Mandanteninformationsbrief Dezember 2016 | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Die Euphorie an der deutschen Börse nach dem schief gegangen Italienreferendum ist nur schwer zu deuten, gibt das Referendum doch der europakritischen Bewegung des Komikers Beppe Grillo Aufschwung und verhindert die notwendigen Reformen, so dass der Süden der Währungsunion weiterhin am Tropf der EZB hängt mit ihrer großzügigen Geldpolitik. Anders sieht es in den USA aus. Dort sorgen die Konjunktur und die angekündigte Wirtschaftspolitik der künftigen Regierung unter Donald Trump für beste Stimmung. Die Folgen dieser Schieflage lassen sich auf den Kurszetteln ablesen: An der Wall Street eilen Indizes wie der Dow Jones Börsen-Chart zeigen oder der S&P 500 seit der Wahl Trumps von Rekord zu Rekord. In Europa dagegen lässt bestenfalls eine Stagnation der Aktienkurse beobachten, von dem unverständlichen Reflex nach oben nach dem Verfassungsreferendum in Italien abgesehen. Der Ausblick fällt zunächst auch nicht besser aus: Es spricht einiges dafür, dass sich die Schere zwischen Europa und den USA in den kommenden Wochen weiter öffnen wird. Zudem deutet vieles darauf hin, dass die künftige US-Regierung tatsächlich eine wirtschaftsfreundliche Politik betreiben wird: Trump ist gerade dabei, ein Kabinett aus Millionären, Milliardären und anderen Leuten der US-Wirtschaftselite zusammenzustellen. Kaum vorstellbar also, dass der Immobilienmogul aus New York künftig eine Politik betreibt, die den Interessen dieser Klientel zuwider läuft. Doch die Trump-Rally an der Wall Street könnte schon bald enden. Einer der prominenten Warner ist der ehemalige "Anleihekönig" Bill Gross, der nach seinem Abschied von der Fondsgesellschaft Pimco zu Janus Capital wechselte und in dieser Woche an seine Investoren einen warnenden Ausblick schrieb: Trump werde die Wachstums-Erwartungen enttäuschen, heißt es dort. Die USA seien keinesfalls in einem so großartigen Zustand, wie die Wall Street derzeit annehme, argumentiert Gross. Ein starker Dollar, mögliche Handelshemmnisse und die rasante Verschuldung dürften das Wachstum auch in den USA begrenzen und viele enttäuschen, die jetzt auf eine goldene Trump-Ära spekulierten. Zu einer Enttäuschung dürften die Zinssteigerungen in den USA werden, die erfahrungsgemäß mit sinkenden Kursen einhergeht. Der geschwächte Euro wird die europäischen Aktien beleben, denn die EZB wird ihre expansive Geldpolitik bis 2018 fortsetzen. Die Märkte steigen und steigen – Dow Jones und S&P 500 klettern von Rekordhoch zu Rekordhoch und ein wenig könnte die Party aber noch weitergehen. Insbesondere wegen den Zinssteigerungen raten wir weiter zur Vorsicht. Der amerikanische Markt erscheint ausgereizt und in Europa sind die Kurse gemessen an den durchschnittlichen KGVs für den vorsichtigen Anleger ebenfalls ausgereizt. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Die Koalition hat sich bei der Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der geänderte Gesetzesentwurf wurde am Freitag 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedet. Ob der Bundesrat am 8. Juli 2016 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zustimmen wird ist offen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes haben wir auf unserer Home-Page veröffentlich. Die Reform der Erbschaftsteuer hat die nächste Hürde genommen. Der Bundestag stimmte mehrheitlich dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Darauf hatten sich die Vermittler von Bundestag und Bundesrat in der Woche verständigt. Demnach sollen Firmenerben auch künftig weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Dieses gilt für das vereinfachte Ertragswertverfahren. Bei dem IDW S1-Verfahren kommen regelmäßig wesentlich geringere Multiplikatoren zur Anwendung, dafür ist die Berechnung aufwendiger, was sich aber in jedem Fall lohnt. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall. Es liegt ein Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vor (vgl. BT- Drucks. 18/9536 v. 5. 9. 2016). Mit den umfangreichen Gesetzesänderungen sollen hauptsächlich Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) verhindert werden. Außerdem enthält der Gesetzentwurf verbösernde rechtsprechungsverdrängende Gesetzesänderungen zu Einzelfragen. Geändert werden soll insbesondere das Folgende: Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen i. S. des § 1 Abs. 4 AStG in § 90 Abs. 3 AO wird bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2016 beginnen, verschärft. Eine neue umfangreiche Regelung in § 138a AO-E schafft umfassende Mitteilungspflichten für multinationale Unternehmen, die teils schon für nach dem 31. 12. 2015 beginnende, z. T. für nach dem 31. 12. 2016 beginnende Wirtschaftsjahre gelten sollen. Äußerst umfangreiche Änderungen sind für das EU- Amtshilfegesetz vorgesehen, die teils für 2014, 2015, 2016 und 2017 gelten sollen. Am 1. 11. 2016 ist der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vorgelegt worden. Dieses sieht die folgenden Änderungen vor: Die Anzeigepflicht über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO soll für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht werden. Darüber hinaus sollen nach § 138 Abs. 3 AO auch Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Partnerschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten angezeigt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Im Falle einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht sollen der Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt sein; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden können. Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden nach § 138b AO von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden können. Das Bankgeheimnis nach § 30a AO soll aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 30a AO sollen ab dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes auch für vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden sein. Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke (§ 93 Abs. 7 AO) soll erweitert werden. Zugleich soll die Frist, innerhalb der Kreditinstitute die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf vorhalten müssen, auf zehn Jahre verlängert werden. In § 147a Abs. 2 AO soll eine neue Aufbewahrungsverpflichtung für Steuerpflichtige geschaffen werden, die allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Bei diesen Steuerpflichtigen ist künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig. Die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften, die von einem inländischen Steuerpflichtigen beherrscht werden, soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehung aufgenommen werden, so dass auch hier die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gilt (§§ 370, 376 AO). Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen soll allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden (§ 228 Satz 2 AO). 3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraus setzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst. 4. Gebäudesanierung: Sofortabzug oder anschaffungsnahe Herstellungskosten? Im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes entstehen oftmals Kosten für die Instandhaltung bzw. Modernisierung. Dabei stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder wie Herstellungskosten lediglich über die Abschreibung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Entsprechende Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, zählen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die von vornherein zu den Herstellungskosten zählen (z. B. Dachgeschossausbau), sowie regelmäßig anfallende Erhaltungsaufwendungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). In drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof konkretisiert, welche Aufwendungen betroffen sind. Die Kläger machten u. a. geltend, dass die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (z. B. das Tapezieren und Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter die 15 %-Grenze fallen würden. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass grundsätzlich auch reine Schönheitsreparaturen, die innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums durchgeführt werden, einzubeziehen sind; dies gilt selbst dann, wenn kein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang zu der Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes besteht. Des Weiteren wurde klargestellt, dass Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, die üblicherweise jährlich anfallen und nicht mit der Modernisierung bzw. Instandsetzung im Zusammenhang stehen, wie z. B. die jährlich anfallende Wartung der Heizungsanlage, sofort abzugsfähig sind. 5. Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Wann steht ein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung? Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können überhaupt nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer (beruflicher oder betrieblicher) Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz am Firmensitz nutzen können, kommt daher die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers für diese Tätigkeiten regelmäßig nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Tätigkeiten geeignet ist, als „anderer“ Arbeitsplatz anzusehen. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob auch dann ein „anderer“ Arbeitsplatz eines Selbständigen anzunehmen ist, wenn dieser außerhäusliche Praxis- und Behandlungsräume (im Streitfall als Logopäde) unterhält. Zwar waren in den Praxisräumen auch Computer-/ Schreibtischarbeitsplätze vorhanden. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber auch darauf an, ob der betriebliche Arbeitsplatz (hier in der Praxis) auch zumutbar, d. h. für alle betrieblichen Schreibtischtätigkeiten in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Art und Weise nutzbar ist. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da die Praxisräume für Angestellte und Patienten zugänglich waren und für Therapiezwecke genutzt wurden. Demzufolge war der Selbständige auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Wie das Finanzgericht im Streitfall feststellte, war es aufgrund der Größe der vorhandenen Praxisräume dem Praxisinhaber auch nicht zuzumuten, Therapieräume zugunsten der Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes wegfallen zu lassen. Im Urteilsfall wurde das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes verneint und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250 Euro steuermindernd berücksichtigt. Gegen das Urteil wurde aber die Revision zugelassen, weil nach Auffassung des Finanzgerichts bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob es dem Selbständigen in solchen Fällen zuzumuten ist, betriebliche Räume (nur) außerhalb der üblichen Praxiszeiten (z. B. am Wochenende und abends) für Bürotätigkeiten zu nutzen. 6. Vorsteuerabzug: Rechnungsberichtigung und Leistungsbeschreibung Der Vorsteuerabzug setzt u. a. den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, die die in § 14 Abs. 4, § 14a UStG genannten Anforderungen erfüllt. Fehlen einzelne Angaben in der Rechnung oder sind sie unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller ergänzt bzw. berichtigt werden (vgl. § 31 Abs. 5 UStDV). Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Erfolgt die Berichtigung einer Rechnung erst Jahre nach ihrer Ausstellung, z. B., weil die Fehler im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wurden, hat die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug rückwirkend versagt und für den Zeitraum bis zur Rechnungsberichtigung ggf. Nachzahlungszinsen festgesetzt. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt aber entschieden, dass diese Vorgehensweise den EU-rechtlichen Vorgaben widerspricht. Danach wirkt eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurück mit der Folge, dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit auch keine Nachzahlungszinsen entstehen können. In einem weiteren Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht versagt werden darf, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen (z. B. aus anderen Dokumenten) verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird. 7. Grunderwerbsteuer: Schenkungen unter einer Auflage steuerpflichtig Der Erwerb eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, die im Regelfall durch den Kaufpreis bestimmt wird. Wird ein Grundstück unentgeltlich übertragen (z. B. im Erbfall oder bei einer Grundstücksschenkung), bleibt dieser Vorgang grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei, weil die Übertragung normalerweise bereits der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegt. Eine Ausnahme von der Befreiung besteht allerdings dann, wenn eine Grundstücksschenkung mit einer (Nutzungs-)Auflage verbunden wird.
Die bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer abziehbare Auflage (Nutzungsrecht) ist bei der Grunderwerbsteuer als „Gegenleistung“ anzusehen und infolgedessen dort steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Wert der Auflage auch dann grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist. Im Streitfall erhielt ein gemeinnütziger Verein im Wege einer Schenkung ein mit einem Wohnrecht belastetes bebautes Grundstück. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer, weil die Nutzungsauflage „dem Grunde nach“ vom Erwerb im schenkungsteuerrechtlichen Sinn abziehbar ist; unerheblich sei, dass die Auflage tatsächlich nicht abgezogen wurde, weil der Erwerb durch den gemeinnützigen Verein insgesamt schenkungsteuerbefreit ist. 8. Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen – keine Minderung der Sonderausgaben Beiträge für eine Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen sind entsprechend zu verrechnen und mindern die abzugsfähigen Beträge. Fraglich war, ob Erstattungen von Aufwendungen für die Gesundheit im Rahmen von Bonusprogrammen der Krankenkassen ebenfalls die Beiträge mindern. Durch Bonusprogramme fördern Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten. So kann z. B. die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgemaßnahmen dadurch belohnt werden, dass die Krankenkasse bestimmte Aufwendungen für die Gesundheit fördert, die eigentlich nicht zum Leistungskatalog gehören (z. B. Erstattung für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen wie Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind und reduziert die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge entsprechend. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Soweit im Rahmen des Bonusprogramms zusätzliche Aufwendungen des Versicherten erstattet werden, besteht kein Zusammenhang mit den Beiträgen, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht zulässig ist. Da die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge von der Krankenkasse an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt wird, ist zu prüfen, ob die Krankenkasse in dieser Meldung die Beiträge unter Anwendung der Verwaltungsanweisung um Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen gemindert hat; ggf. sind die ungekürzten Versicherungsbeiträge dann im Einspruchsverfahren geltend zu machen. 9. Tarifentlastungen und höhere Kindervergünstigungen für 2017 und 2018 beschlosssen Die Bundesregierung hat Steuerentlastungen in zwei Stufen für 2017 und 2018 beschlossen. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:
Im Rahmen des Abbaus der sog. kalten Progression werden darüber hinaus die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate für die Jahre 2017 und 2018 erhöht, was ebenfalls zu Steuerentlastungen führt. Das Kindergeld wird in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils 2 Euro pro Kind erhöht. Die gesetzlichen Maßnahmen müssen noch vom Bundesrat verabschiedet werden. 10. Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassenaufzeichnungen Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verhinderung von technischen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wie Daten von (Registrier-)Kassen vorgelegt. Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Falls elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, müssen diese nachgerüstet werden. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf sollen diese Maßnahmen erstmals für Kalenderjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 bereits aufgrund früherer Vorgaben angeschafft wurden und nicht aufrüstbar sind, enthält der Entwurf eine besondere Übergangsregelung: Entsprechende Registrierkassen sollen nach der derzeitigen Fassung (über den ursprünglichen Termin 31. Dezember 2016 hinaus) bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden dürfen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf heftig umstritten und derzeit offen ist, welche Maßnahmen und Übergangsregelungen letztendlich verabschiedet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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