. Zu beachten ist, dass Buffet seine Positionen hebelt, so dass sein Portfolio genügend Chancen und Risiken birgt, so hatte er im letzten Quartal einen Nettoverlust (dank Appel und Kraft Heinz) von 25 Mrd. Dollar, wobei zu beachten ist, dass das gesamt Konglomerat einen Bilanzwert von 500 Mrd. Dollar hat, was das Ganze und die täglichen Kursschwankungen von 2 Mrd. Dollar relativiert. Was macht die Konjunktur? Hier kann man auf international stark verflochtene deutsche Wirtschaft abstellen: Das ifo-Geschäftsklima hat sich in den vergangenen Monaten deutlich abgeschwächt und macht damit bisher wenig Hoffnung auf eine Belebung der deutschen Konjunktur in der ersten Jahreshälfte 2019. Auch der Einkaufmanagerindex (PMI) für das Verarbeitende Gewerbe gab mit 47,6 Punkten für Februar sogar auf den tiefsten Stand seit sechs Jahren nach. Lediglich die Erholung des PMI für den Dienstleistungssektor von 53,0 auf 55,1 Punkte im Februar ist ein Hoffnungsschimmer. Den Index der Verbraucherpreise hat man modifiziert indem das Basisjahr von 2010 auf 2015 hochgesetzt wurde mit der Folge, dass für Januar die Inflation von 1,6 % auf 1,4 % zurückgegangen ist; insgesamt bleibt der Preisdruck in der Währungsunion weiter niedrig. Was macht das geopolitisch relevante Umfeld? Den Brexit mag man nicht mehr kommentieren, es zeigen sich aber Vernunftaspekte im spleenigen Britannien. Die US-Wirtschaft brummt. Die Zollverhandlungen USA/China kommen wohl zu einem verträglichen Ende, was wohl auch für die Zölle der USA im Verhältnis zu Europa gelten dürfte. In China steuert die Regierung mit Konjunkturprogrammen gegen. Gut möglich ist, dass es nicht zum Ärgsten kommt. Einiges deutet auf eine sanfte wirtschaftliche Landung hin. So sind etwa die Energiepreise vergleichsweise moderat – für sich genommen ist dies eine konjunkturelle Unterstützung. Wichtiger aber wohl noch: Vom Finanzzyklus scheint derzeit keine Gefahr auszugehen. Untersuchungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zufolge ist in der Breite, das heißt über eine Vielzahl an Industrie- und Schwellenländer hinweg, die Stärke des Finanzbooms ein verlässlicherer Maßstab dafür, wie stark Rezessionen ausfallen können. Kam es in der Vergangenheit zu Phänomenen wie einer exzessiven Kreditaufnahme und Preisblasen an den Finanzmärkten, so folgten regelmäßig stärkere Konjunktureinbrüche. Eine aktuell gute Nachricht ist daher: Auch, wenn sich global die Verschuldung seit der Großen Finanzkrise 2008 erhöht hat, ist der Finanzzyklus noch weit von einem Boom entfernt. Auf Sicht der kommenden zwei bis drei Jahre steht dies zwar nicht im Widerspruch zu einer Verlangsamung. Mit Blick auf den Härtegrad der Landung ist aber zunächst einmal Aufatmen angesagt. Dennoch gebietet das Vorsichtsprinzip, sich auf schlechtere Zeiten einzustellen. Naturgemäß fällt dabei der Blick schnell auf die Möglichkeiten von Fiskal- und Geldpolitik zum Gegensteuern. Und hier stimmt die in vielen Ländern gestiegene Staatsverschuldung bedenklich. Dies lässt kaum Spielraum für antizyklische Ausgabenprogramme. Und die Geldpolitik? Nun, hier fällt auf, dass sich die EZB trotz jahrelang robuster Konjunktur noch nicht vom Krisenmodus verabschiedet hat. In einem ausdauernden Kampf um und für Inflation hat sie sich erst kürzlich entschlossen, ihr außerordentliches Anleihenkaufprogramm zurückzufahren; und die Leitzinsen stehen weiter bei null. Sprich: Es wurde kein „Zinsvorrat“ angehäuft, um mit dem klassischen Instrument – Zinssenkung – gegensteuern zu können. Bei der US-Fed sieht es etwas anders aus: Hier ist die Notenbankbilanz bereits wieder geschrumpft und mit neun Zinserhöhungen hat die Bank nach dem „Modell Eichhörnchen“ für den konjunkturellen Winter vorgesorgt. Gleichwohl liegt auch hier das Leitzinsniveau mit 2,25, bis 2,50 Prozent nach traditioneller Einordnung immer noch unter dem sogenannten natürlichen Zinsniveau, das die Wirtschaftsaktivität weder anregt noch drosselt. Offenbar sollen die Märkte auf die – eigentlich unerträgliche – Alltäglichkeit von Negativzinsen vorbereitet werden. Zusammen mit anderen Überlegungen, die aus der akademischen Welt und Notenbankzirkeln ventiliert werden, um den Möglichkeitenraum im Bereich negativer Zinsen zu erhöhen – etwa die Vermeidung erhöhter Bargeldhaltung zwecks Umgehung – impliziert dies zwei schlechte Nachrichten: Erstens für Anleger: Der Wert einer ganzen Anlageklasse, nämlich zinstragende Aktiva, bleibt verzerrt. Investoren werden daher weiter gezwungen, stärker ins Risiko zu gehen als sie möglichweise können. Zweitens ist dies aber auch eine schlechte Nachricht für die Währungen selbst. Denn wenn der Emittent einer Währung mit Ideen zu Schwundgeld selber aktiv gegen eine der Grundfunktionen – gemeint ist die Eigenschaft der Wertaufbewahrung – vorgeht, dann spielt er mit Blick auf das überlebensnotwendige Vertrauen in Institution und Geld letztlich mit dem Feuer. Die Notenbanken sollten sich genau überlegen, was eine weitere Lockerung ihrer Geldpolitik überhaupt noch bringt und ob mögliche positive Effekte die negativen Nebenwirkungen wirklich übersteigen. Zweifelhaft ist, ob eine weitere Lockerung der Geldpolitik noch konjunkturelle Vorzieheffekte auslösen kann. In der vorherrschenden ökonomischen Theorie sollen niedrige Zinsen die Menschen dazu bringen, heute weniger zu sparen, stattdessen Konsum in die Gegenwart vorzuziehen und so die Konjunktur anzuschieben. Aber wenn die Zinsen schon viele Jahre sehr niedrig sind, könnten solche Vorzieheffekte ausgereizt sein. Man kann nicht unbegrenzt Konsum in die Gegenwart vorziehen, wenn man in der Zukunft nicht in die Röhre schauen will. Das gilt erst recht, wenn dauerhaft niedrige Zinsen die Zinseinnahmen der Bürger so drücken, dass ihre Altersvorsorge gefährdet ist und sie heute sogar mehr sparen und weniger konsumieren müssen, um im Alter genügend Einkommen zu haben. Im Extremfall können negative EZB-Zinsen die Konjunktur sogar dämpfen. Außerdem sind die negativen Nebenwirkungen der Politik des billigen Geldes bereits jetzt sichtbar. So schläfert sie Reformanreize in Ländern wie Italien ein, hält eigentlich unprofitable Unternehmen auf Kosten gesunder Firmen über Wasser und leistet dem Entstehen gefährlicher Übertreibungen an den Immobilienmärkten etwa in Deutschland Vorschub. Die Anhänger einer weiteren Lockerung der Geldpolitik übersehen zudem die Ursache der gegenwärtigen konjunkturellen Schwäche. Sie liegt nämlich kaum an der Binnennachfrage, die - wenn überhaupt - von der Geldpolitik angeschoben werden könnte. Stattdessen kommen die Probleme vom Export. So hat das Nachfragewachstum aus China in den zurückliegenden zwölf Monaten deutlich nachgelassen - auch wegen des Handelskriegs mit den Vereinigten Staaten. Aber daran kann die EZB mit einer noch lockereren Geldpolitik nichts ändern. Nicht zu übersehen ist, dass die Börsen seit Jahresbeginn angezogen haben. Ist der Börsenabschwung also endgültig passé? Lohnt sich vielleicht sogar wieder der Einstieg in Aktien? Wie oben erwähnt, sind die großen makroökonomischen Themen noch nicht vom Tisch, aber von der Tendenz her läuft der Hase so: Die Unternehmensgewinne dürften (weiter) sinken, die Zinsen bleiben unten und alternative relevante sichere Anlagemöglichkeiten fehlen. 2019 wird durch hohe Volatilität und überschaubare Renditepotentiale gekennzeichnet sein, so sollte die Erholungsrally ein guter Zeitpunkt sein, um seine Risikopositionen im Portfolio herunterzufahren und sich robuste Titel oder Fonds zu suchen. Es kann sein, dass die Märkte (leicht) weiter durchsacken, aber ein Ausverkauf ist nicht in Sicht. Nun wird ja bekanntermaßen an der Börse zum Einstieg nicht geklingelt. Man kann es beispielsweise wie Buffet halten: Positionen halten bzw. aufbauen und genügend Cash halten, um bei Rückgängen nachzukaufen. Dem Normalanleger seien breit streuende ETF empfohlen, wobei diese kostengünstigen Anlagevehikel mittlerweile auch stark fokussiert angeboten werden. Im Trend liegen ETF mit dem Fokus Digitalisierung/Automatisierung/KI. Interessant war in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die neben den geringen Kosten der ETF zu beachtende Differenz zwischen An- und Verkaufskurs um die Mittagszeit am geringsten ist; eher relevant für Trader und nicht den Langfristanleger aber gleichwohl beachtenswert, denn die Kosten sind mit schlachtentscheidend für den Anlageerfolg.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt, diesmal alle von Karl Lagerfeld, kein Aktienexperte, hat eine halbe Mrd. Euro hinterlassen, wusste somit wie der Hase läuft:

  • „Ich glaube an zwei Sachen: Ganz teuer oder ganz billig“. Relevant hier für die Firmenstrategien, Luxus läuft und Billigketten mehr oder minder auch.
  • „Man muss das Geld zum Fenster rauswerfen, damit es zur Tür wieder reinkommt.“ Gruß von Keynes mit seinem makroökonomischen Deficit Spending. Ansonsten dürfte das nur Gültigkeit haben für Selbstdarsteller wie KL, also für uns Normalos wird das mikroökonomisch voll danebengehen.
  • „Zukunft ist die Zeit, die übrig bleibt“. Äußerst relevant: Wenn Sie Ihren Anlagehorizont definieren, denken Sie künftig an KL, schauen Sie hierfür in Ihren Personalausweis, Ihr letztes Blutbild und in die aktuelle Sterbetafel.

Der Tod von Karl lag bei einer Aktion seiner Zeichnungen am Samstag vor seinem Tod schon in der Luft: Die für seine Modeskizzen aufgerufenen Preise schossen urplötzlich in die Höhe von einem RIZZI. Der Autor hat sich für RIZZI entschieden. Warten wir ab. Bei Lagerfeld waren es schwarze Unikate, bei RIZZI signierte bunte Kopien, was wohl besser für die liebe Seele ist.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Unkelbach intern: Peer Review & Vortragsfolien zum Seminar

Mitte Februar wurde bei uns die revolvierende laufende externe Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer mit Erfolg gemeistert. Hierbei werden durch einen Wirtschaftsprüfer und später anschließend durch die Kammer die Organisation der Praxis und die Abwicklung von Einzelaufträgen geprüft. Unter anderem sind Prüfungsthemen unsere Unabhängigkeit und die berufliche Fortbildung auf allen Ebenen der Praxis. Unsere Mandanten können auch daher sicher sein, dass sie von uns auf höchstem Niveau und unabhängig beraten werden.

Als Referent der IHK Südlicher Oberrhein hat Herr WP/StB Dr. Unkelbach sein erstes Webinar gehalten. Zielgruppe waren Kleinunternehmen, die sich über rechtliche und steuerliche Neuerungen zum Jahreswechsel informieren möchten. Die Themen wie Elektrofirmenwagen, betriebliche Fahrräder, Änderung bei Gutscheinen und die Vorschriften für Kassensysteme sind jedoch auch für Selbstständige und größere Unternehmen bedeutsam. Die Gliederung fügen wir hier bei, die Vortragsfolien senden wir gerne zu. Lassen Sie uns hierfür eine kurze E-Mail an info@unkelbach-treuhand.de zukommen.

Gliederung:

Einkommensteuer

  1. Firmenwagen
  2. Vergünstigungen für Elektrofirmenwagen
  3. Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads

Umsatzsteuer

  1. Änderungen bei Gutscheinen
  2. Anbieter auf elektronischen Marktplätzen
  3. Mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
  4. Steuerfalle bei Wareneinkäufen über Onlinehändler

Dauerbrenner aus Sozialversicherungs- und Verfahrensrecht

  1. Scheinselbstständigkeit: Aktuelle Urteile zur Abgrenzung
  2. Manipulationssichere Kassen und Kassennachschau
  3. Verlängerte Abgabefristen ab dem Jahr 2019

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3. Neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018 und neue Regelungen für Verspätungszuschläge

Für diejenigen, die eine Steuererklärung abzugeben haben, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 großzügigere Abgabefristen. Statt wie bisher grundsätzlich bis Ende Mai müssen die Steuererklärungen für 2018 erst bis spätestens 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist auf den Ablauf des siebten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahrs (vgl. § 149 Abs. 2 Abgabenordnung – AO).

Sofern Steuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich auf spätestens Ende Februar des übernächsten Jahres.

Im Zusammenhang mit den neuen Abgabefristen wurden auch die Zuschläge bei verspäteter Abgabe einer Jahressteuererklärung neu geregelt. Während die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bisher grundsätzlich ins Ermessen des Finanzamts gestellt wurde, fällt dieser jetzt ggf. auch schon kraft Gesetzes an, und zwar immer dann, wenn die Steuererklärung nicht bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt dann je angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro je Monat.

Die automatische Festsetzung des Verspätungszuschlags gilt nicht, wenn sich keine festzusetzende Steuer ergibt oder keine Nachzahlung zu leisten ist, weil die Vorauszahlungen und anzurechnenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) die festgesetzte Steuer übersteigen.

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4. Umsatzsteuerbescheinigung im Online-Handel

Durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2019 neue Aufzeichnungspflichten und Haftungsrisiken für Betreiber elektronischer Marktplätze (z. B. Amazon und eBay) geschaffen (vgl. neue §§ 22f und 25e UStG). Danach muss der Marktplatzbetreiber insbesondere

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des dort registrierten Anbieters (Privatperson bzw. Unternehmer),
  • den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort und
  • den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes

aufzeichnen und auf Anforderung dem jeweiligen Finanzamt übermitteln.

Die auf dem Online-Marktplatz handelnden Unternehmer müssen dem Marktplatzbetreiber eine „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ vorlegen. Die neuen Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers gelten ab dem 1. März 2019 (für Lieferungen von Händlern aus Nicht-EU-/EWR-Staaten) bzw. ab dem 1. Oktober 2019 (für Lieferungen von Händlern aus EU-/EWR-Staaten). Die Bescheinigung ist möglichst rechtzeitig dem Marktplatzbetreiber zur Verfügung zu stellen; sie kann beim zuständigen Finanzamt mit dem bundeseinheitlichen Vordruckmuster „USt 1 TJ“ beantragt werden (auch von Kleinunternehmern).

Geht die Bescheinigung verloren, kann eine Ersatzbescheinigung beim zuständigen Finanzamt angefordert werden. Ändern sich Daten des Unternehmers (z. B. Adresse oder Steuernummer), wird auf Antrag eine neue Bescheinigung ausgestellt.

Es ist davon auszugehen, dass die Marktplatzbetreiber die Bescheinigung rechtzeitig anfordern werden, weil sie sonst für nicht entrichtete Umsatzsteuerbeträge ihrer Anbieter haften (§ 25e UStG n. F.).

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5. Gesellschaftereinlage als Finanzierungshilfe für GmbH

Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) veräußert und beträgt bzw. hat die Beteiligungsquote in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % des Kapitals der Gesellschaft betragen, unterliegt ein Gewinn dem sog. Teileinkünfteverfahren und ist nur in Höhe von 60 % steuerpflichtig. Im Fall eines Verlustes (auch durch Auflösung der Gesellschaft) kann dieser nicht nur mit Kapitaleinkünften, sondern in Höhe von 60 % auch mit anderen Einkünften verrechnet werden. Da die Höhe der Anschaffungskosten der Beteiligung die Höhe des Veräußerungsgewinns oder -verlustes beeinflusst, ist die Frage bedeutsam, ob vom Gesellschafter während der Krise der GmbH hingegebene Finanzmittel zu den Anschaffungskosten zählen.

Für den Fall, dass der Gesellschafter „seiner“ Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder ein bereits gewährtes Darlehen im Insolvenzverfahren „stehen lässt“, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine (nachträglichen) Anschaffungskosten vorliegen; der Ausfall der Darlehensforderung kann bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nicht berücksichtigt werden.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Einzahlungen des Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft dagegen grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten und damit zu im Teileinkünfteverfahren verrechenbaren Verlusten führen. Im Streitfall leistete der Gesellschafter zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Unerheblich war, dass die GmbH das betreffende Geld dazu verwendete, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Nach Auffassung des Gerichts sei kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gegeben.

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6. Arbeitslohn: Rabatt von dritter Seite

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge oder Vorteile, die einem Arbeitnehmer für die Tätigkeit gewährt werden; entsprechende Sachbezüge wie (verbilligte) Waren oder Dienstleistungen zählen damit grundsätzlich auch zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Für Zuwendungen von Dritten (z. B. von verbundenen Unternehmen) gilt dies nur, wenn sie Entgelt für eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat.

Inzwischen sind mehrere Finanzgerichtsurteile ergangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung weniger eng auslegen als die Finanzverwaltung und in den Streitfällen keinen Arbeitslohn von Dritten annahmen. Danach schließt ein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten – wie z. B. Steigerung des Umsatzes, leicht zu erschließender Kundenkreis, Auslastungsoptimierung bei Reisen oder Markenbotschafter in der Autoindustrie – die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich aus. Ein „Überwiegen“ der eigenwirtschaftlichen Interessen sieht das Gericht, anders als die Verwaltung, nicht als erforderlich an.

Auch enge Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber – wie z. B. zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter, Zulieferbetrieb oder verbundene Unternehmen – können für sich allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn führen.

Beispiel:

Der Autohersteller X ist mit 50 % an dem Zulieferbetrieb Y beteiligt. Die beiden Unternehmen vereinbarten, dass auch die Mitarbeiter von Y Autos der Marke X verbilligt erwerben können.
Das Finanzgericht Köln sah darin keinen Arbeitslohn, da ein eigenwirtschaftliches Interesse von X vorliege. Das Mitarbeiter-programm sollte den Umsatz von X im Endverbraucherbereich steigern und die Erwerber sollten als Markenbotschafter dienen. Die engen Beziehungen und die Vereinbarung zwischen den Unternehmen traten dahinter zurück.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird.

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7. Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog. Unterentnahme. Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Überentnahmen, höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen, soweit er 2.050 Euro übersteigt. Nachdem der Bundesfinanzhof die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen begrenzt hatte, hat die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass entsprechend überarbeitet. Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Grundlage des kumulierten Entnahmeüberschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) berechnet werden; dies kann bei Vorhandensein von Verlusten zu günstigeren Ergebnissen führen.

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8. Geschäftsveräußerung: Erwerb des Inventars und Anmietung der Immobilie

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei Übernahme eines Geschäftsbetriebs ist daher zu prüfen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt; wird fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, kann der Erwerber diese nicht als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass ein Unternehmen im Ganzen oder ein gesondert geführter (Teil-)Betrieb übertragen wird.

Wird lediglich Inventar vom bisherigen Betreiber des Geschäfts erworben, kann es passieren, dass die Nichtsteuerbarkeit übersehen wird. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung im Fall einer Gaststätte klargestellt, dass auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn das übertragene Inventar eine dauerhafte Fortführung des Betriebs ermöglicht und der Erwerber über die Immobilie verfügen kann; dabei ist es unerheblich, ob er sie von einem Dritten pachtet.

In Abgrenzung zu einem früheren Urteil – bei dem nur Teile des Inventars erworben und weiteres Inventar vom Eigentümer gepachtet wurde –, ist im hier vorliegenden Fall das gesamte Inventar übertragen worden, welches für eine Fortführung des Betriebs ausreichte. Da alle Voraussetzungen für eine Fortführung des Betriebs vorlagen, handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen und somit war kein Vorsteuerabzug aus der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer möglich.

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9. Begünstigung der Nutzung „öffentlicher Verkehrsmittel“ auch für Taxis

Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten steuerliche Vergünstigungen hinsichtlich des Abzugs der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (anstatt 30 Cent pro Entfernungskilometer). Zudem sind Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) und im öffentlichen Personennahverkehr ab 2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Inwieweit ein Taxi steuerlich als öffentliches Verkehrsmittel angesehen werden kann, wurde durch ein aktuelles Finanzgerichtsurteil konkretisiert. Taxis zählen nach dem Personenbeförderungsgesetz zum öffentlichen Personennahverkehr, sie sind allgemein zugänglich und daher grundsätzlich als „öffentliches Verkehrsmittel“ anzusehen. Die Regelung zum erweiterten Werbungskostenabzug sieht nach ihrem Wortlaut jedoch keine Begrenzung der Vergünstigung auf öffentliche Verkehrsmittel „im Linienverkehr“ vor, daher erkannte das Gericht die tatsächlichen Kosten für die Taxifahrten von der Wohnung zur Arbeit als abzugsfähig an.

Ob die neu eingeführte Regelung zur Steuerbefreiung für Vorteile, die der Arbeitgeber bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt, unter Zugrundelegung der o. g. Rechtsprechung ebenfalls auf Taxis anwendbar ist, bleibt abzuwarten.

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10. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Miet-nachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:

Minderung des Rohertrags

Grundsteuer-Erlass

um mehr als 50 % bis 99 %

um 100 %

25%

50%

Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt. Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des beauftragten Maklers.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2018 ist bis zum 31. März 2019 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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